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Rechtsbelehrung - Recht, Technik & Gesellschaft Archiv

172 Episoden
1 Stunde 38 Minuten
Kartelle und das Kartellrecht haben etwas gemeinsam. Beide Institutionen beeinflussen unseren Alltag, ohne dabei in den Vordergrund zu treten, obwohl sie es beide verdienen, mehr im Lichte der Öffentlichkeit zu stehen.

Sebastian Louven (Twitter), Rechtsanwalt, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Oldenburg und Mitglied des Teams von Telemedicus.

Während sich um die Aufdeckung von Wirtschaftskartellen die zuständigen Kartellämter kümmern, widmen wir uns der Vorstellung ihrer Rechtsgrundlagen. Unterstützt werden wir dabei von Sebastian Louven, Rechtsanwalt, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Oldenburg und Mitglied des Teams von Telemedicus, der auf den Gebieten des Kartell- und Telekommunikationsrechts mit Bezügen zum IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz forscht und arbeitet.

Unser Gast versteht es die Begeisterung für das Kartellrecht zu vermitteln. Dazu erklärt uns Sebastian, wie das Kartellrecht entstanden ist, welche Funktionen es hat und gibt uns einen Ausblick auf dessen Zukunft in der Informationsgesellschaft.

Ein aktuelles Beispiel, wie das Kartellrecht der Marktmacht von „Datengiganten“ kontrollieren kann, zeigt das aktuelle Verfahren gegen Facebook. In seiner ersten Stellungnahme hat das Bundeskartellamt erklärt, dass Facebook seine Machtmacht missbrauche, um Daten der Mitglieder datenschutzwidrig zu verarbeiten.

Wie das Verfahren ausgehen könnte und warum nicht nur Facebook, sondern auch kleine Plattformen auf das Kartellrecht Rücksicht nehmen müssen, erfahren Sie ebenfalls in dieser Folge.

Wir bedanken uns sehr bei unserem Gast und wünschen Ihnen viel Spaß beim Zuhören!

00:02:50 – Vorstellung unseres Gastes Sebastian Louven.

00:06:15 – Erste Säule des Kartellrechts: Horizontale Kartelle (z.B. Absprachen unter Eisdielen) und vertikale Kartelle (Plattformbeschränkungen)

00:09:00 – Was und wen schützt das Kartellrecht eigentlich?

00:14:30 – Die drei Säulen des Kartellrechts.

00:26:00 – Das Kartellrecht kann auch nur kleine mittelständische Unternehmen betreffen.

00:30:00 – Dient das Kartellrecht der „Verbraucherwohlfahrt“?

00:33:30 – Missbrauch der Marktmacht als zweite Säule des Kartellrechts.

00:38:00 – Wie definiert man die Marktmacht bei datengestützten Plattformen wie Facebook oder Google?

00:49:00 – Eine kurze Geschichte des Kartellrechts.

00:52:30 – Die Fusionskontrolle als dritte Säule des Kartellrechts.

00:58:00 – Auch im Kartellrecht gibt es Kronzeugen.

01:05:00 – Was hat das Kartellrecht mit Onlinewerbung zusammen und warum geht das Bundeskartellamt gegen Facebook vor („Ausbeutungsmissbrauch durch Konditionenmissbrauch“)?

01:19:00 – Wie könnte das Verfahren gegen Facebook ausgehen und warum dem Bundeskartellamt zur Verfügung, um seine Position durchzusetzen?

01:30:00 – Kartellrecht als Empfehlung für Studenten.

01:34:00 – Hausmeisterei.

Besprochene Verfahren und Urteile

Kartellrecht: Kommission belegt Microsoft mit Geldbuße wegen Nichteinhaltung seiner Verpflichtung zur Gewährleistung einer freien Browserwahl

Eis-Kartell in Tübingen? – Kugeln kosten plötzlich mehr

Missbrauch von Marktmacht EU verhängt Rekordstrafe von 2,42 Milliarden Euro gegen Google

EuGH: Stillschweigende Zustimmung als aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bei automatischer Beschränkung der Rabattsätze für Online-Reisebuchungen – Eturas

EU-Kartellverfahren: Apple-Zulieferer Qualcomm soll knapp eine Milliarde Euro Strafe zahlen

Vorläufige Einschätzung im Facebook-Verfahren: Das Sammeln und Verwerten von Daten aus Drittquellen außerhalb der Facebook Website ist missbräuchlich

Der Beitrag Kartellrecht, Marktmacht und Facebook – Rechtsbelehrung Folge 53 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 59 Minuten
Diese Folge ist ein Update der Rechtsbelehrung Nr. 24 zu Schleichwerbung, Influencer-Marketing und Kennzeichnungspflichten. Die Folge 24 ist zwar weiterhin sehr beliebt, aber in den letzten zwei Jahren hat sich rechtlich doch einiges geändert.

Daher erklären wir in der ersten Stunde dieser Podcastausgabe auf Grundlage aktueller Urteile noch einmal, wann und wie Influencer Beiträge, Bilder, Videos oder Podcasts als Werbung kennzeichnen müssen. In der zweiten Stunde des Podcasts beantworten wir dann Hörer-Fragen zu Kennzeichnungspflichten, z.B. beim Brandend Content, bei Gewinnspielen, Affiliate Links oder wenn Mitarbeiter als Markenbotschafter aktiv werden.

Zusammengefasst lauten unsere Tipps wie folgt:

Ein Werbehinweis ist häufiger notwendig als man denkt:

Bei Erhalt von Geld/Sachzuwendung als Entlohnung.

Wenn die Auftraggeber Einfluss auf den Inhalt nehmen.

Wenn Produkt kostenlos überlassen wurde und werblich im Mittelpunkt steht.

Keine Kennzeichnung ist notwendig, wenn

das Produkt selbst erworben wurde oder

das Produkt kostenlos überlassen und sachlich bewertet wurde (dennoch wird ein Hinweis empfohlen).

Bei den Werbehinweisen selbst ist Folgendes zu beachten:

Bei journalistischen und fernsehähnlichen Angeboten sollten „Werbung“ und „Anzeige“ verwendet werden.

Bei übrigen Social-Media-Postings ist „Gesponsert“ riskanter, aber nicht eindeutig unzulässig.

Von Bezeichnungen wie „Ads“, „Powered by“ oder „Sponsored“ wird abgeraten.

Der Werbehinweis kann auch mit eigenen Worten am Anfang von Beiträgen erfolgen „Das Produkt habe ich kostenlos erhalten.“

Bei Videos ist eine Kennzeichnung als „Product Placement“ erforderlich, wenn ein Produkt nicht werblich herausgestellt ist und dessen Wert mehr als 1.000 Euro beträgt.

Die Werbehinweise müssen am Anfang der Beiträge stehen, deutlich sichtbar sein und dürfen z.B. nicht in einer Hashtagwolke versteckt werden.

Viel Spaß beim Zuhören!

Shownotes

00:00:00 – Hinweise zum Thema und warum wir das Thema nochmal aufgreifen.

00:03:00 – Es geht um zwei Fragen, „Wann muss ich Kennzeichnen und wie muss ich kennzeichnen“.

00:06:00 – Kennzeichnungspflicht bei Erhalt von Entgelt. Und sind Entgelte überhaupt nachweisbar?

00:13:00 – Kostenlose Produkte und Einladungen.

00:27:00 – Selbstbeworbene Produkte und ab wann ist man als Influencer geschäftlich tätig und damit abmahnbar?

00:34:00 – Produktplatzierung (Product Placement) in Videos.

00:40:00 – Kennzeichnungspflicht bei Einflussnahme auf den Inhalt.

00:40:30 – Wie muss man kennzeichnen? „Anzeige“, „Werbung“, „Sponsored“ und „Ads“ und wo muss die Kennzeichnung stehen?

00:45:00 – Was beim Sharing und bei Instagram berücksichtigt werden sollte.

00:58:30 – Was gegen den Begriff „gesponsert“ spricht und warum auch eigene Worte ausreichen können.

01:02:00 – Wie müssen Werbehinweise im Podcast platziert werden.

01:07:00 – Kann man alle Inhalte als Werbung deklarieren, bei Instagram, in Videos?

01:12:00 – Branded Content und zusätzliche Kennzeichnungspflichten bei Facebook und Instagram.

01:16:00 – Bei Gewinnspielen ist eine Kennzeichnung im Regelfall nicht notwendig.

01:20:00 – Wie sehen die Regelungen zur Werbekennzeichnung international aus?

01:24:00 – Wer kann wen abmahnen? Die beauftragenden Unternehmen, Influencer, beide?

01:27:30 – Nur einmal Geld bekommen, aber ist ein Werbehinweis dann trotzdem bei jedem Auftauchen des Produktes in einem Bild erforderlich?

01:35:00 – Mitarbeiter als Markenbotschafter und Werbung für das eigene Unternehmen.

01:41:00 – Bei Affiliate Links ist besondere Aufklärung notwendig.

01:53:30 – Hausmeisterei, Auszeichnungen und Feedback

Erwähnte Folgen

Google Glass – Rechtsbelehrung Folge 6

Schleichwerbung – Rechtsbelehrung Folge 24

Urteile und Links zur Folge

KG, 11.10.2017 – 5 W 221/17 – Die Hashtags „#sponsoredby“ und „#ad“ sind als Werbehinweise nicht ausreichend und bei 15 werblichen Beiträgen wird eine Entgeltlichkeit bei Influencern vermutet.

LG Hagen, 13.09.2017 – 23 O 30/17 – Schleichwerbung bei Instagram wegen fehlender Werbekennzeichnung

OLG Celle, 08.06.2017 – 13 U 53/17 – Das Hashtag #ad reicht zur Kennzeichnung von Werbung bei Instagram zumindest dann nicht, wenn er an siebter Stelle in der Hashtagwolke steht.

Landesmedienanstalten: Hinweise auf Produkte bei Youtube & Co: „Darf ich das? Wie darf ich das?“

USA: FTC’s Endorsement Guides und The FTC’s Endorsement Guides: What People Are Asking.

Example for Asia: Singapore Code of Advertising Practice und Guidelines on Interactive Marketing Communication & Social Media

Der Beitrag Influencer Marketing – Rechtsbelehrung Folge 52 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 2 Minuten
Das abgebildete Logo stammt aus der Filmparodie „Der große Diktator“ von Charie Chaplin und ist kein verbotenes Symbol, sondern eine nicht mit einem solchen verwechselbare Persiflage.

Da beide Podcasts-Gastgeber gerne Computerspiele spielen, ging an ihnend ie Kontroverse um das neue Computerspiel Wolfenstein II – The new Colossus nicht vorüber. Anders als in der internationalenVersion wurden in Deutschland alle Hakenkreuze, Uniformen, gar das Bärtchen von Adolf Hit… Heiler, aus dem Spiel entfernt.

Zusätzlich wurden auch aus unserer Sicht zumindest rein rechtlich nicht notwendige Veränderungen, wie z.B. Entfernung jüdischen Backgrounds bei manchen Spielfiguren vorgenommen. Über diese moralischen Eingriffe sprechen wir jedoch nicht, sondern um die tatsächlich verbotenen Symbole.

Unser Gast Rechtsanwalt Felix Hilgert (Twitter)

Als Experten haben wir Rechtsanwalt Felix Hilgert (Maître en Droit), Autor im Spielerecht-Blog, von der Kanzlei Osborne Clarke eingeladen. Er berät als Teil eines auf Games spezialisierten Teams unter anderen auch Spielehersteller und Publisher in Fragen zum Jugendschutz und Alterskennzeichnung.

Besonders kritisch wird es für die Spielehersteller in Deutschland dann, wenn so genannte „Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ in Spielen auftauchen. Denn deren Einsatz kann strafbar sein:

§ 86a Strafgesetzbuch (StGB)

Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Zwar gibt es eine Ausnahme für Kunst und an sich besteht unter Juristen eine große Einigkeit, dass auch Computerspiele egenauso wie Filme eine Kunstform sind (z.B. tauchen Nazisymbole auch in Filmen wie Indiana Jones oder Inglorious Basterds auf).

Doch es gibt ein Urteil, das zu dem Urahn des heutigen Wolfenstein II erging und nun einer Liberalisierung der Kennzeichen in Computerspielen entgegensteht (OLG Frankfurt, 18.03.1998 – 1 Ss 407/97). Felix Hilgert erläutert uns die besonderen Umstände des Falls und prognostiziert, welche Entwicklung in der Zukunft zu erwarten ist.

Als Zuhörer erfahren Sie dabei nicht nur, worauf Spielehersteller achten müssen. Wir erklären generell , wann die Nutzung verfassungsfeindlicher Symbole verboten ist und wann Ausnahmen bestehen.

Wir wünschen Ihnen wie immer viel Spaß beim Zuhören, freuen uns über Kommentare und Bewertungen.

P.S. Hörtipp zum Anschluss an die Rechtsbelehrung: Herr Richter hat sich mit Wolfenstein II im Angespielt-Podcast vertieft auseinandergesetzt.

Shownotes

00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes Felix Hilgert und seiner Tätigkeit als Gamesanwalt.

00:05:00 – Alterskennzeichnung und Verbote von Computerspielen.

00:07:30 – Die Geschichte des Verbotes der Kennzeichen, was ist genau verboten und warum?

00:15:00 – Kann man „aus Versehen“, also fahrlässig gegen die Strafvorschrift verstoßen?

00:21:00 – „Sozialadäquanzklausel“ – Ausnahme für Kunst, Forschung, Geschichtsaufarbeitung und Berichterstattung u.ä.

00:19:00 – Sind durchgestrichene Hakenkreuze in Ordnung?

00:27:00 – Warum werden Computerspiele anders als Filme behandelt?

00:35:30 – Mailboxen, Nazis und Wolfenstein

00:40:00 – Zukunftsaussichten – wird sich die Lage in der Zukunft entspannen und warum wagen die Hersteller keine neue Klage?

00:50:00 – Hörerfrage: Warum hat Herr Heiler keinen Bart?

00:50:30 – Darf man über Spiele mit verfassungswidrigen Kennzeichen berichten, twittern oder Screenshots zeigen?

01:00:00 – Hausmeistereien – Aufarbeitung der letzten Folge im Beitrag „Haftung für Links, Embedding und Sharing – Urheberrecht und Datenschutz“ im Blog von Dr. Schwenke

Artikel, Urteile und Links zur Folge

angespielt #067 – Wolfenstein II: The New Colossus mit Herrn Richter

Urteil des OLG Frankfurt zum Ur-Wolfenstein (OLG Frankfurt, 18.03.1998 – 1 Ss 407/97, Online leider nur kostenpflichtig verfügbar)

Durchgestrichenes Hakenkreuz kein verbotenes Kennzeichen – BGH, 15.03.2007 – 3 StR 486/06

IM1248: Le Brunch – Jugendschutz/Indizierung/Zensur – Felix Hilgert zu Gast im Insert-Moin-Podcast

Auf ein Bier GamesPodcast Runde #135: Wolfenstein – The New Colossus

GameStar-Podcast – Folge 20: Wolfenstein und die Zensur – Darf man den Holocaust ausklammern?

Wie das Spiel Wolfenstein 2 die deutsche Geschichte entsorgt von Christian Schiffer

Der Beitrag Wolfenstein, Hakenkreuze und verbotene Symbole – Rechtsbelehrung Folge 51 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 46 Minuten
In unserer Jubiläumsfolge kehren wir wieder zu der ersten Folge der Rechtsbelehrung zurück. Es geht wieder um die Frage der Bildhaftung. Daneben geht es auch um die Haftung von Texten, Videos und sonstigen Inhalten die entweder verlinkt, eingebettet (z.B. ein YouTube-Video oder Bilder via Hotlinking) oder bei Facebook geteilt werden. Es geht also Haftung für alltägliche Handlungen.

Diese Haftung ist gelinde gesagt, ein bisschen unübersichtlich geworden. Allerdings auch aufregend, zumindest juristisch betrachtet. Wir nehmen Sie also auf eine historische Reise mit, bei der es vor allem um zwei Fragen geht:

Wenn man fremde Inhalte (Bilder, Texte, Videos) entweder verlinkt, eingebettet oder teilt, muss an der Quelle um Erlaubnis fragen? Was ist, wenn das Bild an der Quelle illegal ist, weil der Urheber (z.B. Fotograf), gar nicht wollte, dass sein Bild oder dessen Bearbeitung ins Netz gelangt?

Dabei geht es von Landgerichten (LGs), über den Bundesgerichtshof (BGH) bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und wieder zurück. Dabei stellen wir fest, dass Googles Bildersuche immer besonders bevorteilt wird. Das zeigte sich schon in dem Urteil zu den Vorschaubildern in der Google-Bildersuche.

Der BGH erfand mit der „schlichten Einwilligung“ quasi eine neue Erlaubnisart für die Vorschaubilder. Diese „kreative“ Rechtsprechung setzte sich im Hinblick auf die Urteile des EuGH fort. Und auch die Rechtsprechung, die kommerziellen Nutzern Kopfzerbrechen bereitet, ist für Googles Bildersuche vorteilhaft.

Die Bildersuche steht aber wieder vor Gericht, denn Google stellt die Bilder in voller Größe dar. Fotografen erfahren Traffic-Einbußen von angeblich bis zu 80% und haben daher geklagt. Wir wagen eine Prognose, wie das Verfahren ausgehen wird.

Auf Ihre Meinung sind wir in den Kommentaren wie immer gespannt und freuen uns über Bewertungen bei iTunes. Danke sehr!

Shownotes

Viel Spaß beim Zuhören.

00:00:00 – Technische Fragen und Definition von Links, Hotlinks, Framing und Embedding

00:18:00 – Wir fassen die Technik zusammen (wer sich auskennt, kann bis hierher springen)

00:19:00 – Die Entscheidungen zur Google Bildersuche und Analogien zum Fahrraddiebstahl in Berlin

00:29:00 – Zeit macht Recht – Warum Google auf Zeit spielen kann

00:32:00 – Die Entscheidung des EuGH zum Framing und Embedding

00:34:00 – Was ist eine öffentliche Zugänglichmachung und warum nicht beim Framing?

00:37:00 – Willkommen im Spiegelkabinett

00:41:00 – Die Urheberrechtsrichtlinie und die unbenannte öffentliche Wiedergabe

00:47:30 – Wir kollabieren und besprechen die Schattenseiten des Framing

00:55:45 – Was ist Sharing, bzw. Teilen von Beiträgen in sozialen Netzwerken?

00:57:30 – Links und Frames von Bildern, die ohne Willen des Urhebers veröffentlicht worden sind.

01:09:30 – Wir widersprechen uns nach 50 Folgen selbst und alles ist anders.

01:13:00 – Die Kehrtwende des LG Hamburg und Kriterien für die Haftung

01:17:00 – Warum Hotlinking gefährlich bleibt

00:18:20 – Warum muss der Urheber nicht genannt werden?

01:22:00 – Wir sind wieder bei Google und erklären wie die EuGH-Rechtsprechung auf die Vorschaubildrechtsprechung wirkt

01:24:00 – Die Klage von Freelens

01:30:00 – Zusammenfassung des Ergebnisses: Google darf mehr und Privatpersonen werden bevorzugt.

01:33:30 – Die Hausmeistereien – Wir kommen auf die Glühweinbecher zurück

01:42:00 – Neuer Milestone! Neues Setup!

Erwähnte Folgen

Abgemahnter Schlangenkuchen und Bilderrechte – Rechtsbelehrung Folge 1

Linkhaftung – Rechtsbelehrung Folge 32 mit Dr. Ansgar Koreng

AdBlocker, Geld und Moral – Rechtsbelehrung Folge 39 mit Fachanwalt Stephan Dirks

Artikel, Urteile und Links zur Folge

BGH, 17.07.2003 – I ZR 259/00 Paperboy – Hyperlinks und Deeplinks auf Unterseite-/Inhalte einer frei zugänglichen Websize stellen keinen Rechtsverstoß dar.

BGH, 29.04.2010 – I ZR 69/08 Vorschaubilder I – Google verletzt mit Ausgabe von Vorschaubildern (sog. Thumbnails) nicht die Rechte der Urheber der Bilder

BGH, 14.10.2010 – I ZR 191/08 AnyDVD– Auch Hyperlinks auf rechtswidrige Inhalte sind von Meinungs- und Pressefreiheit geschützt.

BGH, 19.10.2011 – I ZR 140/10 Vorschaubilder II – Vorschaubilder sind auch dann in Ordnung, wenn die Bilder von unberechtigten Dritten ins Internet eingestellt worden sind.

EuGH, 13.02.2014 – C-466/12 Svensson – Das Framing eines frei zugänglichen Textes stellt keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar.

EuGH, 21.10.2014 – C-348/13 – BestWater International – Einbettung eines Videos in eine Website mittels Framing ist in der Regel nicht rechtswidrig, wenn das Video sich ohnehin öffentlich im Internet war.

EuGH, 08.09.2016 – C-160/15 – Wer Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, muss an der  Quelle nachforschen, ob die Inhalte an der Quelle legal sind, sofern dies zumutbar ist.

LG Hamburg, 18.11.2016 – 310 O 402/16 – Die Verlinkung von fremden Websites, die Urheberrechtsverletzungen enthalten, ist zumindest dann urheberrechtswidrig, wenn die Prüfung Nachforschung an der Quelle kategorisch abgelehnt wurde.

LG Hamburg, 13.06.2017 – 310 O 117/17 – Kriterien für die Nachforschungspflicht und Unzumutbarkeit der Nachprüfung beim Affiliateportal.

BGH, 21.09.2017 – I ZR 11/16 BGH Vorschaubilder III – Es ist Google nicht zuzumuten, die Legalität der in der Bildersuche dargestellte Vorschaubilder zu klären.

GOOGLE-BILDERSUCHE FREELENS klagt gegen Google

Analyse: Ist die neue Google-Bildersuche rechtmäßig? von Brian Scheuch bei heise.de

Klage Freelens gegen Google Bildersuche: Stand der Dinge von Martin Mißfeldt

Und die erwähnten Damen „Les Horribles Cernettes“ vom Cern-Institut, die angeblich Tim Berners Lee darum baten, Bilder in HTML zu ermöglichen:

Teaser zur Folge

https://rechtsbelehrung.com/wp-content/uploads/2017/10/720x720-Folge50_mp4.mp4

Der Beitrag Warum darf Google mehr? – Haftung für Links, Sharing und Embedding – Rechtsbelehrung Folge 50 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 32 Minuten
Unsere neueste Folge kommt frisch von der Kieler Förde. Dorthin wurden wir vom Jurafunk (Twitter) eingeladen, d.h. vom Rechtsanwalt und Datenschutzexperten Henry Krasemann (Twitter) sowie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Stephan Dirks (Twitter).

Im Jurafunk-Wohnmobil ging es dann an die Ostseeküste, wo diese Folge entstand. Wir sagen besser nicht genau wo, denn da war noch so eine Sache mit einem vergessenen Parkticket. Macht aber nichts, denn dieser fand Eingang in den Podcast, genauso wie Taschenkontrolle im Supermarkt und vor allem möglicherweise unterschlagene Glühweinbecher.

Denn passend zum Ambiente haben wir uns auch ein launiges Thema ausgesucht und sprechen über Rechtsirrtümer im Alltag. Dabei wird schnell klar, dass sich niemand schämen muss diesen Irrtümern zu unterliegen. Denn wie so häufig heißt es, es kommt darauf an…

Wir bedanken uns bei den Jurafunken sehr für den herzlichen Empfang, wünschen viel Spaß beim Zuhören!

Podcasten im Wohnwagen an der Ostsee. Danke @radirks & @henrykrasemann vom @JuFunk für großartigen Tag in Kiel! Mit @monoxyd/ @RBL_rfm pic.twitter.com/GrZT19ysGK

— Thomas Schwenke (@thsch) September 5, 2017

Shownotes

00:00:00 – Grüße von der Fahrt zum Jurafunk.

00:11:05 – Stimmt es, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt? Auch wenn es um vergessene Parktickets geht?

00:22:15 – Bleiben im Alkoholrausch begangene Taten straffrei?

00:27:30 – Stimmt es, dass man erst ab 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut das Auto besser stehen lassen sollte?

00:30:00 – Hat man ein Anrecht mit Tasche einen Supermarkt zu betreten und befreit der Hinweis „Für Garderobe/Taschen keine Haftung“ Supermärkte oder Gaststätten tatsächlich von jedweder Verantwortung?

00:39:00 – Und wo wir dabei sind, sind Taschenkontrollen an der Kasse erlaubt?

00:44:00 – Dürfen Moderatoren im Fernsehen und Radio keine Marken und Produkte nennen?

00:49:00 – Dürfen Unternehmen und Behörden eine Kopie des Personalausweises verlangen?

00:52:30 – Verträge können nur schriftlich geschlossen werden. Richtig oder falsch?

00:59:30 -Wer das Pfand für den Glühweinbecher zahlt, der darf ihn nach Hause nehmen.

01:09:00 – Wenn sieben Personen im Bild sind, dann darf man sie ohne zu fragen fotografieren.

01:15:00 – „Wenn Sie die Veranstaltung betreten, erklären Sie sich damit einverstanden, zu jedweden Zwecken fotografiert zu werden.“

01:24:00 – Was nicht verboten ist, ist erlaubt! …heißt es zumindest.

Erwähnte Folgen

Videoüberwachung von Arbeitnehmern – Rechtsbelehrung Folge 12 mit Rechtsanwältin Beata Hubrich.

Recht für Podcaster – Rechtsbelehrung Folge 40 mit Rechtsanwalt Stephan Dirks zu Besuch.

Artikel, Urteile und Links zur Folge

An dieser Stelle verweisen wir auf die Blogbeiträge von Rechtsanwalt Stephan Dirks zu dieser Folge, mit einer Sammlung der besprochenen Vorschriften (und weiteren Bildern von unserem Besuch):

Jurafunk Nr. 147: Das Rückspiel mit der Rechtsbelehrung – Rechtsirrtümer im Alltag (Teil 1)

Jurafunk Nr. 147: Das Rückspiel mit der Rechtsbelehrung – Rechtsirrtümer im Alltag (Teil 2)

 

Der Beitrag Jurafunk, Rechtsirrtümer und der verschwundene Glühweinbecher – Rechtsbelehrung Folge 49 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 6 Minuten
Urheberrechtsverletzungen, Abmahnungen, Verstöße gegen den Datenschutz, Shitstorms, Fake-News: Im Internet fühlt man sich oft wie auf rohen Eiern – und am Rande des Ruins. Ob Blogger, YouTuber oder Unternehmer: Ohne Rechtsbeistand scheinen Probleme oft nicht mehr lösbar. Wie geht man damit um? Wie bewegt man sich rechtssicher online? Wie kommuniziert man richtig? Wann braucht man einen Anwalt?

Unser Gast ist die Kommunikationsberaterin, beliebte Rednerin und Buchautorin, Dr. Kerstin Hoffmann (Website, Blog PR-Doktor, Facebook, Twitter).

All diese Fragen greifen wir in dieser Rechtsbelehrung auf und werden dabei von der Kommunikationsberaterin und Buchautorin Dr. Kerstin Hoffmann (Website, Blog PR-Doktor, Facebook, Twitter) unterstützt. Sie ist der Ansicht, dass sich viele Konflikte mit Voraussicht und dem richtigen Ton lösen lassen.

Der beteiligte Rechtsanwalt ergänzt jedoch, dass hinter freundlichen Fassaden rechtliche Gefahren und Prozesstaktik lauern, auf die man nicht hereinfallen… oder sie noch besser selbst anwenden sollte. Denn am Ende will jeder doch nur gewinnen… obwohl auch ein Sieg manchmal bitter schmecken kann.

Wir wünschen viel Spaß beim Zuhören!

Inhalte der Folge

00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes Dr. Kerstin Hoffmann und Einführung ins Thema.

00:04:30 – In welchen Fällen wird ein Rechtsanwalt erforderlich und sollte er zuerst besser undercover bleiben?

00:08:42 – Beispiel „Blogklau“, reden oder angreifen?

00:17:40 – Nett und ruhig bleiben, aber an die Fristen denken.

00:28:30 – Warum man dem Anwalt der Gegenseite besser nicht vertrauen sollte.

00:32:30 – Wann liegt ein Fall verbotener Rechtsberatung vor?

00:35:00 – Bringt es etwas aggressiv zu werden?

00:38:00 – Ist eine gute Vernetzung die beste Rechtsschutzversicherung?

00:43:00 – Lohnt sich Freundlichkeit überhaupt?

00:47:30 – Wie soll man sich verhalten, wenn man selbst angegriffen oder beschuldigt wird?

00:59:00 – Unser Fazit und warum Gewinner nicht immer Sieger sind.

 

Hinweis: Der heutige Podcast beruht auf dem gemeinsamen Vortrag von Dr. Hoffmann und Dr. Schwenke bei der re:publica 2017. Hier ist der Link zur Aufzeichnung: re:publica 2017 – Recht oder Liebe? Wie man bei jeder Auseinandersetzung im Web garantiert gewinnt.

Der Beitrag Recht oder Liebe – Rechtsbelehrung Folge 48 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 38 Minuten
Das Recht wird dann besonders interessant, wenn es unser tägliches Leben betrifft. Auch Messenger gehören mittlerweile zu unserem Alltag und da vor allem der WhatsApp-Messenger, der von knapp der Hälfte aller Deutschen genutzt wird. Da ist es nicht verwunderlich, wenn eine Nachricht von möglicher Abmahnbarkeit der WhatsApp-Nutzung, viele Menschen in Aufregung versetzt.

Ihren Ursprung fand die Nachricht im Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld, das in einer Sorgerechtsangelegenheit ergangen ist (AG Bad Hersfeld, 20.03.2017 – F 111/17 EASO). Das Gericht befand einen Minderjährigen für gefährdet, weil ihm die Mutter die Nutzung von WhatsApp erlaubte, obwohl das nach Ansicht des Richters rechtswidrig und abmahnbar sei.

Unser Gast, Dr. Malte Engeler (Betreiber des Technikblogs deathmetalmods.de), derzeit als Richter beim Verwaltungsgericht Schleswig tätig und bis vor Kurzem Stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein. Twitter Privat, Twitter Deathmetalmods

Nicht erst seit diesem Urteil, streiten sich die Juristen, ob die Nutzung von WhatsApp tatsächlich verboten ist. Der Verstoß gegen das Datenschutzrecht soll dabei in dem Upload der im Smartphone gespeicherten Kontakte zu WhatsApp liegen. WhatsApp kann so erkennen, ob auch andere Kontakte des Nutzers WhatsApp verwenden. Übrigens ist es eine Funktion, über die auch andere Messenger verfügen.

Dieser Frage und ob der hessische Richter mit der Abmahnbarkeit Recht hatte, gehen Herr Richter und ich in dieser Folge nach. Unterstützt werden wir dabei von Dr. Malte Engeler, ebenfalls einem Richter. Er hatte zuvor einen sehr lesenswerten und ausgewogenen Beitrag zu dem Thema geschrieben: „WhatsApp und das Adressbuch-Problem„.

Wir hoffen, dass die hohe „Richterdichte“ nicht zur Verwirrung führt und wünschen Ihnen viel Spaß beim Zuhören!

Shownotes

00:00:00 – Vorstellung unseres Gasts Dr. Malte Engeler

00:03:00 – Welche Messenger nutzen wir?

00:05:50 – Wie funktionieren Messenger technisch und wie unterscheiden sie sich von E-Mails?

00:08:10 – Urteil des AG Bad Hersfeld und wie haben wir es wahrgenommen?

00:15:30 – Gibt es nicht ein Recht auf pseudonyme Nutzung von Messengern? (13 Abs. 6 TMG)

00:19:30 – Sind Messenger Telekommunikationsdienste (TKG) oder Telemedien (TMG) …oder Over The Top

00:24:30 – Darf man das Adressbuch mit Telefonnummern meiner Kontakte bei WhatsApp hochladen?

00:25:45 – Müssen auch Privatpersonen das Datenschutzrecht beachten (Household Exemption)?

00:37:00 – Was ist die Auftragsdatenverarbeitung gem. § 11 BDSG?

00:39:00 – Was das Datenschutzrecht mit Schrödingers Katze zu tun hat.

00:43:50 – Verstößen Messenger gegen den „Direkterhebungsgrundsatz“, wenn sie zum Hochladen der Kontaktdaten auffordern?

00:49:00 – Warum sind Aufsichtsbehörden nicht aktiver in der Verfolgung von Datenschutzverstößen?

00:52:20 – Ist eine Datennutzung ein Fall der Gewährleistung (Shrink Wrap License) und sind die AGB von WhatsApp wirksam?

01:00:50 – Drohen wirklich Abmahnungen oder Bußgelder?

01:10:50 – Was macht einen guten Messenger aus?

01:17:50 – Aber ist WhatsApp nicht sicherer als eine E-Mail und ist das ganze Internet gefährlich?

01:25:50 – Auftragsverarbeitungsverträge als Lösung für jedermann?

01:29:50 – Hausmeisterei, das Blog unseres Gastes „DeathMetalMods“ und unsere Erlebnisse bei den Grimme Online Awards

Erwähnte Messenger

Facebook Messenger

iMessage

Signal

Threema

Telegram

WhatsApp

Wire

Erwähnte Folgen

Safe Harbor und Datentransfers – Rechtsbelehrung Folge 30

Artikel, Urteile und Links zur Folge

 

WhatsApp und das Adressbuch-Problem – von Dr. Malte Engeler bei DeathMetalMods.

Whatsapp, die Backdoor und die Frage nach der Systemhoheit – von Dr. Malte Engeler bei DeathMetalMods zum Thema Verschlüsselung bei WhatsApp.

Let’s talk – about Messenger – von dasnuf aka Patricia Cammarata zum Thema „Kinder und digitale Medien“.

WhatsApp-Marketing & Recht Teil 2: Direktmarketing und Abonnements – von Dr. Thomas Schwenke

Anordnung gegen Massendatenabgleich zwischen WhatsApp und Facebook – PM des Hamburger Datenschutzbeauftragten.

OVG Hamburg, 29.06.2016 – 5 Bs 40/16 – Zur „Klarnamenpflicht“ im § 13 Abs. 6 TMG – Facebook ist nicht verpflichtet die Pseudonym-Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten umzusetzen.

Abgrenzung Telekommunikationsdienst (TKG) zum Telemediendienst (TMG).

Teaser zu dieser Folge

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Der Beitrag WhatsApp, Messenger und Abmahnungen – Rechtsbelehrung Folge 47 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 26 Minuten
Die gesetzlichen Regelungen zur Rundfunklizenz kann man nicht wirklich nachvollziehen. Da werden von jedermann angebotene Live-Streams auf Twitch, Hangouts on Air bei YouTube oder Live-Videos bei Facebook und Instagram,  mit großen TV-Sendern gleichgestellt, sogar, wenn sie lediglich eine Handvoll Zuschauer haben. Als Folge sind die Streamer gesetzlich gezwungen, mindestens 1.000 Euro für eine Sendelizenz zu bezahlen oder ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro zu riskieren.

Als Rechtfertigung für diesen gesetzlichen Zwang dienen die Sorgen um die Frequenzknappheit und Monopolbildung im Rundfunkmarkt, wie sie vom Bundesverfassungsgericht zuletzt 1981 geäußert wurden. Da diese Gefahren im Internet jedoch nicht mehr vorhanden sind, kann man die Lizenzpflicht sogar als eine ungerechtfertigte Zensur betrachten.

Auch die Landesmedienanstalten erkennen das an und schlagen eine Änderung des Gesetzes von einem Zulassungsverfahren, hin zu einer „qualifizierten Anzeigepflicht„. Dennoch müssen sie bis dahin das Gesetz vollziehen und verlangen öffentlichkeitswirksam von Let’s Playern wie Piet Smiet und Gronkh eine Lizenz für deren Live-Kanäle bei Twitch zu beantragen. Dabei wird gemunkelt, dass die Behörden damit eine öffentliche Diskussion auslösen und so den Gesetzgeber mittelbar zu einer Gesetzesänderung bewegen wollen.

Wir bedanken uns bei unserem Gast, Rechtsanwalt Nicolas Maekeler, Syndikus beim heise Verlag.

Wir haben die Rundfunklizenz genau unter die Lupe genommen und klären auf, wer und unter welchen Voraussetzungen zur Beantragung einer Rundfunklizenz verpflichtet ist.

Unterstützt werden wir fachlich vom Rechtsanwalt Nicolas Maekeler (Twitter), Syndikus beim heise Verlag. Er hat das Zulassungsverfahren für die #heiseshow begleitet und weiß nicht nur viele Anekdoten zu erzählen, sondern auch wie Unternehmen dank der Lizenzpflicht Rundfunkgebühren sparen können.

Wir bedanken uns sehr beim Nicolas und wünschen Euch viel Spaß beim Zuhören und Sich-Mitwundern.

P.S. wir freuen uns auch sehr über die Nominierung für den klicksave-Award, der sich „an Personen und Projekte aus den Bereichen digitaler Angebote, Maßnahmen oder Initiativen, die den verantwortungsbewussten Umgang mit Daten fördern oder damit zur Stärkung der Meinungsfreiheit beitragen“ richtet. Genau das ist auch unser Ansinnen.

00:00:00 – Hausmeisterei und Bewertungsmangel.

00:02:13 – Begrüßung unseres Gastes Nicolas Maekeler.

00:04:24 – Einführung in die Thematik und die Problematik mit Let’s Plays, Twitch, Piet Smiet und Gronkh.

00:12:00 – Der Schutz der Rundfunkfreiheit als Grundrecht und warum die Rundfunkregulierung ursprünglich keine Zensur war.

00:18:00 – Die einzelnen Voraussetzungen: linearer Empfang, gerichtet an die Allgemeinheit (was auch bei Spartenprogrammen gegeben ist).

00:21:45 – Wan liegt ein Sendeplan vor? Wie häufig muss man senden? Hängt es von Hinweisen an die Nutzer ab??

00:26:50 – Wann wird eine Sendung journalistisch-redaktionell und hat meinungsbildende Relevanz?

00:35:00 – Unterschiedliche Behandlung von Hörfunk über das Internet, welcher nur angemeldet werden muss.

00:36:40 – Das Lizenzverfahren und seine Kosten am Beispiel der #heiseshow.

00:51:00 – Soll man überhaupt eine Rundfunklizenz beantragen oder lieber abwarten, bis die Behörde sich meldet?

00:53:30 – Sollten nicht eigentlich die Plattformen und nicht die Streamer eine Lizenz beantragen?

00:55:30 – Welche Verpflichtungen entstehen mit der Lizenz einher? Trennungsgebot, Jugendschutz und Werbezeit für Parteien.

01:01:00 – Rundfunklizenz als Sparmodel durch Befreiung von Rundfunkgebühren?

01:03:40 – Ist die Rundfunklizenz eine Form verfassungswidriger Zensur?

01:08:00 – Die Landesmedienanstalten sind nicht die Bösen und hätten das Gesetz gerne von einer Zulassungs- zu einer qualifizierten Anzeigepflicht geändert.

01:12:00 – Wird die Reform der AVMD-Richtlinie bald einen Anlass zur Änderung geben, weil ansonsten z.B. auch YouTube-Videos zulassungspflichtig wären?

01:16:00 – Kann eine fehlende Lizenz abgemahnt werden, weil es eine Marktverhaltensregelung ist?

01:23:50 – Hinweis auf unsere Nominierung für den Klicksafe-Preis

Verweise auf andere Folgen

Hatespeech – Rechtsbelehrung Folge 35 mit Jörg Heidrich, Justiziar beim heise Verlag

Sprechende Puppen und andere Minispione – Rechtsbelehrung Folge 44 (Jura-Podcast) zum Begriff der „Bestimmung“

Genannte Quellen, Gesetze und Urteile

Webseite der #heiseshow

Rundfunk oder nicht? Erläuterungen zur PietSmiet TV-Entscheidung der ZAK von den Landesmedienanstalten

Medienanstalt droht mit Verfahren gegen Gronkh bei Golem.de

Artikel 5 des Grundgesetzes zur Rundfunkfreiheit und Zensurverbot

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV –) mit der Definition des Rundfunks im § 2 sowie der Lizenzpflicht im § 20a.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der Befreiung von Rundfunkgebühren im § 5 Abs. 6

Audiovisuelle Mediendienste Richtlinie 2010

Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts

Der veränderte Medienkonsum EU-Kommission legt Entwurf für neue Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste vor

Bedingungen für den Verzicht auf Rundfunklizenzen für Livestreams über das Internet – Eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages von 2014

Streaming-Angebote und die Freiheit im Netz – ein Beitrag des Vorsitzenden der Deutschen Landesmedienanstalten Siegfried Schneider, in dem er sich für eine qualifizierte Anzeigepflicht ausspricht.

Update Rundfunklizenz & Youtuber + Politik von Piet Smiet

Googles Hangout on Air – Drohen Abmahnungen bei fehlender Rundfunklizenz? von Thomas Schwenke

Video: „Rundfunkrechtliche Regulierung für Videoinhalte im Internet“ von RA Thorsten Feldmann bei der DSGRI Herbstakademie 2016

2. Fachkonferenz zur Digitalen Spielkultur: Konflikt, Konsum, Kontrolle bei der Gamesweek, u.a. mit Herrn Richter, Prof. Hubertus Gersdorf und stellvertretenden Direktorin der Landesmedienanstalt NRW, Frau Doris Brocker.

Überreguliert – Wie Heise einmal eine Rundfunklizenz beantragen musste – Video und Artikel mit unserem Gast Nicolas Maekeler

Der Beitrag Rundfunklizenzen für Live-Videos und Streamer – Rechtsbelehrung Folge 46 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Minute
In dieser Rechtsbelehrung beantworten wir alle Fragen rund um Bewertungen im Internet.

Unsere Zuhörer erfahren die rechtlichen Grundlagen, ob und wie man sich gegen Bewertungen wehren kann und warum Unternehmen sich neuerdings viel einfacher gegen Bewertungen wehren können. Ebenso erklären wir, warum Bewertungen von Autofahrern oder Prostituierten einen Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte darstellen.

Diese Folge nahmen wir zwischen Toronto in Kanada und Berlin auf und zum Ende zeigt Herr Richter, dass er nicht nur wunderbar moderieren, sondern auch musizieren kann.

Viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns über gute Bewertungen bei iTunes!

Neue #Rechtsbelehrung @RBL_rfm in Toronto aufgenommen. @monoxyd's vorOrtPräsenz wurde vom Blumentopf vertreten. pic.twitter.com/26GnW9uvnP

— Thomas Schwenke (@thsch) May 23, 2017

00:00:00 – Hausmeisterei Feedback und Hinweis zum Fachbeitrag als Zusammenfassung der letzten Folge Nr. 44

00:06:00 – Wie sind Bewertungen juristisch einzuordnen?

00:10:00 – Können „Sternchenbewertungen“ unzulässig sein?

00:11:00 – Meinungen und Tatsachen als juristische Grundlagen von Bewertungen.

00:18:00 – DürfenPlattformbetreiber Bewertungen löschen?

00:19:00 – Bewertungen und unlautere Werbung. Wann führen Verweise auf Bewertungsplattformen oder die Beeinflussung von Bewertungen zu Wettbewersverstößen?

00:23:00 – Gewichtung von Persönlichkeitsrechten im Rahmen der Prüfung von Bewertungen.

00:33:00 – Können Bewertungsportale und Nutzer alleine aufgrund der Art der Bewertungskriterien haften?

00:41:00 – Dürfen Privatpersonen bewertet werden?

00:48:00 – Besteht ein Anspruch darauf, gar nicht bewertet zu werden?

00:49:00 – Gibt es rechtliche Unterschiede zwischen Textbewertungen und Sternchenbewertungen?

00:53:00 – Unterschiede bei Bewertungen im Offlinebereich.

00:57:00 – Wie man sich gegen Bewertungen wehren kann und warum dies nunmehr einfacher geworden ist.

01:03:00 – Auskunftsrechte der Bewerteten gegenüber Plattformbetreiber, die als „Aushilfsrichter“ zwischen den Interessen der Bewertenden und der Bewerteten stehen.

Verweise auf andere Folgen

Was dürfen Satire und Parodie? – Folge 21

Fake News und Social Bots – Folge 43

Genannte Unterlagen, Aufsätze und Urteile

§ 90 TKG – Anwendbarkeit des Verbotes von „Minispionen“ im Zeitalter smarter Geräte – Beitrag von Dr. Schwenke in der K&R 5/2015 und Zugleich die Zusammenfassung der Folge 44 Folge 44 der Rechtsbelehrung: „Sprechende Puppen und andere Minispione“.

BGH, 23.06.2009 – VI ZR 196/08 („Spick mich“) – Sternchenbewertungen sind immer Meinungen und daher zulässig, auch wenn Lehrer bewertet werden.

BVerfG, 29.06.2016 – 1 BvR 3487/14 – Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen.

BGH, 19.03.2015 – I ZR 94/13 – Plattformen haften grundsätzlich nicht für Nutzerbewertungen.

BGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15 (Ärztebewertungen/Jameda III) – Bewertungsplattformen müssen prüfen, ob die bewertende Person die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen hat.

BGH, 23.09.2014 – VI ZR 358/13 (Ärztebewertungen/Jameda II) – Es besteht kein Anspruch auf die generelle Löschung von einem Bewertungsportal.

BGH, 01.07.2014 – VI ZR 345/13 (Ärztebewertungen I) – Plattformbetreiber ist nicht zur Auskunft über die Nutzer verpflichtet.

BGH, 25.10.2011 – VI ZR 93/10 – Verfahren zur Prüfung von Beschwerden über Nutzerbeiträge.

OLG Hamm, 23.11.2010 – I-4 U 136/10 – Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit erkauften Bewertungen.

Der Beitrag Bewertungen im Internet – Rechtsbelehrung Folge 45 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Minute
Als 1986 ein Gesetz gegen so genannte „Minispione“ in Kraft trat (§ 90 TKG „Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen“), stellte man sich darunter noch Kugelschreiber mit versteckten Mikrofonen vor.

In der Zwischenzeit wird unser Alltag zunehmend von „smarten Geräten“ bestimmt, die mit Mikrofonen oder Kameras ausgestattet sind. Ohne Mikrofone wäre z.B. die Kommunikation mit digitalen Assistenten, wie Alexa in den Echo-Lautsprechern von Amazon nicht vorstellbar.

Bisher schien sich niemand an diesen „Lauschfunktionen“ zu stören. Doch spätestens, seitdem auch Spielzeuge smarte Abhörfunktionen erhalten, werden Kritik und Verweise auf das Verbot von Minispionen laut. Dementsprechend teilte die Bundesnetzagentur in einer Pressemitteilung mit, dass sie die smarte Spielzeugpuppe „Cayla“ für verboten hält und forderte Eltern zu deren „Unschädlichmachung“ auf.

In dieser Podcastfolge widmen wir uns nicht nur „Cayla“ sondern prüfen generell, ob und wann smarte Geräte nach § 90 TKG verboten sind. In diesem Rahmen lernen die geneigten Hörer auch, wie der Bedeutungsgehalt von Gesetzen juristisch ergründet wird.

Wie immer freuen wir uns auf Ihre Kommentare und Ansichten!

00:00:00 – Hausmeisterei und Feedback

00:05:30 – Die Puppe „Cayla“ und ihre technischen Zuhörfähigkeiten.

00:08:80 – Das Verbot der Bundesnetzagentur gem. § 90 TKG.

00:09:70 – Was sind Minispione und wann ist deren Herstellung, Einführung, Vertrieb und Besitz strafbar?

00:22:30 – Liegen überhaupt die Voraussetzungen des § 90 TKG vor?

00:26:30 – Was ist der Sinn und Zweck des Verbotes? Es gibt doch schon so viele andere Vorschriften, die die Privatsphäre schützen.

00:31:30 – Sind alle smarten Geräte verboten? Smart Home Adé? Siri, Alexa und Cortana dürfen nicht zuhören?

00:40:00 – Warum wird das Problem ausgerechnet bei Spielzeugpuppen relevant und helfen Signallampen?

00:49:00 – Darf man „echte“ Spionagewerkzeuge mit smarten Geräten vergleichen?

00:52:00 – Die juristischen Auslegungsregeln und was der Gesetzgeber eigentlich wollte.

01:03:00 – Führen technische Sicherheitslücken und Missbrauchspotential zum Verbot?

01:10:00 – Wir definieren die Kriterien, bei deren Vorliegen, smarte Geräte untersagt sind.

Genannte Vorschriften

§ 90 TKG – Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen

§ 148 TKG – Strafvorschriften (zum § 90 TKG)

§ 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.

§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.

§ 22, 33 KUG – Strafbarkeit der Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen

§§ 43, 44 BDSG – Bußgelder und Strafbarkeit im Datenschutzgesetz

Art 103 Abs. 2 zur Normenklarheit und Bestimmbarkeit

Genannte Unterlagen, Aufsätze und Urteile

Beschluss des Schutzes gegen „Minispione“ in der Bundestagsdrucksache BT-DrS. 10/1618

Pressemitteilung der Bundesnetzagentur zur Spielzeugpuppe „Cayla“

„My friend Cayla“ – eine nach § 90 TKG verbotene Sendeanlage? von Stefan Hessel, JurPC Web-Dok. 13/2017

„Internet of Things“ – Chaosradio Nr. 218 vom 26.11.2015 mit Marcus Richter (Moderation) und derpeter, mutax, danimo

Rechtliche Auslegungsgrundsätze in der Wikipedia

Normenklarheit in der Wikipedia

Twitternde Conversnitch-Lampe

Der Beitrag Sprechende Puppen und andere Minispione – Rechtsbelehrung Folge 44 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 30 Minuten
Diese Folge der Rechtsbelehrung weicht ein bisschen von den bisherigen Folgen ab. Anders als bisher sind wir nicht streng juristisch, sondern auch ein bisschen politisch und philosophisch.

Was aber nicht heißt, dass wir uns nicht mit der rechtlichen Zulässigkeit von Fake News und Social Bots widmen. Die Bereiche des Rechts, in denen diese kulturell-politischen Phänomene relevant werden, sind jedoch alles andere als klar und handfest. Zwar ist das Lügen in vielen Gesetzen verboten, aber auf politischer Bühne scheint es ganz anders zu sein.

Nicht minder kontrovers wird die Zulässigkeit von Social Bots diskutiert. Sie sind zwar für sich nicht schädlich, können jedoch zumindest theoretisch politische Stimmungen beeinträchtigen. Aber ist das schon eine unzulässige Beeinflussung der freien Wahlen und der Chancengleichheit der Parteien (gem. Art. 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 S. 1, 38 GG) oder lediglich eine Begleiterscheinung der Technik, die wir hinnehmen müssen?

Auch wir wurden uns nicht ganz einig, was den Umgang mit Fake News entspricht. Es gibt dazu keine eindeutig richtigen oder falschen Meinungen. Vielmehr einen hohen Bedarf nach Diskussion, Integrität der politischen Akteure, der Journalisten und Vorsicht vor Aktionismus und Schnellschüssen. Denn der Grat zwischen dem Schutz der Bürger vor Fake News und dem Aufbau einer Zensurinfrastruktur ist sehr schmal.

Angesichts des Themas freuen wir uns sehr über die Kommentare unserer Zuhörer. Sollte die Politik aktiv werden und z.B. soziale Plattformen wie Facebook mehr in die Pflicht nehmen? Oder den Bürgern mehr Klarsicht und Aufmerksamkeit zumuten? Wir sind gespannt und freuen uns auf Ihre Ansichten.

00:00:00 – Hausmeisterei, Rückblick auf die Rechtsbelehrung (Folge 42) beim Chaos Communication Congress #33c3, Rekapitulation Folge 41 zum Abmahnbeantworter, unsere Homestory im Sendegarten Nr. 15 „Advocatopflanzen“ und die Rechtsbelehrung in der Dissertation „Private Nutzung von Smartglasses im öffentlichen Raum – Download Onlineversion„.

00:10:00 – Was sind Fake News und auf welcher Grundlage kann man die Wahrheit für sich reklamieren, ohne sich an Fakten zu halten?

00:19:00 – Juristische Lügenkonzepte (Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung, Formalbeleidigung, Meineid).

00:24:00 – Schutz von Unternehmen(spersönlichkeitsrechten), Kollektivbeleidigungen (Fall ACAB), Schutz religiöser Bekenntnisse, Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen.

00:36:00 – Schutz von Parteien gegenüber Fake News und was zählt die Wahrheit im politischen Betrieb.

00:45:00 – Social Bots, deren Verhältnis zu Fake News und deren Gefährlichkeit für die Demokratie, Kennzeichnungspflichten und das Gesetzesvorhaben gegen digitalen Hausfriedensbruch.

01:04:00 – Wie kann man die Ausbreitung von Fake News stoppen, welche Rolle spielen dabei soziale Netzwerke und könnte eine Gegendarstellungspflicht helfen?

01:16:00 – Welche Maßnahmen kommen sonst in Frage, um Fake News einzudämmen.

01:20:00 – Was hat das Ganze mit der Postmoderne zu tun?

Musikzitat am Ende: „Hey, Pippi Langstrumpf“ (Quellenangabe lt. Wikiepdia: Originaltext: Astrid Lindgren; dt. Übersetzung: Wolfgang Franke und Helmut Harun; Musik: Jan Johansson und Deutschen Konrad Elfers; Gesang: Rosy Teen)

Erwähnte Folgen

Hatespeech – Rechtsbelehrung Folge 35 (Jura-Podcast)

Abmahnbeantworter – Rechtsbelehrung Folge 41

Haftung für autonome Systeme, KIs und Bots – Rechtsbelehrung Folge 42

Weiterführende Links

Bitkom mahnt im Umgang mit Fake News zu Besonnenheit von Kristina Beer bei heise online

Medienwissenschaftler über Fake News „Regierung ist nicht die Instanz“ Interview mit Karl-Heinz Ladeur in der Taz

Sinnloses Anti-Fake-News-Gesetz: In Österreich gab es das schon und wurde wieder abgeschafft bei Meedia

Was tun gegen „Fake-News“? Die Realität ist nicht konsenspflichtig von Jürgen Kaube bei der FAZ

Social Bots & Recht – Was ist bei dem Einsatz von Bots zu beachten? von RA Karsten Gulden

Fake News & Recht – Pro und Contra einer gesetzlichen Regulierung von RA Dr. Carsten Ulbricht

Fake-News & Recht – Rechtliche Möglichkeiten gegen Autoren, Verbreiter und Betreiber Sozialer Netzwerke von RA Dr. Carsten Ulbricht

Die falsche Story von Kai Schlieter bei der Taz

Nein zu staatlich moderierten Meinungen von Sabine Beppler-Spahl bei „Novo – Argumente gegen den Fortschritt“

Moral panic over fake news hides the real enemy – the digital giants von Evgeny Morozov im Guardian

Sammlung mit aktuellen Forschungsergebnissen zum Thema Fake News der Harvard Kennedy School.

Correctiv-Chef David Schraven: „Wir sind kein Dienstleister. Wir arbeiten nicht für, sondern auf Facebook“ von Stefan Winterbauer bei Meedia

Digitaler Hausfriedensbruch: Hessen will neuen Straftatbestand gegen bereits illegale Botnetze einführen von Anna Biselli bei Netzpolitik.org

Grüne fordern Transparenzpflicht für Meinungsroboter bei Spiegel Online

Furcht vor den neuen Wahlkampfmaschinen von Patrick Beuth bei Zeit Online

Social Bots – Thesenpapier zum öffentlichen Fachgespräch am 26. Januar 2017 im Deutschen Bundestag

Many Americans Believe Fake News Is Sowing Confusion von Michael Barthel, Amy Mitchell und Jesse Holcomb bei Pew Research Center

International Fact-Checking Network fact-checkers’ code of principles

Alles nur Lüge – Wie im Netz getäuscht wird – Socialbots Fakenews – ZDF Zoom

Wie erkennt man Fake News? von Daniel Bröckerhoff bei ZDF+

So erkennen Sie Meinungsroboter von Teresa Sickert

US-Wahlen: Forscher ziehen Einfluss von „Fake News“ in Zweifel von Martin Holland bei heise online

Alles ist jetzt Fake News von Markus Reuter bei Netzpolitik.org

It’s time to retire the tainted term ‘fake news’ von Margaret Sullivan bei The Washington Post

Regulierungsdauerfeuer gegen Fake News und Social Bots ohne empirische Grundlage von Markus Reuter bei Netzpolitik.org

Fake-News, Bots und Sockenpuppen – eine Begriffsklärung von Markus Reuter bei Netzpolitik.org

 

Botswatch.de mit Beispielen für den Einsatz von Social Bots im politischen Meinungskampf

Social Bots: Wegbereiter der Maschinokratie von Lucas Gasser, Matthias Kraatz im Verfassungsblog

„Bot-Armeen“ als Meinungsmacher im Wahlkampf von Jens Milker bei Junge Wissenschaft im Öffentlichen Recht e.V.

Hausfriedensbruch 4.0: Zutritt für Fake News und Bots strengstens verboten von Markus Reuter bei Netzpolitik.org

Stellungnahme von Facebook zu Social Bots bei Facebook Politik und Gesellschaft

„Fake News kann Propaganda sein, Facebook kann Lügen sein“ – die Social-Bots-Debatte bei CDU/CSU von Marcus Beckedahl bei Netzpolitik.org

 

Important Distinction – Cartoon über den Unterschied zwischen Patriotismus und Nationalismus von Saturday Morning Breakfast Cereal by Zach Weinersmith

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1 Stunde 19 Minuten
Link zum Video: https://www.youtube.com/watch?v=kEJrB5ysC2Q

Beim 33sten Chaos Communication Congress #33c3 in Hamburg hatte die Rechtsbelehrung ihre Live-Premiere. Da es uns viel Spaß gemacht hat auf der Bühne und mit dem Publikum zu diskutieren, wird es garantiert eine Wiederholung geben!

#33c3: #Rechtsbelehrung live zum Recht der KI, Bots & autonomer Systeme – 27.12, 18:30. @monoxyd und ich freuen uns über Euren Besuch! pic.twitter.com/OK7wwoF6qx

— Thomas Schwenke (@thsch) December 23, 2016

Als Thema haben wir uns die „Roboterhaftung“ ausgesucht, also die Frage wer Schuld ist, wenn künstliche Intelligenzen (kurz „KIs“) Verträge schließen oder Menschen verletzen. Dabei haben wir uns zuerst Gedanken gemacht, woran man festmachen kann, ob eine KI einen eigenen Willen bildet. Für rechtliche Fragen ist der Grad der Autonomie maßgeblich, weswegen wir den Begriff „Autonomes System“ passender fanden als den kaum eingrenzbaren Begriff „KI“.

Danach haben wir darüber gesprochen, wem der Wille und die Handlungen der autonomen Systeme zuzurechnen sind. Wir fragten uns zudem, ob es sinnvoll ist neben juristischen Personen (z.B. GmbHs, AGs) auch autonomen Systemen per Gesetz eine eigne Rechtspersönlichkeit als „E-Personen“ zu verleihen.

Im Ergebnis kamen wir zu der Überzeugung, dass bisherige Haftungsregeln vor allem mit der fehlenden Abgrenzung von autonomen Systemen Schwierigkeiten haben werden. Denn anders als die romantische Vorstellung eines Roboters als Individuum, sind autonome Systeme untereinander vernetzt und tauschen Funktionen, Bibliotheken sowie Informationen aus. Mangels einer Kontur muss daher über eine gemeinsame Haftung der beteiligten Nutzer, Diensteanbieter, Hersteller, Programmierer oder gar eine Versicherungspflicht und Kollektivhaftung der Gesellschaft nachgedacht werden.

Wir bedanken uns beim Publikum, dem Sendezentrum, den Helfern (Engeln) vor Ort und wünschen Ihnen viel Spaß beim Zuhören. Wenn Sie unsere Ansichten teilen oder Ihnen widersprechen, freuen uns über Kommentare, Empfehlungen sowie Bewertungen bei ITunes!

Dieses Mal können Sie die Rechtsbelehrung zudem nicht nur hören sondern bei YouTube auch sehen.

00:00:00 – Vorstellung des Themas und warum Verträge und Schadensersatz relevanter sind, als die Bestrafung von KIs.

00:08:00 – Wir erklären den Unterschied zwischen automatischen und autonomen Systemen.

00:17:30 – Können autonome Systeme Verträge schließen? Wann kommen Verträge überhaupt zustande und warum können Maschinen keine wirksamen Willenserklärungen abgeben?

00:20:30 – Bedarf es einer E-Person als Ergänzung zu natürlichen Personen (= Menschen) und juristischen Personen (z.B. GmbHs) ?

00:28:30 – Können autonome Systeme rechtlich nicht einfach wie Sklaven behandelt werden?

00:35:00 – Weder Bote, noch Vertreter… für wen handelt die KI dann? Die Juristen finden immer einen Weg.

00:52:00 – Haftung von autonomen Systemen für Sach- und Menschenschäden und wie man sie versichert.

00:56:00 – Warum die Problematik des Nachweises von Kausalitäten und der Schuld bei autonomen Systemen die Privatsphäre erheblich belasten könnte.

01:00:00 – Haften wir am Ende alle?

Erwähnte Folgen

Das autonome Auto – Folge 31

Weiterführende Links:

ENTWURF EINES BERICHTS mit Empfehlungen an die Kommission zu zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik (Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments, 2015/2103(INL))

Providing for Autonomous Electronic Devices in the Electronic Commerce Act 1999 von Dr. Ian R. Kerr (der Beitrag ist zwar schon knapp 20 Jahre alt, enthält aber bereits viele der relevanten Fragen, die heute praktisch relevant werden.)

The electronic agent: a legal personality under German Law von Prof. Eberhard Zehendner

Shopping Agents and Their Legal Implications Regarding Austrian Law von Dr. Oliver van Haentjens

Der Beitrag Haftung für autonome Systeme, KIs und Bots – Rechtsbelehrung Folge 42 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Minute
Der Abmahnbeantworter ist ein Werkzeug, mit dem Antworten auf Filesharing-Abmahnung erstellt werden können. Dadurch soll unberechtigt Abgemahnten die Gegenwehr erleichtert werden. Veröffentlicht wurde der Abmahnbeantworter vom Förderverein freie Netze (Freifunk) und dem Chaos Computer Club (CCC).

Auf der Seite der Anwaltschaft ist der Abmahnbeantworter zum Teil sehr ablehnend aufgenommen worden. Bemängelt wurde u.a., dass den Abgemahnten mit dem Antwortschreiben kaum geholfen werde und sie sich sogar schaden können.

Diese Kontroverse war für uns ein Anlass, uns nicht nur den Abmahnbeantworter anzuschauen, sondern über den aktuellen Stand bei Filesharing-Abmahnungen zu sprechen. Dazu haben wir die Rechtsanwältin Beata Hubrig (Twitter) eingeladen, die u.a. abgemahnte Freifunker vertritt und an dem Abmahnbeantworter maßgeblich mitgewirkt hat.

Eine eher kritische Ansicht vertritt Rechtsanwalt Niklas Plutte (Twitter, Podcast), der selbst Mandanten in Filesharing-Fällen vertritt. Nach seiner Ansicht ist jeder Fall anders und die Verteidigung von Abmahnungen kann nicht effektiv von einem Onlinegenerator übernommen werden.

Wir bedanken uns bei unseren Gästen für eine kompetente, aber auch kontroverse Diskussion. Wir wissen nun um das politische Signal des Abmahnbeantworters, seine Möglichkeiten, aber auch Grenzen, die sich aus der komplizierten Rechtslage ergeben.

Hinweis: Ihr könnt mit Beata Hubrig über den Abmahnbeantworter auch auf dem 33. Congress des Chaos Computer Clubs im Rahmen des Talks „Kampf dem Abmahnunwesen„, am 27. Dezember 2016 um 16:30, diskutieren.

00:00:00 – Vorstellung der Gäste und des Themas

00:06:30 – Filesharing, IP-Adressen als Identifizierungsmerkmal und die Funktion von Abmahnungen.

00:10:00 – Wie funktioniert die „Abmahnindustrie“, warum hat sie einen schlechten Ruf und was kostet die Verteidigung gegen Abmahnungen.

00:14:00 – Entmündigung mit Textbausteinen und die Frage, ob nicht jeder Mensch Abmahnungen auch ohne Jurastudium verstehen müsste.

00:26:00 – Warum haftet der Anschlussinhaber für Rechtsverstöße, die er nicht begangen hat?

00:39:00 – Unterlassungserklärung, deren Modifizierung und mögliche Folgen in der Zukunft?

00:41:50 – „Mc Fadden vs Sony“ und unsinnige Pflichten zur Nutzeridentifizierung.

01:02:00 – Störerhaftung und die sekundäre Beweislast.

01:16:00 – Abmahnbeantworter, seine Funktionen, Möglichkeiten und Ziele.

01:30:00 – Kritik am Abmahnbeantworter und mögliche negative Folgen für die Nutzer.

01:54:00 – Abmahnbeantworter als ein politisches Statement

Erwähnte Folgen

Videobeoüberwachung von Arbeitnehmern – Folge 12

Freies WLAN & Störerhaftung – Folge 23 

Weiterführende Links

Der Abmahnbeantworter

FAQ des Abmahnbeantworters

Der Abmahnbeantworter: Selbstverteidigungshilfe gegen unberechtigte Abmahnung – Pressemitteilung des CCC

Warum ein Abmahnbeantworter, der Antwortschreiben generiert? – Interview mit Beata Hubrig bei Netzpolitik.org

Störerhaftung und Abmahnungen: „Wir haben ein Problem mit der Anwendung des Gesetzes durch unsere Gerichte“ – Interview mit Beata Hubrig bei Netzpolitik.org

Abmahnbeantworter: Anwälte sehen noch Mängel an Briefgenerator – Rechtsanwalt Niklas Plutte im Interview bei iRIGHTS.info

Social Media News Podcast mit Felix Beilharz und Rechtsanwalt Niklas Plutte

Abmahnbeantworter des CCC – leider nicht zu empfehlen – Kritik von Rechtsanwalt Markus Kompa

Risiko Störerhaftung: Symptom eines kaputten Urheberrechts bei iRIGHTS.info

Zum Wochenende: Die Abmahnwellenvorhersage – Rechtsanwalt Stephan Dircks erklärt das Geschäft mit Massen-Abmahnungen

Angesprochene Quellen, Fälle, Gesetze und Urteile:

EuGH, 15.09.2016 – C-484/14 („Mc Fadden vs Sony Music“) – EuGH zur Störerhaftung des Betreibers eines offenen WLAN-Netzes.

BGH, 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Sekundäre Darlegungslast und keine Pflicht des Anschlussinhabers, den Täter zu ermitteln.

Der Beitrag Abmahnbeantworter – Rechtsbelehrung Folge 41 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 53 Minuten
Diese Folge ist zweifach besonders. Zum einen werden wir von Stephan Dirks, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht (Website, Twitter, Facebook) unterstützt. Stephan ist für viele unserer Hörer kein Unbekannter, da er mit dem Datenschutzexperten Henry Krasemann den Podcast Jurafunk betreibt (iTunes).

Da wir viel Spaß am gemeinsamen Podcasten hatten und Stephan soviel Fachwissen mitbrachte, freuen uns schon auf ein Wiedersehen! Dann gerne zu einem Rechtspodcast-Battle (falls Ihr Ideen habt wie ein solches aussehen kann, nehmen wir sie gerne auf ).

#Rechtsbelehrung 40 mit @radirks und @monoxyd aufgenommen. Nächster Vorsatz: Ganzen @JuFunk samt @henrykrasemann in Kiel dingfest machen. pic.twitter.com/YIfu1dkF2i

— Thomas Schwenke (@thsch) November 3, 2016

Eine weitere Besonderheit ist, dass die Inhalte dieser Folge von Hörern der Rechtsbelehrung und des Jurafunks vorgegeben wurden. Wir haben nach Euren Fragen zum Podcasting & Recht gefragt und möchten uns herzlichst für deren Zahl und vor allem Qualität danken.

Im Podcast selbst, ging es fachlich um Recht für Podcaster, angefangen bei Urheberrechten, Rechten an Tonaufnahmen, Persönlichkeitsrechten, bis zu Problemen bei Gemeinschaftspodcasts und dem Steuerrecht. Viel Spaß beim Hören!

00:00:00 – Vorstellung von Rechtsanwalt Stephan Dirks.

00:03:00 – Darf man die Namen von Zuhörern und Kommentartoren nennen?

00:06:30 – Welches Recht gilt für Podcasts, vor allem, wenn Hörer im Ausland angesprochen werden?

00:10:10 – Was ist beim Hosting von Podcasts und Content-Delivery-Networks datenschutzrechtlich zu beachten?

00:13:50 – Wann darf Persönliches im Podcast ausgeplaudert werden und darf man fremde Behauptungen verbreiten?

00:24:00 – Urheberrechtlicher Schutz von Podcast und Schutz des Tonträgerherstellers.

00:32:08 – Gemeinschaftspodcasts, Miturheberrechte, automatische GbR-Gründung, gemeinsame Haftung und warum man am Anfang an das Ende denken sollte.

00:33:00 – Der Schutz des Podcasttitels als Werktitel und Marke.

00:44:30 – Bedarf es eines Copyright-Zeichens, damit Urheberrechte am Podcast entstehen?

00:45:00 – Creative-Commons-Lizenzen und Versionsänderungen bei der Verlinkung zu Podcast-Lizenzen.

00:48:30 – Dürfen Podcasts automatisch in Podcastverzeichnisse aufgenommen und dort in Playern eingebunden werden?

00:50:40 – Worauf ist bei Verträgen mit Podcastnetzwerken und Plattformen wie Audible, Spotify, etc. zu achten?

00:52:30 – Wort- und Musikzitate und warum deren Zulässigkeit weniger von der Zitatlänge, als dem Zitatkontext abhängt.

01:01:00 – Podcast-Logos, Urheber- und Markenrechte.

01:04:00 – Wir unterbrechen den Podcast und verabschieden unseren Gast.

01:06:00 – Wir unterbrechen die Unterbrechung.

01:06:00 – Warum trotz GEMA-Tarifen eine rechtlich zulässige Nutzung von Musikstücken in Podcasts mangels einer GVL-Lizenz praktisch kaum möglich ist.

01:13:00 – Rechtssichere Nutzung von Musik unter Creative-Commons-Lizenzen.

01:16:00 – Bieten Uploadplattformen für Podcasts (z.B. Mixtcloud, YouTube oder Spotify) eine rechtliche Sicherheit bei der Einbindung von Musikstücken im Podcast?

01:19:45 – Was ist bei Werbung in Podcasts zu beachten und wann sind Werbehinweise erforderlich, um unerlaubte Schleichwerbung zu vermeiden?

01:28:00 – Wann werden Podcasts steuerlich relevant und müssen Spenden der Nutzer (z.B. via Flatter, Patreon) steuerlich überhaupt erklärt werden? 

01:36:00 – Wie werden Gewinne und Verluste bei Podcasts berechnet, darf man Verluste absetzen und was ist im Fall einer Steuerhinterziehung zu befürchten?

01:45:00 – Dürfen „Strohpersonen“ bei Podcasts mit brisanten Themen im Impressum auftauchen?

01:50:00 – Müssen sich Podcasts um den Jugendschutz kümmern?

Erwähnte Folgen:

Folge Nr. 20: Creative Commons Lizenzen

Folge Nr. 24: Schleichwerbung

Folge Nr. 30: Safe Harbor

Folge Nr. 33: Hörerumfrage

Folge Nr. 36 und 37: Buchstaben verkaufen Teil 1 und Teil 2

Weiterführende Links

BGH, Urteil vom 21. Juni 2005, Az. VI ZR 122/04 – „Esra“ Entscheidung zu Persönlichkeitsrechten

Jurafunk Folge 138 – zu „Party Wowi“ und Persönlichkeitrechten

Beitrag zu Verdachtsberichterstattung von Dr. Schwenke

EuGH, 21.10.2014 – C-348/13 – EuGH erlaubt das Embedding

Lizenzen für Podcaster bei der GEMA

 

 

Der Beitrag Recht für Podcaster – Rechtsbelehrung Folge 40 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 28 Minuten
Rechtlich betrachtet, erinnern AdBlocker (zu deutsch „Werbeblocker“) an einen Eisberg. Während die meisten Nutzer AdBlocker nur als nützliche Werkzeuge zum Schutz gegen Werbebanner wahrnehmen, tobt unter der sichtbaren Oberfläche ein Kampf, bei dem es vor allem ums Geld geht. Vor allem Verlage, wie z.B. der Axel-Springer-Verlag, greifen den Anbieter des wohl bekanntesten Werbeblocker, AdBlock Plus, an.

Der Grund ist zum einen, dass den Verlagen nach eigenen Angaben bis zu 40% an Einnahmen aus der Vermietung von Werbeplätzen auf deren Webseiten verloren gehen. Zum anderen stören sich die Verlage daran, dass die AdBlock Plus bestimmte Werbeformen (sog. „Acceptable Ads„) gegen Entgelt doch einblendet (sog. „Whitelisting„). Während AdBlock Plus darin ein legitimes Geschäftsmodell sieht, meinen die Verlage, dass es sich um eine moderne Form der Wegelagerei handelt.

Wer dabei Recht hat ist nicht einfach zu beantworten. Das gilt sowohl für die moralische, als auch für die rechtliche Betrachtung. Während die Verlage bisher den Kürzeren gezogen haben, scheint sich das Blatt zu ihren Gunsten zu wenden.

In dieser Podcastfolge betrachten wir die unterschiedlichen rechtlichen Aspekte des AdBlockings, besprechen die Gerichtsurteile und schätzen ein, wer am Ende als Gewinner dastehen wird.

Da wir auch selbst nicht immer gleicher Meinung sind, interessiert es uns sehr, was Sie als unsere Zuhörer vom AdBlocking und dem Geschäftsmodell des Whitelisting halten.

00:00:00 – Hausmeisterei und Eigenwerbung

00:08:30 – Zur Funktion von AdBlockern

00:12:30 – „FernsehFee“ als Vorläufertechnik der Adblocker-Idee

00:13:30 – AdBlock Plus und Whitelisting

00:19:00 – Klageverfahren gegen AdBlock Plus, Argumente Pro und Contra

00:27:00 – Schutz der Pressefreiheit und der Berufsfreiheit kontra informationelle Selbstbestimmung der Nutzer

00:34:30 – Die besondere Problematik des Whitelistings im Kartellrecht, Ureberrecht und Wettbewerbsrecht

01:05:00 – Die nächste Eskalationsstufe: Anti-AdBlock-Sperren und die Zulässigkeit ihrer Umgehung

01:10:00 – Verfahren gegen das Blocken von redaktionellen Inhalten

01:15:00 – Deep Packet Inspection und Deep Packet Injection durch Internet-Zugangsprovider

01:21:00 – Update 1: Bereitet die EU ein AdBlock-Verbot zu Gunsten der Netzneutralität vor?

01:24:00 – Update 2: Wird AdBlock Plus jetzt zum Verkäufer von Werbeplätzen?

Erwähnte Folgen:

Schleichwerbung – Folge 24

Auswahl von Werbeblockern

AdBlock Plus

uBlock Origin

Ghostery

Disconnect

Privacy Badger

AdGuard

µMatrix

Links zur Eigenwerbung in der Hausmeisterei

BUCHKRITIK: William Gibson „Peripherie“ von Marcus Richter

Marcus Richter im ARD Mittagsmagazin – Mit Brille aus Pappe: Reise in die virtuelle Realität

Snapchat für Unternehmen – Dr. Thomas Schwenke im Interview – Heise RegioConcept TV

#heiseshowXXL @ IFA 2016: Fotos und Videos abmahnsicher mit Dr. Thomas Schwenke

Dr. Thomas Schwenke im ZDF MorgenMagazin zum #rio2016-Hashtag

Angesprochene Quellen, Fälle, Gesetze und Urteile:

BGH, 24.06.2004 – I ZR 26/02 „Fernseehfee“ – Zulässigkei von Werbeblockern für Fernsehwerbung

Axel-Springer-Verlag investiert in Adblocker-Anbieter bei Golem.de

BGH, 12.01.1972 – I ZR 60/70 „Onko statt Blumen“ – Wettbewerbsverhältnis zwischen Kaffeeanbieter und Blumenhändlern

Adblock Plus Zahltag – $30 Mio. von Amazon, Ebay, Google und Yahoo – von Sascha Pallenberg bei Mobilegeeks

Gutachten von Prof. die Fabio: Adblocker verfassungsrechtlich zulässig bei Telemedicus

Der Streit um Adblock Plus und die Zukunft von Adblockern von Oliver Schmidt bei Telemedicus

Im Krieg der Blocker – von Torsten Kleinz bei iroghts.info

Nach OLG Stuttgart jetzt auch OLG Köln: Adblocker sind zulässig – von RA Arno Lampmann

LG Hamburg, 21.04.2015 – 416 HK O 159/14 – Zeit.de verliert gegen AdBlock Plus

LG München I, 27.05.2015 – 37 O 11673/14 – ProSiebenSat1 verliert gegen AdBlock Plus

LG München I, 27.05.2015 – 37 O 11843/14 – RTL  verliert gegen AdBlock Plus

LG Stuttgart, 10.12.2015 – 11 O 238/15 – IOS-AdbBlocker „Blockr“ gewinnt gegen Welt.de

LG München I, 22.03.2016 – 33 O 5017/15 – Süddeutsche Zeitung verliert gegen AdBlock Plus

OLG Köln, 24.06.2016 – 6 U 149/15 – Axel-Springer-Verlag gewinnt gegen AdBlock Plus; Entgeltpflichtiges Whitelisting durch AdBlock Plus ist unzulässig

LG Hamburg, 03.12.2015 – 308 O 375/15 – Umgehung der AdBlocker-Sperre auf Bild.de ist unzulässig

Streit um den Wer­be­b­lo­cker-blo­cker-ent­b­lo­cker (wir­k­lich) – von Pia Lorenz bei Legal Tribune Online

STREIT UM ADBLOCK-VIDEO: Abgemahnter Youtuber hat Bild.de verklagt bei Golem.de

Axel Springer: Einstweilige Verfügung gegen Adblock Plus UPDATE bei heise.de

Werbeblocker-Streit: Mysteriöse „Softwareverschlüsselung“ bei BILD bei irights.info

BGH, 14.10.2010 – I ZR 191/08 „AnyDVD“ – Zulässigkeit der journalistischen Verlinkung auf Software zur Umgehung von Kopierschutz

Der Streit um Adblock Plus und die Gegenmaßnahmen der Verlage von RA Thomas Stadler

Adblocker: Facebook gewinnt die erste Schlacht bei heise.de

Deep Packet Inspection und Deep Packet Injection

EU-Leitlinie: Provider sollen keine Werbeblockaden auf Netzebene einführen dürfen bei NZZ.ch

Ad blocker’s ambitious telecom deal halted in Europe over net neutrality bei Mashable

Der Beitrag AdBlocker, Geld und Moral – Rechtsbelehrung Folge 39 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.