Influencer Marketing – Rechtsbelehrung Folge 52 (Jura-Podcast)

Influencer Marketing – Rechtsbelehrung Folge 52 (Jura-Podcast)

Wir beantworten alle rechtlichen Fragen zum Influencer Marketing, wann und wie Werbehinweise in Blogs, bei Instagram, Youtube oder Facebook zu platzieren sind.
1 Stunde 59 Minuten

Beschreibung

vor 8 Jahren

Diese Folge ist ein Update der Rechtsbelehrung Nr. 24 zu
Schleichwerbung, Influencer-Marketing und
Kennzeichnungspflichten. Die Folge 24 ist zwar weiterhin sehr
beliebt, aber in den letzten zwei Jahren hat sich rechtlich doch
einiges geändert.


Daher erklären wir in der ersten Stunde dieser
Podcastausgabe auf Grundlage aktueller Urteile noch einmal, wann
und wie Influencer Beiträge, Bilder, Videos oder Podcasts als
Werbung kennzeichnen müssen. In der zweiten Stunde des Podcasts
beantworten wir dann Hörer-Fragen zu Kennzeichnungspflichten,
z.B. beim Brandend Content, bei Gewinnspielen, Affiliate Links
oder wenn Mitarbeiter als Markenbotschafter aktiv werden.


Zusammengefasst lauten unsere Tipps wie folgt:



Ein Werbehinweis ist häufiger notwendig als man
denkt:

Bei Erhalt von Geld/Sachzuwendung als Entlohnung.

Wenn die Auftraggeber Einfluss auf den
Inhalt nehmen.

Wenn Produkt kostenlos überlassen wurde und werblich im
Mittelpunkt steht.




Keine Kennzeichnung ist notwendig, wenn

das Produkt selbst erworben wurde oder

das Produkt kostenlos überlassen und sachlich bewertet
wurde (dennoch wird ein Hinweis empfohlen).




Bei den Werbehinweisen selbst ist Folgendes zu
beachten:

Bei journalistischen und fernsehähnlichen Angeboten
sollten „Werbung“ und „Anzeige“ verwendet werden.

Bei übrigen Social-Media-Postings ist „Gesponsert“
riskanter, aber nicht eindeutig unzulässig.

Von Bezeichnungen wie „Ads“, „Powered by“ oder
„Sponsored“ wird abgeraten.

Der Werbehinweis kann auch mit eigenen Worten am Anfang
von Beiträgen erfolgen „Das Produkt habe ich kostenlos
erhalten.“

Bei Videos ist eine Kennzeichnung als „Product Placement“
erforderlich, wenn ein Produkt nicht werblich herausgestellt
ist und dessen Wert mehr als 1.000 Euro beträgt.

Die Werbehinweise müssen am Anfang der Beiträge stehen,
deutlich sichtbar sein und dürfen z.B. nicht in einer
Hashtagwolke versteckt werden.





Viel Spaß beim Zuhören!
Shownotes

00:00:00 – Hinweise zum Thema und warum wir das Thema nochmal
aufgreifen.


00:03:00 – Es geht um zwei Fragen, „Wann muss ich Kennzeichnen
und wie muss ich kennzeichnen“.


00:06:00 – Kennzeichnungspflicht bei Erhalt von Entgelt. Und sind
Entgelte überhaupt nachweisbar?


00:13:00 – Kostenlose Produkte und Einladungen.


00:27:00 – Selbstbeworbene Produkte und ab wann ist man als
Influencer geschäftlich tätig und damit abmahnbar?


00:34:00 – Produktplatzierung (Product Placement) in Videos.


00:40:00 – Kennzeichnungspflicht bei Einflussnahme auf den
Inhalt.


00:40:30 – Wie muss man kennzeichnen? „Anzeige“, „Werbung“,
„Sponsored“ und „Ads“ und wo muss die Kennzeichnung stehen?


00:45:00 – Was beim Sharing und bei Instagram berücksichtigt
werden sollte.


00:58:30 – Was gegen den Begriff „gesponsert“ spricht und warum
auch eigene Worte ausreichen können.


01:02:00 – Wie müssen Werbehinweise im Podcast platziert werden.


01:07:00 – Kann man alle Inhalte als Werbung deklarieren, bei
Instagram, in Videos?


01:12:00 – Branded Content und zusätzliche
Kennzeichnungspflichten bei Facebook und Instagram.


01:16:00 – Bei Gewinnspielen ist eine Kennzeichnung im Regelfall
nicht notwendig.


01:20:00 – Wie sehen die Regelungen zur Werbekennzeichnung
international aus?


01:24:00 – Wer kann wen abmahnen? Die beauftragenden Unternehmen,
Influencer, beide?


01:27:30 – Nur einmal Geld bekommen, aber ist ein Werbehinweis
dann trotzdem bei jedem Auftauchen des Produktes in einem Bild
erforderlich?


01:35:00 – Mitarbeiter als Markenbotschafter und Werbung für das
eigene Unternehmen.


01:41:00 – Bei Affiliate Links ist besondere Aufklärung
notwendig.


01:53:30 – Hausmeisterei, Auszeichnungen und Feedback
Erwähnte Folgen

Google Glass – Rechtsbelehrung Folge 6

Schleichwerbung – Rechtsbelehrung Folge 24

Urteile und Links zur Folge

KG, 11.10.2017 – 5 W 221/17 – Die Hashtags „#sponsoredby“ und
„#ad“ sind als Werbehinweise nicht ausreichend und bei 15
werblichen Beiträgen wird eine Entgeltlichkeit bei Influencern
vermutet.

LG Hagen, 13.09.2017 – 23 O 30/17 – Schleichwerbung bei
Instagram wegen fehlender Werbekennzeichnung

OLG Celle, 08.06.2017 – 13 U 53/17 – Das Hashtag #ad reicht
zur Kennzeichnung von Werbung bei Instagram zumindest dann nicht,
wenn er an siebter Stelle in der Hashtagwolke steht.

Landesmedienanstalten: Hinweise auf Produkte bei Youtube
& Co: „Darf ich das? Wie darf ich das?“

USA: FTC’s Endorsement Guides und The FTC’s Endorsement
Guides: What People Are Asking.

Example for Asia: Singapore Code of Advertising Practice und
Guidelines on Interactive Marketing Communication & Social
Media



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(Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

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