Rechtsbelehrung - Recht, Technik & Gesellschaft Archiv
172 Episoden
1 Stunde 44 Minuten
Diese Folge ist auf Wunsch unserer Zuhörer entstanden. Zum einen, weil sie sich nach der Folge 22 (Drei Anwälte und ein Richter) weitere Einblicke in die Arbeitswelt von Juristen wünschten.
Da die Welt der Strafrechtler ganz besonders spannend ist, haben wir daher den Strafverteidiger Carsten R. Hoenig (Website und Blog, Twitter, G+, Facebook, bald auch bei SoKo Wismar im ZDF) und Richter am Landgericht Dr. Ulf Buermeyer (Website, Twitter, Netzpolitik, HRR-Strafrecht, Podcast: Lage der Nation) gefragt ob Sie aus ihrem Alltag erzählen möchten.
So ist diese Folge entstanden, die ganz besondere Einblicke in die Motivation und die Arbeitsweise der beiden „Organe des Strafrechts“ gewährt. Wie so häufig, hätten wir noch viel länger sprechen können. Aber vielleicht wird es in der Zukunft eine Fortsetzung geben. Wenn Ihnen die Folge gefallen hat und noch Fragen übriggeblieben sind, dann sagen Sie uns bitte in den Kommentaren Bescheid.
Viel Spaß beim Zuhören und einen großen Dank an unsere Gäste!
#Rechtsbelehrung mit Strafverteidiger @KanzleiHoenig & Strafrichter @vieuxrenard in @monoxyd's Kasten. Nun die Gage. pic.twitter.com/0jhzirMwTk
— Thomas Schwenke (@thsch) July 8, 2016
Inhalte des Podcasts
00:00:00 – Vorstellung unserer Gäste
00:04:20 – Was macht einen Strafrichter aus und wie wird man einer?
00:00:00 – Die persönlichen Berufswege unserer Gäste.
00:22:00 – Wann beginnt der Job des Strafverteidigers?
00:29:00 – Ab wann wird ein Strafrichter tätig?
00:39:30 – Wird man als Strafrichter gut entlohnt? Oder lohnt es sich doch eher Strafverteidiger zu werden?
00:48:00 – Das Gewissen und die Befangenheit.
00:55:00 – Schöffen – auch als Laie kann man Richter werden
01:01:00 – Was sind Schöffengerichte, Strafkammern und Schwurgerichte?
01:12:00 – Mehr Medienpräsenz im Gerichtssaal?
01:16:00 – Wie läuft eine Hauptverhandlung ab?
01:24:00 – Zeugen sind die besten und die schlechtesten Beweismittel zugleich.
01:34:00 – Habt Ihr Angst und könnt Ihr ruhig schlafen?
Erwähnte Folgen:
Beschlagnahme von Computern & Daten – Folge 17 mit Carsten R. Hoenig
Drei Anwälte und ein Richter – Folge 22 mit Carsten R. Hoenig
Was bringt eine Rechtsschutzversicherung – Folge 29 mit Carsten R. Hoenig
Whistleblowing, Leaks und Landesverrat – Folge 28 (Jura-Podcast) mit Dr. Ulf Buermeyer
Angesprochene Quellen, Fälle, Gesetze und Urteile:
Ablehnungsgesuch bei Befangenheit des Richters
Schöffen (ehrenamtliche Laienrichter)
Strafkammer
Schwurgericht
Kameras in Gerichtssälen Gerichtsverhandlung: live und in Farbe in der Legal Tribune Online
Der angesprochene Wahrnehmungstest, der zeigt wie unaufmerksam wir sind.
Der Beitrag Strafrechtsbelehrung – Rechtsbelehrung Folge 38 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Da die Welt der Strafrechtler ganz besonders spannend ist, haben wir daher den Strafverteidiger Carsten R. Hoenig (Website und Blog, Twitter, G+, Facebook, bald auch bei SoKo Wismar im ZDF) und Richter am Landgericht Dr. Ulf Buermeyer (Website, Twitter, Netzpolitik, HRR-Strafrecht, Podcast: Lage der Nation) gefragt ob Sie aus ihrem Alltag erzählen möchten.
So ist diese Folge entstanden, die ganz besondere Einblicke in die Motivation und die Arbeitsweise der beiden „Organe des Strafrechts“ gewährt. Wie so häufig, hätten wir noch viel länger sprechen können. Aber vielleicht wird es in der Zukunft eine Fortsetzung geben. Wenn Ihnen die Folge gefallen hat und noch Fragen übriggeblieben sind, dann sagen Sie uns bitte in den Kommentaren Bescheid.
Viel Spaß beim Zuhören und einen großen Dank an unsere Gäste!
#Rechtsbelehrung mit Strafverteidiger @KanzleiHoenig & Strafrichter @vieuxrenard in @monoxyd's Kasten. Nun die Gage. pic.twitter.com/0jhzirMwTk
— Thomas Schwenke (@thsch) July 8, 2016
Inhalte des Podcasts
00:00:00 – Vorstellung unserer Gäste
00:04:20 – Was macht einen Strafrichter aus und wie wird man einer?
00:00:00 – Die persönlichen Berufswege unserer Gäste.
00:22:00 – Wann beginnt der Job des Strafverteidigers?
00:29:00 – Ab wann wird ein Strafrichter tätig?
00:39:30 – Wird man als Strafrichter gut entlohnt? Oder lohnt es sich doch eher Strafverteidiger zu werden?
00:48:00 – Das Gewissen und die Befangenheit.
00:55:00 – Schöffen – auch als Laie kann man Richter werden
01:01:00 – Was sind Schöffengerichte, Strafkammern und Schwurgerichte?
01:12:00 – Mehr Medienpräsenz im Gerichtssaal?
01:16:00 – Wie läuft eine Hauptverhandlung ab?
01:24:00 – Zeugen sind die besten und die schlechtesten Beweismittel zugleich.
01:34:00 – Habt Ihr Angst und könnt Ihr ruhig schlafen?
Erwähnte Folgen:
Beschlagnahme von Computern & Daten – Folge 17 mit Carsten R. Hoenig
Drei Anwälte und ein Richter – Folge 22 mit Carsten R. Hoenig
Was bringt eine Rechtsschutzversicherung – Folge 29 mit Carsten R. Hoenig
Whistleblowing, Leaks und Landesverrat – Folge 28 (Jura-Podcast) mit Dr. Ulf Buermeyer
Angesprochene Quellen, Fälle, Gesetze und Urteile:
Ablehnungsgesuch bei Befangenheit des Richters
Schöffen (ehrenamtliche Laienrichter)
Strafkammer
Schwurgericht
Kameras in Gerichtssälen Gerichtsverhandlung: live und in Farbe in der Legal Tribune Online
Der angesprochene Wahrnehmungstest, der zeigt wie unaufmerksam wir sind.
Der Beitrag Strafrechtsbelehrung – Rechtsbelehrung Folge 38 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 27 Minuten
Während wir in der Folge „Buchstaben verkaufen – Teil 1“ erläutert haben, welche Texte und welche Titel rechtlich geschützt sind, geht es nun um deren „Verkauf“ oder rechtlich gesprochen, um Verlags- und Autorenverträge.
Wir besprechen zuerst welche Art von Verträgen es überhaupt gibt (z.B. NDAs, Letters of Intent, Optionsverträge und Verlagsverträge). Anschließend widmen wir uns dem nicht ganz einfachen Thema der Nutzungsrechte. Denn anders als man vielleicht annehmen könnte, gibt es nicht das eine Urheberrecht am Werk, das man pauschal übertragen kann.
Genau genommen ist es eine Vielzahl aller möglichen Rechte, die einfach, exklusiv, örtlich und zeitlich beschränkt sowie auf einzelne Nutzungsarten aufgeteilt (z.B. Print, E-Book, Hörbuch, etc.) übertragen werden können. Zum Abschluss widmen wir uns den Honoraren, Aktualisierungspflichten und auch der Frage, welche Qualität ein Werk haben muss.
Sie merken also, es gibt viele Punkte, die AutorInnen beachten müssen. Daher versuchen wir auch immer darauf hinzuweisen, was davon relevant ist und wo Stolperfallen lauern. Auch wenn Sie das Gefühl haben sollten, dies sei alles sehr kompliziert, werden Sie nach dem Podcast für die nächsten Vertragsverhandlungen gut gerüstet sein. Das gilt zudem nicht nur für AutorInnen, sondern für alle die mit Urheberrechten beruflich zu tun haben.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Zuhören!
Inhalte des Podcasts
00:00:00 – Wann wird ein Vertrag geschlossen? Kann ein Vertrag „aus Versehen geschlossen werden“?
00:04:00 – Das Verlagsgesetz und die Verlagsverträge. Kann man Urheberrechte und Werktitel überhaupt ganz abtreten? Kann ein Verlag ein Buch gegen den Willen des Urhebers veröffentlichen? Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG) und Rückrufrecht wegen unterbliebener Veröffentlichung (§ 41 UrhG).
00:12:00 – Die Basics von NDAs (Non Disclosure Agreement), d.h. Vertraulichkeitsvereinbarungen und warum Verlage sie nicht gerne abschließen.
00:18:00 – Letter of intent
00:21:00 – Der Optionsvertrag
00:27:00 – Der Bestellvertrag
00:28:30 – Der Verlagsvertrag. Welche Funktion hat eine Präambel? Was überträgt man mit dem Verlagsvertrag? Was sind Nutzungsrechte und in welche Nutzungsarten lassen sie eingliedern? Wie schützt die Zweckübertragungsregel § 31 Abs. 5 UrhG?
00:34:00 – Was ist der Unterschied zwischen einfachen und ausschließlichen (exklusiven) Rechten. Was sind die Nutzungsarten und wie kann man sie bestimmen?
00:41:30 – Kann man einen Vertrag über noch unbekannte Nutzungsarten schließen (§ 31a UrhG)?
00:47:30 – Braucht man als Autor einen rechtlichen Berater?
00:53:00 – Beschaffenheit des Werkes und Zeitpunkt der Ablieferung. Kann man die Qualität eines Textes vorab festlegen?
00:55:50 – Rücktrittsrecht des Verlages und die Pflicht zur Rückzahlung von Vorschüssen.
01:01:50 – Zu Korrekturpflichten und dem Lektorat.
01:09:00 – Abrechnung, angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) und der „Bestsellerparagraph“, bzw. Fairnessausgleich im § 32a UrhG). Verramschung, Makulierung und Aktualisierungspflichten.
Erwähnte Folgen:
Creative Commons – Rechtsbelehrung Folge 20
Angesprochene Quellen, Fälle, Gesetze und Urteile:
BGH, 07.10.2009 – I ZR 38/07 – Urteil des BGH zur angemessenen Vergütung von Übersetzern
Gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache
Häufige Tücken im Verlagsvertrag bei Fairlag – Aktionsbündnis für faire Verlage
Der Beitrag Buchstaben verkaufen – Teil 2 – Rechtsbelehrung Folge 37 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Wir besprechen zuerst welche Art von Verträgen es überhaupt gibt (z.B. NDAs, Letters of Intent, Optionsverträge und Verlagsverträge). Anschließend widmen wir uns dem nicht ganz einfachen Thema der Nutzungsrechte. Denn anders als man vielleicht annehmen könnte, gibt es nicht das eine Urheberrecht am Werk, das man pauschal übertragen kann.
Genau genommen ist es eine Vielzahl aller möglichen Rechte, die einfach, exklusiv, örtlich und zeitlich beschränkt sowie auf einzelne Nutzungsarten aufgeteilt (z.B. Print, E-Book, Hörbuch, etc.) übertragen werden können. Zum Abschluss widmen wir uns den Honoraren, Aktualisierungspflichten und auch der Frage, welche Qualität ein Werk haben muss.
Sie merken also, es gibt viele Punkte, die AutorInnen beachten müssen. Daher versuchen wir auch immer darauf hinzuweisen, was davon relevant ist und wo Stolperfallen lauern. Auch wenn Sie das Gefühl haben sollten, dies sei alles sehr kompliziert, werden Sie nach dem Podcast für die nächsten Vertragsverhandlungen gut gerüstet sein. Das gilt zudem nicht nur für AutorInnen, sondern für alle die mit Urheberrechten beruflich zu tun haben.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Zuhören!
Inhalte des Podcasts
00:00:00 – Wann wird ein Vertrag geschlossen? Kann ein Vertrag „aus Versehen geschlossen werden“?
00:04:00 – Das Verlagsgesetz und die Verlagsverträge. Kann man Urheberrechte und Werktitel überhaupt ganz abtreten? Kann ein Verlag ein Buch gegen den Willen des Urhebers veröffentlichen? Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG) und Rückrufrecht wegen unterbliebener Veröffentlichung (§ 41 UrhG).
00:12:00 – Die Basics von NDAs (Non Disclosure Agreement), d.h. Vertraulichkeitsvereinbarungen und warum Verlage sie nicht gerne abschließen.
00:18:00 – Letter of intent
00:21:00 – Der Optionsvertrag
00:27:00 – Der Bestellvertrag
00:28:30 – Der Verlagsvertrag. Welche Funktion hat eine Präambel? Was überträgt man mit dem Verlagsvertrag? Was sind Nutzungsrechte und in welche Nutzungsarten lassen sie eingliedern? Wie schützt die Zweckübertragungsregel § 31 Abs. 5 UrhG?
00:34:00 – Was ist der Unterschied zwischen einfachen und ausschließlichen (exklusiven) Rechten. Was sind die Nutzungsarten und wie kann man sie bestimmen?
00:41:30 – Kann man einen Vertrag über noch unbekannte Nutzungsarten schließen (§ 31a UrhG)?
00:47:30 – Braucht man als Autor einen rechtlichen Berater?
00:53:00 – Beschaffenheit des Werkes und Zeitpunkt der Ablieferung. Kann man die Qualität eines Textes vorab festlegen?
00:55:50 – Rücktrittsrecht des Verlages und die Pflicht zur Rückzahlung von Vorschüssen.
01:01:50 – Zu Korrekturpflichten und dem Lektorat.
01:09:00 – Abrechnung, angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) und der „Bestsellerparagraph“, bzw. Fairnessausgleich im § 32a UrhG). Verramschung, Makulierung und Aktualisierungspflichten.
Erwähnte Folgen:
Creative Commons – Rechtsbelehrung Folge 20
Angesprochene Quellen, Fälle, Gesetze und Urteile:
BGH, 07.10.2009 – I ZR 38/07 – Urteil des BGH zur angemessenen Vergütung von Übersetzern
Gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache
Häufige Tücken im Verlagsvertrag bei Fairlag – Aktionsbündnis für faire Verlage
Der Beitrag Buchstaben verkaufen – Teil 2 – Rechtsbelehrung Folge 37 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde
In dieser Folge beantworten wir rechtliche Basics, die Sie als AutorIn kennen müssen. Es geht vor allem um den urheberrechtlichen Schutz von Texten und Werktiteln, also Titel von Büchern oder Blogs.
Diese Grundlagen sollten Sie auch dann kennen, wenn Sie mit Ihren Texten (noch) kein Geld verdienen. Sie sind auch als Grundlage für den zweiten Teil dieser Podcastfolge notwendig, in der wir uns den Autoren- und Verlagsverträgen widmen werden.
Der Podcast geht übrigens auf den „22. #pubnpub Berlin – Recht: Was Buch- und Blogautoren wissen müssen“ von Leander Wattig zurück und vertieft die dort angesprochenen Themen.
Inhalte des Podcasts:
00:00:00 – Hausmeisterei (Feature zu Ideen bei Computerspielen, Doktorarbeit)
00:10:00 – Wann sind Texte urheberrechtlich geschützt?
00:20:00 – Textzitate und Textplagiate
00:29:00 – Verdachtsberichterstattung, Verbot von Ehrverletzungen und Schutz der Privatsphäre
00:36:00 – Rechtsverletzung, Nachweise
00:38:00 – Werktitel, Bedeutung, Voraussetzungen, Entstehung und Verwirkung
00:54:20 – Ärger mit den Miturhebern
Erwähnte Folgen:
Games & Recht – Rechtsbelehrung Folge 5
Google Glass – Rechtsbelehrung Folge 6
Von Fanblogs, Fan-Fiction & Let’s Plays – Rechtsbelehrung Folge 8
Creative Commons – Rechtsbelehrung Folge 20
Linkhaftung – Rechtsbelehrung Folge 32
Angesprochene Quellen, Fälle, Gesetze und Urteile:
Diebstahl, Inspiration und das juristische Bauchgefühl Feature von Marcus Richter für Deutschlandradio Kultur
Private Nutzung von Smartglasses im öffentlichen Raum Dissertation von Thomas Schwenke
Podcast von den „Affen on Air“
„Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“ – aus „Oktoberfest“ in „Karl Valentins gesammelte Werke“ – LG München I, 08.09.2011 – 7 O 8226/11
„Biegsam wie ein Frühlingsfalter bin ich im Forma-Büstenhalter“ – OLG Köln, GRUR 1934, 758, 759
„Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“ – OLG Düsseldorf, 01.12.1977 – 20 U 46/77
8 Regeln für die Verdachtsberichterstattung, die Journalisten und Blogger kennen müssen von Thomas Schwenke
Zur Causa #Jakegate um Jacob Applebaum im „Lage der Nation“-Podcast
„Esra“- Entscheidung zum Schutz der Intimsphäre und Grenzen der Kunstfreiheit – BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05
Werktitel in der Wikipedia
Titelschutzanzeiger – Werktitel bis zu 6 Monate vor Nutzung anmelden
Titelschutz für Bezeichnung einer Kolumne – BGH, 22.03.2012 – I ZR 102/10
Schutz von „Pizza & Pasta“ als Werktitel – BGH, 27.09.1990 – I ZR 87/89
Angespielt, Podcast von Marcus Richter – Angespielt, Rubrik bei Spiegel Online
“Berliner Zeitung” vs “Berliner Tageszeitung“ – BGH, 27.02.1992 – I ZR 103/90
Grundlage des Coverbildes: Pot of Gold von Jeremy Schultz CC-BY
Der Beitrag Buchstaben verkaufen – Teil 1 – Rechtsbelehrung Folge 36 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Diese Grundlagen sollten Sie auch dann kennen, wenn Sie mit Ihren Texten (noch) kein Geld verdienen. Sie sind auch als Grundlage für den zweiten Teil dieser Podcastfolge notwendig, in der wir uns den Autoren- und Verlagsverträgen widmen werden.
Der Podcast geht übrigens auf den „22. #pubnpub Berlin – Recht: Was Buch- und Blogautoren wissen müssen“ von Leander Wattig zurück und vertieft die dort angesprochenen Themen.
Inhalte des Podcasts:
00:00:00 – Hausmeisterei (Feature zu Ideen bei Computerspielen, Doktorarbeit)
00:10:00 – Wann sind Texte urheberrechtlich geschützt?
00:20:00 – Textzitate und Textplagiate
00:29:00 – Verdachtsberichterstattung, Verbot von Ehrverletzungen und Schutz der Privatsphäre
00:36:00 – Rechtsverletzung, Nachweise
00:38:00 – Werktitel, Bedeutung, Voraussetzungen, Entstehung und Verwirkung
00:54:20 – Ärger mit den Miturhebern
Erwähnte Folgen:
Games & Recht – Rechtsbelehrung Folge 5
Google Glass – Rechtsbelehrung Folge 6
Von Fanblogs, Fan-Fiction & Let’s Plays – Rechtsbelehrung Folge 8
Creative Commons – Rechtsbelehrung Folge 20
Linkhaftung – Rechtsbelehrung Folge 32
Angesprochene Quellen, Fälle, Gesetze und Urteile:
Diebstahl, Inspiration und das juristische Bauchgefühl Feature von Marcus Richter für Deutschlandradio Kultur
Private Nutzung von Smartglasses im öffentlichen Raum Dissertation von Thomas Schwenke
Podcast von den „Affen on Air“
„Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“ – aus „Oktoberfest“ in „Karl Valentins gesammelte Werke“ – LG München I, 08.09.2011 – 7 O 8226/11
„Biegsam wie ein Frühlingsfalter bin ich im Forma-Büstenhalter“ – OLG Köln, GRUR 1934, 758, 759
„Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“ – OLG Düsseldorf, 01.12.1977 – 20 U 46/77
8 Regeln für die Verdachtsberichterstattung, die Journalisten und Blogger kennen müssen von Thomas Schwenke
Zur Causa #Jakegate um Jacob Applebaum im „Lage der Nation“-Podcast
„Esra“- Entscheidung zum Schutz der Intimsphäre und Grenzen der Kunstfreiheit – BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05
Werktitel in der Wikipedia
Titelschutzanzeiger – Werktitel bis zu 6 Monate vor Nutzung anmelden
Titelschutz für Bezeichnung einer Kolumne – BGH, 22.03.2012 – I ZR 102/10
Schutz von „Pizza & Pasta“ als Werktitel – BGH, 27.09.1990 – I ZR 87/89
Angespielt, Podcast von Marcus Richter – Angespielt, Rubrik bei Spiegel Online
“Berliner Zeitung” vs “Berliner Tageszeitung“ – BGH, 27.02.1992 – I ZR 103/90
Grundlage des Coverbildes: Pot of Gold von Jeremy Schultz CC-BY
Der Beitrag Buchstaben verkaufen – Teil 1 – Rechtsbelehrung Folge 36 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 27 Minuten
Hatespeech, bzw. Hassrede beherrschen weiterhin die Diskussion um die Diskussionskultur im Netz. Insbesondere stehen soziale Netzwerke wie Facebook im Verdacht, zur Verbreitung von hasserfüllten Parolen und Unwahrheiten beizutragen.
Wir haben uns daher dem Thema gewidmet und möchten die rechtlichen Aspekte von Hatespeech beleuchten. Dazu haben wir Joerg Heidrich (Twitter), Rechtsanwalt und Justiziar der Heise Verlages als Experten eingeladen. Er unterstützt uns mit seiner Erfahrung als rechtlicher Begleiter des für seine direkte Diskussionskultur berühmt-berüchtigten Heise-Forums. Wir erfahren unter anderem, warum Trolle zwar nerven können, aber viel angenehmer als Hater sind.
Zu Gast: Rechtsanwalt und Justiziar Joerg Heidrich
Achtung: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Folge Beispiele für Hatespeech enthält, die verstören oder zumindest unangenehm wirken können.
Inhalte des Podcasts:
00:00:00 – Hausmeisterei, Neue Website Rechtsbelehrung.com, Rechtsbelehrung bei der bei Voicerepublic, Thomas-hat-recht.de (angesprochenes Video), Pombel der Jurapinguin bei Snapchat, re:publica Sessions von Marcus und Thomas, Verweis auf die Folge zur Schleichwerbung.
00:06:20 – Vorstellung unseres Gastes Rechtsanwalt und Justiziar (Head of Legal) des Heise Verlages Joerg Heidrich (seine re:publica Session).
00:09:30 – Zur Geschichte des Heise-forums und Unterschiede zwischen Trollen (mit Hommage) und Hassrede.
00:14:15 – Definition von Hatespeech, Ehrverletzungsdelikten, Beleidigung und die Kollektivbeleidigung.
00:18:00 – Was ist eine Volksverhetzung?
00:29:00 – Bildpranger
00:31:00 – Bedrohung anderer Personen
00:32:00 – Auch die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut!
00:33:00 – Geldstrafen und Freiheitsstrafen
00:37:00 – Welche Rolle spielt Facebook? Gelten geschlossene Profile als öffentlich?
00:43:30 – Wer ist für rechtswidrige Nutzerbeiträge verantwortlich? Machen sich Facebook-Mitarbeiter strafbar?
00:45:30 – Wie weit reicht das Haftungsprivileg für Plattformanbieter und warum ist es manchmal besser keine Kenntnis von Rechtsverstößen zu haben
00:55:00 – Das „Virtuelle“ Hausrecht der Plattformbetreiber und warum Nutzungsbedingungen bei dessen Durchsetzung helfen.
01:03:00 – Die Task Force gegen Hatespeech und die Bedenken gegen ihre Förderung durch den Staat.
01:01:11 – Was ist von dem Argument des „Counter Speech“ zu halten?
01:16:00 – Meldung, Strafantrag, Strafanzeige oder zivilrechtliche Klage – wie sollte man Hassrede am besten und sichersten anzeigen oder gegen sie vorgehen?
Angesprochene Fälle, Gesetze und Urteile:
Massenabmahner nehmen Fluechtlinge ins Visier bei heise.de
„Pranger der Schande“ doch rechtswidrig bei der LTO zu OLG München (Urt. v. 17.03.2016, Az. 29 U 368/16)
Zur Person des Günter Freiherr von Gravenreuth
OLG München, 26.06.2007 – 18 U 2067/07 zur Verknüpfung von privaten Aufnahmen mit berufsbezogenen Berichten
AG Hamburg, 11.09.2012 – 18b C 389/11 zur Aufnahme eines Anwalts in eine Mailingliste
LG München I, 25.10.2006 – 30 O 11973/05 zum Hausrecht des Forenbetreibers
ING-DiBa, Veganer und die Grenzen des Hausrechts auf Facebook-Fanseiten von Thomas Schwenke
Das virtuelle Hausrecht des Betreibers eines Webportals von der IT-Recht Kanzlei
Kommentar: Facebooks Symbolpolitik gegen Hatespeech – Kritik von Holger Bleich bei heise.de
Außerhalb der Gesetze: Die unheimliche „Task Force“ des Heiko Maas – Kritik von Vera Lengsfeld
Facebook : Gericht verbietet Hasskommentare gegen Dunja Hayali in der Zeit Online
Online-Hotline von jugendschutz.net
Online Strafanzeige (Liste mit Weiterleitung zu zuständigen Polizeiwebsites)
Justicar – Erläuterung des Berufsbildes
Der Beitrag Hatespeech – Rechtsbelehrung Folge 35 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Wir haben uns daher dem Thema gewidmet und möchten die rechtlichen Aspekte von Hatespeech beleuchten. Dazu haben wir Joerg Heidrich (Twitter), Rechtsanwalt und Justiziar der Heise Verlages als Experten eingeladen. Er unterstützt uns mit seiner Erfahrung als rechtlicher Begleiter des für seine direkte Diskussionskultur berühmt-berüchtigten Heise-Forums. Wir erfahren unter anderem, warum Trolle zwar nerven können, aber viel angenehmer als Hater sind.
Zu Gast: Rechtsanwalt und Justiziar Joerg Heidrich
Achtung: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Folge Beispiele für Hatespeech enthält, die verstören oder zumindest unangenehm wirken können.
Inhalte des Podcasts:
00:00:00 – Hausmeisterei, Neue Website Rechtsbelehrung.com, Rechtsbelehrung bei der bei Voicerepublic, Thomas-hat-recht.de (angesprochenes Video), Pombel der Jurapinguin bei Snapchat, re:publica Sessions von Marcus und Thomas, Verweis auf die Folge zur Schleichwerbung.
00:06:20 – Vorstellung unseres Gastes Rechtsanwalt und Justiziar (Head of Legal) des Heise Verlages Joerg Heidrich (seine re:publica Session).
00:09:30 – Zur Geschichte des Heise-forums und Unterschiede zwischen Trollen (mit Hommage) und Hassrede.
00:14:15 – Definition von Hatespeech, Ehrverletzungsdelikten, Beleidigung und die Kollektivbeleidigung.
00:18:00 – Was ist eine Volksverhetzung?
00:29:00 – Bildpranger
00:31:00 – Bedrohung anderer Personen
00:32:00 – Auch die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut!
00:33:00 – Geldstrafen und Freiheitsstrafen
00:37:00 – Welche Rolle spielt Facebook? Gelten geschlossene Profile als öffentlich?
00:43:30 – Wer ist für rechtswidrige Nutzerbeiträge verantwortlich? Machen sich Facebook-Mitarbeiter strafbar?
00:45:30 – Wie weit reicht das Haftungsprivileg für Plattformanbieter und warum ist es manchmal besser keine Kenntnis von Rechtsverstößen zu haben
00:55:00 – Das „Virtuelle“ Hausrecht der Plattformbetreiber und warum Nutzungsbedingungen bei dessen Durchsetzung helfen.
01:03:00 – Die Task Force gegen Hatespeech und die Bedenken gegen ihre Förderung durch den Staat.
01:01:11 – Was ist von dem Argument des „Counter Speech“ zu halten?
01:16:00 – Meldung, Strafantrag, Strafanzeige oder zivilrechtliche Klage – wie sollte man Hassrede am besten und sichersten anzeigen oder gegen sie vorgehen?
Angesprochene Fälle, Gesetze und Urteile:
Massenabmahner nehmen Fluechtlinge ins Visier bei heise.de
„Pranger der Schande“ doch rechtswidrig bei der LTO zu OLG München (Urt. v. 17.03.2016, Az. 29 U 368/16)
Zur Person des Günter Freiherr von Gravenreuth
OLG München, 26.06.2007 – 18 U 2067/07 zur Verknüpfung von privaten Aufnahmen mit berufsbezogenen Berichten
AG Hamburg, 11.09.2012 – 18b C 389/11 zur Aufnahme eines Anwalts in eine Mailingliste
LG München I, 25.10.2006 – 30 O 11973/05 zum Hausrecht des Forenbetreibers
ING-DiBa, Veganer und die Grenzen des Hausrechts auf Facebook-Fanseiten von Thomas Schwenke
Das virtuelle Hausrecht des Betreibers eines Webportals von der IT-Recht Kanzlei
Kommentar: Facebooks Symbolpolitik gegen Hatespeech – Kritik von Holger Bleich bei heise.de
Außerhalb der Gesetze: Die unheimliche „Task Force“ des Heiko Maas – Kritik von Vera Lengsfeld
Facebook : Gericht verbietet Hasskommentare gegen Dunja Hayali in der Zeit Online
Online-Hotline von jugendschutz.net
Online Strafanzeige (Liste mit Weiterleitung zu zuständigen Polizeiwebsites)
Justicar – Erläuterung des Berufsbildes
Der Beitrag Hatespeech – Rechtsbelehrung Folge 35 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 14 Minuten
Quellen Beitragsgrafik: Vordergrund von Manniac; Hintergrund Grundlage von tommypjr unter CC-BY
In dieser Folge widmen uns der Share Economy und stellen fest, dass die Wirklichkeit sich wieder einmal schneller entwickelt als das Recht. Während das Gesetz die private Nachbarschaftshilfe, Genossenschaften oder Unternehmensangebote gut abdecken kann, kommt es mit dem Mischwesen der Share Economy nicht gut zurecht.
Hinweis zu Begrifflichkeiten: Es existiert keine einheitliche Definition von Share Economy (auch als Shareconomy, Collaborative Economy oder Kollaborativer Konsum bezeichnet, s. Wikipedia). Wir verstehen darunter Plattformen, wie z.B. Airbnb (Wohnraum) oder Uber (Fahrdienste), die ihren Nutzern gegen eine Provision die Möglichkeit bieten, in einen Leistungsaustausch zu treten.
Anders als bei der Nachbarschaftshilfe, ist die Share Economy nicht lediglich ein Tauschsystem unter Gleichen. Vielmehr werden die Tauschleistungen durch Unternehmen vermittelt, die häufig an Profiten und einer engmaschigen der Kontrolle von Teilnehmern interessiert sind. Zudem geraten die Teilnehmer oft ungewollt und unbewusst in eine Unternehmer-Rolle, obwohl ihre Stellung bei genauer Betrachtung eher Verbrauchern oder Arbeitnehmern entspricht.
Zu Gast: Miika Blinn
Es ist also wieder mal alles rechtlich nicht so einfach. Daher sind wir Herrn Miika Blinn (Twitter) für seine Unterstützung als Gast dieser Folge sehr dankbar. Als Ökonom und Referent beim Team Digitales und Medien der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) unterstützte er uns vor allem mit sozial-wirtschaftlichen Einblicken in die Share Economy. Danke sehr und wir wünschen viel Spaß beim Zuhören!
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
P.S. Recht mit Pombel, dem JuraPinguin gibt es bei Snapchat (@thschwenke)
Inhalte des Podcasts:
00:00:00 – Hausmeisterei, Vegimite, Kritik an Tortendiagrammen und wir rendern wieder ein bisschen
00:03:55 – Vorstellung unseres Gastes Dipl.Ökonom Miika Blinn, vom vzbv e.V.
00:05:00 – Was ist die Shareconomy? Welche Arten von Verträgen werden geschlossen? Als Beispiele dienen uns Airbnb und Uber.
00:08:00 – Sharingeconomy und Verbraucherschutz
00:10:30 – Wann wird der Verbraucher zum Geschäftsmann?
00:15:30 – Von der noblen Grundidee des Teilens bis zur maximalen Ausbeutung des Kapitals im Sharing 2.0 durch die Plattformen.
00:22:00 – Die Rolle der Plattformanbieter und sind Reputationssysteme alleine Alternative zum Verbraucherschutz durch staatliche Regulierung oder wird auf diese Art und Weise die Menschenwürde verletzt?
00:29:30 – Sind Dienstleister auf Sharingplattformen lediglich getarnte Arbeitnehmer?
00:33:00 – Welche Ansprüche bestehen gegen die Plattformanbieter. Oder sind sie haftungsbefreit?
00:38:00 – Wie ist der vzbv e.V. in der Sharing Economy engagiert?
00:40:00 – Wird auch der Beschäftigtendatenschutz unterlaufen? Und ist es eine Schwarzarbeitsökonomie oder werden neue Steuerquellen erschlossen?
00:45:00 – Wer sind die Leidtragenden der Disruption und wer sollten sie sein?
00:56:00 – Aus dem Blickwinkel des Verbraucherschützers und des Juristen: Ist die Sharing Economy eine positive oder eine negative Entwicklung? (und warum die Airbnb zur Wohnungskündigung führen kann)
01:02:00 – Wie kann sich die Sharing Economy auf die Gesellschaft auswirken? Totale Dommodifizierung oder Vorteile für das Gemeinwohl durch optimale Ressourcennutzung? Und ist die juristische Analogie auf Gesellschaftsverträge anwendbar?
Angesprochene Fälle, Gesetze und Urteile:
Teilen. Haben. Teilhaben. Verbraucher in der Sharing Ecomomy – Positionspapiere und weitere Informationen des vzbv zur share Economy
Ausbeutung in der Sharing Economy: Die wunderbare neue Welt des Lohndumpings von Daniel Hawiger bei netzpolitik.org
Angestellte bei Airbnb und Uber: „Diese Jobs schaffen ein neues Prekariat bei SPON
Gig Economy: Schöne neue Arbeitswelt von Johannes Kuhn in der Süddeutschen.de
Uber and Lyft’s big new lie: Their excuse for avoiding regulation is finally falling apart von Steven Hill in SALON
Uber, Airbnb & Co. : Der Fünf-Sterne-Kapitalismus von Christian Stöcker in SPON
Wimdu : „Meine Wohnung wurde zerstört“ in Zeit Online
Teilen nach Regeln von Silke Kersting im Handelsblatt
San Francisco legalisiert Airbnb bei Zeit Online
Verbot der ungenehmigten Untermiete: „§ 540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte“
Vermietung der Wohnung durch den Mieter über airbnb an Touristen rechtfertigt die fristlose Kündigung (LG Berlin, 03.02.2015 – 67 T 29/15)
Berliner Zweckentfremdungsverbot
Bußgelder ab Mai: Berlin schränkt Airbnb-Vermietungen radikal ein bei SPON
AIRBNB vs. BERLIN Was sagen die Daten? bei Airbnbvsberlin.de
Uber Black: Auch Luxusbeförderungsvermittlung verboten bei LTO
Urteile gegen Uber: VG Berlin, 26.09.2014 – 11 L 353.1; VG Hamburg, 27.08.2014 – 5 E 3534/14; LG Frankfurt/Main, 25.08.2014 – 2-03 O 329/14.
Zulässigkeit der Mietfahrzentrale: BVerfG, 07.04.1964 – 1 BvL 12/63
Schwarzarbeit wird nicht bezahlt: BGH, 01.08.2013 – VII ZR 6/13
Der Beitrag AirBnB, Uber & Co: Was bringt die Shareconomy? – Rechtsbelehrung Folge 34 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
In dieser Folge widmen uns der Share Economy und stellen fest, dass die Wirklichkeit sich wieder einmal schneller entwickelt als das Recht. Während das Gesetz die private Nachbarschaftshilfe, Genossenschaften oder Unternehmensangebote gut abdecken kann, kommt es mit dem Mischwesen der Share Economy nicht gut zurecht.
Hinweis zu Begrifflichkeiten: Es existiert keine einheitliche Definition von Share Economy (auch als Shareconomy, Collaborative Economy oder Kollaborativer Konsum bezeichnet, s. Wikipedia). Wir verstehen darunter Plattformen, wie z.B. Airbnb (Wohnraum) oder Uber (Fahrdienste), die ihren Nutzern gegen eine Provision die Möglichkeit bieten, in einen Leistungsaustausch zu treten.
Anders als bei der Nachbarschaftshilfe, ist die Share Economy nicht lediglich ein Tauschsystem unter Gleichen. Vielmehr werden die Tauschleistungen durch Unternehmen vermittelt, die häufig an Profiten und einer engmaschigen der Kontrolle von Teilnehmern interessiert sind. Zudem geraten die Teilnehmer oft ungewollt und unbewusst in eine Unternehmer-Rolle, obwohl ihre Stellung bei genauer Betrachtung eher Verbrauchern oder Arbeitnehmern entspricht.
Zu Gast: Miika Blinn
Es ist also wieder mal alles rechtlich nicht so einfach. Daher sind wir Herrn Miika Blinn (Twitter) für seine Unterstützung als Gast dieser Folge sehr dankbar. Als Ökonom und Referent beim Team Digitales und Medien der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) unterstützte er uns vor allem mit sozial-wirtschaftlichen Einblicken in die Share Economy. Danke sehr und wir wünschen viel Spaß beim Zuhören!
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
P.S. Recht mit Pombel, dem JuraPinguin gibt es bei Snapchat (@thschwenke)
Inhalte des Podcasts:
00:00:00 – Hausmeisterei, Vegimite, Kritik an Tortendiagrammen und wir rendern wieder ein bisschen
00:03:55 – Vorstellung unseres Gastes Dipl.Ökonom Miika Blinn, vom vzbv e.V.
00:05:00 – Was ist die Shareconomy? Welche Arten von Verträgen werden geschlossen? Als Beispiele dienen uns Airbnb und Uber.
00:08:00 – Sharingeconomy und Verbraucherschutz
00:10:30 – Wann wird der Verbraucher zum Geschäftsmann?
00:15:30 – Von der noblen Grundidee des Teilens bis zur maximalen Ausbeutung des Kapitals im Sharing 2.0 durch die Plattformen.
00:22:00 – Die Rolle der Plattformanbieter und sind Reputationssysteme alleine Alternative zum Verbraucherschutz durch staatliche Regulierung oder wird auf diese Art und Weise die Menschenwürde verletzt?
00:29:30 – Sind Dienstleister auf Sharingplattformen lediglich getarnte Arbeitnehmer?
00:33:00 – Welche Ansprüche bestehen gegen die Plattformanbieter. Oder sind sie haftungsbefreit?
00:38:00 – Wie ist der vzbv e.V. in der Sharing Economy engagiert?
00:40:00 – Wird auch der Beschäftigtendatenschutz unterlaufen? Und ist es eine Schwarzarbeitsökonomie oder werden neue Steuerquellen erschlossen?
00:45:00 – Wer sind die Leidtragenden der Disruption und wer sollten sie sein?
00:56:00 – Aus dem Blickwinkel des Verbraucherschützers und des Juristen: Ist die Sharing Economy eine positive oder eine negative Entwicklung? (und warum die Airbnb zur Wohnungskündigung führen kann)
01:02:00 – Wie kann sich die Sharing Economy auf die Gesellschaft auswirken? Totale Dommodifizierung oder Vorteile für das Gemeinwohl durch optimale Ressourcennutzung? Und ist die juristische Analogie auf Gesellschaftsverträge anwendbar?
Angesprochene Fälle, Gesetze und Urteile:
Teilen. Haben. Teilhaben. Verbraucher in der Sharing Ecomomy – Positionspapiere und weitere Informationen des vzbv zur share Economy
Ausbeutung in der Sharing Economy: Die wunderbare neue Welt des Lohndumpings von Daniel Hawiger bei netzpolitik.org
Angestellte bei Airbnb und Uber: „Diese Jobs schaffen ein neues Prekariat bei SPON
Gig Economy: Schöne neue Arbeitswelt von Johannes Kuhn in der Süddeutschen.de
Uber and Lyft’s big new lie: Their excuse for avoiding regulation is finally falling apart von Steven Hill in SALON
Uber, Airbnb & Co. : Der Fünf-Sterne-Kapitalismus von Christian Stöcker in SPON
Wimdu : „Meine Wohnung wurde zerstört“ in Zeit Online
Teilen nach Regeln von Silke Kersting im Handelsblatt
San Francisco legalisiert Airbnb bei Zeit Online
Verbot der ungenehmigten Untermiete: „§ 540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte“
Vermietung der Wohnung durch den Mieter über airbnb an Touristen rechtfertigt die fristlose Kündigung (LG Berlin, 03.02.2015 – 67 T 29/15)
Berliner Zweckentfremdungsverbot
Bußgelder ab Mai: Berlin schränkt Airbnb-Vermietungen radikal ein bei SPON
AIRBNB vs. BERLIN Was sagen die Daten? bei Airbnbvsberlin.de
Uber Black: Auch Luxusbeförderungsvermittlung verboten bei LTO
Urteile gegen Uber: VG Berlin, 26.09.2014 – 11 L 353.1; VG Hamburg, 27.08.2014 – 5 E 3534/14; LG Frankfurt/Main, 25.08.2014 – 2-03 O 329/14.
Zulässigkeit der Mietfahrzentrale: BVerfG, 07.04.1964 – 1 BvL 12/63
Schwarzarbeit wird nicht bezahlt: BGH, 01.08.2013 – VII ZR 6/13
Der Beitrag AirBnB, Uber & Co: Was bringt die Shareconomy? – Rechtsbelehrung Folge 34 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 1 Minute
In dieser Folge blicken wir auf drei Jahre Rechtsbelehrung zurück, werten unsere Hörerzahlen aus und fassen Beschlüsse für die Zukunft.
Unterstützt werden wir diesmal durch unsere Hörer, die zahlreich an unserer Umfrage teilgenommen haben. Dabei möchten wir uns nicht nur für viel Lob, sondern auch für eine Menge an Themenvorschlägen bedanken.
Ihr seid die besten Hörer der Welt und wir freuen uns auf die nächsten drei Jahre mit Ihnen. Vielen herzlichsten Dank!
Da die Entfernung zwischen Herrn Richter und mir diesmal 15.000 km betrug, bitten wir um Verständnis für leichte Verzögerungen und Echos im Ton.
Jetzt #Rechtsbelehrung mit @monoxyd. Drückt die Daumen, dass das trotz der "leichten Entfernung" auch klappt. pic.twitter.com/ohqCKn1DI6
— Thomas Schwenke (@thsch) February 22, 2016
Inhalte des Podcasts:
00:02:00 – Kommentare zur Folge 31 (das autonome Auto/ Artikel von Jens Ferner) und Folge 32 (Linkhaftung)
00:05:20 – Zahlen, wie viele hören uns zu und welche Folgen waren die meistgehörten?
00:08:50 – Wollen wir mehr? Mehr Zuhörer, mehr Popularität?
00:12:30 – Wie viel Zeit investieren wir in die Rechtsbelehrung und welche Technik setzen wir ein?
00:20:00 – Wie erleben wir die Rechtsbelehrung, was ist unser Antrieb
00:24:00 – Wir besprechen die Ergebnisse der Umfrage (Alterschschnitt, Geschlechter, Wohnort, Berufe, welche Podcasts hören unsere Hörner noch und wie häufig? Sollen wir die Hörer lieber duzen oder Siezen? Auf welchen Wegen wird die Rechtsbelehrung gehört, ist ein Hörertreffen erwünscht? Sollen wir die Art der Schwerpunktsetzung beibehalten, Gäste einladen und die Laufzeit bei 1,5 Stunden halten?).
00:44:00 – Rechtsbelehrung als Video
00:47:00 – Welche Themen werden gewünscht?
00:50:00 – Anmerkungen, Kritik, Wünsche und viel Lob. Vielen Danke
00:56:00 – Unsere Pläne für die Zukunft
Umfrageergebnisse:
Wie alt sind Sie?
Ihr Geschlecht?
Woher kommen Sie?
Was machen Sie beruflich (egal ob als Student oder als Beruf und was Ihrer Ansicht nach den Schwerpunkt ausmacht)? Sie können auch mehrere Antworten eingeben.
Wo hören Sie die Rechtsbelehrung? (Mehrfachauswahl möglich)
Möchten sie als Hörer lieber gesiezt oder geduzt werden?
Hätten Sie Lust auf ein Hörertreffen mit uns?
Wir widmen uns meistens Themenschwerpunkten (z.B. „autonome Autos“). Sollen wir das beibehalten?
Die Rechtsbelehrung ist meistens 1,5 Stunden lang. Das ist …
In der Rechtsbelehrung laden wir ca. jede zweite Folge Gäste ein. Wie hätten Sie es gerne in der Zukunft?
Fänden Sie es gut, wenn es in der Rechtsbehlerung künftig andere, als nur netz-, datenschutz-, medien- und IT-bezogene Themen gäbe? (Mehrfachauswahl möglich)
Wenn es Rechtsbelehrung als Video gäbe, dann …
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
Der Beitrag Rückblick und große Hörerumfrage – Rechtsbelehrung Folge 33 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Unterstützt werden wir diesmal durch unsere Hörer, die zahlreich an unserer Umfrage teilgenommen haben. Dabei möchten wir uns nicht nur für viel Lob, sondern auch für eine Menge an Themenvorschlägen bedanken.
Ihr seid die besten Hörer der Welt und wir freuen uns auf die nächsten drei Jahre mit Ihnen. Vielen herzlichsten Dank!
Da die Entfernung zwischen Herrn Richter und mir diesmal 15.000 km betrug, bitten wir um Verständnis für leichte Verzögerungen und Echos im Ton.
Jetzt #Rechtsbelehrung mit @monoxyd. Drückt die Daumen, dass das trotz der "leichten Entfernung" auch klappt. pic.twitter.com/ohqCKn1DI6
— Thomas Schwenke (@thsch) February 22, 2016
Inhalte des Podcasts:
00:02:00 – Kommentare zur Folge 31 (das autonome Auto/ Artikel von Jens Ferner) und Folge 32 (Linkhaftung)
00:05:20 – Zahlen, wie viele hören uns zu und welche Folgen waren die meistgehörten?
00:08:50 – Wollen wir mehr? Mehr Zuhörer, mehr Popularität?
00:12:30 – Wie viel Zeit investieren wir in die Rechtsbelehrung und welche Technik setzen wir ein?
00:20:00 – Wie erleben wir die Rechtsbelehrung, was ist unser Antrieb
00:24:00 – Wir besprechen die Ergebnisse der Umfrage (Alterschschnitt, Geschlechter, Wohnort, Berufe, welche Podcasts hören unsere Hörner noch und wie häufig? Sollen wir die Hörer lieber duzen oder Siezen? Auf welchen Wegen wird die Rechtsbelehrung gehört, ist ein Hörertreffen erwünscht? Sollen wir die Art der Schwerpunktsetzung beibehalten, Gäste einladen und die Laufzeit bei 1,5 Stunden halten?).
00:44:00 – Rechtsbelehrung als Video
00:47:00 – Welche Themen werden gewünscht?
00:50:00 – Anmerkungen, Kritik, Wünsche und viel Lob. Vielen Danke
00:56:00 – Unsere Pläne für die Zukunft
Umfrageergebnisse:
Wie alt sind Sie?
Ihr Geschlecht?
Woher kommen Sie?
Was machen Sie beruflich (egal ob als Student oder als Beruf und was Ihrer Ansicht nach den Schwerpunkt ausmacht)? Sie können auch mehrere Antworten eingeben.
Wo hören Sie die Rechtsbelehrung? (Mehrfachauswahl möglich)
Möchten sie als Hörer lieber gesiezt oder geduzt werden?
Hätten Sie Lust auf ein Hörertreffen mit uns?
Wir widmen uns meistens Themenschwerpunkten (z.B. „autonome Autos“). Sollen wir das beibehalten?
Die Rechtsbelehrung ist meistens 1,5 Stunden lang. Das ist …
In der Rechtsbelehrung laden wir ca. jede zweite Folge Gäste ein. Wie hätten Sie es gerne in der Zukunft?
Fänden Sie es gut, wenn es in der Rechtsbehlerung künftig andere, als nur netz-, datenschutz-, medien- und IT-bezogene Themen gäbe? (Mehrfachauswahl möglich)
Wenn es Rechtsbelehrung als Video gäbe, dann …
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
Der Beitrag Rückblick und große Hörerumfrage – Rechtsbelehrung Folge 33 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 43 Minuten
Als Tim Berners Lee (der als Erfinder des World Wide Web gilt) sein Verständnis von Links niederschrieb, dachte er bestimmt nicht daran, was die Juristen aus diesem simplen technischen Verfahren machen würden. 1997 klang es bei Berners Lee noch so einfach:
The intention in the design of the web was that normal links should simply be references, with no implied meaning.
Knapp 20 Jahre später haben wir uns von dieser simplen Regel, dass Links bloße Verweise ohne implizierte Bedeutung sind, weit entfernt. Allerdings muss man bedenken, dass Tim Berners Lee diese Aussage auf den Link selbst bezog. Die rechtlichen Probleme erwachsen dagegen vor allem aus dem Kontext eines Links. Leider hat der Bundesgerichtshof diesen Umstand nicht verinnerlicht und in seiner neuesten Link-Entscheidung diese folgenschwere Aussage getroffen (BGH, 18.06.2015, Az. I ZR 74/14):
Der Hyperlink erhöht die Gefahr der Verbreitung etwaiger rechtswidriger Inhalte, […]
Auf dieser Grundlage stellte der BGH weiter die folgenden Prinzipien für die Linkhaftung auf:
Wer sich einen Link zu eigen macht, haftet automatisch für die verlinkten Inhalte, als ob es die eigenen wären. Wer überhaupt einen Link setzt, haftet ab Mitteilung der (potentiellen) Rechtswidrigkeit verlinkter Inhalte oder wenn er die Rechtswidrigkeit hätte selbst erkennen müssen.
Das ist eine sehr vereinfachte Darstellung und vor allem der zweite Punkt hat es in sich. Er bedeutet, wenn jemand auf die potentielle Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte hingewiesen wird, die Haftung übernimmt, wenn er den Link nicht entfernt. Die befürchtete Folge ist, dass in der Summe die Meinungsfreiheit leiden wird, weil nicht jeder für einen Link das Risiko einer Klage auf sich nehmen möchte (sog. „Chilling Effects„).
Eine weitere Sorge ist, dass nur Fachjuristen die Kriterien der Linkhaftung werden überblicken können. Wir geben uns trotzdem die größte Mühe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs juristisch zu sezieren und herauszufinden, was das oberste Zivilgericht wohl gemeint haben könnte.
Dabei berücksichtigen wir nicht nur klassische Hyperlinks, sondern gehen auch auf eingebettete Inhalte (Embedding/Framing, z.B. von YouTube-Videos in Webseiten) und geteilte Inhalte (Sharing, z.B. von Beiträgen bei Facebook) ein.
Unterstützt werden wir von Dr. Ansgar Koreng (Twitter, Formularbuch), der als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei der Kanzlei JBB Rechtsanwälte tätig ist und sich bereits im Rahmen seiner Promotion mit der Zensur im Internet auseinandergesetzt hat. Wir bedanken uns herzlichst für seine Hilfe bei der Entwirrung der Rechtslage.
P.S. Noch bis ca. Mitte Februar läuft unsere Hörerumfrage, die wir in der nächsten Podcastfolge auswerten werden. Wir freuen uns sehr über Ihre Teilnahme!
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
Inhalte des Podcasts:
00:01:55 – Vorstellung unseres Gastes und des Podcastthemas
00:09:30 – Technische und juristische Definition von Links
15:30:00 – Der BGH meint: Links sind gefährlich.
00:21:00 – Wann macht man sich verlinkte Inhalte zu eigen?
00:39:00 – Unterschiede zwischen Zueigenmachung und Störerhaftung
00:43:00 – Wirksamkeit von Linkdisclaimern
00:53:00 – Warum auch scheinbar klare BGH-Entscheidungen Verwirrung stiften können
01:09:00 – Zur Haftung ab Mitteilung der (potentiellen) Rechtswidrigkeit
01:14:00 – Und wie soll man sich nun als Nutzer verhalten?
01:17:00 – Overblocking und Chilling Effects
01:23:00 – Unterschiede beim Embedding
01:37:00 – Wirkung von Likes
01:39:00 – Wir resümieren: Es geht nicht um Technik, es geht nicht um das Recht, es ist vielmehr eine Frage der persönlichen Einstellung
Erwähnte Gesetze und Fälle
Regelung zur Linkhaftung im österreichischen § 17 E-Commerce-Gesetz
Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie)
Verantwortlichkeit für Inhalte nach § 7 ff. Telemediengesetz (sog. Haftungsprivileg)
Das in dieser Folge besprochene Urteil zur Haftung für Hyperlinks (BGH, 18.06.2015, Az. I ZR 74/14)
Keine strafrechtliche Verantwortung für inhaltliche Änderungen auf verlinkten Webseiten (AG Berlin-Tiergarten, 30.06.1997 – 260 Ds 857/96 „Angela Marquardt“)
Keine strafrechtliche Verantwortung für verlinkte Inhalte, wenn die Links im Kontext einer aufklärenden Berichterstattung gesetzt werden (OLG Stuttgart, 24.04.2006, Az. 1 Ss 449/05)
„Paperboy“-Entscheidung zur Zulässigkeit von Deeplinks (BGH, 17.07.2003, Az. I ZR 259/00)
BVerfG zum Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit bei Verlinkung rechtswidriger Inhalte (BVerfG, 15.12.2011, Az. 1 BvR 1248/11 „AnyDVD“)
BGH zur Zueigenmachung, wenn die Verlinkung das Geschäftsmodell darstellt (BGH, 18.10.2007, Az. I ZR 102/05 „über18.de“)
Zueigenmachung eines Links in einem Newsletter (BGH, 19.05.2011, Az. I ZR 147/09 „Coaching-Newsletter“)
EuGH zur Löschungspflicht von Google (EuGH, 13.05.2014, Az. C-131/12,s. auch EuGH: Google muss vergessen – Rechtsbelehrung Folge 14 (Jura-Podcast) hier im Blog)
Embedding ist zulässig (EuGH, 21.10.2014, Az. C-348/13 s. dazu auch EuGH zu YouTube-Videos: Embedding stellt (grundsätzlich) keinen Rechtsverstoß dar hier im Blog)
Ist der Like eine Fürsprache? (LG Hamburg, 10.01.2013, Az. 327 O 438/11, s. dazu Wegweisende Gerichtsentscheidung: Facebook-Like endlich entschärft? hier im Blog).
Linkhaftung gilt auch für Twitter-Postings (LG Frankfurt/Main, 20.04.2010, Az. 3-08 O 46/10)
Fristlose Kündigung wegen Zueigenmachens einer Beleidigung über den Facebook „Gefällt mir“ Button (Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, 21.03.2012, Az. 1 Ca 148/11)
Kein Zueigenmachen durch bloßes Teilen eines Facebookbeitrags (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2015 – 16 U 64/15 s. dazu).
Haftung für ein eingebundenes Youtube-Video (LG Hamburg, 18.05.2012, Az. 324 O 596/11)
Leseempfehlungen zur Folge
Eine gute Übersicht zu den Kriterien der Zueigenmachung finden sich in der Urteilsbesprechung von RA Ferner: „Haftung für Hyperlinks – Rechtsprechung des BGH„
Kritik an der Einführung eines „Notice and Take down“-Verfahrens für Hyperlinks durch RA Stadler „BGH zur Haftung für Hyperlinks„
RA Dr. Schirmbacher stellt das besprochene BGH-Urteil bei Onpage.org übersichtlich dar: „Haftung für Links – Konsequenzen aus einem BGH-Urteil„
Zu Linkdisclaimern s. “Disclaimer und andere Urban Law Legends – Rechtsbelehrung Folge 11 (Jura-Podcast)”
Zur Haftung bei Facebook-Sharing, von Dr. Reto Manz „OLG Frankfurt: Kein Zueigenmachen durch Teilen eines Beitrags auf Facebook„
„Chilling Effects und Überwachung“ von Dr. Simon Assion im Telemedicus
„EuGH wird über Haftung für Hyperlinks entscheiden – Wann wird der europäische Gesetzgeber aktiv?“ – von Dr. Sascha Abrar bei der Legal Tribune Online
Der Beitrag Linkhaftung – Rechtsbelehrung Folge 32 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
The intention in the design of the web was that normal links should simply be references, with no implied meaning.
Knapp 20 Jahre später haben wir uns von dieser simplen Regel, dass Links bloße Verweise ohne implizierte Bedeutung sind, weit entfernt. Allerdings muss man bedenken, dass Tim Berners Lee diese Aussage auf den Link selbst bezog. Die rechtlichen Probleme erwachsen dagegen vor allem aus dem Kontext eines Links. Leider hat der Bundesgerichtshof diesen Umstand nicht verinnerlicht und in seiner neuesten Link-Entscheidung diese folgenschwere Aussage getroffen (BGH, 18.06.2015, Az. I ZR 74/14):
Der Hyperlink erhöht die Gefahr der Verbreitung etwaiger rechtswidriger Inhalte, […]
Auf dieser Grundlage stellte der BGH weiter die folgenden Prinzipien für die Linkhaftung auf:
Wer sich einen Link zu eigen macht, haftet automatisch für die verlinkten Inhalte, als ob es die eigenen wären. Wer überhaupt einen Link setzt, haftet ab Mitteilung der (potentiellen) Rechtswidrigkeit verlinkter Inhalte oder wenn er die Rechtswidrigkeit hätte selbst erkennen müssen.
Das ist eine sehr vereinfachte Darstellung und vor allem der zweite Punkt hat es in sich. Er bedeutet, wenn jemand auf die potentielle Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte hingewiesen wird, die Haftung übernimmt, wenn er den Link nicht entfernt. Die befürchtete Folge ist, dass in der Summe die Meinungsfreiheit leiden wird, weil nicht jeder für einen Link das Risiko einer Klage auf sich nehmen möchte (sog. „Chilling Effects„).
Eine weitere Sorge ist, dass nur Fachjuristen die Kriterien der Linkhaftung werden überblicken können. Wir geben uns trotzdem die größte Mühe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs juristisch zu sezieren und herauszufinden, was das oberste Zivilgericht wohl gemeint haben könnte.
Dabei berücksichtigen wir nicht nur klassische Hyperlinks, sondern gehen auch auf eingebettete Inhalte (Embedding/Framing, z.B. von YouTube-Videos in Webseiten) und geteilte Inhalte (Sharing, z.B. von Beiträgen bei Facebook) ein.
Unterstützt werden wir von Dr. Ansgar Koreng (Twitter, Formularbuch), der als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei der Kanzlei JBB Rechtsanwälte tätig ist und sich bereits im Rahmen seiner Promotion mit der Zensur im Internet auseinandergesetzt hat. Wir bedanken uns herzlichst für seine Hilfe bei der Entwirrung der Rechtslage.
P.S. Noch bis ca. Mitte Februar läuft unsere Hörerumfrage, die wir in der nächsten Podcastfolge auswerten werden. Wir freuen uns sehr über Ihre Teilnahme!
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
Inhalte des Podcasts:
00:01:55 – Vorstellung unseres Gastes und des Podcastthemas
00:09:30 – Technische und juristische Definition von Links
15:30:00 – Der BGH meint: Links sind gefährlich.
00:21:00 – Wann macht man sich verlinkte Inhalte zu eigen?
00:39:00 – Unterschiede zwischen Zueigenmachung und Störerhaftung
00:43:00 – Wirksamkeit von Linkdisclaimern
00:53:00 – Warum auch scheinbar klare BGH-Entscheidungen Verwirrung stiften können
01:09:00 – Zur Haftung ab Mitteilung der (potentiellen) Rechtswidrigkeit
01:14:00 – Und wie soll man sich nun als Nutzer verhalten?
01:17:00 – Overblocking und Chilling Effects
01:23:00 – Unterschiede beim Embedding
01:37:00 – Wirkung von Likes
01:39:00 – Wir resümieren: Es geht nicht um Technik, es geht nicht um das Recht, es ist vielmehr eine Frage der persönlichen Einstellung
Erwähnte Gesetze und Fälle
Regelung zur Linkhaftung im österreichischen § 17 E-Commerce-Gesetz
Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie)
Verantwortlichkeit für Inhalte nach § 7 ff. Telemediengesetz (sog. Haftungsprivileg)
Das in dieser Folge besprochene Urteil zur Haftung für Hyperlinks (BGH, 18.06.2015, Az. I ZR 74/14)
Keine strafrechtliche Verantwortung für inhaltliche Änderungen auf verlinkten Webseiten (AG Berlin-Tiergarten, 30.06.1997 – 260 Ds 857/96 „Angela Marquardt“)
Keine strafrechtliche Verantwortung für verlinkte Inhalte, wenn die Links im Kontext einer aufklärenden Berichterstattung gesetzt werden (OLG Stuttgart, 24.04.2006, Az. 1 Ss 449/05)
„Paperboy“-Entscheidung zur Zulässigkeit von Deeplinks (BGH, 17.07.2003, Az. I ZR 259/00)
BVerfG zum Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit bei Verlinkung rechtswidriger Inhalte (BVerfG, 15.12.2011, Az. 1 BvR 1248/11 „AnyDVD“)
BGH zur Zueigenmachung, wenn die Verlinkung das Geschäftsmodell darstellt (BGH, 18.10.2007, Az. I ZR 102/05 „über18.de“)
Zueigenmachung eines Links in einem Newsletter (BGH, 19.05.2011, Az. I ZR 147/09 „Coaching-Newsletter“)
EuGH zur Löschungspflicht von Google (EuGH, 13.05.2014, Az. C-131/12,s. auch EuGH: Google muss vergessen – Rechtsbelehrung Folge 14 (Jura-Podcast) hier im Blog)
Embedding ist zulässig (EuGH, 21.10.2014, Az. C-348/13 s. dazu auch EuGH zu YouTube-Videos: Embedding stellt (grundsätzlich) keinen Rechtsverstoß dar hier im Blog)
Ist der Like eine Fürsprache? (LG Hamburg, 10.01.2013, Az. 327 O 438/11, s. dazu Wegweisende Gerichtsentscheidung: Facebook-Like endlich entschärft? hier im Blog).
Linkhaftung gilt auch für Twitter-Postings (LG Frankfurt/Main, 20.04.2010, Az. 3-08 O 46/10)
Fristlose Kündigung wegen Zueigenmachens einer Beleidigung über den Facebook „Gefällt mir“ Button (Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, 21.03.2012, Az. 1 Ca 148/11)
Kein Zueigenmachen durch bloßes Teilen eines Facebookbeitrags (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2015 – 16 U 64/15 s. dazu).
Haftung für ein eingebundenes Youtube-Video (LG Hamburg, 18.05.2012, Az. 324 O 596/11)
Leseempfehlungen zur Folge
Eine gute Übersicht zu den Kriterien der Zueigenmachung finden sich in der Urteilsbesprechung von RA Ferner: „Haftung für Hyperlinks – Rechtsprechung des BGH„
Kritik an der Einführung eines „Notice and Take down“-Verfahrens für Hyperlinks durch RA Stadler „BGH zur Haftung für Hyperlinks„
RA Dr. Schirmbacher stellt das besprochene BGH-Urteil bei Onpage.org übersichtlich dar: „Haftung für Links – Konsequenzen aus einem BGH-Urteil„
Zu Linkdisclaimern s. “Disclaimer und andere Urban Law Legends – Rechtsbelehrung Folge 11 (Jura-Podcast)”
Zur Haftung bei Facebook-Sharing, von Dr. Reto Manz „OLG Frankfurt: Kein Zueigenmachen durch Teilen eines Beitrags auf Facebook„
„Chilling Effects und Überwachung“ von Dr. Simon Assion im Telemedicus
„EuGH wird über Haftung für Hyperlinks entscheiden – Wann wird der europäische Gesetzgeber aktiv?“ – von Dr. Sascha Abrar bei der Legal Tribune Online
Der Beitrag Linkhaftung – Rechtsbelehrung Folge 32 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 21 Minuten
Bild Manniac, Auto-icon: Created by Guillaume Berry from Noun Project CC-BY
Stellen Sie sich vor, Ihr Auto lenkt lieber Sie gegen einen Baum, als andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Wie fänden Sie das? Sollte das Auto dies entscheiden dürfen? Oder sollten Fahrer vor Fahrtantritt einen passenden „Ethik-Algorithmus“ auswählen können?
Zugegeben, das ist eine zugespitzte Frage. Aber es ist nur einer der vielen rechtlichen und ethischen Knackpunkte selbstfahrender Fahrzeuge, die wir in dieser Folge aufgreifen werden. Dabei müssen wir feststellen, dass die Antworten gar nicht so einfach zu finden sind. Daher freuen wir uns umso mehr auf Ihre Ansichten in den Kommentaren.
Des Weiteren möchten wir in der nächsten, bzw. übernächsten Folge in einer Meta-Folge über die Zukunft der Rechtsbelehrung sprechen, über unsere Abrufzahlen und beantworten auch gerne die Fragen unserer Zuhörer. Vorher möchten wir Sie aber gerne besser kennenlernen und haben dafür eine Hörerumfrage vorbereitet. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie daran teilnehmen:
http://rechtsbelehrung.com/umfrage
Wir danken Ihnen für die Teilnahme und viel Spaß beim Zuhören!
P.S. das Wichtelbild:
Podcast-Wichteln Ftw! ?Natürlich wurden die Geschenkepaarungen unter @monoxyd und mir per Zufall bestimmt. #rechtsbelehrung #podcast #law #wichteln #christmas #season #latergram
Ein von Thomas Schwenke (@tschwenke) gepostetes Foto am 5. Dez 2015 um 6:50 Uhr
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
Inhalte des Podcasts:
00:00:00 – Hausmeisterei, (zum erwähnten Fall v. Edeka und deutscher Bahn bei Felix Beilharz).
00:04:00 – Aufruf zur Rechtsbelehrungs-Umfrage.
00:06:30 – Wir Wichteln!
00:12:30 – Einführung in das Thema und ab wann sind Fahrzeuge autonom?
00:23:00 – Wer ist ein Fahrzeugführer und warum rast er gerne?
00:28:00 – Der Halter haftet!
00:29:30 – Autonome Straftaten und autonome Ordnungswidrigkeiten?
00:33:00 – Der Zwang von Juristen einen Schuldigen zu finden.
00:46:00 – Wann haften Fahrzeughersteller?
00:52:00 – Der Weichenstellerfall und das moralische Dilemma.
01:08:00 – Wenn Autos über Tod oder Leben entscheiden müssen.
01:12:00 – Würdet Ihr ein Auto kaufen, dass Euch gegen einen Baum fährt um Fußgänger zu schützen?
Erwähnte Fälle und Links zur Folge
Was ist der Unterschied zwischen einem autonomen Auto und einem autonomen Auto? in der c’t
Erste Barriere für selbstfahrende Fahrzeuge überwunden – Entwicklungen im Zulassungsrecht (Zu den aktuellen und empfohlenen Änderungen des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr) bei sui-generis.ch
Autonome (Elektro-)Autos: Teslas Autopilot soll ungefährlicher werden bei heise online
Google Car „Designed for riding, not for driving“
BGH, 23.09.2014 – 4 StR 92/14 (Der Fahrlehrer ist kein Fahrzeugführer, zumindest solange es um Smartphones geht; Hinweis: Das Urteil bezog sich auf eine spezielle Konstellation, in der es um die Frage ging, ob Fahrlehrer ein Smartphone während der Fahrt nutzen dürfen. Für die Frage der Haftung wird gem. § 2 Abs.15 StVG festgelegt, dass ein Fahrlehrer als Fahrzeugführer haftet.)
Wen soll das autonome Auto lieber überfahren? (mit dem im Podcast erwähnten Unfall als Folge des Spurhalteassistenten) in der Welt Online
Autonome Autos: freihändige Testfahrt mit 130 km/h bei heise online
Ein kurzer Überblick zur Rechtslage beim autonomen Fahren in Deutschland von Dr. Markus Häuser
Drivers Push Tesla’s Autopilot Beyond Its Abilities bei MIT Technology Review
Why Self-Driving Cars Must Be Programmed to Kill bei MIT Technology Review
Volvo übernimmt Haftung bei selbstfahrenden Autos bei Spiegel Online
Fahren nach Zahlen von Thomas Thiel in der FAZ
Das Trolley-Problem aka „der Weichensteller“ Fall und das moralische Dilemma in der Wikipedia
Erwähnte Gesetze: § 7 StVG, § 18 StVG, Produkthaftung, Produzentenhaftung
Der Beitrag Das autonome Auto – Rechtsbelehrung Folge 31 (Jura-Podcast + Hörerumfrage) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Stellen Sie sich vor, Ihr Auto lenkt lieber Sie gegen einen Baum, als andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Wie fänden Sie das? Sollte das Auto dies entscheiden dürfen? Oder sollten Fahrer vor Fahrtantritt einen passenden „Ethik-Algorithmus“ auswählen können?
Zugegeben, das ist eine zugespitzte Frage. Aber es ist nur einer der vielen rechtlichen und ethischen Knackpunkte selbstfahrender Fahrzeuge, die wir in dieser Folge aufgreifen werden. Dabei müssen wir feststellen, dass die Antworten gar nicht so einfach zu finden sind. Daher freuen wir uns umso mehr auf Ihre Ansichten in den Kommentaren.
Des Weiteren möchten wir in der nächsten, bzw. übernächsten Folge in einer Meta-Folge über die Zukunft der Rechtsbelehrung sprechen, über unsere Abrufzahlen und beantworten auch gerne die Fragen unserer Zuhörer. Vorher möchten wir Sie aber gerne besser kennenlernen und haben dafür eine Hörerumfrage vorbereitet. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie daran teilnehmen:
http://rechtsbelehrung.com/umfrage
Wir danken Ihnen für die Teilnahme und viel Spaß beim Zuhören!
P.S. das Wichtelbild:
Podcast-Wichteln Ftw! ?Natürlich wurden die Geschenkepaarungen unter @monoxyd und mir per Zufall bestimmt. #rechtsbelehrung #podcast #law #wichteln #christmas #season #latergram
Ein von Thomas Schwenke (@tschwenke) gepostetes Foto am 5. Dez 2015 um 6:50 Uhr
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
Inhalte des Podcasts:
00:00:00 – Hausmeisterei, (zum erwähnten Fall v. Edeka und deutscher Bahn bei Felix Beilharz).
00:04:00 – Aufruf zur Rechtsbelehrungs-Umfrage.
00:06:30 – Wir Wichteln!
00:12:30 – Einführung in das Thema und ab wann sind Fahrzeuge autonom?
00:23:00 – Wer ist ein Fahrzeugführer und warum rast er gerne?
00:28:00 – Der Halter haftet!
00:29:30 – Autonome Straftaten und autonome Ordnungswidrigkeiten?
00:33:00 – Der Zwang von Juristen einen Schuldigen zu finden.
00:46:00 – Wann haften Fahrzeughersteller?
00:52:00 – Der Weichenstellerfall und das moralische Dilemma.
01:08:00 – Wenn Autos über Tod oder Leben entscheiden müssen.
01:12:00 – Würdet Ihr ein Auto kaufen, dass Euch gegen einen Baum fährt um Fußgänger zu schützen?
Erwähnte Fälle und Links zur Folge
Was ist der Unterschied zwischen einem autonomen Auto und einem autonomen Auto? in der c’t
Erste Barriere für selbstfahrende Fahrzeuge überwunden – Entwicklungen im Zulassungsrecht (Zu den aktuellen und empfohlenen Änderungen des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr) bei sui-generis.ch
Autonome (Elektro-)Autos: Teslas Autopilot soll ungefährlicher werden bei heise online
Google Car „Designed for riding, not for driving“
BGH, 23.09.2014 – 4 StR 92/14 (Der Fahrlehrer ist kein Fahrzeugführer, zumindest solange es um Smartphones geht; Hinweis: Das Urteil bezog sich auf eine spezielle Konstellation, in der es um die Frage ging, ob Fahrlehrer ein Smartphone während der Fahrt nutzen dürfen. Für die Frage der Haftung wird gem. § 2 Abs.15 StVG festgelegt, dass ein Fahrlehrer als Fahrzeugführer haftet.)
Wen soll das autonome Auto lieber überfahren? (mit dem im Podcast erwähnten Unfall als Folge des Spurhalteassistenten) in der Welt Online
Autonome Autos: freihändige Testfahrt mit 130 km/h bei heise online
Ein kurzer Überblick zur Rechtslage beim autonomen Fahren in Deutschland von Dr. Markus Häuser
Drivers Push Tesla’s Autopilot Beyond Its Abilities bei MIT Technology Review
Why Self-Driving Cars Must Be Programmed to Kill bei MIT Technology Review
Volvo übernimmt Haftung bei selbstfahrenden Autos bei Spiegel Online
Fahren nach Zahlen von Thomas Thiel in der FAZ
Das Trolley-Problem aka „der Weichensteller“ Fall und das moralische Dilemma in der Wikipedia
Erwähnte Gesetze: § 7 StVG, § 18 StVG, Produkthaftung, Produzentenhaftung
Der Beitrag Das autonome Auto – Rechtsbelehrung Folge 31 (Jura-Podcast + Hörerumfrage) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 22 Minuten
Wahrscheinlich haben Sie schon von dem Safe Harbor Urteil des EuGH gehört. Wahrscheinlich haben Sie sich auch gefragt, ob es Sie betrifft. Wahrscheinlich haben Sie Erklärungen gelesen und waren hinterher auch nicht viel schlauer. Zugegeben, das Thema ist nicht einfach, aber es betrifft „kleine“ Blogger genauso wie große Unternehmen. Daher müssen wir uns wohl oder übel mit dem Thema auseinandersetzen.
Unser Gast Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest
Wir möchten dabei helfen und haben als Gast Stephan Hansen-Oest eingeladen (datenschutz-guru.de, Twitter). Stephan ist Rechtsanwalt und Experte, was den Datenschutz angeht. Vor allem aber kann er das Datenschutzrecht verständlich und praxisbezogen vermitteln.
Dementsprechend erhalten Sie in der Podcastfolge nicht nur alle Hintergründe zu Safe Harbor und Auftragsdatenverarbeitung, Sie lernen auch was man alles zum Thema Datentransfers wissen sollte. Vor allem erhalten Sie eine Einschätzung, wo Risiken drohen und was Sie dagegen unternehmen können.
Viel Spaß beim Zuhören!
Inhalte des Podcasts:
00:00:00 – Hinweise zu Rechtsschutzversicherungen bei Abmahnungen (zum Anschluss an die letzte Folge)
00:06:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Stephan Hansen-Oest und seiner Arbeit als Anwalt im Datenschutzrecht sowie Datenschutzbeauftragter.
00:12:00 – Was sind personenbezogene Daten? Gehört die IP-Adresse dazu?
00:17:00 – Was sind die Besonderheiten des Datentransfers?
00:28:00 – Was ist ein gutes Datenschutzniveau?
00:29:00 – Was ist die Auftragsdatenverarbeitung und wie können Daten zugleich übertragen, aber nicht übermittelt werden?
00:36:00 – Macht der Zugriff im Rahmen des Patriot Acts den Aufbau von Serverparks durch US-Unternehmen in Europa egal?
00:45:00 – Warum das „Safe Harbor“ für viele gar nichts ändert.
00:47:00 – Worum ging es in dem Safe-Harbor-Prozess von Max Schrems?
00:51:00 – Wie kann man jetzt Daten an Unternehmen in den USA übermitteln? Wie kann man z.B. den Newsletterdienst „Mailchimp“ nutzen (Mailchimp’s Data Processing Agreement)?
00:56:00 – Kann man auf die eigenen Grundrechte verzichten oder kann eine Einwilligung in eine Datenübermittlung in die USA ausgeschlossen sein?
01:08:30 – Kommt ein Safe Harbor II?
01:12:30 – Sind Binding Corporate Rules eine Lösung?
01:14:00 – Was bedeutet das alles für „normale“ Nutzer, Blogger und Websitebetreiber? Wie sollten sie sich verhalten?
01:19:30 – Eine Lanze für die Datenschutzbeauftragten brechen!
Erwähnte Fälle und Links zur Folge
EuGH: Ungültigkeit des Safe-Harbor-Abkommens zwischen EU und USA EuGH, Urteil v. 07.10.2015, Az. C‑362/14 bei Telemedicus
Europe versus Facebook
Das Volkszählungsurteil des BVerfG aus dem Jahr 1984
Ghostery Plugin für den Browser
Die Folg des Safe Harbor Urteils des EuGH – Aktuelles Positionspapier der Datenschutzbehörden und Handlungsempfehlungen von RA Carsten Ulbricht
„Safe Harbour“ war schon immer eine Illusion Interview mit Datenschutzbeauftragten Marit Hansen (ULD)
Positionspapier des ULD zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Oktober 2015, C-362/14 (Mit Zweifeln an wirksamer Einwilligung)
Statement of the Article 29 Working Party
Positionspapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz)
Meine Meinung zum Positionspapier des ULD zur Safe Harbor Entscheidung des EuGH von Stephan Hansen Oest
Safe Harbor und die unterschiedlichen Ansichten der Aufsichtsbehörden von Daniela Windelband in datenschutz notizen
Deutsche Aufsichtsbehörden reagieren auf Safe Harbor-Urteil des EuGH bei Datenschutzbeauftragter-info
Safe Harbor zum Dritten: Das Positionspapier der Datenschutzkonferenz und die Auswirkungen auf die Unternehmen von Nina Diercks
5 Fragen zum Safe Harbor-Urteil des EuGH von Marlene Manich und Simon Assion im Telemedicus
Was bedeutet das Safe-Harbor-Urteil des EuGH für Sie? von Thomas Schwenke
FAQ: Auswirkungen des EuGH-Urteils zum Safe-Harbor-Abkommen (Schweiz & Deutschland) bei Bühlmann Rechtsanwälte
Juristischer Dienst des Europäischen Parlaments: EuGH urteilte nicht zu US-Gesetzen von Carlo Piltz
FAQ SAFE HARBOR bei Härting Rechtsanwälte
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
Der Beitrag Safe Harbor und Datentransfers – Rechtsbelehrung Folge 30 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Unser Gast Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest
Wir möchten dabei helfen und haben als Gast Stephan Hansen-Oest eingeladen (datenschutz-guru.de, Twitter). Stephan ist Rechtsanwalt und Experte, was den Datenschutz angeht. Vor allem aber kann er das Datenschutzrecht verständlich und praxisbezogen vermitteln.
Dementsprechend erhalten Sie in der Podcastfolge nicht nur alle Hintergründe zu Safe Harbor und Auftragsdatenverarbeitung, Sie lernen auch was man alles zum Thema Datentransfers wissen sollte. Vor allem erhalten Sie eine Einschätzung, wo Risiken drohen und was Sie dagegen unternehmen können.
Viel Spaß beim Zuhören!
Inhalte des Podcasts:
00:00:00 – Hinweise zu Rechtsschutzversicherungen bei Abmahnungen (zum Anschluss an die letzte Folge)
00:06:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Stephan Hansen-Oest und seiner Arbeit als Anwalt im Datenschutzrecht sowie Datenschutzbeauftragter.
00:12:00 – Was sind personenbezogene Daten? Gehört die IP-Adresse dazu?
00:17:00 – Was sind die Besonderheiten des Datentransfers?
00:28:00 – Was ist ein gutes Datenschutzniveau?
00:29:00 – Was ist die Auftragsdatenverarbeitung und wie können Daten zugleich übertragen, aber nicht übermittelt werden?
00:36:00 – Macht der Zugriff im Rahmen des Patriot Acts den Aufbau von Serverparks durch US-Unternehmen in Europa egal?
00:45:00 – Warum das „Safe Harbor“ für viele gar nichts ändert.
00:47:00 – Worum ging es in dem Safe-Harbor-Prozess von Max Schrems?
00:51:00 – Wie kann man jetzt Daten an Unternehmen in den USA übermitteln? Wie kann man z.B. den Newsletterdienst „Mailchimp“ nutzen (Mailchimp’s Data Processing Agreement)?
00:56:00 – Kann man auf die eigenen Grundrechte verzichten oder kann eine Einwilligung in eine Datenübermittlung in die USA ausgeschlossen sein?
01:08:30 – Kommt ein Safe Harbor II?
01:12:30 – Sind Binding Corporate Rules eine Lösung?
01:14:00 – Was bedeutet das alles für „normale“ Nutzer, Blogger und Websitebetreiber? Wie sollten sie sich verhalten?
01:19:30 – Eine Lanze für die Datenschutzbeauftragten brechen!
Erwähnte Fälle und Links zur Folge
EuGH: Ungültigkeit des Safe-Harbor-Abkommens zwischen EU und USA EuGH, Urteil v. 07.10.2015, Az. C‑362/14 bei Telemedicus
Europe versus Facebook
Das Volkszählungsurteil des BVerfG aus dem Jahr 1984
Ghostery Plugin für den Browser
Die Folg des Safe Harbor Urteils des EuGH – Aktuelles Positionspapier der Datenschutzbehörden und Handlungsempfehlungen von RA Carsten Ulbricht
„Safe Harbour“ war schon immer eine Illusion Interview mit Datenschutzbeauftragten Marit Hansen (ULD)
Positionspapier des ULD zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Oktober 2015, C-362/14 (Mit Zweifeln an wirksamer Einwilligung)
Statement of the Article 29 Working Party
Positionspapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz)
Meine Meinung zum Positionspapier des ULD zur Safe Harbor Entscheidung des EuGH von Stephan Hansen Oest
Safe Harbor und die unterschiedlichen Ansichten der Aufsichtsbehörden von Daniela Windelband in datenschutz notizen
Deutsche Aufsichtsbehörden reagieren auf Safe Harbor-Urteil des EuGH bei Datenschutzbeauftragter-info
Safe Harbor zum Dritten: Das Positionspapier der Datenschutzkonferenz und die Auswirkungen auf die Unternehmen von Nina Diercks
5 Fragen zum Safe Harbor-Urteil des EuGH von Marlene Manich und Simon Assion im Telemedicus
Was bedeutet das Safe-Harbor-Urteil des EuGH für Sie? von Thomas Schwenke
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Juristischer Dienst des Europäischen Parlaments: EuGH urteilte nicht zu US-Gesetzen von Carlo Piltz
FAQ SAFE HARBOR bei Härting Rechtsanwälte
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Der Beitrag Safe Harbor und Datentransfers – Rechtsbelehrung Folge 30 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 3 Minuten
In dieser Folge kommen wir dem Hörerwunsch nach Aufklärung über die Rolle von Rechtsschutzversicherungen bei Rechtsstreitigkeiten nach. Rechtsschutzversicherer versprechen ihren Kunden zwar die Sorgenfreiheit, aber wenn deren wirtschaftliche Interessen mit dem Wunsch nach effizienter Rechtsberatung kollidieren, kommt es häufiger zu Konflikten.
Als Betreiber des RSV-Blogs (RSV steht für Rechtsschutzversicherung), kennt sich der Strafverteidiger Carsten Hoenig (Blog, Twitter, G+, Facebook) mit solchen Konflikten besonders gut aus. Ebenso wie Rechtsanwalt Thomas Kümmerle (Blog, Twitter, Facebook), der vor allem bei Verkehrssachen häufigen Umgang mit Rechtsschutzversicherungen pflegt. Beide Rechtsanwälte erklären wann sich eine Rechtsschutzversicherung lohnt, welche Fälle abgedeckt werden und welche Versicherer eher weniger „Anwalts Liebling“ sind.
Durch die Folge führt wie immer Marcus Richter, während Rechtsanwalt Schwenke eine Folge aussetzt (dafür genießt er die Rechtsbelehrung als Hörer). Wir danken unseren Gästen für die spannenden Einblicke und wünschen viel Spaß beim Zuhören!
P.S. Hier lang geht es zu dem erwähnten Treffen von Carsten Hoenig mit LeFloid: Nazis auf Facebook mit Flo und Carsten # MARIES STAMMTISCH.
Inhalte des Podcasts:
00:01:00 – Vorstellung unserer Gäste und des Themas der Folge
00:03:30 – Was ist eine Rechtsschutzversicherung und wofür braucht man sie?
00:18:15 – Deckungszusagen und wie der Rechtsschutz praktisch abläuft.
00:22:30 – Lohnt es sich eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen?
00:28:00 – Welche Probleme es mit Rechtsschutzversicherungen geben kann und warum günstig nicht immer gut ist.
00:51:00 – Können Rechtsschutzversicherer einen bestimmten Rechtsanwalt vorschreiben?
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
Der Beitrag Was bringt eine Rechtsschutzversicherung? – Rechtsbelehrung Folge 29 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Als Betreiber des RSV-Blogs (RSV steht für Rechtsschutzversicherung), kennt sich der Strafverteidiger Carsten Hoenig (Blog, Twitter, G+, Facebook) mit solchen Konflikten besonders gut aus. Ebenso wie Rechtsanwalt Thomas Kümmerle (Blog, Twitter, Facebook), der vor allem bei Verkehrssachen häufigen Umgang mit Rechtsschutzversicherungen pflegt. Beide Rechtsanwälte erklären wann sich eine Rechtsschutzversicherung lohnt, welche Fälle abgedeckt werden und welche Versicherer eher weniger „Anwalts Liebling“ sind.
Durch die Folge führt wie immer Marcus Richter, während Rechtsanwalt Schwenke eine Folge aussetzt (dafür genießt er die Rechtsbelehrung als Hörer). Wir danken unseren Gästen für die spannenden Einblicke und wünschen viel Spaß beim Zuhören!
P.S. Hier lang geht es zu dem erwähnten Treffen von Carsten Hoenig mit LeFloid: Nazis auf Facebook mit Flo und Carsten # MARIES STAMMTISCH.
Inhalte des Podcasts:
00:01:00 – Vorstellung unserer Gäste und des Themas der Folge
00:03:30 – Was ist eine Rechtsschutzversicherung und wofür braucht man sie?
00:18:15 – Deckungszusagen und wie der Rechtsschutz praktisch abläuft.
00:22:30 – Lohnt es sich eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen?
00:28:00 – Welche Probleme es mit Rechtsschutzversicherungen geben kann und warum günstig nicht immer gut ist.
00:51:00 – Können Rechtsschutzversicherer einen bestimmten Rechtsanwalt vorschreiben?
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
Der Beitrag Was bringt eine Rechtsschutzversicherung? – Rechtsbelehrung Folge 29 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 24 Minuten
Die Ermittlungen gegen Netzpolitik.org wegen angeblichen Landesverrats zeigten diesen Sommer, mit welcher Härte sich der Staat gegen Whistleblower und Leaks vertraulicher Dokumente wehren kann. Mit dem Entwurf einer Strafvorschrift gegen Datenhehlerei (§ 202d StGB-E) sollen mögliche Leaks in der Zukunft sogar noch weiter eingeengt werden. Der Fall des Landesverrats brachte zudem eine alte Frage wieder in die Diskussion: Warum werden Berufsjournalisten durch das Gesetz anders behandelt als Blogger und andere nicht professionelle Journalisten?
Dr. Ulf Buermeyer (Bild: Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.)
All diesen spannenden Fragen behandeln wir mit unserem Gast Dr. Ulf Buermeyer (Twitter, Netzpolitik, HRR-Strafrecht), der beruflich als Richter am Landgericht Berlin tätig ist und privat u.a. als Autor auch für Netzpolitik schreibt. Wir bedanken uns für seinen Besuch und die sehr verständlichen Erläuterungen, die sich jeder Journalist und Blogger anhören sollte, bevor er mit Whistleblowern in Kontakt tritt oder Leaks, bzw. Hacks veröffentlichen möchte.
Viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm.
Inhalte des Podcasts:
00:02:40 – Vorstellung unseres Gastes Dr. Ulf Buermeyer
00:04:02 – Hintergründe zum #Landesverrat von Netzpolitik.org (§ 94 StGB).
00:18:20 – Was ist Whistleblowing (Beispiele) juristisch betrachtet und wo ist es geregelt ?
00:29:00 – Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs.1 S.2 GG), der Quellenschutz und warum berufsmäßige Journalisten bevorzugt werden (§ 53 Abs.1 Nr.5 StPO, § 353b Abs.3a StGB).
00:48:45 – Verdachtsberichterstattung, Disclaimer und das Laienprivileg.
00:56:00 – Aus Hacks und Straftaten gewonnene Informationen und der Entwurf eines „Anti-Whistleblowing-Paragaphen“ §202d StGB-E.
01:13:00 – Informantenschutz in den USA.
01:18:30 – Wie verhält man sich als Whistleblower am besten?
Erwähnte Fälle und Links zur Folge
Das Wattestäbchenphantom, Tobias Maier in Science Blogs 2009
EGMR: Die gekündigte Arbeitnehmerin (EGMR, 21.07.2011 – 28274/08)
Die Spiegelaffäre 1962
Cicero-Urteil (BVerfG, 27.02.2007 – 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06)
Die tollste Form des Journalismus – Hosen voll schon vor dem Shitstorm: Der Blogwart lässt die Politik erzittern, Berthold Kohler, FAZ 2015
Entscheidung zum Laienprivileg (BVerfG, 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88 „Bayer-Aktionäre“)
Haftung eines Forenbetreibers (OLG Köln, 22.11.2011 – 15 U 91/11)
Interne Mails bekräftigen Abzock-Verdacht gegen Dating-Plattform Lovoo, Holger Bleich, Ronald Eikenberg, c`t Magazin 2015
Überwachungssoftware: Aus Hacking Team wurde Hacked Team, Detlef Borchers, heise Security 2015
„Bild“ durfte aus privater Politiker-Korrespondenz zitieren (BGH, 30.09.2014 – VI ZR 490/12
Warum der Vorschlag zur Strafbarkeit der „Datenhehlerei“ die Pressefreiheit gefährdet (Update), @vieuxrenard, Netzpolitik.org 2015
Barret Brown – Journalist muss für Anonymous-Hack büßen, Eike Kühl, Zeit Online 2015
Basiswissen Journalismus: Presserecht für Journalisten und Blogger , Thomas Schwenke, Upload Magazin
Branzburg v. Hayes, 408 U.S. 665 (1972)
Landesverrat? Soll er doch gegen uns alle ermitteln!, Markus Grill, Correct!v 2015
Auf Wallraffs Spuren: Was dürfen Whistleblower? (Update), Stephan Dirks, Social Media Recht Blog 2015
#Landesverrat: Warum der Vorwurf rechtlich nicht zu halten ist, @vieuxrenard, Netzpolitik.org 2015
Ein Abgrund von Landesverrat, Thomas Fischer Zeit Online 2015
Sind Blogger Laien oder Profis?, Teresa Dretzki, Recht am Bild 2012
Rekonstruktion der Netzpolitik-Affäre: Intrigen, Konflikte und Gefühle, Dr. Christian Rath, Legal Tribune Online 2015
Geheimhalten oder Leaken?, Breitband Deutschlandradio Kultur (Gäste Daniel Lücking, Marta Orosz Marta Orosz und Ulf Buermeyer) 2015
Folge 10: Liebes- und andere Briefgeheimnisse
Zur Ergänzung der heutigen Folge, empfehlen wir die Folge 10, in der es um die beliebte Frage, ob und in welchem Umfang Abmahnungen und E-Mails im Internet veröffentlicht werden dürfen, ging. Vollständige Beschreibung
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
Der Beitrag Whistleblowing, Leaks und Landesverrat – Rechtsbelehrung Folge 28 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Dr. Ulf Buermeyer (Bild: Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.)
All diesen spannenden Fragen behandeln wir mit unserem Gast Dr. Ulf Buermeyer (Twitter, Netzpolitik, HRR-Strafrecht), der beruflich als Richter am Landgericht Berlin tätig ist und privat u.a. als Autor auch für Netzpolitik schreibt. Wir bedanken uns für seinen Besuch und die sehr verständlichen Erläuterungen, die sich jeder Journalist und Blogger anhören sollte, bevor er mit Whistleblowern in Kontakt tritt oder Leaks, bzw. Hacks veröffentlichen möchte.
Viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm.
Inhalte des Podcasts:
00:02:40 – Vorstellung unseres Gastes Dr. Ulf Buermeyer
00:04:02 – Hintergründe zum #Landesverrat von Netzpolitik.org (§ 94 StGB).
00:18:20 – Was ist Whistleblowing (Beispiele) juristisch betrachtet und wo ist es geregelt ?
00:29:00 – Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs.1 S.2 GG), der Quellenschutz und warum berufsmäßige Journalisten bevorzugt werden (§ 53 Abs.1 Nr.5 StPO, § 353b Abs.3a StGB).
00:48:45 – Verdachtsberichterstattung, Disclaimer und das Laienprivileg.
00:56:00 – Aus Hacks und Straftaten gewonnene Informationen und der Entwurf eines „Anti-Whistleblowing-Paragaphen“ §202d StGB-E.
01:13:00 – Informantenschutz in den USA.
01:18:30 – Wie verhält man sich als Whistleblower am besten?
Erwähnte Fälle und Links zur Folge
Das Wattestäbchenphantom, Tobias Maier in Science Blogs 2009
EGMR: Die gekündigte Arbeitnehmerin (EGMR, 21.07.2011 – 28274/08)
Die Spiegelaffäre 1962
Cicero-Urteil (BVerfG, 27.02.2007 – 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06)
Die tollste Form des Journalismus – Hosen voll schon vor dem Shitstorm: Der Blogwart lässt die Politik erzittern, Berthold Kohler, FAZ 2015
Entscheidung zum Laienprivileg (BVerfG, 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88 „Bayer-Aktionäre“)
Haftung eines Forenbetreibers (OLG Köln, 22.11.2011 – 15 U 91/11)
Interne Mails bekräftigen Abzock-Verdacht gegen Dating-Plattform Lovoo, Holger Bleich, Ronald Eikenberg, c`t Magazin 2015
Überwachungssoftware: Aus Hacking Team wurde Hacked Team, Detlef Borchers, heise Security 2015
„Bild“ durfte aus privater Politiker-Korrespondenz zitieren (BGH, 30.09.2014 – VI ZR 490/12
Warum der Vorschlag zur Strafbarkeit der „Datenhehlerei“ die Pressefreiheit gefährdet (Update), @vieuxrenard, Netzpolitik.org 2015
Barret Brown – Journalist muss für Anonymous-Hack büßen, Eike Kühl, Zeit Online 2015
Basiswissen Journalismus: Presserecht für Journalisten und Blogger , Thomas Schwenke, Upload Magazin
Branzburg v. Hayes, 408 U.S. 665 (1972)
Landesverrat? Soll er doch gegen uns alle ermitteln!, Markus Grill, Correct!v 2015
Auf Wallraffs Spuren: Was dürfen Whistleblower? (Update), Stephan Dirks, Social Media Recht Blog 2015
#Landesverrat: Warum der Vorwurf rechtlich nicht zu halten ist, @vieuxrenard, Netzpolitik.org 2015
Ein Abgrund von Landesverrat, Thomas Fischer Zeit Online 2015
Sind Blogger Laien oder Profis?, Teresa Dretzki, Recht am Bild 2012
Rekonstruktion der Netzpolitik-Affäre: Intrigen, Konflikte und Gefühle, Dr. Christian Rath, Legal Tribune Online 2015
Geheimhalten oder Leaken?, Breitband Deutschlandradio Kultur (Gäste Daniel Lücking, Marta Orosz Marta Orosz und Ulf Buermeyer) 2015
Folge 10: Liebes- und andere Briefgeheimnisse
Zur Ergänzung der heutigen Folge, empfehlen wir die Folge 10, in der es um die beliebte Frage, ob und in welchem Umfang Abmahnungen und E-Mails im Internet veröffentlicht werden dürfen, ging. Vollständige Beschreibung
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
Der Beitrag Whistleblowing, Leaks und Landesverrat – Rechtsbelehrung Folge 28 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 16 Minuten
In dieser Folge widmen wir uns zuerst der „Polizei 2.0„, womit die Nutzung von Social Media durch Polizeibehörden bezeichnet wird. Dazu gehören insbesondere die kontrovers diskutierte Facebook-Fahndung, als auch die Informations- und Imagepflege via Twitter. Ebenso gehen wir auf das Vorhaben, Polizei mit so genannten „Bodycams“ auszurüsten ein.
Wir halten uns jedoch nicht in der Gegenwart auf und Blicken in die „Big Data„-Zukunft einer durch algorithmischen Vorhersagen gestützten „Polizei 3.0„.
Während in Deutschland bereits eine als „Predictive Policing“ bezeichnete Vorhersage von Krisenherden oder Einbruchsfällen in der Praxis erprobt wird, ist man in den USA schon weiter. Dort werden in „Precrime„-Vorhersagen nicht nur potentielle Straftäter ausfindig gemacht, sondern auch Bewährungsentscheidungen beeinflusst.
Für die fachmännische Unterstützung bedanken wir uns bei Jan Dirk Roggenkamp (Twitter), der an der Polizeiakademie Niedersachsen als Professor Rechtswissenschaften lehrt. Er erklärt uns inwieweit Predictive Policing und Precrime rechtlich umsetzbar sind, und ob wir tatsächlich mit Zuständen wie in dem Film „Minority Report“ rechnen müssen.
Selfie mit unserem Pocastgast, Jan Dirk Roggenkamp, Prof. an der Polizeiakademie Nds sowie @monoxyd und dessen „portablem“ Aufnahmeequipment. Thema Polizei 2.0, 3.0, #PredictivePolicing und #Precrime. http://rechtsbelehrung.com #bigdata #prediction #police #bodycam #minorityreport #podcast #Rechtsbelehrung
Ein von Thomas Schwenke (@tschwenke) gepostetes Foto am 26. Aug 2015 um 9:05 Uhr
Viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm.
Inhalte des Podcasts:
00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes Jan Dirk Roggenkamp (Professor an der Polizeiakademie Niedersachsen).
00:04:52 – Was bedeuten die Begriffe Polizei 2.0 und Polizei 3.0?
00:06:39 – Ist eine Fahndung via Facebook erlaubt? Dürfen Bürger der Polizei „helfen“ und private Fahndungsaufrufe starten oder vermisste Personen mit Hilfe sozialer Medien suchen?
00:18:00 – Beeinträchtigen Tweets der Polizei von einer Demo die Grundrechte der Demonstrationsteilnehmer?
00:24:00 – Was ist von „Bodycams“ zu halten, die von der Polizei zur Deeskalation und Sicherheit der Polizeibeamten eingesetzt werden? Haben die Bürger ein Recht sich zu wehren und zurück zu filmen (sog. Sousveillance)?
00:34:00 – Wie nah ist die Verbrechensbekämpfung mittels Big Data an „Minority Report“ dran?
00:41:00 – Inwieweit sollte sich die Polizei bei Gefahrenabwehr und Strafverfolgung auf Statistiken und Korrelationen, statt auf Erfahrung und Bauchgefühl verlassen? Sind Computer nicht neutraler als Menschen?
00:59:30 – Kann polizeiliches und richterliches Erfahrungswissen algorithmisch objektiviert von Computern umgesetzt werden?
01:08:30 – Wenn Straftaten anhand von Big Data vorbestimmt werden, werden wir dann frei von Schuld sein?
Neben den folgenden Links empfehlen wir als Hörtipp ganz besonders „Social Media Podcast Episode 31: Thomas-Gabriel Rüdiger über die Polizei in den sozialen Medien“ von Social Genius, die sich vertieft mit der Polizeipräsenz in sozialen Medien beschäftigt.
Links zur Folge
Offen, transparent, verfassungswidrig – Kritik von Dr. Felix Hanschmann an der Twitternutzung der Polizei bei Zeit Online.
Tödlicher Schuss auf einen verwirrten Mann – Zur „Tragödie im Neptunbrunnen“ in der Zeit Online
Fahndung auf Facebook – was ist eigentlich erlaubt? – WAZ
Private Fahndungsaufrufe bei Facebook und im Internet – Fahndung 2.0 mit Hetzgarantie – Gulden Rötter Rechtsanwälte
Cop-Culture auf Twitter und Facebook: Polizeien von Bund und Ländern erörtern Nutzung Sozialer Netzwerke – netzpolitik.org
Der „Brokdorf-Beschluss“ zum Demonstrationsrecht
Auch Niedersachsen experimentiert mit polizeilicher Vorhersagesoftware, zum Zuge kommt diesmal IBM – netzpolitik.org
Hamburger Polizei testet Einsatz von Schulterkameras auf St. Pauli heise Online
Body Cam – Eine Erfolgsgeschichte nimmt ihren Lauf – Polizei Praxis
PredPol: Predict Crime & Predictive Policing Software – Website des Anbieters
Precobs – Predictive Policing made in Germany – Website des Anbieters (Institut für musterbasierte Prognosetechnik)
IBM’s Blue CRUSH – Vorstellung in Zusammenarbeit mit Memphis PD
„Precob“: Polizei will Einbrüche per Software vorhersagen – SPIEGEL ONLINE
Predictive Tools for Public Safety – Data-Smart City Solutions
Don’t even think about it – The Economist
Stopping crime before it starts – Los Angeles Times
The minority report: Chicago’s new police computer predicts crimes, but is it racist? – The Verve
Ted Talk: Why smart statistics are the key to fighting crime – Anne Milgram
„Unbeteiligte geraten ins Kontrollraster“ – Kritik an Predictive Policing in der Süddeutschen Zeitung
Precrime per Predictive Policing: Das Internet der Dinge im Zeugenstand – bei heise Online
Precobs – Polizeiarbeit zwischen Fähnchenabstecken und Minority Report – Dennis-Kenji Kipker bei EAID
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
Der Beitrag Polizei 3.0: Predictive Policing und Precrime – Rechtsbelehrung Folge 27 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Wir halten uns jedoch nicht in der Gegenwart auf und Blicken in die „Big Data„-Zukunft einer durch algorithmischen Vorhersagen gestützten „Polizei 3.0„.
Während in Deutschland bereits eine als „Predictive Policing“ bezeichnete Vorhersage von Krisenherden oder Einbruchsfällen in der Praxis erprobt wird, ist man in den USA schon weiter. Dort werden in „Precrime„-Vorhersagen nicht nur potentielle Straftäter ausfindig gemacht, sondern auch Bewährungsentscheidungen beeinflusst.
Für die fachmännische Unterstützung bedanken wir uns bei Jan Dirk Roggenkamp (Twitter), der an der Polizeiakademie Niedersachsen als Professor Rechtswissenschaften lehrt. Er erklärt uns inwieweit Predictive Policing und Precrime rechtlich umsetzbar sind, und ob wir tatsächlich mit Zuständen wie in dem Film „Minority Report“ rechnen müssen.
Selfie mit unserem Pocastgast, Jan Dirk Roggenkamp, Prof. an der Polizeiakademie Nds sowie @monoxyd und dessen „portablem“ Aufnahmeequipment. Thema Polizei 2.0, 3.0, #PredictivePolicing und #Precrime. http://rechtsbelehrung.com #bigdata #prediction #police #bodycam #minorityreport #podcast #Rechtsbelehrung
Ein von Thomas Schwenke (@tschwenke) gepostetes Foto am 26. Aug 2015 um 9:05 Uhr
Viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm.
Inhalte des Podcasts:
00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes Jan Dirk Roggenkamp (Professor an der Polizeiakademie Niedersachsen).
00:04:52 – Was bedeuten die Begriffe Polizei 2.0 und Polizei 3.0?
00:06:39 – Ist eine Fahndung via Facebook erlaubt? Dürfen Bürger der Polizei „helfen“ und private Fahndungsaufrufe starten oder vermisste Personen mit Hilfe sozialer Medien suchen?
00:18:00 – Beeinträchtigen Tweets der Polizei von einer Demo die Grundrechte der Demonstrationsteilnehmer?
00:24:00 – Was ist von „Bodycams“ zu halten, die von der Polizei zur Deeskalation und Sicherheit der Polizeibeamten eingesetzt werden? Haben die Bürger ein Recht sich zu wehren und zurück zu filmen (sog. Sousveillance)?
00:34:00 – Wie nah ist die Verbrechensbekämpfung mittels Big Data an „Minority Report“ dran?
00:41:00 – Inwieweit sollte sich die Polizei bei Gefahrenabwehr und Strafverfolgung auf Statistiken und Korrelationen, statt auf Erfahrung und Bauchgefühl verlassen? Sind Computer nicht neutraler als Menschen?
00:59:30 – Kann polizeiliches und richterliches Erfahrungswissen algorithmisch objektiviert von Computern umgesetzt werden?
01:08:30 – Wenn Straftaten anhand von Big Data vorbestimmt werden, werden wir dann frei von Schuld sein?
Neben den folgenden Links empfehlen wir als Hörtipp ganz besonders „Social Media Podcast Episode 31: Thomas-Gabriel Rüdiger über die Polizei in den sozialen Medien“ von Social Genius, die sich vertieft mit der Polizeipräsenz in sozialen Medien beschäftigt.
Links zur Folge
Offen, transparent, verfassungswidrig – Kritik von Dr. Felix Hanschmann an der Twitternutzung der Polizei bei Zeit Online.
Tödlicher Schuss auf einen verwirrten Mann – Zur „Tragödie im Neptunbrunnen“ in der Zeit Online
Fahndung auf Facebook – was ist eigentlich erlaubt? – WAZ
Private Fahndungsaufrufe bei Facebook und im Internet – Fahndung 2.0 mit Hetzgarantie – Gulden Rötter Rechtsanwälte
Cop-Culture auf Twitter und Facebook: Polizeien von Bund und Ländern erörtern Nutzung Sozialer Netzwerke – netzpolitik.org
Der „Brokdorf-Beschluss“ zum Demonstrationsrecht
Auch Niedersachsen experimentiert mit polizeilicher Vorhersagesoftware, zum Zuge kommt diesmal IBM – netzpolitik.org
Hamburger Polizei testet Einsatz von Schulterkameras auf St. Pauli heise Online
Body Cam – Eine Erfolgsgeschichte nimmt ihren Lauf – Polizei Praxis
PredPol: Predict Crime & Predictive Policing Software – Website des Anbieters
Precobs – Predictive Policing made in Germany – Website des Anbieters (Institut für musterbasierte Prognosetechnik)
IBM’s Blue CRUSH – Vorstellung in Zusammenarbeit mit Memphis PD
„Precob“: Polizei will Einbrüche per Software vorhersagen – SPIEGEL ONLINE
Predictive Tools for Public Safety – Data-Smart City Solutions
Don’t even think about it – The Economist
Stopping crime before it starts – Los Angeles Times
The minority report: Chicago’s new police computer predicts crimes, but is it racist? – The Verve
Ted Talk: Why smart statistics are the key to fighting crime – Anne Milgram
„Unbeteiligte geraten ins Kontrollraster“ – Kritik an Predictive Policing in der Süddeutschen Zeitung
Precrime per Predictive Policing: Das Internet der Dinge im Zeugenstand – bei heise Online
Precobs – Polizeiarbeit zwischen Fähnchenabstecken und Minority Report – Dennis-Kenji Kipker bei EAID
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
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1 Stunde 30 Minuten
Mit dem Domainrecht erfüllen wir den Wunsch vieler Hörer, die meinten, dass diese Rechtsmaterie nur schwer zu überblicken ist. Aus diesem Grund haben wir mit Rechtsanwalt Daniel Dingeldey einen Experten eingeladen. Als Autor im Domainrecht-Blog beschäftigt er sich täglich mit dem Thema und hat uns bei dem Thema tatkräftig unterstützt.
Wir danken Daniel herzlich, dass er sich der Vielzahl unserer Fragen gestellt hat und es damit nicht nur ein ABC, sondern ein A bis X des Domainrechts geworden ist.
Viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm.
Inhalte des Podcasts:
00:00:00 – Hausmeisterei & Danke für Eure Bewertungen bei iTunes
00:04:00 – Vorstellung des Gastes Daniel Dingeldey und des Domainrechts
00:06:30 – Was ist denn eigentlich eine Domain technisch und rechtlich?
00:10:00 – Wie entsteht eine Domain und welche Rolle spielen die DENIC und die ICANN?
00:19:00 – Wem gehört eine Domain, wie kann man sie erwerben und was ist der Unterschied zwischen einem Inhaber und einem Admin-C?
00:23:00 – First come, first served – Was ist, wenn sich zwei um eine Domain streiten.
00:25.00 – Kann eine Domain zu einer Marke werden?
00:28:00 – Wie kauft man eine Domain?
00:32:30 – Was ist beim Domainerwerb durch jemand anderen zu beachten?
00:35:00 – Wann kann die Registrierung einer Domain gegen andere Rechte verstößt? (Recherchequellen: DPMA, Titelschutzanzeiger)
00:47:00 – Wann darf man fremde Marken nutzen?
00:49:00 – Bildblog.de und die Freiheiten satirischer und kritischer Domains
00:52:20 – Tippfehlerdomains und Cybersquatting.
01:02:00 – Mitwohnzentralle.de und die Zulässigkeit von Gattungsbegriffen
01:06:00 – Namensrechte und was Berlin.info von Berlin.xxx unterscheidet.
01:12:00 – Dispute Antrag oder kann der Rechteinhaber die Übertragung oder Löschung einer Domain verlangen?
01:20:00 – Wer haftet für Domains? Domaininhaber, Admin-C, gar die DENIC?
01:26:00 – „Ist die Sendung bald vorbei, mir raucht der Kopf!“:)
Tipp: Bei Fragen zu den besprochenen Fällen und Wunsch nach Vertiefung empfehlen wir die Suchfunktion http://www.domain-recht.de. Dort findet sich zu jedem Fall mindestens ein Beitrag.
P.S. Unbedingt redebedarf.org hören.
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
Der Beitrag ABC des Domainrechts – Rechtsbelehrung Folge 26 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Wir danken Daniel herzlich, dass er sich der Vielzahl unserer Fragen gestellt hat und es damit nicht nur ein ABC, sondern ein A bis X des Domainrechts geworden ist.
Viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm.
Inhalte des Podcasts:
00:00:00 – Hausmeisterei & Danke für Eure Bewertungen bei iTunes
00:04:00 – Vorstellung des Gastes Daniel Dingeldey und des Domainrechts
00:06:30 – Was ist denn eigentlich eine Domain technisch und rechtlich?
00:10:00 – Wie entsteht eine Domain und welche Rolle spielen die DENIC und die ICANN?
00:19:00 – Wem gehört eine Domain, wie kann man sie erwerben und was ist der Unterschied zwischen einem Inhaber und einem Admin-C?
00:23:00 – First come, first served – Was ist, wenn sich zwei um eine Domain streiten.
00:25.00 – Kann eine Domain zu einer Marke werden?
00:28:00 – Wie kauft man eine Domain?
00:32:30 – Was ist beim Domainerwerb durch jemand anderen zu beachten?
00:35:00 – Wann kann die Registrierung einer Domain gegen andere Rechte verstößt? (Recherchequellen: DPMA, Titelschutzanzeiger)
00:47:00 – Wann darf man fremde Marken nutzen?
00:49:00 – Bildblog.de und die Freiheiten satirischer und kritischer Domains
00:52:20 – Tippfehlerdomains und Cybersquatting.
01:02:00 – Mitwohnzentralle.de und die Zulässigkeit von Gattungsbegriffen
01:06:00 – Namensrechte und was Berlin.info von Berlin.xxx unterscheidet.
01:12:00 – Dispute Antrag oder kann der Rechteinhaber die Übertragung oder Löschung einer Domain verlangen?
01:20:00 – Wer haftet für Domains? Domaininhaber, Admin-C, gar die DENIC?
01:26:00 – „Ist die Sendung bald vorbei, mir raucht der Kopf!“:)
Tipp: Bei Fragen zu den besprochenen Fällen und Wunsch nach Vertiefung empfehlen wir die Suchfunktion http://www.domain-recht.de. Dort findet sich zu jedem Fall mindestens ein Beitrag.
P.S. Unbedingt redebedarf.org hören.
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
Der Beitrag ABC des Domainrechts – Rechtsbelehrung Folge 26 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 31 Minuten
Vorratsdatenspeicherung erzürnt die Netzgemüter und es schein scheint, als ob fast alle gegen das Gesetzesvorhaben sind. Sogar die Kriminalbeamten wettern gegen die Vorratsdatenspeicherung (auch wenn aus anderen Motiven).
Doch warum sollte ein Gesetz im Rekordtempo verabschiedet werden, wenn alle scheinbar dagegen sind? Oder gibt es doch einen vernünftigen Grund? Dieser Frage gingen Herr Richter und ich nach und fanden tatsächlich heraus, warum man Ja zur Vorratsdatenspeicherung sagen kann.
Ob Ihnen die Antwort gefallen wird, ist eine andere Frage. Wir freuen uns aber auch über Ihre Argumente für die #VDS in den Kommentaren.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm.
Inhalte des Podcasts:
00:00:00 Hausmeisterei & Wir freuen uns auf Kommentare bei iTunes
00:05:40 Was ist die Vorratsdatenspeicherung und welche Daten werden gespeichert?
00:06:30 Warum brauchen wir (diesem ???) eine Vorratsdatenspeicherung?
00:08:50 Wer ist eigentlich nicht gegen die Vorratsdatenspeicherung?
00:11:00 Warum speichern die Abgeordneten selbst kürzer?
00:11:50 Neues euphemistisches Branding für die VDS: „Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“
00:15:00 Lassen sich mit Kommunikationsdaten Persönlichkeitsprofile erstellen?
00:23:20 Die Niederlage der alte Vorratsdatenspeicherung von vor??? dem BVerfG und dem EuGH (Bundestaghack) / T T???
00:30:00 Leben Zombies länger? Wie hoch ist die Chance, dass das Gesetz vor Gerichten bestehen wird?
00:35:30 Die Gefahr der spontane spontanen Selbstradikalisierung oder was soll das Gesetz eigentlich bewirken?
00:39:30 Die Datenhehlerei § 202d StGB-E – das die überraschende Anti-„Whistle blower“-Vorschrift.
00:51:00 Was ist die Privatsphäre und warum nicht jeder über sie bestimmen darf
01:02:30 Was spricht eigentlich für die Vorratsdatenspeicherung? Die Statistiken?
01:07:00 Warum dürfen auch zweifelhafte Gesetze erlassen werden?
01:12:00 Ist die Vorratsdatenspeicherung das Gesetz für die postmodere Angstgesellschaft?
Linkliste
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung vom 27.5.2015
Linkliste zur Vorratsdatenspeicherung – EAID
Four Horsemen of the Infocalypse
Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen erste #VDS. (BVerfG, Urteil v. 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08 u.a.)
Urteil des Europäischen Gerichtshoffs gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (EuGH, Urteil v. 08.04.2014, Az. C – 293/12, C – 594/12)
Was die Regierung auf Vorrat speichern will – Die Süddeutsche
Neue VDS-Visualisierung: Das Leben des Schweizer Nationalrats Balthasar Glättli (Update: Visualisierungen aus Dänemark) – Netzpolitik.org
Vorratsdatenspeicherung Resurrection: Ein schlechter B-Movie! – Jacob Dalby im Telemedicus
Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung: Maas liefert Murks (Update) – von Jan Moenikes
Bundesdatenschutzbeauftragte: Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig und widerspricht Urteilen von BVerfG und EuGH – Netzpolitik.org
Entwurf zur Vorratsdatenspeicherung offenbar verfassungswidrig – Zeit Online
Vorratsdatenspeicherung: Was die Bundesregierung unter Beteiligung versteht – Netzpolitik.org
Kabinettsbeschluss zur VDS: Überrumpelungstaktik zum Abbau der Grundrechte – Digitale Gesellschaft
Medienverbände und -unternehmen sagen Nein zur Vorratsdatenspeicherung – Presseportal
Vorratsdatenspeicherung: Selbst Ermittler halten Gesetzentwurf für untauglich – Spiegel Online
„Gefühlt erforderlich“ ist lange nicht verfassungskonform – Niko Härting in der Legal Tribune Online
Vorratsdatenspeicherung reloaded – eine Fortsetzung, auf die wir gerne verzichten – Matthias Bergt im CR-Blog
Plan des Innenministers: De Maizière will mit Vorratsdatenspeicherung auch Einbrecherbanden jagen – Spiegel Online
Whistleblower-Plattformen in Deutschland demnächst strafbar? – Peter Schaar zum § 202d StGB-E
Wie man nicht für die Vorratsdatenspeicherung argumentiert – Sascha Lobo über den Tweet von Reinhold Gall
SPD hat entschieden, Freiheit im digitalen Zeitalter abzuschaffen – Die Süddeutsche
Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung? – Studie des Max Planck Instituts
Rosa Liste – Wikipedia
Erwähnte Personen: Thomas Hobbes, John Locke, Michel Foucault, Ulrich Beck
Angst als Weltbild : Die hysterische Republik Deutschland – DIE WELT
Die Angstgesellschaft – Thomas Stadler
Digital ist besser / Johnny Haeusler fordert zivilen Ungehorsam! – WIRED
Trailer zur Folge
Yeah Vorratsdatenspeicherung! #teaser für morgige #Rechtsbelehrung mit @monoxyd. Wir sind natürlich pro #vds. #law #privacy #data #podcast #rechtsbelehrung
Ein von Thomas Schwenke (@tschwenke) gepostetes Video am 29. Jun 2015 um 13:24 Uhr
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
Der Beitrag Ja zur Vorratsdatenspeicherung – Rechtsbelehrung Folge 25 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Doch warum sollte ein Gesetz im Rekordtempo verabschiedet werden, wenn alle scheinbar dagegen sind? Oder gibt es doch einen vernünftigen Grund? Dieser Frage gingen Herr Richter und ich nach und fanden tatsächlich heraus, warum man Ja zur Vorratsdatenspeicherung sagen kann.
Ob Ihnen die Antwort gefallen wird, ist eine andere Frage. Wir freuen uns aber auch über Ihre Argumente für die #VDS in den Kommentaren.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm.
Inhalte des Podcasts:
00:00:00 Hausmeisterei & Wir freuen uns auf Kommentare bei iTunes
00:05:40 Was ist die Vorratsdatenspeicherung und welche Daten werden gespeichert?
00:06:30 Warum brauchen wir (diesem ???) eine Vorratsdatenspeicherung?
00:08:50 Wer ist eigentlich nicht gegen die Vorratsdatenspeicherung?
00:11:00 Warum speichern die Abgeordneten selbst kürzer?
00:11:50 Neues euphemistisches Branding für die VDS: „Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“
00:15:00 Lassen sich mit Kommunikationsdaten Persönlichkeitsprofile erstellen?
00:23:20 Die Niederlage der alte Vorratsdatenspeicherung von vor??? dem BVerfG und dem EuGH (Bundestaghack) / T T???
00:30:00 Leben Zombies länger? Wie hoch ist die Chance, dass das Gesetz vor Gerichten bestehen wird?
00:35:30 Die Gefahr der spontane spontanen Selbstradikalisierung oder was soll das Gesetz eigentlich bewirken?
00:39:30 Die Datenhehlerei § 202d StGB-E – das die überraschende Anti-„Whistle blower“-Vorschrift.
00:51:00 Was ist die Privatsphäre und warum nicht jeder über sie bestimmen darf
01:02:30 Was spricht eigentlich für die Vorratsdatenspeicherung? Die Statistiken?
01:07:00 Warum dürfen auch zweifelhafte Gesetze erlassen werden?
01:12:00 Ist die Vorratsdatenspeicherung das Gesetz für die postmodere Angstgesellschaft?
Linkliste
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung vom 27.5.2015
Linkliste zur Vorratsdatenspeicherung – EAID
Four Horsemen of the Infocalypse
Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen erste #VDS. (BVerfG, Urteil v. 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08 u.a.)
Urteil des Europäischen Gerichtshoffs gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (EuGH, Urteil v. 08.04.2014, Az. C – 293/12, C – 594/12)
Was die Regierung auf Vorrat speichern will – Die Süddeutsche
Neue VDS-Visualisierung: Das Leben des Schweizer Nationalrats Balthasar Glättli (Update: Visualisierungen aus Dänemark) – Netzpolitik.org
Vorratsdatenspeicherung Resurrection: Ein schlechter B-Movie! – Jacob Dalby im Telemedicus
Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung: Maas liefert Murks (Update) – von Jan Moenikes
Bundesdatenschutzbeauftragte: Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig und widerspricht Urteilen von BVerfG und EuGH – Netzpolitik.org
Entwurf zur Vorratsdatenspeicherung offenbar verfassungswidrig – Zeit Online
Vorratsdatenspeicherung: Was die Bundesregierung unter Beteiligung versteht – Netzpolitik.org
Kabinettsbeschluss zur VDS: Überrumpelungstaktik zum Abbau der Grundrechte – Digitale Gesellschaft
Medienverbände und -unternehmen sagen Nein zur Vorratsdatenspeicherung – Presseportal
Vorratsdatenspeicherung: Selbst Ermittler halten Gesetzentwurf für untauglich – Spiegel Online
„Gefühlt erforderlich“ ist lange nicht verfassungskonform – Niko Härting in der Legal Tribune Online
Vorratsdatenspeicherung reloaded – eine Fortsetzung, auf die wir gerne verzichten – Matthias Bergt im CR-Blog
Plan des Innenministers: De Maizière will mit Vorratsdatenspeicherung auch Einbrecherbanden jagen – Spiegel Online
Whistleblower-Plattformen in Deutschland demnächst strafbar? – Peter Schaar zum § 202d StGB-E
Wie man nicht für die Vorratsdatenspeicherung argumentiert – Sascha Lobo über den Tweet von Reinhold Gall
SPD hat entschieden, Freiheit im digitalen Zeitalter abzuschaffen – Die Süddeutsche
Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung? – Studie des Max Planck Instituts
Rosa Liste – Wikipedia
Erwähnte Personen: Thomas Hobbes, John Locke, Michel Foucault, Ulrich Beck
Angst als Weltbild : Die hysterische Republik Deutschland – DIE WELT
Die Angstgesellschaft – Thomas Stadler
Digital ist besser / Johnny Haeusler fordert zivilen Ungehorsam! – WIRED
Trailer zur Folge
Yeah Vorratsdatenspeicherung! #teaser für morgige #Rechtsbelehrung mit @monoxyd. Wir sind natürlich pro #vds. #law #privacy #data #podcast #rechtsbelehrung
Ein von Thomas Schwenke (@tschwenke) gepostetes Video am 29. Jun 2015 um 13:24 Uhr
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
Der Beitrag Ja zur Vorratsdatenspeicherung – Rechtsbelehrung Folge 25 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 38 Minuten
re:publica 2015 im Rahmen des Law Labs. (Kuratiert von Henning Krieg und Thorsten Feldmann).
Updatehinweis 26.12:2017 – Ein Update dieser Folge steht als Folge 52 „Influencer Marketing“ zum Download bereit.
Ich habe mich entschieden die Rechtsbelehrung um eine FAQ zu ergänzen. Damit möchte ich den Zuhörern und Lesern ein Gefühl für die rechtlichen Grenzen und Risiken in einem Bereich vermitteln, der als Musterbeispiel einer rechtlichen Grauzone bezeichnet werden kann.
Ich bitte Sie ferner zu beachten, dass die Ausführungen für Blogger, Podcaster oder Youtuber gleichermaßen gelten, auch wenn ich in der Regel von Bloggern spreche.
Danke schön! Bedanken möchte ich mich bei allen Teilnehmern meiner Session und den vielen Ideengebern. Ebenso ein großes Dankeschön an Melanie Petersen vom t3n-Magazin und Snoopsmaus, die bereits Zusammenfassungen meiner Session verfasst haben.
Volles Haus bei @thsch: "Schleichwerbung – Geld vs. Recht & Moral" #rp15 pic.twitter.com/KoBD5vhFEN
— Fabian Pimminger (@i_am_fabs) May 5, 2015
Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören (sowie Lesen) und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm. Den Beitrag zu diesem Podcast von Herrn Richter finden Sie bei richter.fm. Die Zeitmarken zur Folge finden sich am Ende der FAQ.
FAQ zur Schleichwerbung
Was ist die “Schleichwerbung”?
In welchem Gesetz ist die Schleichwerbung geregelt?
Sind die Grundsätze der Schleichwerbung international?
Die rechtlichen Vorschriften zur Schleichwerbung sind sehr vage, geht es nicht genauer?
Welchen Zweck hat das Verbot der Schleichwerbung überhaupt?
Was ist das redaktionelle Trennungsgebot?
Gilt das redaktionelle Trennungsgebot auch online, z.B. für Blogs?
Müssen auch Corporate Blogs oder Social-Media-Profile das Trennungsgebot beachten?
Ab wann müssen Artikel /Podcasts oder Videos einen Werbehinweis enthalten?
Ab wann ist eine Zuwendung von einem so bedeutenden Wert, so dass sie die Neutralität beeinflusst?
Was ist, wenn ich trotz wirtschaftlicher Zuwendungen trotzdem neutral bleiben kann?
Was ist, wenn die wirtschaftliche Zuwendung für andere Zwecke zugeflossen ist?
Wie müssen Werbehinweise aussehen?
Reichen die Begriffe „Sponsored“ oder „Gesponsert“ als Werbehinweise aus?
Muss der Werbehinweis immer über einem Beitrag stehen?
Müssen auch begleitende „private“ Beiträge gekennzeichnet werden?
Müssen Affiliate-Links gekennzeichnet werden?
Wie lässt sich beim Product Placement Schleichwerbung vermeiden?
Sind virale Marketing-Videos zulässig oder Schleichwerbung?
Wann müssen bei Testimonials Werbehinweise erfolgen?
Dürfen Social-Media-Profile „verkauft werden“?
Dürfen Bewertungen inzentiviert werden?
Welche Nachteile können sich bei Rechtsverstößen ergeben?
Lohnt es sich die Graubereiche der Schleichwerbung auszunutzen?
Gebietet die Ethik es nicht immer transparent zu bleiben?
Was ist die „Schleichwerbung“? (zurück)
Als Schleichwerbung wird die Erwähnung oder Darstellung von Produkten, Dienstleistungen oder Unternehmen bezeichnet, die zwar den Werbezwecken dienen, aber dieser Zweck nicht erkannt werden soll.
D.h. eine Schleichwerbung liegt dann vor, wenn die Zielpersonen, über den Werbecharakter einer Information in die Irre geführt werden.
Hinweis: Das Thema Schleichwerbung habe ich bereits in den Beiträgen „Blogger-Relations: Was bei Produktzusendungen an Blogger rechtlich zu beachten ist“ sowie „Verschleiert, viral und illegal – Zur Rechtswidrigkeit von Schleichwerbung“ hier im Blog behandelt.
In welchem Gesetz ist die Schleichwerbung geregelt? (zurück)
Die Verbote der Schleichwerbung finden sich in vielen Gesetzen wieder. Es gibt fachspezifische Unterschiede, aber im Prinzip verbieten alle Gesetze die Schleichwerbung in ihren möglichen Ausformungen.
Zu den wichtigsten Gesetzen gehört das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses verbietet z.B. den Werbecharakter eine Werbemaßnahme zu verschleiern ( § 4 Nr.3 UWG), Informationen als Werbung zu tarnen (Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG) oder Unternehme(r)n sich als Verbraucher auszugeben (Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG).
Daneben gibt es Regelungen für Medien in § 7 und § 58 Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) und speziell für Internetmedien im § 6 Telemediengesetz (TMG), der besagt dass kommerzielle Kommunikation erkennbar sein muss.
Ebenso existieren viele Branchenvereinbarungen, in denen sich die Branchenangehörigen eigene Regeln geben, wie Ziffer 7 des Pressekodex, Ziffern 6 und 8 der Richtlinie der des Zentralverbandes der Werbewirtschaft (ZAW), die Richtlinien des Deutschen Rates für Public Relations (DRPR-RL) oder den Reiseblogger-Kodex.
Sind die Grundsätze der Schleichwerbung international? (zurück)
Ja, man kann sagen, dass die Verbote der Schleichwerbung international sind. Sehr bekannt sind z.B. die Grundsätze der Federal Trade Commission (FTC, eine unabhängige US-Wettbewerbsbehörde), die deutliche Hinweise auf Werbung vorsehen. Wie so häufig kommt es jedoch nicht nur auf die Gesetze an, sondern die Frage, wie die Gesetze ausgelegt und durchgesetzt werden.
Die rechtlichen Vorschriften zur Schleichwerbung sind sehr vage, geht es nicht genauer? (zurück)
Die Gesetze sollen flexibel sein und sich an die sich rapide verändernde Lebenswirklichkeit anpassen. Daher würden starre Beispiele schnell überholt werden.
Aus diesem Grund sind die Gesetze eher allgemein erfasst und werden durch Gerichte ausgelegt. Der Nachteil liegt darin, dass es zwischen eindeutig erlaubtem und eindeutig verbotenem Verhalten sehr große Graubereiche gibt.
Welchen Zweck hat das Verbot der Schleichwerbung überhaupt? (zurück)
Das Verbot der Schleichwerbung soll die Menschen als Individuen und die Demokratie schützen. Diese beiden Grundlagen unseres Rechtsstaates setzen voraus, dass Menschen wissen, ob die Informationen, die sie erhalten, neutral sind oder durch wirtschaftliche Kräfte beeinflusst wurden.
Ansonsten könnte z.B. die Rüstungsindustrie die Presse beeinflussen und so eine sich genehme Meinung im Volk verschaffen (dass dies trotzdem vielfach passiert, soll jedoch nicht das Thema dieses Beitrags sein).
Was ist das redaktionelle Trennungsgebot? (zurück)
Das redaktionelle Trennungsgebot ist ein Unterfall des Schleichwerbungverbotes. Es besagt, dass Werbung, die im redaktionellen Gewand daher kommt, als solche erkennbar sein muss.
Das klassische Beispiel sind Advertorials, d.h. Beilagen oder Artikel in Zeitschriften, die optisch ähnlich wie die redaktionellen (also neutral berichtenden) Artikel aufgemacht sind. Diese Advertorials müssen speziell gekennzeichnet werden, z.B. als „Anzeige“.
Beispiel eines Advertorials in Wirtschaftswoche 17/2015, Beilage „Top“, S. 15
Gilt das redaktionelle Trennungsgebot auch online, z.B. für Blogs? (zurück)
Ja, das Trennungsgebot im § 58 Abs.1 RfStV unterscheidet nicht zwischen „Presse“ und „Nichtpresse“. Vielmehr ist die Frage, ob ein Onlineangebot den Anschein erweckt neutrale Informationen zu liefern. Zu solchen Angeboten können Blogs, Podcasts, Videos oder Social-Media –Profile gehören.
Müssen auch Corporate Blogs oder Social-Media-Profile das Trennungsgebot beachten? (zurück)
Es kommt weniger darauf an, wer das Blog oder das Social-Media-Profil betreibt, sondern vielmehr darauf, ob es einen Anschein der Neutralität erweckt. Beispiele:
Ein typisches und als solches erkennbares Corporate Blog erweckt nicht den Anschein der Neutralität. Vielmehr ist es den Lesern klar, dass das Blog ein Teil der Marketingmaßnahmen des Unternehmens ist. Sie werden daher nicht in die Irre geführt.
Ein typisches redaktionelles Blog (Z.B. das Blog eines Zeitungsverlages oder Blogs wie netzpolitik.org) erweckt den Anschein, dass die Informationen nicht wirtschaftlich beeinflusst sind. Nach meiner Ansicht erweckt jedoch jedes Nicht-Corporate-Blog grundsätzlich den Anschein der Neutralität.
Es gibt aber auch Mischformen, die schwer einzuschätzen sind. Z.B. ist bei dem Magazin „Curved“, hinter dem das Unternehmen E-Plus steckt, nicht ganz deutlich, ob es neutral ist oder nicht, da das Unternehmenslogo nicht prägnant platziert ist.
Ein Corporate-Blog (erkennbar am Logo oder Eingliederung in die Unternehmenswebsite, wie hier im Fall des Rossmann-Beautyblogs) erweckt nicht den Anschein neutral zu sein, führt die Besucher daher nicht in die Irre und muss das redaktionelle Trennungsgebot grundsätzlich nicht beachten.
Die Folge des Anscheins der Neutralität ist, dass das Trennungsgebot beachtet werden muss. D.h. dass ein typisches Corporate Blog darf z.B. Affiliate-Links einbinden oder Entgelte für die Platzierung von Produkten in Artikeln erhalten, ohne einen Werbehinweis platzieren zu müssen. Denn die Leser gehen ohnehin davon aus, dass das Blog ein Marketingkanal ist.
Wird dagegen der Anschein der Neutralität erweckt, müssen Affiliate-Links oder „gekaufte“ Beiträge gekennzeichnet werden. Für „Curved“ bedeutet dies, dass die Content-Plattform nicht per se verurteilt werden darf, solange dort das Trennungsgebot beachtet wird.
Bei Curved ist der Corporate-Bezug erst nach dem Scrollen zum Footer des Magazins erkennbar. Dadurch geht ein höherer Anschein der Neutralität und damit auch höhere Anforderungen an die Trennung zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung einher. (Mehr zu dem Thema: Techblogger vs. Content Marketing: Panel bei Rock the Blog 2015)
Ab wann müssen Artikel /Podcasts oder Videos einen Werbehinweis enthalten? (zurück)
Die erste Voraussetzung ist, dass Nutzer im Hinblick auf die Neutralität in die Irre geführt werden könnten. D.h. wenn kein Anschein der Neutralität erweckt wird, ist eine Kennzeichnung nicht notwendig (z.B. bei Corporate Blogs).
Die zweite Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Inhalte wirtschaftlich beeinflusst worden sind. Dabei ist es irrelevant, ob Geld geflossen ist, Geld versprochen wurde oder es sich um Sachzuwendungen, wie Produktüberlassung oder Einladung auf Reisen handelte.
Eine Beeinflussung der Neutralität der Autoren wird dabei in den folgenden Fällen angenommen:
Die Zuwendung ist mit einer Verpflichtung verbunden: D.h. dass z.B. eine Bloggerin sich verpflichtet einen Blogbeitrag zu verfassen oder ein Produkt in einem Tweet zu erwähnen. Das gilt auch wenn die Verpflichtung mündlich erfolgt (wobei dies nachzuweisen wäre) oder kein bestimmter Inhalt oder Meinung vorgegeben werden.
Die Zuwendung ist mit keiner Verpflichtung verbunden (ist z.B. eine unverbindliche Einladung zu einem Autotest), aber von einem relevanten Wert, so dass sie die Empfänger in ihrer Neutralität beeinflusst. Der Höhe des Wertes, ab dem eine Beeinflussung der Neutralität angenommen wird, widmet sich die nächste Frage.
Ab wann ist eine Zuwendung von einem so bedeutenden Wert, so dass sie die Neutralität beeinflusst? (zurück)
Über diese Frage lässt sich trefflich streiten, da es keine gesetzlich oder gerichtlich festgelegten Grenzen gibt.
Ich würde die Grenze bei ca. 1.000 Euro ansetzen. Ich übertrage dabei den Produktwert, ab dem im Videobereich auf Product Placements auch dann hingewiesen werden muss, obwohl neben der Gestellung des Produkts sonst keine Zahlung erfolgt ist.
Kollege Thorsten Feldmann vertrat im Rahmen der re:publica die Ansicht, dass die Höhe viel geringer sein kann und man auch bei weniger als 50 Euro an eine Beeinflussung denken könnte. Im Rechtsbelehrungspodcast meinte Herr Richter, dass es auf die individuellen Umstände eines Bloggers ankommt. D.h. es wäre z.B. bei einem Reiseblogger zu fragen, ob er sich eine geschenkte Reise auch alleine hätte leisten können.
Diskussion zur Schleichwerbung im Jahresrückblick ab ca. 80. Minute
So gesehen reicht die Spanne möglicher Meinungen bei 1,00 bis 1.000,00 Euro und müsste individuell beurteilt werden.
Ich würde es so formulieren: wer sicher gehen will, weist auf Zuwendungen immer hin („Ich habe das Produkt von X gestellt bekommen“). Wer etwas risikobereiter ist, verzichtet auf den Hinweis bis zu einer Grenze von 1.000 Euro. Das ist ein Betrag, der m.E. bei einer rechtlich-wirtschaftlichen Betrachtung als hinreichend sicher zu sehen ist (wichtig, das ist kein verbindlicher, sondern ein Orientierungswert und kann je nach Umständen variieren).
Rechtlich-/Wirtschaftliche Risikobetrachtung – Im Marketingrecht, wo viele Unklarheiten herrschen, lassen sich Fragen nicht immer mit „ja“ und „nein“ beantworten. Stattdessen wählt man einen Weg, der nicht eindeutig verboten ist und bei dem die möglichen Gefahren und deren Kosten, die Ausnutzung der Grauzone rechtfertigen.
Was ist, wenn ich trotz wirtschaftlicher Zuwendungen trotzdem neutral bleiben kann? (zurück)
Man kann schlecht in die Köpfe der Menschen hinein gucken. Daher wird die Frage der Schleichwerbung anhand von Indizien und Erfahrungen beurteilt. Das heißt, Gericht schließen von den Umständen auf die inneren Gedanken.
So gehen die Gerichte regelmäßig davon aus, dass die Verpflichtung zur einer Meinungsäußerung bereits bei einer kleiner wirtschaftlicher Vorteil zu einer Befangenheit führt und eine neutrale Ansicht ausschließt. Man könnte zwar das Gegenteil theoretisch beweisen, praktisch ist es jedoch kaum möglich.
Was ist, wenn die wirtschaftliche Zuwendung für andere Zwecke zugeflossen ist? (zurück)
Es gibt Fälle, in denen ein Entgelt nicht direkt für einen Blogartikel bezahlt wird, sondern z.B. Anzeigeplätze in einem Blog gekauft werden. In dieser Konstellation wird es auf die tatsächliche Vereinbarung ankommen.
Bestehende Verbindung zum Blogartikel – Wird der Anzeigenplatz als Gegenleistung für einen Artikel oder Produkterwähnung in einem Artikel gebucht, dann gilt die Neutralität beeinträchtigt und die Buchung muss erwähnt werden.
Keine Verbindung zum Blogartikel – Wird der Anzeigenplatz unabhängig von dem Artikel oder der Erwähnung des beworbenen Produktes gebucht, dann handelt es sich nicht um ein Entgelt für den Blogartikel. Sonst müssten z.B. Zeitschriften in den Artikeln immer auf deren Werbekunden hinweisen.
Dass diese Konstellation zum Missbrauch einlädt, steht außer Frage. Vor allem bei Bloggern, die anders als große Verlage, zugleich „die Redaktion“ und die „Anzeigenabteilung“ darstellen.
Wie müssen Werbehinweise aussehen? (zurück)
Der klassische Hinweis lautet „Anzeige“ und ergibt sich aus § 10 der Landespressegesetze:
„Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.“
Zuerst ist der zweite Satzteil interessant. Er bedeutet, dass ein Werbehinweis nicht notwendig ist, wenn der Werbecharakter bereits erkennbar ist. Das ist z.B. bei klassischen Werbebannern der Fall.
Durchschnittsverbraucher: Ob ein Werbehinweis hinreichend als solcher erkennbar ist, muss aus der Sicht eines typischen Durchschnittsempfängers (z.B. Bloglesers, Podcasthörers oder Videoguckers) beurteilt werden.
Im Übrigen sind auch gleichwertige Hinweise zugelassen, wie z.B. „Werbung“ oder „Werbeinformation“. Dagegen wären kryptischere Begriffe wie „PR-Informationen“ oder „Information von unserem Kooperationspartner“ nicht ausreichend.
Reichen die Begriffe „Sponsored“ oder „Gesponsert“ als Werbehinweise aus? (zurück)
Ob „Sponsored“ oder „Gesponsert“ als Werbehinweise ausreichen, wurde bisher nicht ausdrücklich entschieden. Meines Erachtens wird der englische Begriff „Sponsored“ nicht ausreichen, wenn die Zielgruppe deutsch spricht.
Anders sehe ich es bei dem Begriff „Gesponsert“. Dieser wird z.B. bei Facebook oder Instagram als Hinweis auf bezahlte Beiträge verwendet und ist m.E. in der heutigen Lebenswirklichkeit als Werbehinweis, zumindest in Social Media-nahen Kreisen, ausreichend.
Allerdings kann sich das auch ändern. Z.B. wenn ein Richter konservativ denken oder sagen sollte, dass „gesponsert“ bei Facebook nicht automatisch für Werbung steht, sondern auch für Beiträge, die gegen Entgelt im Newsstream hervorgehoben wurden, steht. Dennoch halte ich den Hinweise bei rechtlich/wirtschaftlicher Betrachtung für ausreichend.
Das t3n-Magazin weist zugleich mit den Hinweis „Anzeige“, wie dem Hinweis „Sponsored Post“ auf den Werbecharakter des Beitrags hin. Ich halte die Schriftgröße des „Anzeige“-Hinweises für ausreichend. Zudem wird er durch den zusätzlichen „Sponsored“-Hinweis gestützt, so dass „traditionelle“, wie auch webaffine Nutzer angesprochen werden.
BGH: Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass „Sponsored by“ nicht als Werbehinweis ausreicht (BGH, 06.02.2014 – I ZR 2/11). Allerdings galt dies für ein „periodisches Druckwerk“ im Sinne des LPresseG, also z.B. nicht für ein Blog. Jedoch kann in dem Urteil eine Tendenz gesehen werden.
Muss der Werbehinweis immer über einem Beitrag stehen? (zurück)
Ein Werbehinweis muss nicht immer über dem Beitrag stehen. Das ist lediglich dann notwendig, wenn z.B. der gesamte Artikel vom Unternehmen vorgeschrieben wurde. Ebenso gilt das, wenn ein Blogger mit dem Verfassen des Beitrags beauftragt wurde.
Handelt es sich aber um einen Fall, in dem z.B. ein Testprodukt überlassen oder eine Reise bezahlt wurde, ohne dass ein Beitrag verfasst werden musste, ist ein Hinweis auf diesen Umstand im Text.
Wurde die Zuwendung jedoch nur mit der Verpflichtung überlassen, dass ein Beitrag verfasst wird, müsste wiederum ein Werbehinweis am Anfang stehen.
Ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die wirtschaftliche Zuwendung im Reiseblog von Nina, aka Smaracuja. Der Zusatz auf die eigene Unabhängigkeit ist zulässig und fängt etwaige Vorbehalte der Leser gegenüber Werbung auf.
Müssen auch begleitende „private“ Beiträge gekennzeichnet werden? (zurück)
Angenommen eine Reisebloggerin wird auf eine Reise eingeladen, bloggt über diese und weist auch im Blog auf die Einladung hinreichend hin. Neben dem Blog berichtet sie von der Reise jedoch auch bei Twitter oder postet Bilder innerhalb ihres Instagram-Accounts. Muss sie auch innerhalb dieser Accounts einen Werbehinweis platzieren?
M.E. ja, wenn sie „insgesamt gebucht“ worden ist. D.h. wenn die Vereinbarung dahin lautete, dass sie über die Reise berichtet. Wurde dagegen nur vereinbart, dass Berichte im Blog erscheinen, dann meine ich, dass die Zuwendung nicht für die Twitter- und Instagram-Accounts erfolgte und bei diesen die Neutralität nicht beeinflusst ist.
Natürlich kann man es auch in diesem Fall anders sehen, vor allem, wenn die Accounts zusätzlich genutzt werden, um mit ihnen auf die bezahlten Blogbeiträge hinzuweisen. Dann müssten zumindest auch diese Tweets und Posts den Hinweis „#Anzeige“, „#Werbung“ oder „#gesponsert“ enthalten.
Lesetipp: Die Problematik der Schleichwerbung stellt sich auch bei der Bezahlung mit Social-Media-Beiträgen: “Pay with a Tweet” – Gesetzliche Regeln für Anbieter und Twitterer
Müssen Affiliate-Links gekennzeichnet werden? (zurück)
Erweckt ein Blogbeitrag/Artikel den Anschein der Neutralität, müssen die in dem Beitrag platzierten Affiliate-Links gekennzeichnet werden.
Entweder kann der gesamte Beitrag mit „Enthält Werbelinks“ eingeleitet werden oder es müssen einzelne Links gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss auch mobil sichtbar sein, d.h. Hinweise, die nur per MouseOver sichtbar sind, reichen nicht aus.
Ob statt des Begriffs „Werbelink“ auch der Begriff „Affiliate Link“ verwendet werden darf, ist nicht geregelt. Nach meiner Ansicht ist es ausreichend, da der Begriff sich in der Lebenswirklichkeit durchgesetzt und den meisten Nutzern bekannt ist. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, der kann auch unter dem Beitrag aufklären Schreiben „Bei Affiliatelinks handelt es sich um Werbelinks“ oder die jeweiligen „Affiliate-Link-Hinweise auf eine solche Erklärung verweisen„.
Bei der Kennzeichnung von Affiliate-Links, müssen Sie beachten, dass eine Kennzeichnung per Mouse-Over (oberes Beispiel) nicht ausreichend ist.
Google- & Anbieter-Richtlinien: Neben den gesetzlichen Regeln, können sich Kennzeichnungspflichten für Links auch aus den Vorgaben der Affiliate-Programme oder Richtlinien von Google ergeben. Diese Vorgaben sollten Sie unbedingt beachten, da Verstöße sich negativer auswirken können als Rechtsverstöße.
Wie lässt sich beim Product Placement Schleichwerbung vermeiden? (zurück)
Vom Product Placement spricht man, wenn Unternehmen z.B. Youtubern Produkte zur Verfügung stellen, die in deren Videos platziert werden sollen (z.B. ein Mobiltelefon, ein Getränk, o.ä.). Der deutsche Begriff lautet „Produktplatzierung“ und ist im § 2 Abs.2 Nr.11 und § 7 Abs.7 RfStV geregelt.
Erhalten die Youtuber für die Produktplatzierung ein Entgelt, dann müssen sie einen Hinweis auf das Product Placement im Video unterbringen. Dieses muss 3 Sekunden lang am Anfang und am Ende des Videos erscheinen und besteht aus einem Logo mit dem Buchstaben „P“. Jedoch muss zuvor erklärt werden, was dieses „P“ bedeutet. Daher hat es sich durchgesetzt zuerst „Unterstützt durch Produktplatzierung“ auszuschreiben und nach einer Sekunde in ein „P“ umzuwandeln (s. Video-Beispiel von Manniac unten).
Dies gilt jedoch nur, wenn das Produkt lediglich im Bild platziert wird. Wird es dagegen aktiv angepriesen und aktiv beworben, muss das Video als „Dauerwerbesendung“ gekennzeichnet werden oder einen „Werbeblock“ enthalten, der per Vorspann/Nachspann vom übrigen Inhalt des Videos getrennt wird. Also wie im klassischen TV.
Eine solche Kennzeichnung kann jedoch wiederum entfallen, wenn das Produkt im Rahmen eines Gewinnspiels angepriesen wird (es wird aber nicht direkt zum Kauf aufgefordert). Gewinnpreisbeschreibungen enthalten typischerweise Anpreisungen und die Zuschauer rechnen mit ihnen. In dem folgendem Video wird jedoch trotz der fehlenden Pflicht auf die Gestellung des Gewinns hingewiesen, was aus ethischen Gründen empfohlen werden kann:
Sind virale Marketing-Videos zulässig oder Schleichwerbung? (zurück)
Virale Marketing-Videos zeichnen sich dadurch aus, dass sie zuerst neutral wirken und der kommerzielle Charakter erst später erkennbar wird. Damit stehen virale Marketing-Videos per se im Konflikt mit dem Verbot von Schleichwerbung.
Eindeutig rechtswidrig sind Videos, die bereits bestimmte Produkte oder Unternehmen herausstellen, aber wie neutrale Videos daher kommen.
Schwieriger wird es, wenn die Videos noch selbst nicht werben (also keine Hinweise auf bestimmte Produkte enthalten, wie das „First-Kiss“-Video der Modefirma Wren im Beispiel unten), sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem deren Auftraggeber enthüllt wird. Hier könnte man sagen, dass im Zeitpunkt der Bekanntheit der Werbewirkung auch der Werbecharakter bekannt wird. Auf der anderen Seite wurde das Video ggf. durch die Nutzer erst dadurch so verbreitet, weil es nicht als Werbung eingestuft wurde.
Warum es solche Videos trotzdem immer wieder gibt, liegt an einem ungeschriebenen (und nicht verbindlichen) Gesetz: diejenigen Marketingmaßnahmen, die zuerst eine Grenze auf eine kreative Art und Weise überschreiten, kommen meistens ungeschoren davon.
Wann müssen bei Testimonials Werbehinweise erfolgen? (zurück)
Bei Testimonials handelt es sich um „Fürsprecher“ für ein Produkt oder ein Unternehmen. Solange diese Fürsprecher nicht neutral wirken, sondern deren Werbecharakter bekannt ist, müssen keine besonderen Werbehinweise erfolgen.
Trägt ein Fußballer das Logo eines Sponsors auf einem Hemd, ist jedem klar, dass er hierfür bezahlt wird.
Preist ein Fußballer auf einem scheinbar persönlichen Twitter-Account die Kopfhörer eines Herstellers an (s. Twitter-Beispiel unten), so müsste er eigentlich auf den Werbecharakter hinweisen (z.B. mit dem Hashtag „Werbung“ oder zumindest „gesponsert“).
Auch in diesem Bereich gibt es viele Grauzonen. So sehen manche Facebookseiten von Prominenten wie Werbeveranstaltungen aus. So könnte man durchaus behaupten, dass einem durchschnittlichen Fan deutlich wird, dass es keine „echten“ und „neutralen“ Anpreisungen sind.
Auf geht's nach #Rehden. Gegen den BSV starten wir heute im #DFBPokal. Endlich geht's wieder los! #FCBayern pic.twitter.com/emDfSKWbcR
— Bastian Schweinsteiger (@BSchweinsteiger) August 5, 2013
Lesetipp: Schleichwerbung bei Twitter, Facebook & Co – Prominente als illegale Testimonials in Social Media von RA Carsten Ulbricht.
Dürfen Social-Media-Profile „verkauft werden“? (zurück)
Es ist nicht unüblich, dass z.B. Prominente deren Twitter- oder Facebook-Seiten für Werbezwecke zur Verfügung stellen. D.h. sie posten Beiträge, für die sie Geld erhalten haben und preisen z.B. bestimmte Produkte an.
Dabei müssen zunächst die Regeln der Plattformen beachtet werden. Ein solcher Verkauf von „Anzeigeplätzen“ ist generell dann erlaubt, wenn die Plattformen ein Entgelt erhalten, weil die Postings als Werbeanzeigen geschaltet werden. Das ist z.B. bei Facebook der Fall (wobei dies nur für Facebook-Seiten gilt und nicht ganz offiziell – dazu werde ich demnächst bei Allfacebook.de mehr schreiben)
Handelt es sich bei den Accounts um Profile von Personen (also keine Corporate oder Brand-Accounts, die keinen Anschein der Neutralität vermitteln) muss auf den Werbecharakter hingewiesen werden. Das kann z.B. per #Hashtag „Werbung“ oder, etwas weniger sicher, per „#Gesponsert“ geschehen.
Dürfen Bewertungen inzentiviert werden? (zurück)
Kategorisch verboten ist es Kunden oder sonstigen Personen dafür zu bezahlen, dass sie positive Bewertungen verfassen oder umgekehrt negative Bewertungen über Konkurrenten.
Dabei muss zum einem keinen Geld fließen und zum anderen gilt dies auch, wenn nicht vorgegeben wird, ob die Bewertung positiv sein muss oder auch neutral oder negativ sein darf.
So wurde in einem Fall entschieden, dass Rabatte an Kunden, die Bewertungen verfassen, wettbewerbswidrig sind, da Kunden ins solchen Fällen eher zu positiven Bewertungen tendieren werden.
Lesetipp zu Bewertungen & Inzentivierung: Weitere Erläuterungen und Tipps zur Bewertungen, finden Sie in meinem Beitrag „Der legale Weg zum Like – rechtliche Grenzen auf der Jagd nach positiven Bewertungen„.
Welche Nachteile können sich bei Rechtsverstößen ergeben? (zurück)
Zwar sind auch Bußgelder von Aufsichtsämtern theoretisch möglich, aber die praktischen Folgen werden Abmahnungen mit diesen Folgen sein:
Unterlassungserklärung – eine Erklärung, dass der abgemahnte Rechtsverstoß nicht wiederholt wird und falls doch, dass dann eine empfindliche Vertragsstrafe (ca. 5.000 Euro) gezahlt wird.
Übernahme gegnerischer Anwaltskosten – Diese werden in der Regel ca. 1.000 Euro betragen. Ferner müssen auch die Kosten des eigenen Anwalts in ähnlicher Höhe berücksichtigt werden.
So können z.B. Blogger von anderen Bloggern aus gleicher „Branche“ oder von Mitbewerbern der Unternehmen abgemahnt werden, für die sie werben.
Ausgehend von meinen Erfahrungen, halte ich jedoch beide Konstellationen derzeit für unwahrscheinlich. In den meisten Fällen wenden sich die konkurrierenden Unternehmen gegen die Auftraggeber.
Unternehmen, die Blogger mit Werbung beauftragen, haften für deren Fehler unabhängig von eigenem Verschulden und auch dann, wenn eine Agentur dazwischen geschaltet war (§ 8 Abs.2 UWG).
Dennoch ist es bisher selten, dass auch in dieser Hinsicht Abmahnungen erfolgten. Oft werden solche Fälle einvernehmlich geregelt. Dieses Verhalten resultiert in der Regel daraus, dass Marketing eine Grauzone ist und viele Unternehmen wissen, dass sie selbst Fehler machen könnten. Würden sie bei anderen sofort abmahnen, dann würde dies zu einem Abmahnungs-Ping-Pong führen.
Was jedoch nicht vergessen werden darf ist, dass auch Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbände mit Klagebefugnis gegen Schleichwerbung vorgehen dürfen. Dies passiert auch, jedoch meistens bei größeren Unternehmen und in eindeutigen Fällen.
Lohnt es sich die Graubereiche der Schleichwerbung auszunutzen? (zurück)
Diese Frage ist so abstrakt schwer zu beantworten, weil es immer auf den Einzelfall ankommt. Die Erfahrung zeigt aber, dass Marketing schon immer die Graubereiche der Werbung ausreizte und diejenigen belohnt wurden, die sich in die Grauzone hineinwagten.
Man könnte sagen, dass hier gerade das typische Unternehmensrisiko zum Ausdruck kommt. Es ist also die Frage, ob man ein Risiko riskieren oder ganz sicher schlafen möchte. Was wiederum die Frage des Geschäftskonzepts und der eigenen Risikobereitschaft ist.
Gebietet die Ethik es nicht immer transparent zu bleiben? (zurück)
Ja, das tut sie und daher haben auch Journalisten, Verlage und Verbände Kodizes, in denen unabhängig von der gesetzlichen Lage schon bei kleinsten Zuwendungen ein Hinweis erforderlich ist. Das führt dann wiederum dazu, dass manche Journalisten gar keine Zuwendungen annehmen, damit sie diese nicht in den Artikeln erwähnen müssen, da sie so deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigen könnten.
Meine Empfehlung wäre es, nach Möglichkeit immer auf die Zuwendungen hinzuweisen. Ein solcher Hinweis kann durchaus von zusätzlichen Erläuterungen begleitet werden, dass die eigene Neutralität nicht beeinträchtigt wurde.
Ein wichtiger Verkaufsfaktor ist auch die eigene Glaubwürdigkeit. Diese lässt sich zwar gut „zu Geld machen“, ist aber komplett weg, falls deren „Ausverkauf“ bekannt werden sollte (dazu als Lesetipp: „Content-Werbung braucht niemand“ von Klaus Eck).
Zudem sollten Sie auch bedenken, dass eine Zunahme von Schleichwerbung den Gesetzgeber oder Richter zu härteren Gesetzen oder strengerer Rechtsprechung veranlassen könnte.
Dies könnten in der Zukunft dazu führen, dass auch kleinere Fehler und Unachtsamkeiten als Anlass für Abmahner dienen könnten. Derzeit ist der hier besprochene Bereich zwar noch frei von schwarzen Schafen die sich an Abmahnungen bereichern, weil er kompliziert ist und auch für sie zu viele Risiken birgt. Das könnte sich aber mit härteren Gesetzen ändern.
Inhalte des Podcasts: (zurück)
00:00:24 KitKats und Law Lab bei der re:publica.
00:08:30 Einleitung in das Thema der Schleichwerbung, was ist von ihr umfasst und in welchen Gesetzen ist sie geregelt.
00:17:50 Das redaktionelle Trennungsgebot, Advertorials und der Anschein der Neutralität eines Mediums als Voraussetzung der Schleichwerbung.
00:29:00 Corporate Blogs, Curved und der Anschein der Neutralität/Objektivität im Sinne einer fehlenden wirtschaftlichen Beeinflussung.
00:37:30 Ab wann werden redaktionelle Inhalte wirtschaftlich so beeinflusst, so dass ein Werbehinweis erfolgen müsste? Ab wann beeinflussen Geschenke, Produkte und Zuwendungen die Unabhängigkeit auch ohne dass eine Verpflichtung zum Verfassen von Inhalten bestehen.
00:54:00 Wie müssen wirtschaftlich beeinflusste Beinträge gekennzeichnet werden? Reicht „Anzeige“, „Werbung“ oder auch „Gesponsert?“
01:03:00 Ist virale Werbung automatisch eine Schleichwerbung?
01:08:00 Probleme der Vermischung privat-beruflich: Wenn z.B. ein Reiseblogger beruflich bloggt, aber privat bei Instagram ist, müssen die Instagram-Bilder einer gesponserten Reise als Werbung gekennzeichnet werden?
01:12:30 Kennzeichnung von Affiliate-Links.
01:16:00 Astrosurfing und gekaufte Bewertungen oder Kommentare.
01:19:00 Product Placement.
01:24:00 Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen – Bußgelder und Abmahnungen?
01:36:00 Wir machen uns Gedanken über Sponsoren für die Rechtsbelehrung.
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
Der Beitrag Schleichwerbung – Rechtsbelehrung Folge 24 (Jura-Podcast & Große FAQ) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Updatehinweis 26.12:2017 – Ein Update dieser Folge steht als Folge 52 „Influencer Marketing“ zum Download bereit.
Ich habe mich entschieden die Rechtsbelehrung um eine FAQ zu ergänzen. Damit möchte ich den Zuhörern und Lesern ein Gefühl für die rechtlichen Grenzen und Risiken in einem Bereich vermitteln, der als Musterbeispiel einer rechtlichen Grauzone bezeichnet werden kann.
Ich bitte Sie ferner zu beachten, dass die Ausführungen für Blogger, Podcaster oder Youtuber gleichermaßen gelten, auch wenn ich in der Regel von Bloggern spreche.
Danke schön! Bedanken möchte ich mich bei allen Teilnehmern meiner Session und den vielen Ideengebern. Ebenso ein großes Dankeschön an Melanie Petersen vom t3n-Magazin und Snoopsmaus, die bereits Zusammenfassungen meiner Session verfasst haben.
Volles Haus bei @thsch: "Schleichwerbung – Geld vs. Recht & Moral" #rp15 pic.twitter.com/KoBD5vhFEN
— Fabian Pimminger (@i_am_fabs) May 5, 2015
Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören (sowie Lesen) und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm. Den Beitrag zu diesem Podcast von Herrn Richter finden Sie bei richter.fm. Die Zeitmarken zur Folge finden sich am Ende der FAQ.
FAQ zur Schleichwerbung
Was ist die “Schleichwerbung”?
In welchem Gesetz ist die Schleichwerbung geregelt?
Sind die Grundsätze der Schleichwerbung international?
Die rechtlichen Vorschriften zur Schleichwerbung sind sehr vage, geht es nicht genauer?
Welchen Zweck hat das Verbot der Schleichwerbung überhaupt?
Was ist das redaktionelle Trennungsgebot?
Gilt das redaktionelle Trennungsgebot auch online, z.B. für Blogs?
Müssen auch Corporate Blogs oder Social-Media-Profile das Trennungsgebot beachten?
Ab wann müssen Artikel /Podcasts oder Videos einen Werbehinweis enthalten?
Ab wann ist eine Zuwendung von einem so bedeutenden Wert, so dass sie die Neutralität beeinflusst?
Was ist, wenn ich trotz wirtschaftlicher Zuwendungen trotzdem neutral bleiben kann?
Was ist, wenn die wirtschaftliche Zuwendung für andere Zwecke zugeflossen ist?
Wie müssen Werbehinweise aussehen?
Reichen die Begriffe „Sponsored“ oder „Gesponsert“ als Werbehinweise aus?
Muss der Werbehinweis immer über einem Beitrag stehen?
Müssen auch begleitende „private“ Beiträge gekennzeichnet werden?
Müssen Affiliate-Links gekennzeichnet werden?
Wie lässt sich beim Product Placement Schleichwerbung vermeiden?
Sind virale Marketing-Videos zulässig oder Schleichwerbung?
Wann müssen bei Testimonials Werbehinweise erfolgen?
Dürfen Social-Media-Profile „verkauft werden“?
Dürfen Bewertungen inzentiviert werden?
Welche Nachteile können sich bei Rechtsverstößen ergeben?
Lohnt es sich die Graubereiche der Schleichwerbung auszunutzen?
Gebietet die Ethik es nicht immer transparent zu bleiben?
Was ist die „Schleichwerbung“? (zurück)
Als Schleichwerbung wird die Erwähnung oder Darstellung von Produkten, Dienstleistungen oder Unternehmen bezeichnet, die zwar den Werbezwecken dienen, aber dieser Zweck nicht erkannt werden soll.
D.h. eine Schleichwerbung liegt dann vor, wenn die Zielpersonen, über den Werbecharakter einer Information in die Irre geführt werden.
Hinweis: Das Thema Schleichwerbung habe ich bereits in den Beiträgen „Blogger-Relations: Was bei Produktzusendungen an Blogger rechtlich zu beachten ist“ sowie „Verschleiert, viral und illegal – Zur Rechtswidrigkeit von Schleichwerbung“ hier im Blog behandelt.
In welchem Gesetz ist die Schleichwerbung geregelt? (zurück)
Die Verbote der Schleichwerbung finden sich in vielen Gesetzen wieder. Es gibt fachspezifische Unterschiede, aber im Prinzip verbieten alle Gesetze die Schleichwerbung in ihren möglichen Ausformungen.
Zu den wichtigsten Gesetzen gehört das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses verbietet z.B. den Werbecharakter eine Werbemaßnahme zu verschleiern ( § 4 Nr.3 UWG), Informationen als Werbung zu tarnen (Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG) oder Unternehme(r)n sich als Verbraucher auszugeben (Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG).
Daneben gibt es Regelungen für Medien in § 7 und § 58 Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) und speziell für Internetmedien im § 6 Telemediengesetz (TMG), der besagt dass kommerzielle Kommunikation erkennbar sein muss.
Ebenso existieren viele Branchenvereinbarungen, in denen sich die Branchenangehörigen eigene Regeln geben, wie Ziffer 7 des Pressekodex, Ziffern 6 und 8 der Richtlinie der des Zentralverbandes der Werbewirtschaft (ZAW), die Richtlinien des Deutschen Rates für Public Relations (DRPR-RL) oder den Reiseblogger-Kodex.
Sind die Grundsätze der Schleichwerbung international? (zurück)
Ja, man kann sagen, dass die Verbote der Schleichwerbung international sind. Sehr bekannt sind z.B. die Grundsätze der Federal Trade Commission (FTC, eine unabhängige US-Wettbewerbsbehörde), die deutliche Hinweise auf Werbung vorsehen. Wie so häufig kommt es jedoch nicht nur auf die Gesetze an, sondern die Frage, wie die Gesetze ausgelegt und durchgesetzt werden.
Die rechtlichen Vorschriften zur Schleichwerbung sind sehr vage, geht es nicht genauer? (zurück)
Die Gesetze sollen flexibel sein und sich an die sich rapide verändernde Lebenswirklichkeit anpassen. Daher würden starre Beispiele schnell überholt werden.
Aus diesem Grund sind die Gesetze eher allgemein erfasst und werden durch Gerichte ausgelegt. Der Nachteil liegt darin, dass es zwischen eindeutig erlaubtem und eindeutig verbotenem Verhalten sehr große Graubereiche gibt.
Welchen Zweck hat das Verbot der Schleichwerbung überhaupt? (zurück)
Das Verbot der Schleichwerbung soll die Menschen als Individuen und die Demokratie schützen. Diese beiden Grundlagen unseres Rechtsstaates setzen voraus, dass Menschen wissen, ob die Informationen, die sie erhalten, neutral sind oder durch wirtschaftliche Kräfte beeinflusst wurden.
Ansonsten könnte z.B. die Rüstungsindustrie die Presse beeinflussen und so eine sich genehme Meinung im Volk verschaffen (dass dies trotzdem vielfach passiert, soll jedoch nicht das Thema dieses Beitrags sein).
Was ist das redaktionelle Trennungsgebot? (zurück)
Das redaktionelle Trennungsgebot ist ein Unterfall des Schleichwerbungverbotes. Es besagt, dass Werbung, die im redaktionellen Gewand daher kommt, als solche erkennbar sein muss.
Das klassische Beispiel sind Advertorials, d.h. Beilagen oder Artikel in Zeitschriften, die optisch ähnlich wie die redaktionellen (also neutral berichtenden) Artikel aufgemacht sind. Diese Advertorials müssen speziell gekennzeichnet werden, z.B. als „Anzeige“.
Beispiel eines Advertorials in Wirtschaftswoche 17/2015, Beilage „Top“, S. 15
Gilt das redaktionelle Trennungsgebot auch online, z.B. für Blogs? (zurück)
Ja, das Trennungsgebot im § 58 Abs.1 RfStV unterscheidet nicht zwischen „Presse“ und „Nichtpresse“. Vielmehr ist die Frage, ob ein Onlineangebot den Anschein erweckt neutrale Informationen zu liefern. Zu solchen Angeboten können Blogs, Podcasts, Videos oder Social-Media –Profile gehören.
Müssen auch Corporate Blogs oder Social-Media-Profile das Trennungsgebot beachten? (zurück)
Es kommt weniger darauf an, wer das Blog oder das Social-Media-Profil betreibt, sondern vielmehr darauf, ob es einen Anschein der Neutralität erweckt. Beispiele:
Ein typisches und als solches erkennbares Corporate Blog erweckt nicht den Anschein der Neutralität. Vielmehr ist es den Lesern klar, dass das Blog ein Teil der Marketingmaßnahmen des Unternehmens ist. Sie werden daher nicht in die Irre geführt.
Ein typisches redaktionelles Blog (Z.B. das Blog eines Zeitungsverlages oder Blogs wie netzpolitik.org) erweckt den Anschein, dass die Informationen nicht wirtschaftlich beeinflusst sind. Nach meiner Ansicht erweckt jedoch jedes Nicht-Corporate-Blog grundsätzlich den Anschein der Neutralität.
Es gibt aber auch Mischformen, die schwer einzuschätzen sind. Z.B. ist bei dem Magazin „Curved“, hinter dem das Unternehmen E-Plus steckt, nicht ganz deutlich, ob es neutral ist oder nicht, da das Unternehmenslogo nicht prägnant platziert ist.
Ein Corporate-Blog (erkennbar am Logo oder Eingliederung in die Unternehmenswebsite, wie hier im Fall des Rossmann-Beautyblogs) erweckt nicht den Anschein neutral zu sein, führt die Besucher daher nicht in die Irre und muss das redaktionelle Trennungsgebot grundsätzlich nicht beachten.
Die Folge des Anscheins der Neutralität ist, dass das Trennungsgebot beachtet werden muss. D.h. dass ein typisches Corporate Blog darf z.B. Affiliate-Links einbinden oder Entgelte für die Platzierung von Produkten in Artikeln erhalten, ohne einen Werbehinweis platzieren zu müssen. Denn die Leser gehen ohnehin davon aus, dass das Blog ein Marketingkanal ist.
Wird dagegen der Anschein der Neutralität erweckt, müssen Affiliate-Links oder „gekaufte“ Beiträge gekennzeichnet werden. Für „Curved“ bedeutet dies, dass die Content-Plattform nicht per se verurteilt werden darf, solange dort das Trennungsgebot beachtet wird.
Bei Curved ist der Corporate-Bezug erst nach dem Scrollen zum Footer des Magazins erkennbar. Dadurch geht ein höherer Anschein der Neutralität und damit auch höhere Anforderungen an die Trennung zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung einher. (Mehr zu dem Thema: Techblogger vs. Content Marketing: Panel bei Rock the Blog 2015)
Ab wann müssen Artikel /Podcasts oder Videos einen Werbehinweis enthalten? (zurück)
Die erste Voraussetzung ist, dass Nutzer im Hinblick auf die Neutralität in die Irre geführt werden könnten. D.h. wenn kein Anschein der Neutralität erweckt wird, ist eine Kennzeichnung nicht notwendig (z.B. bei Corporate Blogs).
Die zweite Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Inhalte wirtschaftlich beeinflusst worden sind. Dabei ist es irrelevant, ob Geld geflossen ist, Geld versprochen wurde oder es sich um Sachzuwendungen, wie Produktüberlassung oder Einladung auf Reisen handelte.
Eine Beeinflussung der Neutralität der Autoren wird dabei in den folgenden Fällen angenommen:
Die Zuwendung ist mit einer Verpflichtung verbunden: D.h. dass z.B. eine Bloggerin sich verpflichtet einen Blogbeitrag zu verfassen oder ein Produkt in einem Tweet zu erwähnen. Das gilt auch wenn die Verpflichtung mündlich erfolgt (wobei dies nachzuweisen wäre) oder kein bestimmter Inhalt oder Meinung vorgegeben werden.
Die Zuwendung ist mit keiner Verpflichtung verbunden (ist z.B. eine unverbindliche Einladung zu einem Autotest), aber von einem relevanten Wert, so dass sie die Empfänger in ihrer Neutralität beeinflusst. Der Höhe des Wertes, ab dem eine Beeinflussung der Neutralität angenommen wird, widmet sich die nächste Frage.
Ab wann ist eine Zuwendung von einem so bedeutenden Wert, so dass sie die Neutralität beeinflusst? (zurück)
Über diese Frage lässt sich trefflich streiten, da es keine gesetzlich oder gerichtlich festgelegten Grenzen gibt.
Ich würde die Grenze bei ca. 1.000 Euro ansetzen. Ich übertrage dabei den Produktwert, ab dem im Videobereich auf Product Placements auch dann hingewiesen werden muss, obwohl neben der Gestellung des Produkts sonst keine Zahlung erfolgt ist.
Kollege Thorsten Feldmann vertrat im Rahmen der re:publica die Ansicht, dass die Höhe viel geringer sein kann und man auch bei weniger als 50 Euro an eine Beeinflussung denken könnte. Im Rechtsbelehrungspodcast meinte Herr Richter, dass es auf die individuellen Umstände eines Bloggers ankommt. D.h. es wäre z.B. bei einem Reiseblogger zu fragen, ob er sich eine geschenkte Reise auch alleine hätte leisten können.
Diskussion zur Schleichwerbung im Jahresrückblick ab ca. 80. Minute
So gesehen reicht die Spanne möglicher Meinungen bei 1,00 bis 1.000,00 Euro und müsste individuell beurteilt werden.
Ich würde es so formulieren: wer sicher gehen will, weist auf Zuwendungen immer hin („Ich habe das Produkt von X gestellt bekommen“). Wer etwas risikobereiter ist, verzichtet auf den Hinweis bis zu einer Grenze von 1.000 Euro. Das ist ein Betrag, der m.E. bei einer rechtlich-wirtschaftlichen Betrachtung als hinreichend sicher zu sehen ist (wichtig, das ist kein verbindlicher, sondern ein Orientierungswert und kann je nach Umständen variieren).
Rechtlich-/Wirtschaftliche Risikobetrachtung – Im Marketingrecht, wo viele Unklarheiten herrschen, lassen sich Fragen nicht immer mit „ja“ und „nein“ beantworten. Stattdessen wählt man einen Weg, der nicht eindeutig verboten ist und bei dem die möglichen Gefahren und deren Kosten, die Ausnutzung der Grauzone rechtfertigen.
Was ist, wenn ich trotz wirtschaftlicher Zuwendungen trotzdem neutral bleiben kann? (zurück)
Man kann schlecht in die Köpfe der Menschen hinein gucken. Daher wird die Frage der Schleichwerbung anhand von Indizien und Erfahrungen beurteilt. Das heißt, Gericht schließen von den Umständen auf die inneren Gedanken.
So gehen die Gerichte regelmäßig davon aus, dass die Verpflichtung zur einer Meinungsäußerung bereits bei einer kleiner wirtschaftlicher Vorteil zu einer Befangenheit führt und eine neutrale Ansicht ausschließt. Man könnte zwar das Gegenteil theoretisch beweisen, praktisch ist es jedoch kaum möglich.
Was ist, wenn die wirtschaftliche Zuwendung für andere Zwecke zugeflossen ist? (zurück)
Es gibt Fälle, in denen ein Entgelt nicht direkt für einen Blogartikel bezahlt wird, sondern z.B. Anzeigeplätze in einem Blog gekauft werden. In dieser Konstellation wird es auf die tatsächliche Vereinbarung ankommen.
Bestehende Verbindung zum Blogartikel – Wird der Anzeigenplatz als Gegenleistung für einen Artikel oder Produkterwähnung in einem Artikel gebucht, dann gilt die Neutralität beeinträchtigt und die Buchung muss erwähnt werden.
Keine Verbindung zum Blogartikel – Wird der Anzeigenplatz unabhängig von dem Artikel oder der Erwähnung des beworbenen Produktes gebucht, dann handelt es sich nicht um ein Entgelt für den Blogartikel. Sonst müssten z.B. Zeitschriften in den Artikeln immer auf deren Werbekunden hinweisen.
Dass diese Konstellation zum Missbrauch einlädt, steht außer Frage. Vor allem bei Bloggern, die anders als große Verlage, zugleich „die Redaktion“ und die „Anzeigenabteilung“ darstellen.
Wie müssen Werbehinweise aussehen? (zurück)
Der klassische Hinweis lautet „Anzeige“ und ergibt sich aus § 10 der Landespressegesetze:
„Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.“
Zuerst ist der zweite Satzteil interessant. Er bedeutet, dass ein Werbehinweis nicht notwendig ist, wenn der Werbecharakter bereits erkennbar ist. Das ist z.B. bei klassischen Werbebannern der Fall.
Durchschnittsverbraucher: Ob ein Werbehinweis hinreichend als solcher erkennbar ist, muss aus der Sicht eines typischen Durchschnittsempfängers (z.B. Bloglesers, Podcasthörers oder Videoguckers) beurteilt werden.
Im Übrigen sind auch gleichwertige Hinweise zugelassen, wie z.B. „Werbung“ oder „Werbeinformation“. Dagegen wären kryptischere Begriffe wie „PR-Informationen“ oder „Information von unserem Kooperationspartner“ nicht ausreichend.
Reichen die Begriffe „Sponsored“ oder „Gesponsert“ als Werbehinweise aus? (zurück)
Ob „Sponsored“ oder „Gesponsert“ als Werbehinweise ausreichen, wurde bisher nicht ausdrücklich entschieden. Meines Erachtens wird der englische Begriff „Sponsored“ nicht ausreichen, wenn die Zielgruppe deutsch spricht.
Anders sehe ich es bei dem Begriff „Gesponsert“. Dieser wird z.B. bei Facebook oder Instagram als Hinweis auf bezahlte Beiträge verwendet und ist m.E. in der heutigen Lebenswirklichkeit als Werbehinweis, zumindest in Social Media-nahen Kreisen, ausreichend.
Allerdings kann sich das auch ändern. Z.B. wenn ein Richter konservativ denken oder sagen sollte, dass „gesponsert“ bei Facebook nicht automatisch für Werbung steht, sondern auch für Beiträge, die gegen Entgelt im Newsstream hervorgehoben wurden, steht. Dennoch halte ich den Hinweise bei rechtlich/wirtschaftlicher Betrachtung für ausreichend.
Das t3n-Magazin weist zugleich mit den Hinweis „Anzeige“, wie dem Hinweis „Sponsored Post“ auf den Werbecharakter des Beitrags hin. Ich halte die Schriftgröße des „Anzeige“-Hinweises für ausreichend. Zudem wird er durch den zusätzlichen „Sponsored“-Hinweis gestützt, so dass „traditionelle“, wie auch webaffine Nutzer angesprochen werden.
BGH: Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass „Sponsored by“ nicht als Werbehinweis ausreicht (BGH, 06.02.2014 – I ZR 2/11). Allerdings galt dies für ein „periodisches Druckwerk“ im Sinne des LPresseG, also z.B. nicht für ein Blog. Jedoch kann in dem Urteil eine Tendenz gesehen werden.
Muss der Werbehinweis immer über einem Beitrag stehen? (zurück)
Ein Werbehinweis muss nicht immer über dem Beitrag stehen. Das ist lediglich dann notwendig, wenn z.B. der gesamte Artikel vom Unternehmen vorgeschrieben wurde. Ebenso gilt das, wenn ein Blogger mit dem Verfassen des Beitrags beauftragt wurde.
Handelt es sich aber um einen Fall, in dem z.B. ein Testprodukt überlassen oder eine Reise bezahlt wurde, ohne dass ein Beitrag verfasst werden musste, ist ein Hinweis auf diesen Umstand im Text.
Wurde die Zuwendung jedoch nur mit der Verpflichtung überlassen, dass ein Beitrag verfasst wird, müsste wiederum ein Werbehinweis am Anfang stehen.
Ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die wirtschaftliche Zuwendung im Reiseblog von Nina, aka Smaracuja. Der Zusatz auf die eigene Unabhängigkeit ist zulässig und fängt etwaige Vorbehalte der Leser gegenüber Werbung auf.
Müssen auch begleitende „private“ Beiträge gekennzeichnet werden? (zurück)
Angenommen eine Reisebloggerin wird auf eine Reise eingeladen, bloggt über diese und weist auch im Blog auf die Einladung hinreichend hin. Neben dem Blog berichtet sie von der Reise jedoch auch bei Twitter oder postet Bilder innerhalb ihres Instagram-Accounts. Muss sie auch innerhalb dieser Accounts einen Werbehinweis platzieren?
M.E. ja, wenn sie „insgesamt gebucht“ worden ist. D.h. wenn die Vereinbarung dahin lautete, dass sie über die Reise berichtet. Wurde dagegen nur vereinbart, dass Berichte im Blog erscheinen, dann meine ich, dass die Zuwendung nicht für die Twitter- und Instagram-Accounts erfolgte und bei diesen die Neutralität nicht beeinflusst ist.
Natürlich kann man es auch in diesem Fall anders sehen, vor allem, wenn die Accounts zusätzlich genutzt werden, um mit ihnen auf die bezahlten Blogbeiträge hinzuweisen. Dann müssten zumindest auch diese Tweets und Posts den Hinweis „#Anzeige“, „#Werbung“ oder „#gesponsert“ enthalten.
Lesetipp: Die Problematik der Schleichwerbung stellt sich auch bei der Bezahlung mit Social-Media-Beiträgen: “Pay with a Tweet” – Gesetzliche Regeln für Anbieter und Twitterer
Müssen Affiliate-Links gekennzeichnet werden? (zurück)
Erweckt ein Blogbeitrag/Artikel den Anschein der Neutralität, müssen die in dem Beitrag platzierten Affiliate-Links gekennzeichnet werden.
Entweder kann der gesamte Beitrag mit „Enthält Werbelinks“ eingeleitet werden oder es müssen einzelne Links gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss auch mobil sichtbar sein, d.h. Hinweise, die nur per MouseOver sichtbar sind, reichen nicht aus.
Ob statt des Begriffs „Werbelink“ auch der Begriff „Affiliate Link“ verwendet werden darf, ist nicht geregelt. Nach meiner Ansicht ist es ausreichend, da der Begriff sich in der Lebenswirklichkeit durchgesetzt und den meisten Nutzern bekannt ist. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, der kann auch unter dem Beitrag aufklären Schreiben „Bei Affiliatelinks handelt es sich um Werbelinks“ oder die jeweiligen „Affiliate-Link-Hinweise auf eine solche Erklärung verweisen„.
Bei der Kennzeichnung von Affiliate-Links, müssen Sie beachten, dass eine Kennzeichnung per Mouse-Over (oberes Beispiel) nicht ausreichend ist.
Google- & Anbieter-Richtlinien: Neben den gesetzlichen Regeln, können sich Kennzeichnungspflichten für Links auch aus den Vorgaben der Affiliate-Programme oder Richtlinien von Google ergeben. Diese Vorgaben sollten Sie unbedingt beachten, da Verstöße sich negativer auswirken können als Rechtsverstöße.
Wie lässt sich beim Product Placement Schleichwerbung vermeiden? (zurück)
Vom Product Placement spricht man, wenn Unternehmen z.B. Youtubern Produkte zur Verfügung stellen, die in deren Videos platziert werden sollen (z.B. ein Mobiltelefon, ein Getränk, o.ä.). Der deutsche Begriff lautet „Produktplatzierung“ und ist im § 2 Abs.2 Nr.11 und § 7 Abs.7 RfStV geregelt.
Erhalten die Youtuber für die Produktplatzierung ein Entgelt, dann müssen sie einen Hinweis auf das Product Placement im Video unterbringen. Dieses muss 3 Sekunden lang am Anfang und am Ende des Videos erscheinen und besteht aus einem Logo mit dem Buchstaben „P“. Jedoch muss zuvor erklärt werden, was dieses „P“ bedeutet. Daher hat es sich durchgesetzt zuerst „Unterstützt durch Produktplatzierung“ auszuschreiben und nach einer Sekunde in ein „P“ umzuwandeln (s. Video-Beispiel von Manniac unten).
Dies gilt jedoch nur, wenn das Produkt lediglich im Bild platziert wird. Wird es dagegen aktiv angepriesen und aktiv beworben, muss das Video als „Dauerwerbesendung“ gekennzeichnet werden oder einen „Werbeblock“ enthalten, der per Vorspann/Nachspann vom übrigen Inhalt des Videos getrennt wird. Also wie im klassischen TV.
Eine solche Kennzeichnung kann jedoch wiederum entfallen, wenn das Produkt im Rahmen eines Gewinnspiels angepriesen wird (es wird aber nicht direkt zum Kauf aufgefordert). Gewinnpreisbeschreibungen enthalten typischerweise Anpreisungen und die Zuschauer rechnen mit ihnen. In dem folgendem Video wird jedoch trotz der fehlenden Pflicht auf die Gestellung des Gewinns hingewiesen, was aus ethischen Gründen empfohlen werden kann:
Sind virale Marketing-Videos zulässig oder Schleichwerbung? (zurück)
Virale Marketing-Videos zeichnen sich dadurch aus, dass sie zuerst neutral wirken und der kommerzielle Charakter erst später erkennbar wird. Damit stehen virale Marketing-Videos per se im Konflikt mit dem Verbot von Schleichwerbung.
Eindeutig rechtswidrig sind Videos, die bereits bestimmte Produkte oder Unternehmen herausstellen, aber wie neutrale Videos daher kommen.
Schwieriger wird es, wenn die Videos noch selbst nicht werben (also keine Hinweise auf bestimmte Produkte enthalten, wie das „First-Kiss“-Video der Modefirma Wren im Beispiel unten), sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem deren Auftraggeber enthüllt wird. Hier könnte man sagen, dass im Zeitpunkt der Bekanntheit der Werbewirkung auch der Werbecharakter bekannt wird. Auf der anderen Seite wurde das Video ggf. durch die Nutzer erst dadurch so verbreitet, weil es nicht als Werbung eingestuft wurde.
Warum es solche Videos trotzdem immer wieder gibt, liegt an einem ungeschriebenen (und nicht verbindlichen) Gesetz: diejenigen Marketingmaßnahmen, die zuerst eine Grenze auf eine kreative Art und Weise überschreiten, kommen meistens ungeschoren davon.
Wann müssen bei Testimonials Werbehinweise erfolgen? (zurück)
Bei Testimonials handelt es sich um „Fürsprecher“ für ein Produkt oder ein Unternehmen. Solange diese Fürsprecher nicht neutral wirken, sondern deren Werbecharakter bekannt ist, müssen keine besonderen Werbehinweise erfolgen.
Trägt ein Fußballer das Logo eines Sponsors auf einem Hemd, ist jedem klar, dass er hierfür bezahlt wird.
Preist ein Fußballer auf einem scheinbar persönlichen Twitter-Account die Kopfhörer eines Herstellers an (s. Twitter-Beispiel unten), so müsste er eigentlich auf den Werbecharakter hinweisen (z.B. mit dem Hashtag „Werbung“ oder zumindest „gesponsert“).
Auch in diesem Bereich gibt es viele Grauzonen. So sehen manche Facebookseiten von Prominenten wie Werbeveranstaltungen aus. So könnte man durchaus behaupten, dass einem durchschnittlichen Fan deutlich wird, dass es keine „echten“ und „neutralen“ Anpreisungen sind.
Auf geht's nach #Rehden. Gegen den BSV starten wir heute im #DFBPokal. Endlich geht's wieder los! #FCBayern pic.twitter.com/emDfSKWbcR
— Bastian Schweinsteiger (@BSchweinsteiger) August 5, 2013
Lesetipp: Schleichwerbung bei Twitter, Facebook & Co – Prominente als illegale Testimonials in Social Media von RA Carsten Ulbricht.
Dürfen Social-Media-Profile „verkauft werden“? (zurück)
Es ist nicht unüblich, dass z.B. Prominente deren Twitter- oder Facebook-Seiten für Werbezwecke zur Verfügung stellen. D.h. sie posten Beiträge, für die sie Geld erhalten haben und preisen z.B. bestimmte Produkte an.
Dabei müssen zunächst die Regeln der Plattformen beachtet werden. Ein solcher Verkauf von „Anzeigeplätzen“ ist generell dann erlaubt, wenn die Plattformen ein Entgelt erhalten, weil die Postings als Werbeanzeigen geschaltet werden. Das ist z.B. bei Facebook der Fall (wobei dies nur für Facebook-Seiten gilt und nicht ganz offiziell – dazu werde ich demnächst bei Allfacebook.de mehr schreiben)
Handelt es sich bei den Accounts um Profile von Personen (also keine Corporate oder Brand-Accounts, die keinen Anschein der Neutralität vermitteln) muss auf den Werbecharakter hingewiesen werden. Das kann z.B. per #Hashtag „Werbung“ oder, etwas weniger sicher, per „#Gesponsert“ geschehen.
Dürfen Bewertungen inzentiviert werden? (zurück)
Kategorisch verboten ist es Kunden oder sonstigen Personen dafür zu bezahlen, dass sie positive Bewertungen verfassen oder umgekehrt negative Bewertungen über Konkurrenten.
Dabei muss zum einem keinen Geld fließen und zum anderen gilt dies auch, wenn nicht vorgegeben wird, ob die Bewertung positiv sein muss oder auch neutral oder negativ sein darf.
So wurde in einem Fall entschieden, dass Rabatte an Kunden, die Bewertungen verfassen, wettbewerbswidrig sind, da Kunden ins solchen Fällen eher zu positiven Bewertungen tendieren werden.
Lesetipp zu Bewertungen & Inzentivierung: Weitere Erläuterungen und Tipps zur Bewertungen, finden Sie in meinem Beitrag „Der legale Weg zum Like – rechtliche Grenzen auf der Jagd nach positiven Bewertungen„.
Welche Nachteile können sich bei Rechtsverstößen ergeben? (zurück)
Zwar sind auch Bußgelder von Aufsichtsämtern theoretisch möglich, aber die praktischen Folgen werden Abmahnungen mit diesen Folgen sein:
Unterlassungserklärung – eine Erklärung, dass der abgemahnte Rechtsverstoß nicht wiederholt wird und falls doch, dass dann eine empfindliche Vertragsstrafe (ca. 5.000 Euro) gezahlt wird.
Übernahme gegnerischer Anwaltskosten – Diese werden in der Regel ca. 1.000 Euro betragen. Ferner müssen auch die Kosten des eigenen Anwalts in ähnlicher Höhe berücksichtigt werden.
So können z.B. Blogger von anderen Bloggern aus gleicher „Branche“ oder von Mitbewerbern der Unternehmen abgemahnt werden, für die sie werben.
Ausgehend von meinen Erfahrungen, halte ich jedoch beide Konstellationen derzeit für unwahrscheinlich. In den meisten Fällen wenden sich die konkurrierenden Unternehmen gegen die Auftraggeber.
Unternehmen, die Blogger mit Werbung beauftragen, haften für deren Fehler unabhängig von eigenem Verschulden und auch dann, wenn eine Agentur dazwischen geschaltet war (§ 8 Abs.2 UWG).
Dennoch ist es bisher selten, dass auch in dieser Hinsicht Abmahnungen erfolgten. Oft werden solche Fälle einvernehmlich geregelt. Dieses Verhalten resultiert in der Regel daraus, dass Marketing eine Grauzone ist und viele Unternehmen wissen, dass sie selbst Fehler machen könnten. Würden sie bei anderen sofort abmahnen, dann würde dies zu einem Abmahnungs-Ping-Pong führen.
Was jedoch nicht vergessen werden darf ist, dass auch Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbände mit Klagebefugnis gegen Schleichwerbung vorgehen dürfen. Dies passiert auch, jedoch meistens bei größeren Unternehmen und in eindeutigen Fällen.
Lohnt es sich die Graubereiche der Schleichwerbung auszunutzen? (zurück)
Diese Frage ist so abstrakt schwer zu beantworten, weil es immer auf den Einzelfall ankommt. Die Erfahrung zeigt aber, dass Marketing schon immer die Graubereiche der Werbung ausreizte und diejenigen belohnt wurden, die sich in die Grauzone hineinwagten.
Man könnte sagen, dass hier gerade das typische Unternehmensrisiko zum Ausdruck kommt. Es ist also die Frage, ob man ein Risiko riskieren oder ganz sicher schlafen möchte. Was wiederum die Frage des Geschäftskonzepts und der eigenen Risikobereitschaft ist.
Gebietet die Ethik es nicht immer transparent zu bleiben? (zurück)
Ja, das tut sie und daher haben auch Journalisten, Verlage und Verbände Kodizes, in denen unabhängig von der gesetzlichen Lage schon bei kleinsten Zuwendungen ein Hinweis erforderlich ist. Das führt dann wiederum dazu, dass manche Journalisten gar keine Zuwendungen annehmen, damit sie diese nicht in den Artikeln erwähnen müssen, da sie so deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigen könnten.
Meine Empfehlung wäre es, nach Möglichkeit immer auf die Zuwendungen hinzuweisen. Ein solcher Hinweis kann durchaus von zusätzlichen Erläuterungen begleitet werden, dass die eigene Neutralität nicht beeinträchtigt wurde.
Ein wichtiger Verkaufsfaktor ist auch die eigene Glaubwürdigkeit. Diese lässt sich zwar gut „zu Geld machen“, ist aber komplett weg, falls deren „Ausverkauf“ bekannt werden sollte (dazu als Lesetipp: „Content-Werbung braucht niemand“ von Klaus Eck).
Zudem sollten Sie auch bedenken, dass eine Zunahme von Schleichwerbung den Gesetzgeber oder Richter zu härteren Gesetzen oder strengerer Rechtsprechung veranlassen könnte.
Dies könnten in der Zukunft dazu führen, dass auch kleinere Fehler und Unachtsamkeiten als Anlass für Abmahner dienen könnten. Derzeit ist der hier besprochene Bereich zwar noch frei von schwarzen Schafen die sich an Abmahnungen bereichern, weil er kompliziert ist und auch für sie zu viele Risiken birgt. Das könnte sich aber mit härteren Gesetzen ändern.
Inhalte des Podcasts: (zurück)
00:00:24 KitKats und Law Lab bei der re:publica.
00:08:30 Einleitung in das Thema der Schleichwerbung, was ist von ihr umfasst und in welchen Gesetzen ist sie geregelt.
00:17:50 Das redaktionelle Trennungsgebot, Advertorials und der Anschein der Neutralität eines Mediums als Voraussetzung der Schleichwerbung.
00:29:00 Corporate Blogs, Curved und der Anschein der Neutralität/Objektivität im Sinne einer fehlenden wirtschaftlichen Beeinflussung.
00:37:30 Ab wann werden redaktionelle Inhalte wirtschaftlich so beeinflusst, so dass ein Werbehinweis erfolgen müsste? Ab wann beeinflussen Geschenke, Produkte und Zuwendungen die Unabhängigkeit auch ohne dass eine Verpflichtung zum Verfassen von Inhalten bestehen.
00:54:00 Wie müssen wirtschaftlich beeinflusste Beinträge gekennzeichnet werden? Reicht „Anzeige“, „Werbung“ oder auch „Gesponsert?“
01:03:00 Ist virale Werbung automatisch eine Schleichwerbung?
01:08:00 Probleme der Vermischung privat-beruflich: Wenn z.B. ein Reiseblogger beruflich bloggt, aber privat bei Instagram ist, müssen die Instagram-Bilder einer gesponserten Reise als Werbung gekennzeichnet werden?
01:12:30 Kennzeichnung von Affiliate-Links.
01:16:00 Astrosurfing und gekaufte Bewertungen oder Kommentare.
01:19:00 Product Placement.
01:24:00 Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen – Bußgelder und Abmahnungen?
01:36:00 Wir machen uns Gedanken über Sponsoren für die Rechtsbelehrung.
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
Der Beitrag Schleichwerbung – Rechtsbelehrung Folge 24 (Jura-Podcast & Große FAQ) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.