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Rechtsbelehrung - Recht, Technik & Gesellschaft Archiv

172 Episoden
1 Stunde 47 Minuten
In dieser Folge sprechen wir über Gewinnspiele und was Sie bei deren Veranstaltung beachten müssen. Wir sprechen unter anderem über:

die Abgrenzung zu erlaubnispflichtigen und strafbaren Glücksspielen,

die Kopplung von Gewinnspielen an den Warenverkauf oder eine Newslettereinwilligung,

Gewinnspiele in Social Media,

Kennzeichnungspflichten bei gesponserten Gewinnen,

die Inhalte von Teilnahmebedingungen und den DSGVO-Datenschutzhinweisen

Eine Übersicht aller Themen erhalten Sie weiter unten in den Shownotes.

FAQ

Da diese Folge sehr umfangreich geworden ist, gibt es eine Zusammenfassung in Form einer großen FAQ: „FAQ Gewinnspiele-Recht – Teilnahmebedingungen, Datenschutz, Facebook und ist der Rechtsweg wirklich ausgeschlossen?„

Gewinnspiel

Zudem veranstalten wir in der Folge selbst ein Gewinnspiel. Zu gewinnen gibt es:

Das PC-Spiel „Druidstone“, gesponsert von GOG.com (und Indiefresse-Podcast von Herrn Richter).

3 x Lizenzcode für den Generator für Teilnahmebedingungen von Dr. Schwenke.

Um teilzunehmen, können Sie die Tweets oder Beiträge zu der Podcastfolge retweeten/teilen (außer bei Facebook, s. Podcast ab 01:26:00) oder hier kommentieren oder in einhem Blogbeitrag auf diese Podcastfolge verlinken (Trackback/oder teilen Sie uns den Link mit). Teilnahme ist „ab 18“ möglich.

Teilnahmeschluss ist am 15.10.2019 um 24 Uhr.

Die Gewinner werden per Zufall gezogen und via E-Mail (bei Kommentaren) oder PNs/Tweets/Postings benachrichtigt. Der Rechtsweg ist im Hinblick auf die Ziehung ausgeschlossen. Die Daten werden nur für Zwecke der Gewinnerziehung und Gewinnübermittlung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO verarbeitet. Im übrigen, insbesondere im Hinblick auf Ihre Rechte, verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung.

Die GewinnerInnen stehen fest! Wir haben sie in der Folge Nummer 69 gezogen (in der Hausmeisterrei am Ende) und entweder schon benachrichtigt oder benachrichtigen sie im Laufe 28.10.2019. Herzlichen Glückwunsch!

Danke an alle Teilnehmer für die Kommentare und Retweets!

Shownotes

00:02:00 – Einführung ins Thema.

00:05:00 – Abgrenzung zwischen einem Glücks- sowie einem Gewinnspiel und sind Likes und Shares von Influencern oder Lootboxen ein Entgelt für Glücksspiel?

00:18:00 – Wann ist der Ausgang eines Spiels vom Zufall abhängig (z.B. bei Roulette, Poker, Schach).

00:23:0 0 – Verbotene Gewinnspiele im Gesundheitsbereich.

00:26:00 – Kopplung von Gewinnen an den Warenabsatz.

00:33:00 – Darf oder sollte sogar der Zugang zu Gewinnspielen eingeschränkt werden?

00:35:00 – Gibt es einen Unterschied zwischen Privat- und Geschäftspersonen oder Bloggern?

00:42:00 – Verlosungen und Juryauswahl – Wie transparent muss die Verlosung sein?

00:49:00 – Der Unterschied zwischen unverbindlichen Spielen und verbindlichen Auslobungen.

00:54:30 – Welche Bedeutung hat die Klausel „der Rechtsweg ist ausgeschlossen?“

01:02:00 – Benötigt mein Gewinnspiel Teilnahmebedingungen und eine Datenschutzerklärung?

01:06:00 – Warum Sie nicht nur auf Teilnahmebedingungen, sondern auch auf die Datenschutzerklärung hinweisen sollten.

01:07:00 – Müssen Beginn und Ende des Gewinnspiels angegeben werden?

01:10:30 – Dürfen Gewinnspiele vorzeitig beendet werden?

01:14:30 – Sind Rückmelde- und Abholfristen zulässig?

01:15:00 – Müssen Gewinnspiele mit gesponserten Preisen als Werbung gekennzeichnet werden?

01:20:00 – Darf man Gewinnspielbeiträge veröffentlichen oder sogar für Marketingzwecke einsetzen? Darf man die Namen der Gewinner nennen?

01:23:00 – Wann haften Veranstalter für Gewinnspielbeiträge?

01:26:00 – Was ist bei Gewinnspielen in Social Media zu beachten?

01:27:45 – In welcher Sprache müssen Teilnahmebedingungen angeboten werden?

01:34:00 – Wie verlost man Gewinne in einem Podcast (am Beispiel unseres Gewinnspiels)?

01:37:00 – Darf ein Gewinnspiel von der Einwilligung in den Newsletterempfang abhängig gemacht werden?

01:46:00 – Hausmeisterei.

Der Beitrag Gewinnspiele & Recht (mit Verlosung) – Rechtsbelehrung Folge #68 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 17 Minuten
Nach einer kleinen Sommerpause melden wir uns mit einer Folge zu aktuellen Verschärfungen des Polizeirechts in Deutschland zurück.

Zwar ist das Polizeirecht Sache der Bundesländer, weshalb auch die Polizeigesetze je nach Bundesland Unterschiede aufweisen. In dem Podcast orientieren wir uns daher vor allem an dem seit 2018 verschärften bayerischen  Polizeiaufgabengesetz (PAG), was jedoch nicht das einzige seiner Art ist.

Derzeit werden Bestrebungen unternommen, bzw. waren schon erfolgreich, den Handlungsspielraum der Polizei auszuweiten.

Traditionell durfte die Polizei nur dann eingreifen, wenn eine konkrete Gefahr eingreifen. Nunmehr soll bei bedeutenden Rechtsgütern (zu denen auch Eigentum gehört) schon die Wahrscheinlichkeit, dass eine tatsächliche Gefahr entstehen könnte ausreichen, um eine Person z.B. ins Gewahrsam zu nehmen oder andere notwendige Mittel zu ergreifen (§ 11 Abs. 3 PAG).

Auch bei den Mitteln rüstet die Polizei auf. Sie greift auf nicht nur Fußfesseln oder Taser zurück. Mit Hilfe so genannter „Staatstrojaner„, sollen sich Polizeibehörden auch Zugrff auf die Rechner und Kommunikationsvorgänge von Bürgern zugreifen können.

Was dabei unseres Erachtens zu kurz kommt, die Abwägung der Vorteile für die Sicherheit mit den Gefahren derart weitreichender Polizeibefugnisse gegenüber den so genannten Gefährdern.

Die Kriminalitätsstatistik des BMI bietet aus unserer Sicht keine Rechtfertigung für eine derart weitgehende Verschärfung der Polizeigesetze (s. Tagesschau, auch wenn manche sie anders interpretieren).

Allerdings sprechen wir auch darüber, ob die Politik sich immer an objektiven Fakten orientieren und nicht auch die Gefühlslage der Bürger berücksichtigen muss.

Katharina Nocun ist Buchautorin, Netzaktivistin, Podcasterin und ehemalige Politikerin und unser Gast in dieser Folge (Buch, Website & Blog, Denkangebot-Podcast, Wikipedia, Twitter, Faccebook, Mastodon, Instagram), Bildquelle: CC-BY-SA/photo BARTJEZ.CC.

Unterstützt werden wir von Katharina Nocun, die sich gegen die neuen Polizeigesetze engagiert. Sie erklärt uns, welche Argumente gegen die Verschärfung der Polizeigesetze ins Feld geführt werden und mit welchen Entwicklungen politisch zu rechnen ist.

Wir bedanken uns bei Katharina sehr für Ihren Besuch und die Unterstützung und wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Zuhören.

P.S. Und persönlich von mir sei angemerkt, dass wir nicht die Polizistinnen und Polizisten kritisieren. Unser Unbehagen gilt den politischen Akteuren, deren Sicherheitsdenken unseres Erachtens die Grenzen der Rechtsstaatlichkeit ohne Rücksicht auf mögliche Konsequenzen überschreiten.

Shownotes:

00:04:53 – Die Funktion der Polizei in einem Rechtssaat.

00:07:07 – Die konkrete Gefahr als Grundlage für polizeiliches Handeln.

00:09:15 – Eine kleine Geschichte des Polizeirechts vom Kaiserreich bis zu den Antiterrorgesetzen.

00:15:45 – Welche Änderungen der Polizeigesetze kommen auf uns zu, bzw. sind schon verabschiedet worden?

00:23:30 – Warum das Bundesverfassungsgericht „Polizeigesetze“ schreibt und wie die Grenzen des Rechtsstaats immer weiter verschoben werden.

00:26:00 – Neue Maßnahmen der Polizei, von Tasern, über Fußfesseln, biogeologischer DNA-Auswertung, bis zur „Unendlichkeitshaft“ für so genannte Gefährder.

00:35:30 – Die Vorzüge einer positiven Prognose oder warum Polizeibeamten eher dazu zu raten ist, im Zweifel die neuen Gesetze anzuwenden.

00:41:00 – Wie stehen Juristen und die Politik zu den neuen Polizeigesetzen?

00:47:00 – Was ist ein „Staatstrojaner“ und was unterscheidet den „großen Staatstrojaner“ (d.h. eine Onlinedurchsuchung) von dem „kleinen Staatstrojaner“ (d.h. einem Zugriff auf laufende Kommunikation)“.

00:50:54 – Bringen die Reformen der Polizeigesetze auch Vorteile mit sich?

00:55:55 – Warum es gefährlich ist, das Sicherheitsgefühl der Bürger als Maßstab für Polizeigesetze zu nehmen.

01:06:30 – Wie könnten die Gesetzesverschärfungen aufgefangen zu werden, um Missbrauch zu verhindern?

Empfohlene Folgen

Beschlagnahme von Computern & Daten – Rechtsbelehrung Folge 17

Weiterführende Informationen

Polizeigesetze – Denkangebot-Podcast Folge 2 von Katharina Nocun.

Hamburg plant ein neues Polizeigesetz mit „Palantir-Paragraf“ bei netzpolitik.org von Marie Bröckner.

Neu­gier und Daten­kri­mi­na­lität – Missbrauch polizeilicher Informationssysteme von Dr. Sebastian J. Golla in der LTO.

Experten kritisieren massiv geplante bayerische Polizeirechtsreform bei heise Online.

Mehr Befugnisse, mehr Sicherheit? von Peggy Fiebig beim Deutschlandfunk.

Der Beitrag Verschärfung des Polizeirechts – Rechtsbelehrung Folge #67 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 17 Minuten
Verwendetes „Fridays for Future“-

Logo, Quelle:

https://fridaysforfuture.org/

An sich ernten Schüler, die sich im Rahmen der „Fridays for Future„-Proteste gegen den Klimawandel einsetzen, viel Lob und Zustimmung. Dass sie ihre Proteste auf einen Freitag legen und damit ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, wird jedoch von vielen Seiten kritisiert.

Dementsprechend geht es in dieser Folge auch nicht um die Fragen des Klimawandels, oder ob die Schüler für den Klimaschutz demonstrieren dürfen. Vielmehr nähern wir uns der juristischen Frage, ob das Recht der Zeitpunkt einer Demonstration zu wählen (Art. 8 GG) und der Umweltschutz (Art. 20a GG), höher wiegen als die Schulpflicht.

Wobei die Schulpflicht ein Ausdruck der Pflicht des Staates zur Erziehung von mündigen Bürgern und des Rechts anderer Schüler auf einen geordneten Unterricht ist (Art. 7 GG).

Unterstützt werden wir bei diesem Wettkampf der Grundrechte von Thomas Brandt, der mit uns Erfahrungen und Ansichten zu Fridays For Future aus der Sicht eines Lehrers (und als Gast im Hintergrund dabei, sein Hund „Flocke“).

Zu Gast ist Thomas Brand (Twitter), der als Lehrer an einem berufsbildenden Gymnasium in Bayern arbeitet und daneben selbst Podcaster, u.a. beim Schulsprecher-Podcast, Staatsfragen– oder dem Soziologisches Kaffeekränzchen ist.

Wir bedanken uns für die spannenden Einsichten in die Praxis, dank denen wir nicht nur die möglichen Konsequenzen für die Schüler, sondern auch die Schwierigkeiten der Lehrerschaft beim Umgang mit Schülerdemos aufzeigen können.

Viel Vergnügen beim Zuhören und wir sind auch sehr auf Ihre Meinungen zu Schüler-„Streiks“ gespannt.

Shownotes

00:01:30 – Vorstellung unseres Gastes Thomas Brand und Einführung in die Streitthemen bei „Fridays for Future“-Protesten.

00:07:00 – Wie können sich Schüler entschuldigen und ab wann gilt ein Fehltag als unentschuldigt?

00:13:30 – Sind Demonstrationsteilnahmen ein Beurlaubungsgrund?

00:16:00 – Welche Ordnungsmaßnahmen können Schülern drohen?

00:21:00 – Lehrer und ihre Weisungspflichten – Warum Lehrer nicht immer frei entscheiden dürfen und sich nicht auf die Seite der Schüler stellen dürfen.

00:25:00 – Welche Grundrechte wiegen mehr? Das Recht effektiv zu demonstrieren und die Umwelt zu schützen oder die Pflicht zur und das Recht auf Bildung?

00:27:00 – Warum es rechtlich betrachtet eigentlich kein Streik ist und Schüler nicht mit Arbeitnehmern zu vergleichen sind.

00:33:30 – Kann man die Schüler nicht einfach gewähren lassen und ist die Ahndung ihres Fernbleibens vom Unterricht nicht bereits eine politische Einmischung?

39:30 – Sind die Proteste am Ende ein ziviler Ungehorsam und falls ja, welche Folgen zieht er nach sich?

00:40:00 – Werden andere Schüler beeinträchtigt und kann sich bei Duldung der Proteste jeder Schüler auf das Recht auf Gleichbehandlung berufen und jederzeit, zu einem beliebigen Thema, während der Schulzeit demonstrieren?

00:48:00 – Wie können die Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler vollstreckt werden?

01:01:00 – Ist es sinnvoll Lehrern Entschuldigungen vorzulegen, die mit dem Entschuldigungsgenerator erstellt wurden?

Weiterführende Links

Fridays for Future – Webseite der Bewegung, mit dem im Podcast besprochenen Entschuldigungsgenerator.

Fridays for future – was kann mir passieren, wenn ich streike? Schulpflicht und basta? So einfach ist die Rechtslage nicht. von Manuela Rottmann

„It’s the End of the World as We Know it” – Schulpflicht vs. Versammlungsfreiheit von Felix Hanschmann im Verfassungsblog.

Großdemonstrationen #Fridaysforfuture „An diesem Freitag müssen die Schulen beur­lauben“ von Tanja Podolski in der LTO.

Grundrechtskollision: “Fridays for Future” Können die Versammlungen für Schüler verboten werden? bei Jura-Online.

Demo statt Unterricht – Sollen die Schüler bestraft werden? von Kaja Klapsa in der Welt

Der Beitrag Schulpflicht, Schulstreiks und #FridaysForFuture – Rechtsbelehrung Folge 66 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 53 Minuten
Wir sind selbst immer wieder erstaunt, wie viel Recht in manchen Themen steckt. Das gilt auch ganz besonders für das Thema der neuesten Folge, welches uns

angefangen bei Fragen zur Körperverletzung durch Tattookünstler,

über staatliche Regulierung des Tätowiererberufs,

und Fragen der Zulässigkeit der Nutzung von Tattoomotiven nach dem Urheber- und Markenrecht sowie

Veröffentlichung von gestochenen Motiven in „Flash-Books“,

als auch über strafbare Beihilfe beim Stechen von rechtswidrigen Motiven,

Tattooverboten des Arbeitgebers

sowie der Gewährleistung bei Tattoo-Fails,

bis zu Regeln für Tattoos im Ausland durch sehr viele unterschiedliche Rechtsgebiete führt. Wobei dies nur eine kurze Zusammenfassung war.

Als Gast haben wir den auf Foto- und Persönlichkeitsrechte spezialisierten Rechtsanwalt und Fachanwalt Lars Rieck (Twitter), von der Kanzlei IPCL Rieck eingeladen. Lars Rieck ist ebenfalls der Betreiber von Tattoo-recht.de (Facebook, Twitter).

Bei so vielen Rechtsfragen bedarf es eines Profis, der sich in dem Thema auskennt. Daher freuen wir uns über einen erneuten Besuch von Rechtsanwalt Lars Rick, der uns schon in der Folge 56 zur DSGVO & Fotorecht unterstützt hatte und als Betreiber von tattoo-recht.de sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und für gewerblichen Rechtsschutz, zur Seite steht.

Wir bedanken uns erneut sehr für verständlichen Erläuterungen und freuen uns schon auf den nächsten Besuch.

Ein großer Dank geht auch an unsere Zuhörerschaft für die vielen Fragen danken, die wir allem im Podcast aufgegriffen haben.

Wir wünschen viel Spaß beim Zuhören und die Frage welche Tattoos wir selbst tragen, wird am Ende des Podcasts beantwortet. Zumindest zu 2/3.

Shownotes

00:00:00 – Vorstellung des Gastes und Themas.

00:03:45 – Sind Tattoos eine Körperverletzung, vielleicht sogar eine, die mit einem gefährlichen Werkzeug begangen wird?

00:06:00 – Wie weit reicht eine Einwilligung in einen Tätowiervorgang?

00:10:00 – Brauchen Tätowierer eine amtliche Zulassung, um ihr Gewerbe ausüben zu können?

00:14:30 – Welche Hygienevorschriften und Vorgaben für verwendete Farben gelten für Tätowierer?

00:21:00 – Wann wird ein Tattoo zu einem Gewährleistungsfall?

00:24:30 – Sind Tattoos urheberrechtlich geschützt?

00:28:00 – Darf man fremde Werke, wie z.B. die Mickey Mouse, tätowieren? Gilt das Recht auf Privatkopie bei Tattoos?

00:37:10 – Darf man sich die Abbildung fremder Personen als Tattoo stechen lassen?

00:45:00 – Darf das eigene Tattoo in der Öffentlichkeit gezeigt werden? und gibt es Unterschiede, wenn dies in der Öffentlichkeit, gegen Entgelt (z.B. als Tattoo-Modell) oder gar in Filmen oder Computerspeieln geschieht?

01:03:00 – Dürfen Tätowierer Fotos von gestochenen Tattoos in einem Flash-Book aufnehmen oder ausstellen oder hat auch hier die DSGVO etwas dagegen?

01:09:00 – Dürfen Tätowierer strafbare Symbole stechen oder machen sie sich der Beihilfe, z.B. der Zurschaustellung verfassungswidriger Symbole schuldig?

01:16:00 – Darf man fremde Tattoos überstechen oder ist das eine Urheberrechtsverletzung?

01:21:00 – Wann Dienstherren oder Arbeitgeber das Tragen von Tattoos verbieten dürfen.

01:40:30 Hausmeisterei, welche Gesetzestexte wir uns tätowieren lassen würden, unsere eigenen Tattoos sowie Regeln für Tattoos im Ausland.

Weiterführende Urteile und Links zur Folge

Die Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst NRW darf nicht auf Grundlage interner Verwaltungsrichtlinien zu Tätowierungen versagt werden – (OVG NRW 12.09.2018 – 6 A 2272/18) – bei der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf.

„Hangover Tattoo Lawsuit: Can You Copyright Flesh?“ in der WIRED.

Games-Trend aus den USA: Tätowierer vs. Publisher im Copyright Deathmatch bei Spielerecht.de

Darf eine Kunstinstallation in einem Museum ohne Erlaubnis der Künstlerin entfernt werden? (BGH, 21.02.2019 – I ZR 98/17).

Hinweis: Weitere Fälle und Beispiele finden Sie bei tatoo-recht.de

Der Beitrag Tattoo-Recht: zwischen Körperkunst und Körperverletzung – Rechtsbelehrung Folge 65 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 40 Minuten
Mit jedem Datenschutzskandal, gehackten Konten oder Doxing mit privaten Dokumenten kommt immer dieselbe Debatte um die Verantwortlichkeit für diese Vorfälle auf.

Während die einen den Opfern vorwerfen nicht selbst genug vorgesorgt zu haben, rufen andere nach verstärkter staatlicher Regulierung und Verpflichtung der Plattformanbieter auf höhere Sicherheitsstandards.

Dieser Diskussion schließen wir uns an und beleuchten, welche Verantwortung die beteiligten Parteien (d.h., Nutzer, Plattformanbieter, der Staat) schon nach dem heutigen Recht tragen und wo strenge Vorschriften vielleicht sinnvoll wären.

Dabei merken wir nicht nur, dass Metaphern von „abgeschlossenen Türen“ im Digitalbereich kritisch zu betrachten sind. Das schon weil man mit eigenen Sachen sorgloser umgehen darf, als auf den Datenschutz zu verzichten.

Unterstützt werden wir von unserem Gast, Dr. Malte Engeler (Betreiber des Technikblogs deathmetalmods.de und der Mastodon-Instanz legal.social), derzeit als Richter am Verwaltungsgericht Schleswig tätig und zuvor als stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein. Twitter Privat, Twitter Deathmetalmods, Mastodon: legal.social/@malteengeler.

Als Gast freuen wir uns erneut, den für seine pragmatischen Ansichten zum Datenschutz bekannten Dr. Malte Engeler begrüßen zu dürfen. Er erläutert, unter anderem, warum schon die Frage was der Datenschutz schützt, gar nicht so einfach zu beantworten ist.

Zudem hat Dr. Engeler seine Ankündigung vom letzten Besuch in der Folge Nr. 60 („Mastodon und Haftung für dezentrale Netzwerke„) umgesetzt und ist Mitbetreiber der Mastodon-Instanz legal.social. Dazu berichtet er, wie er unsere theoretisch besprochenen Anforderungen in der Praxis umgesetzt hat.

Auch die Rechtsbelehrung ist bei legal.social mit einem Account vertreten: rechtsbelehrung@legal.social

Wir empfehlen Ihnen die Anmeldung und wünschen ein angenehmes und rechtlich-metaeskes Hörvergnügen

Shownotes

00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes Malte Engeler und des „Adventskalender-Hacks“ als Auslöser für unser Thema.

00:07:00 – Stellt es eine strafbare Datenhehlerei (§ 202d StGB) dar, öffentlich verfügbare Daten zusammenzutragen und zu teilen oder gar zu verlinken?

00:13:00 – Nerdeliten vs. Victim-Blaming – Wer haften für gehackte Plattformen?

00:17:00 – Müssen Plattformen eine Zwei-Faktor-Authentifizierung anbieten?

00:30:00 – Tragen Nutzer ein Mitverschulden, wenn sie Plattformen trotz möglicher Gefahren nutzen und bestehen besondere Pflichten für Politiker?

00:40:00 – Gute Metapher, schlechte Metapher – Ist digitaler Datenschutz so einfach, wie die eigenen Haustür abzuschließen?

00:46:00 – Ist etwa der Staat für die Sicherheit der Nutzer verantwortlich?

00:51:00 – Was machen das Bundesamt für Informationssicherheit (BSI) sowie die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITis) und sind Bundestagsabgeordnete so wichtig wie Stromnetze?

00:55:00 – „Was zum Geier schützt der Datenschutz“ und müssen die Menschen vor sich selbst geschützt werden?

01:00:00 – Helfen Einwilligungen und Cookie-Banner dem Datenschutz weiter oder nur digitalen Eliten?

01:15:00 – Wird die e-Privacy-Verordnung eine Wende für den Online-Datenschutz mit sich bringen?

00:16:45 – Brauchen wir ein Recht auf Hackbacks und was ist damit überhaupt gemeint?

01:23:00 – Was ist die Privatsphäre und wo liegt ihr Unterschied zum Datenschutz?

00:26:30 – Die Hausmeisterei mit Vorstellung der Mastodon-Instanz „legal.social“ und unseren Erfahrungen mit Account-Hacks.

Erwähnte Folgen

Ja zur Vorratsdatenspeicherung – Folge 25

WhatsApp, Messenger und Abmahnungen – Folge 47 mit unserem Gast Dr. Malte Engeler.

„Virtuelles“ Hausrecht – Folge 59 mit Ausführungen zu Hausordnungen.

Mastodon und Haftung für dezentrale Netzwerke – Rechtsbelehrung Folge 60 mit unserem Gast Dr. Malte Engeler.

Weiterführende Links

„Politiker- und Promi-Hack: Ehemaliges Twitter-Konto eines YouTubers missbrauch“ bei heise Online.

Stand der Technik im Art. 32 DSGVO und § 13 Abs. 7 TMG.

Das Kopplungsverbot im Art. 7 Abs. 4 DSGVO

legal.social

Der Beitrag Datenschutz: Wie viel Bevormundung braucht der User? – Rechtsbelehrung Folge 64 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 20 Minuten
Ob Sie sich mit Bekannten zum Laufen treffen, eine Feier, einen Workshop oder ein kleines Konzert veranstalten möchten – In dieser Folge erhalten Sie die notwendigen Infos und Tipps zu den möglichen rechtlichen Stolperfallen rund um das Veranstaltungs- und Eventrecht.

Sie erfahren, wann eine Veranstaltung entsteht, öffentlich oder gewerblich wird, Jugendliche an ihr teilnehmen dürfen, Sicherheitsvorschriften sowie die Versammlungsstättenverordnung beachtet und Steuern oder GEMA-Gebühren gezahlt werden müssen. 

Dabei danken wir Axel vom rennSandale-Podcast für den Themenvorschlag sowie unseren Zuhörern und Followern für die vielen spannenden Fragen, die wir nach unserem Aufruf erhalten haben.

Zu Gast: Rechtsanwalt Christian „Metalanwalt“ Koch (Metal-Anwalt.de, Kanzlei Kleymann, Karpenstein & Partner, Twitter @Metalanwalt, Facebookseite)

Ein ganz besonderes Dankeschön geht an unseren Gast, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Christian Koch, der nicht nur unter dem Namen „Metalanwalt“ bekannt ist, sondern auch das passende Jingle mitbringt.

Komponist des Metalanwalt-Jingles: Julian Angel.

Shownotes

00:02:00 – Wir begrüßen unseren Gast und lassen uns erklären, wie man zum „Metalanwalt“ wird.

00:05:45 – Was ist eine Veranstaltung, bzw. ein Event rechtlich betrachtet?

00:08:20 – Wann ist eine Veranstaltung öffentlich?

00:16:45 – Was alles muss man als Veranstalter beachten und ab wann muss man mit Behörden zusammenarbeiten und Sanitäter bestellen.

00:26:00 – Was ist beim Jugendschutz zu beachten?

00:29:00 – In welchem Umfang darf man das eigene Hausrecht ausüben und den Zugang zur Veranstaltung beschränken?

00:40:00 – Ab wann werden Steuern fällig?

00:42:00 – Darf man als ein gemeinnütziger Verein oder Privatperson Einnahmen erzielen oder Sponsorenleistungen annehmen?

00:47:00 – Ab wann wird eine Schankgenehmigung notwendig und was ist bei Speis und Trank zu beachten?

00:51:00 – Fragen rund um Musik, Aufzeichnungen, GEMA-Gebühren und GEMA-freie Musiklizenzen.

01:00:00 – Abgaben zur Künstlersozialkasse und Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

01:02:00 – Fotografien auf Veranstaltungen.

01:08:00 – Wann ist das Versammlungsrecht einschlägig und wann müssen Veranstaltungen angemeldet werden?

01:14:00 – Zur Haftung im Rahmen von privaten Gefälligkeitsbeziehungen

01:18:00 – Hausmeisterei

Erwähnte Folgen

AGB – Rechtsbelehrung Folge 62 (Jura-Podcast)

DSGVO: Einschränkungen für Fotografen? – Rechtsbelehrung Folge 56)

Der Beitrag Veranstaltungen & Events – Rechtsbelehrung Folge 63 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 58 Minuten
AGB – Sie sind überall, egal ob Sie einen Mietvertrag unterschreiben, Einkaufen gehen, das Internet und Ihren Computer nutzen, eine Website besuchen oder eine E-Mail abschicken.

Zwar haben wir die AGB schon in vielen anderen Folgen angeschnitten. Aber wenn ein Rechtsinstrument derart bedeutend ist, dann hat es eine eigene Folge verdient.

In dieser AGB-Folge erfahren Sie daher was AGB sind, wie Sie Teil von Verträgen werden und wann sie unwirksam sind. Dabei gehen wir auch auf häufige Irrtümer und Fragen, wie z. B., ob AGB benötigt werden, ein.

Begleitend zu dieser Folge finden Sie auf der Website von Dr. Schwenke eine umfassende FAQ, in der Sie die Folge nachlesen können: „FAQ zu AGB – Alles was Sie über Allgemeine Geschäftsbedingungen wissen sollten„.

Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Zuhören, tolle Festtage und ein großartiges neues Jahr!

P.S. Weihnachtszeit ist ja Geschenkezeit und die drückt sich bei uns in der Länge der Folge aus.

P.P.S. Wenn Sie für uns beim Podcastpreis 2019 Ihre Stimme geben möchten, geht es hier entlang zur Abstimmung in der Rubrik Bildung.

Shownotes:

00:03:00 – Was sind AGB überhaupt?

00:06:35 – Wie kürzt man AGB richtig ab? AGB oder AGBs?

00:15:00 – Wo kommt die Idee der AGB eigentlich her?

00:20:40 – Wann werden AGB ein Bestandteil des Vertrages, z.B. in Online-Shops?

00:30:30 – Müssen AGB mit einem Kontrollkästchen bestätigt werden?

00:35:30 – Der Grundsatz von Treu und Glauben.

00:43:00 – EULAS und Klick-Warp-Lizenzen.

00:00:00 – Wann sind AGB überraschend und unwirksam?

00:49:30 – Warum werden AGB durch eine schwarze Worst-Case-Brille betrachtet?

00:59:40 – Der Blue-Pencil-Test.

01:05:00 – Die salvatorische Klausel.

01:11:00 – Überraschende „Abofallen“ und Kataloge verbotener Klauseln.

01:19:00 – Klauseln, die intransparent sind oder den wesentlichen Grundsätzen der Gesetze widersprechen.

1:30:00 – Sind AGB urheberrechtlich geschützt und AGB-Generatoren sowie Templates zu empfehlen?

1:32:45 – Ob AGB überhaupt benötigt werden und der Sinn der von Abwehr-AGB.

1:39:30 – Dürfen AGB nachträglich geändert werden?

1:47:40 – Hausmeistereien

Der Beitrag AGB – Rechtsbelehrung Folge 62 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 26 Minuten
Die Blockchain war in Gestalt der Bitcoins bereits vor rund fünf Jahren ein Thema in der Rechtsbelehrung. Danach hat diese neue Form der kryptographischen Speicherung von Informationen einen regelrechten Hype ausgelöst. Wie alle technologischen Novitäten folgt dem Hype die Phase, in der sich die Blockchain im praktischen Einsatz beweisen muss.

Die Transportdokumente des Seehandels (insbesondere das Konnossement) sind vielleicht ein Einsatzereich, der auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheint. Doch unser Gast David Saive zeigt uns, wie eine moderne Technologie auch in einer der ältesten und traditionsreichen Branchen zu disruptiven Effekten und Einsparungen in Milliardenhöhe führen könnte.

David Saive (LinkedIn, Twitter) hat maritimes Recht in Hamburg studiert, es in einer auf maritimes Recht spezialisierten Bremer Kanzlei praktiziert und forscht derzeit bei Prof. Taeger am Lehrstuhl für Institut für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtsinformatik der Carl von Ossietzky Universität zu Konnossements auf Grundlage der Blockchain-Technologie.

Dabei ist David keineswegs ein Blockchain-Apologet, sondern hat auch die Risiken und Unzulänglichkeiten der Blockchain-Technologie vor den Augen. Denn Blockchain ist nicht gleich Blockchain und ohne das passende Konzept, kein Garant für Sicherheit, Richtigkeit und Vertrauenswürdigkeit der in ihr gespeicherter Informationen.

Neben der Aspekten der Schifffahrt, gehen wir auch auf Smart Contracts sowie auf datenschutzrechtliche und strafrechtliche Probleme der Blockchain ein. Denn angenommen, in der Blockchain sind personenbezogene oder gar strafbare Informationen gespeichert – wie kann man dann den gesetzlichen Löschungspflichten nachkommen und kann der Besitz einer Blockchaindatei sogar zur persönlichen Strafbarkeit führen?

Wir wünschen viel Vergnügen beim Hören und Ahoi!

P.S. Einen Post-Podcast-Burger gab es natürlich auch:

Shownotes

00:00:02 – Vorstellung unseres Gastes David Saive und der Funktionsweise von Blockchains.

00:12:30 – Sind Blockchains sicher und die in ihnen gespeicherten Informationen vertrauenswürdig?

00:16:00 – Wie eine Blockchain Papierdokumente als Vertrauensgrundlage im Seehandel ersetzen könnte.

00:21:00 – Warum eine Blockchain nicht absolut sicher, aber doch besser als Formulare ist.

00:27:00 – Was sind „Smart Contracts“ und wie hängen sie mit Blockchains zusammen?

00:58:00 – Probleme bei Befolgung datenschutzrechtlicher Pflichten und strafbare Inhalte in der Blockchain.

01:12:13 – Kann eine Blockchain nachträglich geändert werden oder welche Rolle spielen dabei Chameleon-Hashes?

Der Beitrag Schifffahrt und Blockchain – Rechtsbelehrung Folge 61 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 33 Minuten
Angesichts der vielen Kritik der Datenschützer an WhatsApp und Facebook und dem generell steigenden Misstrauen gegenüber marktführenden Unternehmen, wird der Ruf nach dezentralen Kommunikationsangeboten immer größer.

Diese Idee wird z.B. von dem Begründer des World Wide Web, Tim Berners-Lee mit dem Social-Pod verfolgt. Auch hinter dem Messenger Mastodon steckt die Idee eines dezentralen „Twitter“-ähnlichen sozialen Netzwerks.

Im Hinblick auf seine Funktionen, lässt sich Mastodon mit Twitter vergleichen. Aber anders als Twitter, wird Mastodon nicht von einem Unternehmen betrieben. Stattdessen kann jeder, entsprechende technische Fähigkeiten vorausgesetzt, eine sog. Mastodon-Instanz, also einen Mastodon-Server, anbieten.

Unterstützt werden wir von unserem Gast, Dr. Malte Engeler (Betreiber des Technikblogs deathmetalmods.de), derzeit als Richter am Verwaltungsgericht Schleswig tätig und zuvor als stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein. Twitter Privat, Twitter Deathmetalmods, Mastodon @deathmetalmods@metalhead.club.

Derart dezentral verteilte Mastodon-Server existieren bereits und bringen auch viele rechtliche Fragen mit sich:

Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen benötigt?

Sind ein Impressum und eine Datenschutzerklärung notwendig?

Wer haftet, wenn auf einer Mastodon-Instanz rechtswidrige Inhalte verarbeitet werden?

Gibt es Vorteile für nicht-gewerbliche Instanz-Anbieter?

Haften Mastodon-Anbieter gemeinsam, wenn sie untereinander Daten austauschen?

https://twitter.com/monoxyd/status/1039832297619505152

Wir diskutieren auch die Grundfrage, ob Anbieter von Mastodon-Instanzen Telekommunikationsanbieter sind (als sog. „Over-The-Top„-Dienste, die auf dem Internet aufbauen) und z.B. das strenge und mit Freiheitsstrafe bewehrte Fernmeldegeheimnis im § 88 TKG beachten müssen.

Auch wenn wir uns auf Mastodon konzentrieren, können die Ergebnisse durchaus auf andere anderen sozialer Netzwerke, zumindest grundsätzlich, angewandt werden.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Zuhören und freuen uns über positive Bewertungen bei iTunes und Ihre Meinung zum Thema.

Mastodon Accounts

DeathMetalMods.de: @deathmetalmods@metalhead.club

Marcus Richter: @monoxyd@mastodon.social

Dr. Schwenke: Er sucht noch.

Shownotes

00:02:40 – Vorstellung unseres Gastes Dr. Malte Engeler und des sozialen Netzwerks Mastodon.

00:14:00 – Messenger als „Over The Top Dienste“ (OTT) zwischen dem Telekommunikations und dem Telemedienrecht.

00:19:30 – Welche Gesetze müssen Instanzbetreiber von Mastodon beachten?

00:29:00 – Gilt das Fernmeldegeheimnis?

00:34:00 – Müssen Instanzbetreiber eine Datenschutzerklärung und ein Impressum anbieten?

00:37:26 – Sind alle Instanzbetreiber datenschutzrechtlich für alle Instanzen gemeinsam verantwortlich?

00:42:30 – Wie weit reicht das Hausrecht auf der eigenen Mastodon-Instanz und sollte man eigene AGB haben?

00:47:50 – Haben die Nutzer ein Recht, jederzeit auf deren Inhalte zugreifen zu können oder können Mastodon-Instanzen haftungsfrei als sog. „Gefälligkeitsangebote“ angeboten werden?

00:51:00 – Entstehen durch die Platzierung von Spendenbuttons Nachteile, wie z.B. eine Steuerpflicht oder eine Steigerung der Haftung.

00:59:45 – Besteht eine Datenschutzrechtliche Pflicht zur Aufrechterhaltung einer zuverlässigen Datenverarbeitung (Art. 5 GG) und die Pflichten der Datenschutzgrundverordnung?

01:06:25 – Datenschutzrechtliche Auskunftsrechte-

01:08:45 – Besteht eine Notwendigkeit zum Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen?

01:09:45 – Das Haftungsprivileg bei nutzergenerierten Inhalten.

01:13:45 – Muss ein Instanzbetreiber dafür sorgen, dass Rechtsverstöße nicht nur auf eigenem, sondern auch auf anderen Servern gelöscht, bzw. beseitigt werden?

01:18:15 – Worst Case Szenarien für die Betreiber, Abmahnungen, Haftstrafen und Auskunftsforderungen von Polizeibehörden.

01:29:00 – Hausmeisterei mit ergänzenden Hinweisen zur mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten.

Erwähnte Folgen

WhatsApp, Messenger und Abmahnungen – Folge 47 mit unserem Gast Dr. Malte Engeler.

„Virtuelles“ Hausrecht – Folge 59 mit Ausführungen zu Hausordnungen.

Erwähnte Urteile und Beiträge

Meinungsfreiheit: Warum Facebook (zu Recht) nicht an Grundrechte gebunden ist – Gastbeitrag von Dr. Malte Engeler auf Netzpolitik.org.

§ 88 Telekommunikationsgesetz – Fernmeldegeheimnis und dessen Strafbarkeit im § 206 StGB.

§§ 7 – 10 Telemediengesetz – Verantwortlichkeit für Inhalte und das Haftungsprivileg.

VG Köln, 11.11.2015 – 21 K 450/15 – GMail von Google ist ein Telekommunikationsdienst (derzeit dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt).

WWW-Schöpfer Tim Berners-Lee will das Web den Konzernen entreißen bei heise online.

BVerfG, 15.01.1958 – 1 BvR 400/51 – Das „Lüth Urteil“ zur mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten.

EuGH, 05.06.2018 – C-210/16 – Betreiber von Facebook-Fanseiten sind für Datenschutz mitverantwortlich.

Der Beitrag Mastodon und Haftung für dezentrale Netzwerke – Rechtsbelehrung Folge 60 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 21 Minuten
Haben Sie sich schon mal gefragt wann Sie unliebsame Kommentare auf Ihrer Facebook Seite löschen dürfen? Oder wurden mal Ihre Blog Kommentare oder Beiträge in einem Onlineforum gelöscht?  Wurden Sie schon mal gebannt? Sind sie vielleicht ein Shopbetreiber und möchten Mitbewerbern oder fremder Software verbieten Ihr Onlineangebot zu besuchen?

Wenn Sie eine dieser Fragen mit „Ja“ beantwortet haben oder generell erfahren möchten wie das Hausrecht im und außerhalb des Internet funktioniert, was erlaubt und was verboten ist, dann ist dieser Podcast Folge ganz speziell für Sie.

Wir widmen uns dieses Mal ganz und gar dem Hausrecht, beginnen in physischen Offline-Welten, bewegen uns dann anschließend in die digitale Welt und verbinden beide Welten am Ende in einer augmentierten physisch-virtuellen Realität von Pokémon Go.

Sie erfahren zudem, warum es eigentlich kein virtuelles Hausrecht gibt, es aber zugleich überall im Internet zu finden ist. Nicht minder wichtig ist es zu wissen, warum Vampire um Erlaubnis fragen müssen, bevor sie eine Wohnung betreten dürfen.

Bevor wir Ihnen jedoch jetzt die ganze Folge vorwegnehmen, laden wir Sie gerne zum Reinhören ein und wünsche Ihnen dabei viel Spaß mit dem Hausrecht, den Hausordnungen und Hausverboten!

P.S. Wir freuen uns sehr gerne über Ihre Weiterempfehlung und die Bewertung unseres Podcasts bei iTunes.

Shownotes

00:00:00 – Was ist ein „Hausrecht“ überhaupt, wo kommt es her und was erlaubt es?

00:10:00 – Die Hausordnung als Grundlage des Hausverbots.

00:13:40 – Was ist das „virtuelle“ Hausrecht?

00:21:45 – Dürfen bestimmte Nutzer, Mittbewerber oder deren Bots bereits von der Betrachtung einer Website ausgeschlossen werden?

00:26:00 – Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und der Grundsatz von Treu und Glauben als Abwehrmittel gegen Hausverbote.

00:28:00 – Wer ist von den Einschränkungen des Hausrechts nicht betroffen?

00:33:00 – Das Hausrecht auf vertraglicher Grundlage, z.B. in Online-Foren.

00:38:00 – Die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten.

00:41:00 – Das Hausrecht bei von Social Media Accounts und warum Politiker oder Behörden-Accounts die Nutzer nicht nach Belieben und schon gar nicht per Shadow-Ban blocken dürfen.

00:51:00 – „Facebook-Fälle“, das Verbot der Hassrede und die Auswirkungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes.

00:58:00 – Das Netzwerk der Liebe.

01:01:30 – Pokémon Go und das Hausrecht in der Augmented Reality.

01:07:00 – Das Hausrecht als ein Recht, das Fotografieren von Sachen zu verbieten.

01:09:00 – Das Wettbewerbsrecht als Grundlage eines Hausverbots gegenüber Cheat-Bots in World of Warcraft.

01:10:30 – Das Hausrecht als Bollwerk gegen Shitstorms.

01:10:30 – Die „Hausmeisterei“ und unsere schlechteste Bewertung.

Erwähnte Urteile

LG Bonn, 16.11.1999 – 10 O 457/99 – Hausverbot in einem Chat ohne Chatregeln.

OLG Köln, Beschluss v. 25.08.2000, Az. 19 U 2/00 – Dem Betreiber eines Chats steht ein „virtuelles Hausrecht“ zu.

LG München I, Urteil v. 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05 – Ausschluss aus einem Online-Forum (von Gravenreuth vs. Heise).

OLG Hamburg, Urteil v. 18.04.2007, Az. 5 U 190/06, – Kein virtuelles Hausrecht im Onlineshop, solange das Nutzungsverhalten des Mitbewerbers, dem Nutzungsverhalten normaler Kunden entspricht.

OLG Hamm, Urteil v. 23.10.2007, Az. 4 U 99/07 – Aussperrung einer Software (659 Aufrufe in 2 Stunden)  ist zulässig, da dies eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern darstellt.

BGH, 01.03.2013 – V ZR 14/12 („Preußische Schlösser“) – Zum Recht an der Fotografie von Sachen.

BGH, 12.01.2017 – I ZR 253/14 – Der Einsatz des WoW Bots „Honorbuddy“ stellt eine unlautere Behinderung des Spielbetriebs dar.

AG Kerpen, 10.04.2017 – 102 C 297/16 – Entzug von Schreibrechten im Forum wegen Verdachts auf Schleichwerbung (Trotz Verbotes in Forenregeln) hätte einer Abmahnung bedurft.

LG Frankfurt/Main, 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, 2/03 O 182/18, 2-3 O 182/18, 2/3 O 182/18 – Facebook darf einen Facebook-Kommentar nicht wegen Kritik an einer Tageszeitung und Bezeichnung als „Kriegstreiber“ und „Hetzblättchen“ sperren.

OLG Karlsruhe, 25.06.2018 – 15 W 86/18 – Zulässige Löschung von Facebook-Kommentaren wegen Verstoßes gegen das Verbot der Hassrede in den AGB durch die Aussage „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“.

OLG München, 24.08.2018 – 18 W 1294/18  – Facebook darf den Kommentar eine AFD-Politikerin („Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir“) nicht löschen, da der Kommentar keine Hassrede darstellt und willkürliche Löschung unzulässig ist.

ew Yorker Gericht entscheidet, dass Trump Follower nicht blocken darf – Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit (Zeit Online, Der Präsident darf Kritiker nicht blockieren, Mai 2018).

Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages – Blocken von Followern durch Träger öffentlicher Gewalt stellt einen Grundrechtseingriff dar und ist nur in Ausnahmefällen zulässig (Beleidigungen, etc.).

Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG, Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken).

Facebook Gemeinschaftsstandards: https://www.facebook.com/communitystandards/safety

Der Beitrag „Virtuelles“ Hausrecht – Rechtsbelehrung Folge 59 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 50 Minuten
Nachdem wir uns der in der letzten Folge dem Strafrecht gewidmet haben, kamen wir in dieser Folge dem Wunsch unserer Zuhörer nach einer Sendung über die Grundlagen des Arbeitsrechts nach.

Dazu haben wir mit der Rechtsanwältin Yvonne Schmidt eine Expertin zu dem Thema eingeladen. Yvonne berät als Sydikusanwältin und Senior Legal Counsel den Online-Versandhändler Zalando SE in arbeitsrechtlichen Fragen und war zuvor in einer internationalen Arbeitsrechtskanzlei tätig.

Rechtsanwältin Yvonne Schmidt, Senior Legal Counsel bei Zalando SE (Xing, LinkedIn)

Dank Yvonne erhalten wir nicht nur ein Einblick in das Arbeitsrecht aus der Sicht von Arbeitnehmern, sondern lernen auch die spannende Sichtweise eines Arbeitgebers kennen.

Gemeinsam begleiten wir ein Arbeitsverhältnis von der Bewerbung bis zur Kündigung und geben Tipps sowie Ratschläge, mit denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die häufigsten rechtlichen Stolperfallen  vermeiden können.

Wir bedanken uns herzlichst für den Besuch und freuen uns über eine sehr spannende und lehrreiche Folge.

Viel Spaß beim Zuhören!

Mit unserem Gast beim traditionellen Post-Podcast-Burger.

Shownotes

00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes Rechtsanwältin Yvonne Schmidt, Senior Legal Counsel bei Zalando.

00:02:30 – Was ist das Arbeitsrecht überhaupt und was sind die Unterschiede zu dem übrigen Recht?

00:04:45 – Was kann man alles bei einer Stellenausschreibung falsch machen und wie vermeidet man Diskriminierung, zum Beispiel wegen des Geschlechts oder der Sprache.

00:11:45 – Können abgelehnte Bewerber dagegen vorgehen, dass ein anderer Bewerber eingestellt wurde?

00:14:00 – Das Vorstellungsgespräch, das Recht zum Lügen und arbeitnehmerfreundliche Arbeitsgerichte.

00:19:00 – Wann kommt ein Arbeitsvertrag zustande und muss er schriftlich geschlossen werden?

00:24:00 – Fehler beim Arbeitsvertrag und Überstundenregelungen.

00:29:00 – Scheinselbstständigkeit und der Unterschied zwischen Arbeitnehmern und Freelancer.

00:40:30 – Die Probezeit und außerordentliche Kündigungen.

00:45:00 – Warum die Abmahnung im Arbeitsverhältnis sehr wichtig ist aber nicht inflationär werden sollte.

00:52:45 – „Krankheit ist immer ein Thema.“

01:05:00 – Wann dürfen Arbeitnehmer überwacht werden und ist eine Recherche von Wettbewerbern oder Mitarbeitern in Social Media, zum Beispiel bei Facebook erlaubt?

01:13:45 – Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeit oder Home Office?

01:1:00 – Sind Nebentätigkeiten erlaubt und kann der Arbeitgeber darauf bestehen dass sich Mitarbeiter der Öffentlichkeit „anständig“ verhalten?

01:19:00 – Wie laufen Gerichtsverfahren in der Praxis ab?

01:22:30 – Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortbildung?

01:24:00 – Betriebsbedingte Kündigungen und die „Sozialauswahl“ betroffener Arbeitnehmer.

01:30:00 – Können Arbeitgeber Arbeitnehmern untersagen, nach der Kündigung für Mitbewerber tätig zu werden?

01:32:30 – Was bei der Kündigungszustellung alles schief gehen kann.

01:36:00 – Der Betriebsrat, seine Funktion und auch kritische Aspekte.

01:41:00 – Zum Berufsbild eine Arbeitsrechtsanwältin.

01:45:00 – Das Arbeitszeugnis.

01:49:00 – Die wichtigste Frage des Sommers:  Haben Arbeitnehmer hitzefrei?

Erwähnte Folgen

Liebes- und andere Briefgeheimnisse – Rechtsbelehrung Folge 10

Videoüberwachung von Arbeitnehmern – Rechtsbelehrung Folge 12)

DSGVO: Alles zur EU-Datenschutzgrundverordnung – Rechtsbelehrung Folge 54.

Erwähnte Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht zum „Dritten Geschlecht“ (BVerfG, 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16).

Kirchliche Arbeitgeber dürfen laut europäischen Gerichtshof nicht immer eine Konfessionszugehörigkeit fordern (EuGH, 17.04.2018 – C-414/16).

Der Beitrag Arbeitsrecht – Von der Bewerbung bis zur Kündigung – Rechtsbelehrung Folge 58 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 29 Minuten
In dieser Folge geht es nicht um die DSGVO. Stattdessen widmen wir uns dem Strafrecht und haben wie schon von vielen Zuhörerinnen und Zuhörern gewünscht, den Strafverteidiger (Website und Blog, Twitter, Facebook) aus Kreuzberg zu uns eingeladen.

Carsten R. Hoenig (Bild: Franz Brück)

Da wir zum Thema Strafrecht viele Fragen erhalten haben, beschlossen wir dem Thema eine ganze Folge zu widmen. Es geht um Mythen, Irrtümern und interessanten Fragen, die sich der Notwehr, Falschparkern, Pflichtverteidigern, Gerichtsverfahren, Sex und Gewalt widmen. Also wie man sich das Strafrecht wirklich vorstellt (bzw. es tut, bis man von einem Strafverteidiger belehrt wird, dass man nicht zu viele Filme schauen sollte).

Die in dem Podcast mehrfach erwähnte „Kanzleiwanne“ unseres Gastes, kann im Blog von Carsten R. Hoenig besucht oder als Fotoobjekt in Berlin gesucht werden.

Viel Spaß beim Zuhören!

Shownotes & Strafrechtsmythen

Ob die folgenden Aussagen stimmen, erfahren Sie im Podcast:

00:01:30 – Vorstellung unseres Gastes Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig.

00:02:45 – Es besteht ein Anrecht auf einen Pflichtverteidiger, wenn man sich keinen Rechtsanwalt leisten kann.

00:04:30 – Wer unschuldig ist, der braucht keinen Strafverteidiger.

00:09:00 – Es gibt eine Zweiklassenjustiz, die vermögende Menschen bevorzugt.

00:12:00 – Es ist wie im Fernsehen: Verteidiger laufen hin und her, rufen mit „Einspruch Euer Ehren“ zwischen und halten flammende Schlussplädoyers.

00:20:00 – Strafen können in Deals mit dem Richter ausgehandelt werden.

00:22:30 – Schöfen (Laienrichter) haben das gleiche Mitspracherecht, wie „richtige“ Richter.

00:30:00 – Es ist strafbar „Dickpicks“ zu versenden.

00:33:30 – Als Nebenkläger kann man auf das Strafverfahren selbst Einfluss nehmen.

00:35:00 – Notwehr erlaubt es mit allen Mitteln zurückzuschlagen.

00:40:00 – Im Notfall darf man betrunken Autofahren.

00:42:00 – Man wird automatisch freigesprochen, wenn „Aussage gegen Aussage“ steht.

00:44:00 – Aussagen von Polizeibeamten zählen mehr.

00:49:30 – Bei Demonstrationen darf man keine Schutzkleidung tragen.

00:52:00 – Es ist erlaubt aus dem Gefängnis auszubrechen.

00:54:00 – Die „Wanne“ unseres Gastes darf auf dem Bürgersteig stehen.

00:57:00 – Wer spontan einen Menschen tötet, der wird nur wegen Totschlags bestraft, wer den Tod plant, wegen Mordes.

01:01:00 – Männer greifen lieber zur Gewalt, Frauen morden lieber mit Gift.

01:05:00 – Untätige Politiker können strafrechtlich belangt werden.

01:11:20 – Wer zuerst blinkt, der hat ein Recht auf die Parklücke.

01:12:30 – Man (Dr. Schwenke) hat ein Notwehrrecht gegen Parkplatzblockierer.

01:17:40 – Gegenüber der Polizei sollte man am besten schweigen und wenn die Polizei einen nicht über das Recht zu schweigen belehrt, dann darf die Aussage nicht verwertet werden.

01:20:30 – Wenn man verhaftet wird, hat man einen Anruf frei.

01:23:30 – Muss man der Vorladung der Polizei Folge leisten.

01:25:00 – Hausmeisterei, Abrufzahlen und ein Update zum Influencer Marketing Trackback und @Blogst

Weitere Folgen mit Carsten Hoenig

Strafrechtsbelehrung – Rechtsbelehrung Folge 38

Was bringt eine Rechtsschutzversicherung? – Rechtsbelehrung Folge 29

Drei Anwälte und ein Richter – Rechtsbelehrung Folge 22

Beschlagnahme von Computern & Daten – Rechtsbelehrung Folge 17

Der Beitrag Strafrechtsmythen – Rechtsbelehrung Folge 57 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 34 Minuten
Eigentlich haben wir nur zwei Folgen (Folge 54 – Grundlagen & Folge 55 – Die Datenschutzerklärung) zu dem Thema Datenschutzgrundverordnung geplant. Aber die Diskussion, die der auf Foto- und Persönlichkeitsrechte spezialisierter Rechtsanwalt Lars Rieck mit seinem Blogbeitrag entfachte warf doch zu verlockend.

Konkret geht es um die Frage, ob es nach der Datenschutzreform erlaubt sein wird, Fotografien von Menschen ohne deren Einwilligung zu erstellen. Dabei zeigte sich, das zwar sehr viele Juristen und Politiker dazu eine Ansicht haben, aber nicht dieselbe.

Als Gast haben wir den auf Foto- und Persönlichkeitsrechte spezialisierten Rechtsanwalt Lars Rieck (Twitter), von der Kanzlei IPCL Rieck eingeladen.

Mit dem Ziel unseren Hörerinnen und Hörern Ratschläge für die Praxis zu geben, haben wir Lars Rieck eingeladen, um mit ihm die bestehenden Unsicherheiten zu klären. Mit ihm diskutieren wir nun, ob Sorge angesagt ist (so Fotografen und Fotografenverbände) oder sich wenig ändert (so der Hamburger Landesdatenschutzbeauftragte Prof. Caspers und das Bundesministerium des Innern).

Wie Sie es sich vorstellen können, kommt es darauf an. Und das hat es in sich. Hören Sie rein.

P.S. Was wir besprechen, gilt genauso für Videos.

Gewinner!

Unser Gast unterstütze uns zugleich die Gewinner unser Buchverlosung aus der Folge 54 zu ziehen. Sie werden am Ende der Folge mit Glückwunsch und Amüsement genannt.

Wir bedanken uns bei allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die uns erklärt haben, was die DSGVO bedeutet und können uns nur für die großartigen Vorschläge bedanken. Eine Kompilation folgt.

Shownotes

00:02:00 – Vorstellung unseres Gastes Rechtsanwalt Lars Rieck

00:05:00 – Was ist ein Foto juristisch betrachtet?

00:09:00 – Was ist dran, an den Befürchtungen, dass die Fotografie eingeschränkt werden könnte.

00:18:00 – Ist schon das Fotografieren verboten?

00:23:00 – Gibt es einen Unterschied zwischen analoger und digitaler Fotografie.

00:30:00 – Die Ausnahmen für Privatpersonen.

00:32:00 – Warum die DSGVO das KUG sticht… vorerst und wann sind Fotos nach der DSGVO erlaubt?

00:40:00 – Wann sind Fotos erforderlich?

00:44:00 – Gilt das deutsche Kunsturhebergesetz doch?

00:48:00 – Die Schweden haben es besser und die deutsche Politik ist schuld.

00:54:30 – Muss der Fotograf seinem Motiv eine Datenschutzerklärung überreichen?

01:05:00 – Kann man ohne Widerworte die Löschung der Abbildungen der eigenen Person verlangen?

01:09:45 – Ist doch eine Einwilligung zwingend, weil Fotos Daten enthalten, die die Ethnie, Biometrie, Gesundheit oder die Sexualität betreffen?

01:15:00 – Wie soll man sich nun als Fotograf verhalten?

01:18:00 – Benachteiligt die DSGVO die Unternehmens-PR und Influencer?

01:20:00 – Welche Folgen drohen, falls eine Fotografie unzulässig ist?

01:24:45 – Was bei Fotos von Mitarbeitern zu beachten ist.

01:28:32 – Die große Verlosung zu unserem Gewinnspiel aus der Folge 55.

Weiterführende Beiträge zum Thema

„Wissen zur DSGVO – 7 Tipps für Fotografen“ von RA Lars Rieck.

„Wissen zur DSGVO 2 – Fragen & Antworten“ von RA Lars Rieck.

„Beispiel Veranstaltungsfotos: Warum es nach der DSGVO oft sinnvoll ist, auf Einwilligungen zu verzichten“ im CR-Blog von Prof. Nico Härting.

„Vermerk: Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus“ vom dem Hamburgischen Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

„Veröffentlichung von Fotos – Was ändert sich mit der DSGVO?“ von Dr. Datenschutz.

„Fotografieren in Zeiten der DSGVO – Große Panikmache unangebracht“ von RA Florian Wagenknecht.

„Wer hat Vorfahrt: Datenschutz oder Meinungs- und Pressefreiheit?“ – K&R 2018, 289 von RA Dr. Jonas Kahl und RA Dr. Carlo Piltz.

„Art. 85 DSGVO, die Meinungsfreiheit und das datenschutzrechtliche Verbotsprinzip“ von Dr. Malte Engeler im Telemedicus .

„Datenschutz-Grundverordnung: Das Ende der modernen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (wie wir sie kennen)“ von Jan Mönikes im Telemedicus .

Street Photography: Prozess um Fotos im öffentlichen Raum per Crowdfunding finanziert.

Kamera-Icon in Coverbild: Icon made by Daniel Bruce from www.flaticon.com CC 3.0 BY

Der Beitrag DSGVO: Einschränkungen für Fotografen? – Rechtsbelehrung Folge 56 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 26 Minuten
In der ersten Folge zur Datenschutzgrundverodnung (DSGVO) haben wir die Grundlage der Datenschutzreform besprochen („DSGVO: Alles zur EU-Datenschutzgrundverordnung – Rechtsbelehrung Folge 54„). In dieser Folge geht es in die Praxis und wir befassen uns mit der Datenschutzerklärung.

Die Datenschutzerklärung ist das Aushängeschild der Datenverarbeitung und so zu sagen die Fassade, die den ersten Eindruck vermittelt. Aus diesem Grund sollte die Datenschutzerklärung vollständig (was mit der DSGVO zusätzliche Informationspflichten bedeutet), aber auch transparent und leicht zugänglich sein.

Wie diese Vorgaben umzusetzen sind, wann Risiken drohen und wann vielleicht ein Auge zugedrückt werden kann, erklären wir anhand von Beispielen und empfehlen dabei einen Blick auf den Datenschutzgenerator von Dr. Schwenke. Dort können sich Blogger und Kleinunternehmer eine kostenlose Datenschutzerklärung generieren lassen.

Viel Spaß beim Zuhören und wir hoffen ein bisschen Licht in die Datenschutzvorschriften gebracht zu haben!

P.S. Das Gewinnspiel läuft noch bis zum 7. Mai 2018 ist beendet, die Gewinner werden in der folge 56 bekanntgegeben:

Als Belohnung für die Ausdauer beim Zuhören, verlosen wir zwei Exemplare des  “Formularhandbuch Datenschutzrecht” (Beck) von Matthias Lachenmann und Ansgar Koreng mit Mustern und Erläuterungen sowie drei Exemplare des Guides “DSGVO für Unternehmer – Ein verständlicher Ratgeber mit Mustern und Checklisten” (t3n) von Dr. Schwenke (Mit-Gastgeber des Podcasts).

Dazu müssen Sie nur in den Kommentaren schreiben, wofür die Buchstabenkombination “DSGVO” nicht steht. Das Gewinnspiel endet am 07. Mai 2018, Gewinner werden per Zufall gezogen und die Daten der Teilnehmer nur für das Gewinnspiel verwendet. Weitere Hinweise und Widerspruchsrechte in der Datenschutzerklärung.

Vollständige Shownotes

00:02:00 – Bin ich auch als Blogger oder Kleinunternehmer von der DSGVO betroffen? Und wie sieht es aus, wenn ich Bloggingplattformen oder Social Media Profile nutze?

00:08:00 – Wo muss die Datenschutzerklärung stehen?

00:14:30 – „One Pager“ oder was muss in einer Datenschutzerklärung stehen und wie kann sie umfangreich und zugleich verständlich sein?

00:19:00 – Die Pflicht zur Angabe des Verantwortlichen oder das Ende der Anonymität?

00:27:00 – Neu: Es müssen die Rechtsgrundlagen genannt werden.

00:33:00 – Ist eine https-Verbindung notwendig? Wie gut muss sie sein und ja, es gibt wirklich eine Updatepflicht.

00:42:00 – Speicherung der IP-Adressen durch Webserver.

00:46:00 – Reichweitenmessung und Onlinemarketing, Google Analytics und das Facebook-Pixel, Opt-Outs und Schlangenöl.

00:55:00 – Embedding von Videos, Tweets, Instagram-Bildern oder Facebook-Social-Plugins.

01:00:00 – Kernfunktionen, z.B. Onineshop, Kommentare und IP-Adressen, Akismet und Gravatar.

01:05:00 – Newsletter, Erfolgsmessung und Prottokollierung

01:11:00 – Embedding und Information der Nutzer beim Bezug von Daten aus Drittquellen (am Beispiel von Cambridge Analytica ).

01:16:00 – Werden die Cookie-Banner mit der DSGVO verschwinden oder warum das Cookiebanner häufig mehr schadet als nützt.

01:22:00 – Hausmeisterei.

Links zur Folge

SSL Server Test (https-Tester)

Ghostery ist eine Software, die den Anwender beim Surfen auf versteckte Dienste hinweist, die im Hintergrund private Daten an Seitenbetreiber übermitteln.

Das EU-US Privacy Shield ist eine informelle Absprache auf dem Gebiet des Datenschutzrechts, die 2016 zwischen der EU und den USA ausgehandelt wurde.

2 Klicks für mehr Datenschutz von heise.de.

YouTube-Videos datenschutzkonform einbetten von der c’t.

Datenschutz und ePrivacy 2018 – Änderungen für Onlinemarketing, Tracking und Cookies von Dr. Schwenke.

Datenschutz-Generator.de – Datenschutzgenerator für Privatpersonen und Kleinunternehmer.

Der Beitrag DSGVO: Datenschutzerklärung FAQ – Rechtsbelehrung Folge 55 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
2 Stunden 22 Minuten
Diese Folge sprengt alle unsere Maßstäbe. Das gilt zum einen für ihre Länge, die Menge der Inhalte, die Entfernung beider Podcast-Gastgeber zueinander (beinahe) und deren Harmonie. Aber wir hatten uns vorgenommen, einen vollständigen und umfassenden, aber doch verständlichen Einstieg in die am 25. Mai 2018 kommende Datenschutzreform zu liefern.

Ab diesem Tag gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und wir erhalten zum ersten Mal ein einheitliches europäisches Datenschutzgesetz. D.h. fast einheitlich, weil es ergänzend auch neue nationale Gesetze, wie das Datenschutzgesetz geben wird. Das Thema fängt also schon nicht gerade einfach an.

Aber keine Sorge, wir sorgen dafür, dass Sie die die neuen Regeln verstehen. Sei es als Nutzer oder als Unternehmer. Auch wenn die beiden Gastgeber den harmonischen Bereich bei der Frage der wirtschaftlichen Interessen und deren Zulässigkeit, für einen argumentativen Schlagabtausch kurzzeitig verlassen.

Als Belohnung für die Ausdauer beim Zuhören, verlosen wir zwei Exemplare des  “Formularhandbuch Datenschutzrecht” (Beck) von Matthias Lachenmann und Ansgar Koreng mit Mustern und Erläuterungen sowie drei Exemplare des Guides “DSGVO für Unternehmer – Ein verständlicher Ratgeber mit Mustern und Checklisten” (t3n) von Dr. Schwenke (Mit-Gastgeber des Podcasts).

Dazu müssen Sie nur in den Kommentaren schreiben, wofür die Buchstabenkombination “DSGVO” nicht steht. Das Gewinnspiel endet am 07. Mai 2018, Gewinner werden per Zufall gezogen und die Daten der Teilnehmer nur für das Gewinnspiel verwendet. Weitere Hinweise und Widerspruchsrechte in der Datenschutzerklärung.

Zusammengefasst ist es eine spannende, sehr lehrreiche und manchmal auch kontroverse Folge, in der unsere Zuhörerinnen und Zuhörer die folgende Antworten erhalten:

Warum die DSGVO nicht nur dem Schutz der Privatsphäre dient.

Welche Vorteile die Neuerungen der Privacy by Design und der Datenportabilität den Nutzern bringen.

Wie hoch die Bußgelder sein können und warum die Gefahr von Abmahnungen gestiegen ist.

Wann die DSGVO bei Privatpersonen nicht anwendbar ist.

Wann Daten personenbezogen sind, wann sie verarbeitet werden und warum die Verarbeitung verboten ist.

Wann die Verarbeitung doch zulässig ist.

Was eine Auftragsverarbeitung ist und was man beim Datenaustausch mit anderen Personen und Unternehmen beachten muss.

Dass Geschäftsführer und Unternehmensinhaber persönlich haften.

Wann sich betroffenen Personen auf Auskunfts- und Löschungsrechte berufen können.

Warum Journalisten es auch nicht gerade einfach haben.

Zudem erklären wir am Ende, warum unser Entfernungsrekord ungeschlagen blieb und hören der Vogelwelt Neuseelands zu.

Im nächsten Podcast (DSGVO: Datenschutzerklärung FAQ) widmen wir uns dann der Erstellung einer Datenschutzerklärung. Wir empfehlen die heutige Folge vorab zu hören.

Viel Spaß beim Zuhören!

Vollständige Shownotes

00:04:70 – Was ist die Datenschutz Grundverordnung und warum gibt es dennoch weiterhin ein Bundesdatenschutzgesetz?

00:11:00 – Geht es um den Schutz der Daten und warum heißt es nicht Privatsphären-Schutz-Gesetz?

00:15:00 – Was hat sich geändert und was ist beim Alten geblieben? Art 8 der Grundrechte-Charta im Vergleich zur informationellen Selbstbestimmung im Grundgesetz.

00:19:00 – Was sind personenbezogene Daten und warum sind auch Pseudonyme erfasst?

00:22:30 – Wann es sich um ausschließlich persönliche und familiäre Tätigkeiten handelt, so dass die DSGVO nicht zur Anwendung kommt.

00:27:50 – Was ist neu in der DSGVO und welche alten Prinzipien sind geblieben?

00:30:30 – Nudging als Datenschutzprinzip – Privacy by Design und Privacy bei Default (Art. 25 DSGVO) – Was bringen die neuen Regelungen zum Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen?

00:40:00 – Wider dem „Lock in“-Effekt – Das Recht auf Datenübertragbarkeit.

00:44:30 – Das Recht auf Vergessenwerden.

00:48:00 – Bekommen die Papiertiger jetzt Zähne? Bußgelder, Schmerzensgeld und die Gefahr von Abmahnungen.

00:57:00 – Das Marktortprinzip oder warum Facebook und Google jetzt 4 % Ihres jährlichen Umsatzes als Bußgelder zahlen könnten.

01:02:01 – Wenn alles verboten ist, wann ist denn etwas erlaubt (Art. 6 DSGVO)?

01:05:00 – Warum die Einwilligung die schlechteste Grundlage der Datenverarbeitung ist.

01:09:00 – Verarbeitung zur Erfüllung von Vertragspflichten.

01:12:00 – Die Verarbeitung zu gesetzlich vorgegebenen Zwecken.

01:13:30 – Die Verarbeitung auf Grundlage berechtigter Interessen, zu denen auch wirtschaftliche Interessen und Onlinemarketing gehören.

01:20:00 – Ein Beispiel warum auch Journalisten dem Datenschutzrecht unterliegen.

01:27:00 – Wann eine Einwilligung notwendig sein kann – Bei Newslettern (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG) und besonderen Kategorien von Daten (Art. 9 DSGVO).

01:29:20 – Das Kopplungsverbot – doch nur halb so wild wie gedacht (Art. 7 Abs. 4 DSGVO)?

01:32:00 – Die Auftragsdatenverarbeitung bei Datentransfers, Cloud Diensten und  Freelancern (Art. 28 DSGVO), das Privacy Shield und die besonderen Probleme im Drittländern (d.h. mit Dienstleistern außerhalb der EU, z.B. den USA).

01:42:00 – Die Sicherheit der Datenverarbeitung dank technisch organisatorischen Maßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO).

01:47:00 – Die Accountability und Rechenschaftspflichten – Alles muss dokumentiert und nachgewiesen werden (vor allem das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten – Art. 30 DSGVO).

01:48:30 – Wann muss ein Datenschutzbeauftragter benannt werden? (Art. 37 DSGVO, § 38 BDSG). Wichtig, der DSB muss jetzt angemeldet werden (§ 38 Abs. 7 DSGVO).

01:54:00 – Die Rechte der Betroffenen und insbesondere das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO).

02:00:00 – Informationspflichten in der Datenschutzerklärung und gegenüber betroffenen Personen sowie Dritten (z.B. Dossiers über Influencer oder Informationspflichten der Journalisten) Art. 12 bis 14 DSGVO.

02:09:20 – Die Meldung von Datenpannen an Behörden und Betroffene (Art. 33, 34 DSGVO).

02:13:00 – Die Hausmeisterei mit dem Tui und der Erklärung, woran der Versuch unseren Podcast aus Australien zu übertreffen, gescheitert ist.

Erwähnte Folgen

Ja zur Vorratsdatenspeicherung – Rechtsbelehrung Folge 25.

EuGH: Google muss vergessen – Rechtsbelehrung Folge 14.

Safe Harbor und Datentransfers – Rechtsbelehrung Folge 30 mit Stephan Hansen-Oest.

Rückblick und große Hörerumfrage – Rechtsbelehrung Folge 33 aus Australien.

WhatsApp, Messenger und Abmahnungen – Rechtsbelehrung Folge 47 mit Malte Engeler.

Hörtipps zur Folge

Podcasts zur DGSSVO mit Stephan Hansen-Oest

„Fast alles zur DSGVO“ Podcast vom Jurafunk mit Henry Krasemann und Stephan Dirks.

Der Beitrag DSGVO: Alles zur EU-Datenschutzgrundverordnung – Rechtsbelehrung Folge 54 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.