Kurzerklärt - Der Jurapodcast Archiv
672 Episoden
19 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch zu den Grundrechten
"Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen.
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge arbeiten wir das Drei-Fragen-Schema aus ÖR143 systematisch durch – mit der ersten Frage bereits vorgegeben: Es liegt stets eine konkretisierte Ordnungspflicht vor, also ein Verwaltungsakt wurde bereits gegenüber dem Vorgänger erlassen. Kombiniert mit den Antworten auf die zwei weiteren Fragen ergeben sich vier Fallkonstellationen.
Fall 1 – Gesamtrechtsnachfolge + Verhaltensverantwortlichkeit: Grundsätzlich möglich über §§ 1922, 1967 BGB. Entscheidend ist die Übertragungsfähigkeit: Vertretbare Handlungspflichten (z. B. Beseitigung eines Schwarzbaus) gehen über; unvertretbare, höchstpersönliche Pflichten nicht.
Fall 2 – Gesamtrechtsnachfolge + Zustandsverantwortlichkeit: Ebenfalls über §§ 1922, 1967 BGB. Bei grundstücksbezogenen Pflichten bejaht die Rechtsprechung die Übertragungsfähigkeit; bei nicht grundstücksbezogenen Pflichten (z. B. bissiger Hund) ist die Frage streitig.
Fall 3 – Einzelrechtsnachfolge + Verhaltensverantwortlichkeit: Grundsätzlich ausgeschlossen – Verhaltensverantwortlichkeit haftet an der Person. Ausnahme: Schuldübernahme nach §§ 414, 415 BGB mit Genehmigung der Behörde als Gläubigerin.
Fall 4 – Einzelrechtsnachfolge + Zustandsverantwortlichkeit: Streitig mangels gesetzlichem Nachfolgetatbestand im Polizei- und Ordnungsrecht (anders als im Bauordnungsrecht). Eine Ansicht bejaht den Übergang bei grundstücksbezogenen Pflichten; die Gegenauffassung verlangt eine neue Verfügung.
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"Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen.
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Fall 1 – Gesamtrechtsnachfolge + Verhaltensverantwortlichkeit: Grundsätzlich möglich über §§ 1922, 1967 BGB. Entscheidend ist die Übertragungsfähigkeit: Vertretbare Handlungspflichten (z. B. Beseitigung eines Schwarzbaus) gehen über; unvertretbare, höchstpersönliche Pflichten nicht.
Fall 2 – Gesamtrechtsnachfolge + Zustandsverantwortlichkeit: Ebenfalls über §§ 1922, 1967 BGB. Bei grundstücksbezogenen Pflichten bejaht die Rechtsprechung die Übertragungsfähigkeit; bei nicht grundstücksbezogenen Pflichten (z. B. bissiger Hund) ist die Frage streitig.
Fall 3 – Einzelrechtsnachfolge + Verhaltensverantwortlichkeit: Grundsätzlich ausgeschlossen – Verhaltensverantwortlichkeit haftet an der Person. Ausnahme: Schuldübernahme nach §§ 414, 415 BGB mit Genehmigung der Behörde als Gläubigerin.
Fall 4 – Einzelrechtsnachfolge + Zustandsverantwortlichkeit: Streitig mangels gesetzlichem Nachfolgetatbestand im Polizei- und Ordnungsrecht (anders als im Bauordnungsrecht). Eine Ansicht bejaht den Übergang bei grundstücksbezogenen Pflichten; die Gegenauffassung verlangt eine neue Verfügung.
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37 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Grundlagenfach: Geschichte des Strafrechts
"Das Lehrbuch bietet einen fundierten Einblick in die Entwicklung des Strafrechts. Zugleich werden die Leserinnen und Leser mit dem heutigen geltenden Recht vertraut gemacht.
Folgenbeschreibung:
In Teil 2 der Klausurbesprechung wechseln wir die Perspektive: Kann G von S die Bezahlung aller elf Paletten Fliesen verlangen? Die Prüfung wird von Anfang an in zwei Blöcke getrennt – sechs Paletten Graphitfliesen und fünf Paletten blaue Fliesen – da im Sachverhalt jeweils unterschiedliche Problemlagen angelegt sind.
Im ersten Block steht § 326 Abs. 1 BGB im Mittelpunkt: Wann tritt Unmöglichkeit ein, wenn noch Restware vorhanden ist? Und schließt ein zwischenzeitlicher Annahmeverzug des S den Wegfall der Gegenleistungspflicht aus?
Im zweiten Block geht es um Konkretisierung der Gattungsschuld nach § 243 Abs. 2 BGB bei der Schickschuld sowie um den Gefahrübergang beim Versendungskauf nach § 447 BGB.
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Im ersten Block steht § 326 Abs. 1 BGB im Mittelpunkt: Wann tritt Unmöglichkeit ein, wenn noch Restware vorhanden ist? Und schließt ein zwischenzeitlicher Annahmeverzug des S den Wegfall der Gegenleistungspflicht aus?
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Urteil:
https://applink.jurafuchs.de/rwRxi8PPH2b
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https://applink.jurafuchs.de/iuR1FnUPH2b
Folgenbeschreibung:
Teil 2 unserer Doppelfolge zum BVerwG-Urteil vom 27.03.2024 (6 C 1.22). Heute geht's an den dogmatischen Sprengsatz: Was meint das Gericht eigentlich mit „unfriedlich"? Warum ist die neue Fallgruppe „von Beginn an und durchgehend unfriedlich" so heftig umstritten? Und welche Folgen hat das für die Polizeifestigkeit – Stichwort Wegfall der Auflösung nach § 15 III VersG?
Wir gehen den Streitstand systematisch durch – Kaiser (JuS), Muckel (JA), Michl (NVwZ) und Eibenstein als Anmerkung – und liefern am Ende drei klausurfeste Mitnahmen plus einen Bonus-Punkt für die Profis (Stichwort: Sperrwirkung gegenüber der StPO).
Wer Teil 1 noch nicht gehört hat (Sachverhalt + Versammlungsbegriff + Verhinderungsblockaden-Figur): am besten dort starten.
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Folgenbeschreibung:
Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt! Heute starten wir eine Doppelfolge zu einem der wichtigsten versammlungsrechtlichen Urteile der letzten Jahre: BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 – 6 C 1.22. Anlass ist der Polizeieinsatz rund um den AfD-Bundesparteitag in Stuttgart 2016 – mit Kessel, Fesselung und elf Stunden Gewahrsam ohne Wasser und Toilette. In Teil 1 klären wir die Grundlagen: Sachverhalt, Instanzenzug und die zentrale Vorfrage, ob hier überhaupt eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG vorlag.
Ihr erfahrt,
warum VG Sigmaringen, VGH Mannheim und BVerwG zu drei völlig unterschiedlichen Bewertungen kommen,
wie ihr den Versammlungsbegriff mit zwei wichtigen Ergänzungen merkt: keine inhaltliche Bewertung des Anliegens und das Pro-Versammlungsgebot bei gemischten Veranstaltungen,
wie ihr das Gesamtgepräge ermittelt – mit klausurtaktischer Testfrage zur Austauschbarkeit von Motto, Route und Zeitpunkt,
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Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Strafrecht Allgemeiner Teil
"Für die Neuauflage wurde das Buch vollständig durchgesehen und auf den neuesten Stand gebracht. Eine Vielzahl von neueren (vor allem didaktischen) Aufsätzen wurde ebenso eingearbeitet wie die seit der letzten Auflage ergangenen wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge verschaffen wir uns einen systematischen Überblick über die wichtigsten Einteilungsmöglichkeiten von Straftatbeständen.
Erfolgsdelikte erfordern den Eintritt eines tatbestandlichen Erfolgs (z. B. §§ 223, 212 StGB); bei Tätigkeitsdelikten genügt die bloße Vornahme der Handlung (z. B. § 153 StGB). Verletzungsdelikte setzen eine tatsächliche Rechtsgutsverletzung voraus; Gefährdungsdelikte stellen bereits die Gefährdung unter Strafe – abstrakt (§ 316 StGB) oder konkret (§ 315c StGB). Begehungsdelikte erfordern aktives Tun, Unterlassungsdelikte das Nichtvornehmen einer gebotenen Handlung (echte: § 323c StGB; unechte: iVm § 13 StGB). Allgemeindelikte kann jeder begehen; Sonderdelikte setzen besondere Täterqualität voraus – strafbegründend bei echten (§§ 332, 334 StGB), strafschärfend bei unechten (§ 340 StGB). Eigenhändige Delikte schließen Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft aus (z. B. §§ 153, 316 StGB). Dauerdelikte zeichnen sich durch das Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustands aus (z. B. § 239 StGB); Zustandsdelikte sind mit Erfolgseintritt abgeschlossen.
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Erfolgsdelikte erfordern den Eintritt eines tatbestandlichen Erfolgs (z. B. §§ 223, 212 StGB); bei Tätigkeitsdelikten genügt die bloße Vornahme der Handlung (z. B. § 153 StGB). Verletzungsdelikte setzen eine tatsächliche Rechtsgutsverletzung voraus; Gefährdungsdelikte stellen bereits die Gefährdung unter Strafe – abstrakt (§ 316 StGB) oder konkret (§ 315c StGB). Begehungsdelikte erfordern aktives Tun, Unterlassungsdelikte das Nichtvornehmen einer gebotenen Handlung (echte: § 323c StGB; unechte: iVm § 13 StGB). Allgemeindelikte kann jeder begehen; Sonderdelikte setzen besondere Täterqualität voraus – strafbegründend bei echten (§§ 332, 334 StGB), strafschärfend bei unechten (§ 340 StGB). Eigenhändige Delikte schließen Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft aus (z. B. §§ 153, 316 StGB). Dauerdelikte zeichnen sich durch das Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustands aus (z. B. § 239 StGB); Zustandsdelikte sind mit Erfolgseintritt abgeschlossen.
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Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch zu den Grundrechten
"Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen. Um den Einstieg in die Grundrechte zu erleichtern, wurde dem „dreistufigen Grundrechtsaufbau in Standardfällen“ ein eigener Teil gewidmet (2. Teil). Auch die Verfassungsbeschwerde wurde nach vorne gezogen (3. Teil). Der Tradition dieses Lehrbuchs folgend werden aber auch komplexere Fragestellungen einschließlich der Grundrechte im Mehrebenensystem (7. Teil) vertieft."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge starten wir eine dreiteilige Reihe zum kompliziertesten Thema im Polizei- und Ordnungsrecht: der Rechtsnachfolge in Polizeipflichten. Diese Folge gibt den systematischen Überblick – die Folgeepisoden vertiefen die konkretisierte und die abstrakte Polizeipflicht jeweils gesondert.
Die Lösung solcher Fälle folgt einem klaren Schema. Vorab sind stets drei Weichenstellungen zu treffen, von denen alle weiteren Prüfungsschritte abhängen:
Erstens: Geht es um die Nachfolge in eine konkretisierte Pflicht (Verwaltungsakt liegt bereits vor) oder in eine abstrakte Pflicht (noch keine Verfügung erlassen)? Zweitens: Handelt es sich um eine Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erbfall, §§ 1922, 1967 BGB) oder um eine Einzelrechtsnachfolge (z. B. Grundstücksveräußerung, Abtretung nach § 398 BGB)? Drittens: War der Vorgänger Verhaltens- oder Zustandsverantwortlicher?
Diese drei Fragen werden systematisch durchgeprüft, dann folgt die Einordnung ins Schema und die Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen.
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Folgenbeschreibung:
In dieser Folge schließen wir die Reihe zur Verantwortlichkeit im Polizei- und Ordnungsrecht ab und behandeln die Ausnahme: die Inanspruchnahme des Nichtstörers – auch bekannt als polizeilicher Notstand.
Grundsatz bleibt: In Anspruch genommen werden kann nur, wer für eine Gefahr verantwortlich ist. Nur ausnahmsweise darf die Polizei auf nicht verantwortliche Personen zurückgreifen – wenn die Gefahrenabwehr anders nicht möglich ist. Dahinter steht eine Aufopferungspflicht des Einzelnen für die Allgemeinheit, die auf der Sekundärebene durch einen Entschädigungsanspruch ausgeglichen wird (vgl. § 51 POG RLP).
Zwei Klausurklassiker: Der Vermieter mit Räumungstitel ist kein Störer. Die Teilnehmer einer friedlichen Versammlung sind gegenüber gewalttätigen Gegendemonstranten keine Störer. In beiden Fällen kommt nur eine Inanspruchnahme als Nichtstörer in Betracht.
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In dieser Folge schließen wir die Reihe zur Verantwortlichkeit im Polizei- und Ordnungsrecht ab und behandeln die Ausnahme: die Inanspruchnahme des Nichtstörers – auch bekannt als polizeilicher Notstand.
Grundsatz bleibt: In Anspruch genommen werden kann nur, wer für eine Gefahr verantwortlich ist. Nur ausnahmsweise darf die Polizei auf nicht verantwortliche Personen zurückgreifen – wenn die Gefahrenabwehr anders nicht möglich ist. Dahinter steht eine Aufopferungspflicht des Einzelnen für die Allgemeinheit, die auf der Sekundärebene durch einen Entschädigungsanspruch ausgeglichen wird (vgl. § 51 POG RLP).
Zwei Klausurklassiker: Der Vermieter mit Räumungstitel ist kein Störer. Die Teilnehmer einer friedlichen Versammlung sind gegenüber gewalttätigen Gegendemonstranten keine Störer. In beiden Fällen kommt nur eine Inanspruchnahme als Nichtstörer in Betracht.
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"Für die Neuauflage wurde das Buch vollständig durchgesehen und auf den neuesten Stand gebracht. Eine Vielzahl von neueren (vor allem didaktischen) Aufsätzen wurde ebenso eingearbeitet wie die seit der letzten Auflage ergangenen wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge gehen wir der Frage nach, was Strafe eigentlich ist – und welche Zwecke sie verfolgt. Ausgangspunkt ist der Begriff der Strafe, den das BVerfG als missbilligende hoheitliche Reaktion definiert hat, die an ein sozialethisches Unwerturteil anknüpft.
Die absoluten Straftheorien verstehen Strafe als reine Vergeltung: Wer Unrecht tut, wird bestraft – nicht um einen bestimmten Zweck zu erreichen, sondern weil das begangene Unrecht ausgeglichen werden muss. Strafe ist hier Folge, nicht Mittel.
Die relativen Straftheorien denken präventiv und zukunftsgerichtet. Sie unterteilen sich in zwei Richtungen: Die Spezialprävention richtet den Blick auf den Täter – positiv durch Resozialisierung, negativ durch Abschreckung oder Unschädlichmachung. Die Generalprävention richtet den Blick auf die Gesellschaft – negativ durch Abschreckung Dritter, positiv durch Stärkung des Vertrauens in die Normgeltung.
In der Praxis finden sich diese Strafzwecke in § 46 StGB wieder: Die Schuld des Täters bildet die Grundlage der Strafzumessung; daneben sind spezialpräventive Wirkungen zu berücksichtigen. Generalpräventive Aspekte kommen etwa in § 47 StGB zum Ausdruck, der kurze Freiheitsstrafen u. a. zur Verteidigung der Rechtsordnung zulässt.
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Die absoluten Straftheorien verstehen Strafe als reine Vergeltung: Wer Unrecht tut, wird bestraft – nicht um einen bestimmten Zweck zu erreichen, sondern weil das begangene Unrecht ausgeglichen werden muss. Strafe ist hier Folge, nicht Mittel.
Die relativen Straftheorien denken präventiv und zukunftsgerichtet. Sie unterteilen sich in zwei Richtungen: Die Spezialprävention richtet den Blick auf den Täter – positiv durch Resozialisierung, negativ durch Abschreckung oder Unschädlichmachung. Die Generalprävention richtet den Blick auf die Gesellschaft – negativ durch Abschreckung Dritter, positiv durch Stärkung des Vertrauens in die Normgeltung.
In der Praxis finden sich diese Strafzwecke in § 46 StGB wieder: Die Schuld des Täters bildet die Grundlage der Strafzumessung; daneben sind spezialpräventive Wirkungen zu berücksichtigen. Generalpräventive Aspekte kommen etwa in § 47 StGB zum Ausdruck, der kurze Freiheitsstrafen u. a. zur Verteidigung der Rechtsordnung zulässt.
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Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt! Heute starten wir in Teil 1 unserer neuen zivilrechtlichen Klausur-Besprechung – und damit mitten hinein in eine klassische kaufrechtliche Konstellation rund um den Lieferanspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Ihr lernt, wie ihr einen Primäranspruch sauber im Dreischritt prüft und wo im Aufbau die typischen Probleme verortet werden. Im Zentrum stehen die Schuldartenlehre, die Konkretisierung der Gattungsschuld nach § 243 Abs. 2 BGB sowie die Frage, was passiert, wenn der Gläubiger seine Mitwirkungshandlung verspätet erbringt.
Ihr erfahrt,
warum ein Kaufvertrag auch dann wirksam zustande kommt, wenn die genaue Sorte erst später bestimmt wird – und wie sich Wahlschuld (§ 262 BGB) und Gattungsschuld (§ 243 BGB) zueinander verhalten,
wie ihr Stückschuld, Gattungsschuld und die klausurträchtige Vorratsschuld voneinander abgrenzt und welche Folgen das für die Unmöglichkeitsprüfung hat,
wie die Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB funktioniert, weshalb das "seinerseits Erforderliche" bei einer Bringschuld ein tatsächliches Angebot i.S.d. § 294 BGB voraussetzt,
wann der Gläubiger nach § 296 BGB ohne Angebot des Schuldners in Annahmeverzug gerät, warum § 300 Abs. 2 BGB trotz seines Wortlauts eine Aussonderung verlangt,
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"Das Lehrbuch bietet einen fundierten Einblick in die Entwicklung des Strafrechts. Zugleich werden die Leserinnen und Leser mit dem heutigen geltenden Recht vertraut gemacht.
Beschreibung:
Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt! Heute starten wir in Teil 1 unserer neuen zivilrechtlichen Klausur-Besprechung – und damit mitten hinein in eine klassische kaufrechtliche Konstellation rund um den Lieferanspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Ihr lernt, wie ihr einen Primäranspruch sauber im Dreischritt prüft und wo im Aufbau die typischen Probleme verortet werden. Im Zentrum stehen die Schuldartenlehre, die Konkretisierung der Gattungsschuld nach § 243 Abs. 2 BGB sowie die Frage, was passiert, wenn der Gläubiger seine Mitwirkungshandlung verspätet erbringt.
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warum ein Kaufvertrag auch dann wirksam zustande kommt, wenn die genaue Sorte erst später bestimmt wird – und wie sich Wahlschuld (§ 262 BGB) und Gattungsschuld (§ 243 BGB) zueinander verhalten,
wie ihr Stückschuld, Gattungsschuld und die klausurträchtige Vorratsschuld voneinander abgrenzt und welche Folgen das für die Unmöglichkeitsprüfung hat,
wie die Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB funktioniert, weshalb das "seinerseits Erforderliche" bei einer Bringschuld ein tatsächliches Angebot i.S.d. § 294 BGB voraussetzt,
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15 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Strafrecht Allgemeiner Teil
"Für die Neuauflage wurde das Buch vollständig durchgesehen und auf den neuesten Stand gebracht. Eine Vielzahl von neueren (vor allem didaktischen) Aufsätzen wurde ebenso eingearbeitet wie die seit der letzten Auflage ergangenen wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge verschaffen wir euch einen Überblick über die im Strafrecht zu unterscheidenden Deliktstypen der Begehungs- und Unterlassungsdelikte. Wir klären zunächst die grundlegende Abgrenzung zwischen einem aktiven Tun und einem Unterlassen und fragen danach, wann bloßes Nichtstun überhaupt strafbewehrt sein kann. Anschließend zeigen wir euch den Unterschied zwischen echten Unterlassungsdelikten (z.B. §§ 138, 323c StGB), bei denen das strafbare Unterlassen unmittelbar im Tatbestand beschrieben ist, und unechten Unterlassungsdelikten, die über § 13 StGB aus den Begehungsdelikten hervorgehen. Im Zentrum steht dann der klausurtaugliche Deliktsaufbau des unechten Unterlassungsdelikts: von der Nichtvornahme der gebotenen Handlung über die physisch-reale Abwehrmöglichkeit, die hypothetische Kausalität nach der modifizierten csqn-Formel und die Garantenstellung (Beschützer- und Überwachergaranten) bis hin zur Entsprechensklausel des § 13 I HS 2 StGB. Eine Folge, die euch das Fundament für jede Unterlassungsprüfung in der Klausur liefert.
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23 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Grundlagenfach: Geschichte des Strafrechts
"Das Lehrbuch bietet einen fundierten Einblick in die Entwicklung des Strafrechts. Zugleich werden die Leserinnen und Leser mit dem heutigen geltenden Recht vertraut gemacht. Dieses Buch richtet sich nicht nur an angehende Jurist:innen, sondern auch an alle Interessenten, die einen Einstieg in die faszinierende Welt der Strafrechtsgeschichte suchen. Lass Dich von dieser einführungsweisen Darstellung begeistern und tauche ein in die Vergangenheit und Gegenwart des Strafrechts!"
Folgenbeschreibung:
In der zweiten Folge zu den Gestaltungsrechten bauen wir auf dem Dreischritt aus Teil 1 auf und widmen uns den Prüfungspunkten zwei und drei: der wirksamen Ausübung und der Rechtsfolge. Nach einer kurzen Wiederholung zu Entstehen und Fortbestehen steigen wir in einen in Klausur und Literatur diskutierten Streit zur analogen Anwendung des § 144 BGB auf andere Gestaltungsrechte ein und zeigen euch, warum man hier – trotz guter Argumente für beide Ansichten – aus Klausurgründen gut beraten ist, die Analogie abzulehnen. Im Mittelpunkt steht dann die Ausübung des Gestaltungsrechts: die empfangsbedürftige Gestaltungserklärung, der richtige Erklärungsempfänger und das Grundprinzip der Bedingungsfeindlichkeit nach dem Rechtsgedanken des § 388 S. 2 BGB – inklusive der beiden zentralen Ausnahmen (fehlende Schutzwürdigkeit des Erklärungsempfängers und Rechtsbedingung). Abschließend klären wir, wann die rechtsgestaltende Wirkung eintritt und warum man bei Dauerschuldverhältnissen an die Übergangsfristen denken muss.
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In der zweiten Folge zu den Gestaltungsrechten bauen wir auf dem Dreischritt aus Teil 1 auf und widmen uns den Prüfungspunkten zwei und drei: der wirksamen Ausübung und der Rechtsfolge. Nach einer kurzen Wiederholung zu Entstehen und Fortbestehen steigen wir in einen in Klausur und Literatur diskutierten Streit zur analogen Anwendung des § 144 BGB auf andere Gestaltungsrechte ein und zeigen euch, warum man hier – trotz guter Argumente für beide Ansichten – aus Klausurgründen gut beraten ist, die Analogie abzulehnen. Im Mittelpunkt steht dann die Ausübung des Gestaltungsrechts: die empfangsbedürftige Gestaltungserklärung, der richtige Erklärungsempfänger und das Grundprinzip der Bedingungsfeindlichkeit nach dem Rechtsgedanken des § 388 S. 2 BGB – inklusive der beiden zentralen Ausnahmen (fehlende Schutzwürdigkeit des Erklärungsempfängers und Rechtsbedingung). Abschließend klären wir, wann die rechtsgestaltende Wirkung eintritt und warum man bei Dauerschuldverhältnissen an die Übergangsfristen denken muss.
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19 Minuten
Der heutige (erste) Gastbeitrag dreht sich um die Frage, ob K.O.-Tropfen ein gefährliches Werkzeug im StGB darstellen. Der Beitrag wird euch präsentiert von Pascale Fett von der Uni Marburg.
Hier gehts zum Aufsatz von Pascale Fett zu diesem Thema:
Das gefährliche Werkzeug im Sinne der Strafnormen des StGB am besonderen Beispiel von sog. K.O.-Tropfen. Zugleich eine Besprechung von BGH Beschl. v. 8.10.2024 – 5 StR 382/24, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 2026, S. 11-16.
Hinsichtlich des besonderen Unrechtsgehalts der Verwendung sog. K.O.-Tropfen i.S.d. §§ 177, 250 StGB, siehe in: Neue Kriminalpolitik (NK) 2026, 76-9.
Zum gefährlichen Werkzeug:
Rengier, Strafrecht BT I, 28. Aufl. 2026, § 4 Rn. 19-42
Hillenkamp/Cornelius, 40 Probleme aus dem Strafrecht, 13. Aufl. 2020, Problem 26
Hilgendorf, Körperteile als „gefährliche Werkzeuge". Plädoyer für einen funktionalen Werkzeugbegriff, in: ZStW 112 (2000), 811-833
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Hinsichtlich des besonderen Unrechtsgehalts der Verwendung sog. K.O.-Tropfen i.S.d. §§ 177, 250 StGB, siehe in: Neue Kriminalpolitik (NK) 2026, 76-9.
Zum gefährlichen Werkzeug:
Rengier, Strafrecht BT I, 28. Aufl. 2026, § 4 Rn. 19-42
Hillenkamp/Cornelius, 40 Probleme aus dem Strafrecht, 13. Aufl. 2020, Problem 26
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2 Minuten
Mit „Kurzerklärt – Gastbeitrag“ starten wir ein neues Format, in dem Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ihre Forschung zu konkreten juristischen Fragestellungen selbst erklären – verständlich, strukturiert und examensorientiert.
Im Mittelpunkt stehen dabei nicht einzelne Aufsätze, sondern zentrale Ideen, Probleme und Lösungsansätze, die die juristische Diskussion prägen.
Das Besondere an diesem Format:
Keine Interviews, keine Gespräche – sondern klare Monologe im Kurzerklärt-Stil
Ein konkretes juristisches Problem wird aus wissenschaftlicher Perspektive eingeordnet
Komplexe Zusammenhänge werden verständlich und strukturiert aufbereitet
Direkter Bezug zu Klausuren, Examenswissen und Praxisfragen
Die Beiträge zeigen euch, wie juristische Forschung denkt, argumentiert und Probleme löst – und machen genau diese Perspektive für euer Studium nutzbar.
Damit schlagen wir eine Brücke zwischen universitärer Forschung und juristischer Ausbildung.
Wissenschaft verständlich erklärt.
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Klausurkonstellationen zur Verantwortlichkeit im Polizei- und Ordnungsrecht | Zusatzverantwortlichkeit | Legalisierungswirkung einer Genehmigung | Klausuraufbau
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Trainiere mit klausurnahen Fällen, Klausurentrainer und Spaced Repetition genau das, was im Examen zählt.
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• Examensrelevante Rechtsprechung
• Definitionen, Struktur und Anwendung
• Community und Forum
Jetzt ausprobieren und 15 € sparen: https://www.jurafuchs.de/kurzerklaert
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge nehmen wir die Verantwortlichkeit im Polizei- und Ordnungsrecht aus der Klausursteller-Perspektive in den Blick. Welche Konstellationen begegnen euch in der Prüfung – und wie erkennt ihr sie? Zwei klassische Klausursituationen werden systematisch aufbereitet.
Die erste Konstellation behandelt die Zusatzverantwortlichkeit: Neben der Verhaltensverantwortlichkeit der unmittelbar handelnden Person können bei einem Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnis auch Dritte in Anspruch genommen werden – etwa Aufsichtspflichtige (Eltern, Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte) oder Geschäftsherren für ihre Verrichtungsgehilfen.
Die zweite Konstellation betrifft die Legalisierungswirkung einer Genehmigung: Wer rechtmäßig von einem ihm zugewiesenen Recht Gebrauch macht – auf Grundlage eines Verwaltungsakts, eines Gerichtsurteils oder eines Grundrechts –, scheidet als Verhaltensverantwortlicher aus.
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"Der Band vermittelt die examensrelevanten Kenntnisse des Allgemeinen Teils des Strafrechts anhand von Fällen auf Examensniveau. Der Lernstoff wird durch Übungsfälle aus dem Universitätsrepetitorium voll abgedeckt. Ausformulierte Falllösungen erlauben eine eigenständige Prüfungsvorbereitung. Weiterführende Hinweise an den konkreten Stellen geben Hinweise auf andere Fallgestaltungen und alternative Lösungswege."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge widmen wir uns dem Fahrlässigkeitsdelikt als Gegenstück zum vorsätzlichen Begehungsdelikt: Wann handelt ein Täter fahrlässig, welche Erscheinungsformen der Fahrlässigkeit gibt es und wie wird das Fahrlässigkeitsdelikt in der Klausur sauber geprüft?
Themen dieser Folge
Grundentscheidung des Gesetzgebers: Fahrlässigkeit ist nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet (§ 15 StGB); Vergleich der Strafrahmen §§ 223, 229 StGB
Abgrenzung Vorsatz – Fahrlässigkeit: Die drei Vorsatzformen (dolus directus 1. und 2. Grades, dolus eventualis) und ihre Abgrenzung zur bewussten und unbewussten Fahrlässigkeit sowie zur Leichtfertigkeit
Prüfungsschema des Fahrlässigkeitsdelikts:
Tatbestand: Erfolgseintritt, Kausalität, objektive Sorgfaltspflichtverletzung, objektive Vorhersehbarkeit, objektive Zurechnung (Schutzzweckzusammenhang, Pflichtwidrigkeitszusammenhang/rechtmäßiges Alternativverhalten, eigenverantwortliche Selbstgefährdung)
Rechtswidrigkeit
Schuld: subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und subjektive Vorhersehbarkeit (individuelle Fahrlässigkeit)
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