ORIGINALEXAMENSKLAUSUR | Widerruf wg. Unzuverlässigkeit | Waffenrecht | Allgemeines Verwaltungsrecht | Teil 2

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vor 3 Tagen
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Beschreibung

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Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt


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Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt?


 Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt –
Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia
Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und
Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche
wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und
Justiz. 


Folgenbeschreibung:


In Teil 2 steigen wir in die Begründetheit ein. Maßstab ist § 113
Abs. 1 S. 1 VwGO: Der Widerruf ist aufzuheben, soweit er
rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Nach
unproblematischer formeller Rechtmäßigkeit liegt der Schwerpunkt
auf der materiellen Ebene.


Herzstück dieser Folge ist § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a aa
WaffG: Hat der Kläger selbst verfassungsfeindliche
Bestrebungen verfolgt? Das Gericht prüft zweistufig. Inhaltlich
sind die Äußerungen – Verwendung von Begriffen wie „Umvolkung",
pauschale Verächtlichmachung von Demokratie und Rechtsstaat –
durchaus verfassungsfeindlich aufgeladen. Aber eine
verfassungsfeindliche Gesinnung ist noch keine Bestrebung.
Der Begriff „Bestrebung" – ausgelegt anhand von § 92 Abs. 2, 3
StGB und § 4 BVerfSchG – verlangt ein aktiv-tätiges, planvolles,
zielgerichtetes „Hinarbeiten" mit aggressiver Komponente. Bloße
Kritik, Ablehnung oder das Kundtun einer Meinung genügen nicht;
erst der Aufruf zu oder die Ankündigung konkreter Aktivitäten
überschreitet die Schwelle (BVerfG 2022). Beides fehlt hier
durchgehend.


Zwei examenstaugliche Nebenargumente: Der fehlende
Waffenbezug (kein Aufruf zur Bewaffnung) stützt die
Einschätzung. Beim Liken auf Facebook fehlt es an
Reichweite und gezielter Verbreitung – die Posts erreichen trotz
vierstelliger Freundeszahl nur einstellige Like-Zahlen; die
Aktivismusschwelle ist nicht überschritten. Offen bleibt, ab
welcher Reichweite ein Like zur Bestrebung werden kann – eine
wichtige offene Flanke für Abwandlungen.


Eigenständiger Aufhebungsgrund ist zudem das
Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG, Art. 20 Abs. 3 GG):
Der Bescheid muss mitteilen, welche Tatbestandsvariante des § 5
Abs. 2 Nr. 3 WaffG durch welche konkreten Tatsachen erfüllt sein
soll. Eine pauschale „Gesamtschau" ohne Variantentrennung
verletzt Art. 19 Abs. 4 GG und macht den Bescheid selbstständig
rechtswidrig.


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