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  4. SR253 Strafrecht AT | Kausalität bei Gremienentscheidungen - der “LEDERSPRAYFALL" | Teil 1
Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt

Bei: Apple Podcast 

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Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt?

 Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt –
Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia
Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und
Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche
wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und
Justiz. 

Folgenbeschreibung:

In dieser Folge beleuchten wir einen der bekanntesten Fälle der
deutschen Strafrechtsdogmatik: den Lederspray-Fall des BGH. Im
Mittelpunkt stehen zwei Kausalitätsprobleme – die Kausalität beim
Inverkehrbringen eines gefährlichen Produkts und die
Quasikausalität beim Unterlassen nach der unterbliebenen
Rückrufentscheidung.

Beim Inverkehrbringen ist die Kausalität nach der
Äquivalenztheorie grundsätzlich zu bejahen, auch wenn der konkret
schädliche Inhaltsstoff nicht identifiziert werden kann –
entscheidend ist, dass andere Schadensursachen ausgeschlossen
sind. Strafrechtlich relevanter Anknüpfungspunkt ist aber vor
allem die Gremienentscheidung, das Produkt trotz bekannter
Schadensmeldungen nicht zurückzurufen (Körperverletzung durch
Unterlassen, § 229 iVm § 13 StGB).

Bei der Kausalität des Unterlassens gilt die modifizierte
csqn-Formel (Quasikausalität): Das Unterlassen ist kausal,
wenn die gebotene Handlung – der Rückruf – mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit den Erfolg verhindert hätte.

Das eigentliche Klausurproblem: Kausalität bei
Mehrheitsentscheidungen im Gremium. Unterschieden wird
zwischen einer Einstimmen-Mehrheit (kumulative Kausalität aller
Ja-Stimmen) und einer Mehrheit von zwei oder mehr Stimmen – dort
kann die Einzelstimme hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg
entfiele. Lösungsansätze: kumulative Kausalität, Mittäterschaft
(§ 25 Abs. 2 StGB) oder alternative Kausalität.

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