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19.05.2026
29 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Grundlagenfach: Geschichte des Strafrechts
"Das Lehrbuch bietet einen fundierten Einblick in die Entwicklung des Strafrechts. Zugleich werden die Leserinnen und Leser mit dem heutigen geltenden Recht vertraut gemacht.
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge bereiten wir ein BGH-Urteil aus dem Juli 2025 klausurmäßig auf. Ein privater Käufer tritt vom Kaufvertrag über einen Oldtimer zurück, weil das Fahrzeug bei Übergabe erhebliche Korrosionsschäden aufwies und die vertraglich vereinbarte Zustandsnote 2-3 nicht erfüllte.
Anspruchsgrundlage ist §§ 437 Nr. 2 Var. 1, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Die Folge zeigt, wann § 437 BGB einschlägig ist – und wann nicht – und warum hier § 323 Abs. 1 und nicht § 326 Abs. 5 BGB heranzuziehen ist.
Zentraler Schwerpunkt ist die Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB: Der BGH bejaht, dass Zustandsnoten im Oldtimermarkt regelmäßig als vereinbarte Beschaffenheit einzuordnen sind. Außerdem wird gezeigt, warum ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit grundsätzlich nicht erfasst. Abschließend wird die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB) und die Verjährungsfrage nach §§ 438, 218 BGB geprüft.
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In dieser Folge bereiten wir ein BGH-Urteil aus dem Juli 2025 klausurmäßig auf. Ein privater Käufer tritt vom Kaufvertrag über einen Oldtimer zurück, weil das Fahrzeug bei Übergabe erhebliche Korrosionsschäden aufwies und die vertraglich vereinbarte Zustandsnote 2-3 nicht erfüllte.
Anspruchsgrundlage ist §§ 437 Nr. 2 Var. 1, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Die Folge zeigt, wann § 437 BGB einschlägig ist – und wann nicht – und warum hier § 323 Abs. 1 und nicht § 326 Abs. 5 BGB heranzuziehen ist.
Zentraler Schwerpunkt ist die Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB: Der BGH bejaht, dass Zustandsnoten im Oldtimermarkt regelmäßig als vereinbarte Beschaffenheit einzuordnen sind. Außerdem wird gezeigt, warum ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit grundsätzlich nicht erfasst. Abschließend wird die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB) und die Verjährungsfrage nach §§ 438, 218 BGB geprüft.
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18.05.2026
31 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch zu den Grundrechten
"Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen.
Folgenbeschreibung:
Wann darf die Polizei heimlich überwachen – und wo zieht das Grundgesetz die Grenze?
In dieser Folge geht es um den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2022 – 1 BvR 1345/21 zum Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Die Entscheidung ist klausurrelevant, weil sie zentrale heimliche Standardmaßnahmen bündelt: Observation, technische Mittel, Vertrauenspersonen, verdeckte Ermittler und Wohnraumüberwachung.
Im Mittelpunkt stehen drei Fragen: Was unterscheidet konkrete Gefahr, konkretisierte Gefahr und bloße Vorfeldgefahr? Warum reichen allgemeine Vermutungen oder ein bloßer Milieubezug für heimliche Überwachung nicht aus? Und weshalb stellt Art. 13 Abs. 4 GG bei der Wohnraumüberwachung besonders hohe Anforderungen?
Außerdem geht es um den Kernbereichsschutz beim Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern – insbesondere um die Frage, wann schon der Aufbau einer privaten Beziehung verfassungsrechtlich problematisch wird.
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Wann darf die Polizei heimlich überwachen – und wo zieht das Grundgesetz die Grenze?
In dieser Folge geht es um den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2022 – 1 BvR 1345/21 zum Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Die Entscheidung ist klausurrelevant, weil sie zentrale heimliche Standardmaßnahmen bündelt: Observation, technische Mittel, Vertrauenspersonen, verdeckte Ermittler und Wohnraumüberwachung.
Im Mittelpunkt stehen drei Fragen: Was unterscheidet konkrete Gefahr, konkretisierte Gefahr und bloße Vorfeldgefahr? Warum reichen allgemeine Vermutungen oder ein bloßer Milieubezug für heimliche Überwachung nicht aus? Und weshalb stellt Art. 13 Abs. 4 GG bei der Wohnraumüberwachung besonders hohe Anforderungen?
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15.05.2026
2 Minuten
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14.05.2026
13 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch zu den Grundrechten
"Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen.
Folgenvorbereitung:
In dieser Folge schließen wir die Reihe zur Rechtsnachfolge in Ordnungspflichten ab. Die erste Frage aus dem Schema wird nun mit „abstrakt" beantwortet: Gegenüber dem Rechtsvorgänger wurde noch kein Verwaltungsakt erlassen.
Der einfache Fall – kein VA, Zustandsverantwortlichkeit, Gesamtrechtsnachfolge – stellt sich kaum als echtes Rechtsproblem dar: Gegen den Rechtsnachfolger kann schlicht eine neue Verfügung ergehen. Interessant wird es bei der abstrakten Verhaltensverantwortlichkeit: Kann gegen den Erben eines Verhaltensverantwortlichen vorgegangen werden, obwohl noch kein VA erlassen wurde?
Die herrschende Meinung bejaht die Übergangsfähigkeit: Der Rechtsnachfolger tritt in die polizeiliche Verantwortlichkeit des Vorgängers für eine bereits bestehende Gefahr ein. Für die praktisch bedeutsamen Altlastenfälle ist dies ausdrücklich in § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG geregelt – ein Beispiel für den verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Nachfolgetatbestand.
Die Einzelrechtsnachfolge in eine abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit scheidet dagegen aus: Andernfalls könnte sich der Verantwortliche durch ein Verfügungsgeschäft seiner Pflichten entledigen.
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Folgenvorbereitung:
In dieser Folge schließen wir die Reihe zur Rechtsnachfolge in Ordnungspflichten ab. Die erste Frage aus dem Schema wird nun mit „abstrakt" beantwortet: Gegenüber dem Rechtsvorgänger wurde noch kein Verwaltungsakt erlassen.
Der einfache Fall – kein VA, Zustandsverantwortlichkeit, Gesamtrechtsnachfolge – stellt sich kaum als echtes Rechtsproblem dar: Gegen den Rechtsnachfolger kann schlicht eine neue Verfügung ergehen. Interessant wird es bei der abstrakten Verhaltensverantwortlichkeit: Kann gegen den Erben eines Verhaltensverantwortlichen vorgegangen werden, obwohl noch kein VA erlassen wurde?
Die herrschende Meinung bejaht die Übergangsfähigkeit: Der Rechtsnachfolger tritt in die polizeiliche Verantwortlichkeit des Vorgängers für eine bereits bestehende Gefahr ein. Für die praktisch bedeutsamen Altlastenfälle ist dies ausdrücklich in § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG geregelt – ein Beispiel für den verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Nachfolgetatbestand.
Die Einzelrechtsnachfolge in eine abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit scheidet dagegen aus: Andernfalls könnte sich der Verantwortliche durch ein Verfügungsgeschäft seiner Pflichten entledigen.
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13.05.2026
16 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Strafrecht Allgemeiner Teil
"Für die Neuauflage wurde das Buch vollständig durchgesehen und auf den neuesten Stand gebracht. Eine Vielzahl von neueren (vor allem didaktischen) Aufsätzen wurde ebenso eingearbeitet wie die seit der letzten Auflage ergangenen wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen."
Folgenbeschreibung:
Heute widmen wir uns einer Frage, die in der Klausur gerne übersehen wird, aber am Anfang jeder Strafbarkeitsprüfung steht: Wann ist deutsches Strafrecht überhaupt anwendbar? Wir gehen die §§ 1–9 StGB systematisch durch und schauen uns an, wie sich der zeitliche und räumliche Geltungsbereich bestimmt – und welche Prinzipien dahinterstehen.
Ihr erfahrt, warum das Gesetzlichkeitsprinzip aus § 1 StGB und Art. 103 Abs. 2 GG den verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt bildet. Ihr erfahrt, wie sich der zeitliche Geltungsbereich nach § 2 StGB bestimmt und welche Rolle § 8 StGB für den maßgeblichen Tatzeitpunkt spielt. Ihr erfahrt, was das Territorialitätsprinzip aus § 3 StGB bedeutet und wie § 9 StGB zwischen Handlungs- und Erfolgsort unterscheidet. Ihr erfahrt, warum das Flaggenprinzip nach § 4 StGB ein Sonderfall des Territorialitätsprinzips ist. Ihr erfahrt, welche Auslandstaten nach dem Schutzprinzip (§ 5 StGB) und dem Weltrechtsprinzip (§ 6 StGB) unabhängig vom Recht des Tatorts verfolgt werden können. Ihr erfahrt, wie das Personalitätsprinzip und der Grundsatz der stellvertretenden Strafrechtspflege nach § 7 StGB den Anwendungsbereich erweitern – und warum gerade diese Norm für Klausuren mit Auslandsbezug zentral ist.
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Heute widmen wir uns einer Frage, die in der Klausur gerne übersehen wird, aber am Anfang jeder Strafbarkeitsprüfung steht: Wann ist deutsches Strafrecht überhaupt anwendbar? Wir gehen die §§ 1–9 StGB systematisch durch und schauen uns an, wie sich der zeitliche und räumliche Geltungsbereich bestimmt – und welche Prinzipien dahinterstehen.
Ihr erfahrt, warum das Gesetzlichkeitsprinzip aus § 1 StGB und Art. 103 Abs. 2 GG den verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt bildet. Ihr erfahrt, wie sich der zeitliche Geltungsbereich nach § 2 StGB bestimmt und welche Rolle § 8 StGB für den maßgeblichen Tatzeitpunkt spielt. Ihr erfahrt, was das Territorialitätsprinzip aus § 3 StGB bedeutet und wie § 9 StGB zwischen Handlungs- und Erfolgsort unterscheidet. Ihr erfahrt, warum das Flaggenprinzip nach § 4 StGB ein Sonderfall des Territorialitätsprinzips ist. Ihr erfahrt, welche Auslandstaten nach dem Schutzprinzip (§ 5 StGB) und dem Weltrechtsprinzip (§ 6 StGB) unabhängig vom Recht des Tatorts verfolgt werden können. Ihr erfahrt, wie das Personalitätsprinzip und der Grundsatz der stellvertretenden Strafrechtspflege nach § 7 StGB den Anwendungsbereich erweitern – und warum gerade diese Norm für Klausuren mit Auslandsbezug zentral ist.
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Über diesen Podcast
Der Lern-Podcast für Jurastudium, Referendariat und
Staatsexamen.
Kurzerklärt – Der Jurapodcast ist deine digitale
Arbeitsgemeinschaft zum Anhören. Wir begleiten dich verständlich,
strukturiert und auf Augenhöhe durch das Jurastudium, das
Referendariat und die Vorbereitung auf das Erste und Zweite
Staatsexamen.
In jeder Folge bereiten wir die wichtigsten Themen aus
Öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht kompakt,
verständlich und klausurorientiert auf. Egal ob Gutachtenstil,
Prüfungsschemata, klassische Fälle oder aktuelle Examensprobleme:
Hier bekommst du juristisches Wissen so erklärt, dass du es
wirklich lernen, wiederholen und in der Klausur anwenden
kannst.
Ideal für die Examensvorbereitung, zum Wiederholen und für
unterwegs – dein Jura-Podcast für Studium, Referendariat und
Examen.
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