SR254 Strafrecht AT | Kausalität bei Gremienentscheidungen | Der “LEDERSPRAYFALL" Teil 2

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Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt?


 Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt –
Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia
Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und
Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche
wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und
Justiz. 


Folgenbeschreibung:


In dieser Folge vertiefen wir das Kausalitätsproblem bei
Kollegialentscheidungen anhand des Lederspray-Falls. Im
Mittelpunkt steht die Frage: Kann die Stimmabgabe eines einzelnen
Gremienmitglieds kausal für einen späteren strafrechtlichen
Erfolg sein, wenn niemand allein den Beschluss hätte herbeiführen
können?


Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen. Bei einer
Einstimmen-Mehrheit lässt sich jede Ja-Stimme nicht
hinwegdenken, ohne dass der Beschluss entfiele – kumulative
Kausalität aller zustimmenden Mitglieder ist zu bejahen.
Problematisch wird es bei einer Mehrheit von zwei oder mehr
Stimmen: Die einzelne Stimme kann hinweggedacht werden, ohne
dass der Erfolg entfiele – die klassische csqn-Formel versagt.


Zur Lösung werden drei Ansätze diskutiert. Die kumulative
Kausalität behandelt alle Stimmen als gemeinsame Ursache,
stößt aber an Grenzen, da die Einzelstimme bei
Mehrheitsbeschlüssen gerade nicht unentbehrlich ist. Die
alternative Kausalität (modifizierte Äquivalenztheorie)
stellt auf den Gesamtbeschluss ab – einzelne Stimmen können
alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden. Die
Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) ermöglicht gegenseitige
Zurechnung der Tatbeiträge, löst das Kausalitätsproblem
dogmatisch aber nicht wirklich, da sie eigene kausale Beiträge
voraussetzt.


Der BGH stellte im Lederspray-Fall auf die gemeinsame
Beschlussfassung ab und bejahte Mittäterschaft aller
Geschäftsführer für die Folgen der Unterlassung.


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