ZR125 Der Flugreisefall, Teil 1: Vertragliche, quasi-vertragliche und deliktische Ansprüche (BGH, Urt. v. 07.01.1971 – VII ZR 9/70)

ZR125 Der Flugreisefall, Teil 1: Vertragliche, quasi-vertragliche und deliktische Ansprüche (BGH, Urt. v. 07.01.1971 – VII ZR 9/70)

vor 2 Tagen
35 Minuten
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Beschreibung

vor 2 Tagen

  Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Juristische
Argumentationstheorie:


"Wie stehen Methodenlehre und juristische Argumentation
zueinander? Was ist juristische Argumentation, was „bloße“
Rhetorik? Das Lehrbuch zur juristischen Argumentationstheorie
stellt die Modelle juristischen Argumentierens vor und unterzieht
sie einer (kritischen) Würdigung. Explizit warnt der Band vor
einem postmodernen Irrationalismus, der die Regelorientierung
juristischen Argumentierens grundsätzlich in Zweifel zieht. Das
Lehrbuch zeigt auf, wie die „Produktion“ von rechtlichen
Entscheidungen und subgesetzlichen Regeln rational kontrollierbar
und kritisierbar wird. Der zweiten Auflage wurde ein neues
Kapitel zu „Argumentationsstandards in Fall-Gutachten (z.B.
Prüfungsarbeiten)“ angeschlossen. Darin werden aus den
theoretischen Analysen Folgerungen für das „Handwerk“ der
juristischen Argumentation gezogen." 


Folgenbeschreibung:


In dieser Folge widmen wir uns einem absoluten Klassiker, der im
Examen immer wieder auftaucht: dem Flugreisefall. Ein 17-Jähriger
schmuggelt sich ohne Ticket in einen Flug nach New York. Die
Fluggesellschaft verlangt den Flugpreis. Teil 1 behandelt alle
Anspruchsgrundlagen außer dem Bereicherungsrecht – das folgt in
der nächsten Folge.


Geprüft werden: vertraglicher Anspruch aus §§ 631, 632 BGB
(Flugreisevertrag als Werkvertrag; kein Vertragsschluss, keine
konkludente Einigung, Ablehnung des faktischen
Vertragsverhältnisses), Anspruch aus c.i.c. (§§ 280 Abs. 1, 311
Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB; scheitert am fehlenden vorvertraglichen
Schuldverhältnis und am Vorrang des Minderjährigenschutzes),
Anspruch aus GoA (kein Fremdgeschäftsführungswille), § 823 Abs. 1
BGB (kein geschütztes Rechtsgut verletzt) sowie §§ 823 Abs. 2 iVm
265a StGB (Haftungstatbestand liegt vor, aber kein Schaden nach
Differenzhypothese und normativem Schadensbegriff, da der Platz
ohnehin leer geblieben wäre).


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