Kurzerklärt - Der Jurapodcast Archiv
672 Episoden
20 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen
"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge verschaffen wir uns einen systematischen Überblick über die Gestaltungsrechte: Was sie sind, warum das Gesetz sie vorsieht und wie du sie in der Klausur sauber einordnest – mit besonderem Fokus auf einen häufigen dogmatischen Fehler, der in Klausuren und mündlichen Prüfungen immer wieder gemacht wird.
Themen dieser Folge
Begriff und Grundidee: Gestaltungsrechte als einseitige Rechtsmacht zur Veränderung der Rechtslage ohne Zustimmung des anderen Teils
Sinn und Funktion: Warum das Gesetz einer Partei ausnahmsweise diese starke Stellung einräumt
Gesetzliche vs. vertragliche Gestaltungsrechte (vgl. § 346 Abs. 1 BGB)
Klausursicherer Dreischritt: Bestehen – wirksame Ausübung – Rechtsfolge
Entstehen des Gestaltungsrechts: gesetzliche Voraussetzungen (z. B. §§ 437, 323 BGB) vs. wirksame Vereinbarung
Fortbestehen: Gestaltungsrechte verjähren grundsätzlich nicht (§ 194 Abs. 1 BGB) – aber Ausschlussfristen (z. B. §§ 121, 124, 144, 218 Abs. 1 BGB) können ihrer Ausübung entgegenstehen
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"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.
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In dieser Folge verschaffen wir uns einen systematischen Überblick über die Gestaltungsrechte: Was sie sind, warum das Gesetz sie vorsieht und wie du sie in der Klausur sauber einordnest – mit besonderem Fokus auf einen häufigen dogmatischen Fehler, der in Klausuren und mündlichen Prüfungen immer wieder gemacht wird.
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Begriff und Grundidee: Gestaltungsrechte als einseitige Rechtsmacht zur Veränderung der Rechtslage ohne Zustimmung des anderen Teils
Sinn und Funktion: Warum das Gesetz einer Partei ausnahmsweise diese starke Stellung einräumt
Gesetzliche vs. vertragliche Gestaltungsrechte (vgl. § 346 Abs. 1 BGB)
Klausursicherer Dreischritt: Bestehen – wirksame Ausübung – Rechtsfolge
Entstehen des Gestaltungsrechts: gesetzliche Voraussetzungen (z. B. §§ 437, 323 BGB) vs. wirksame Vereinbarung
Fortbestehen: Gestaltungsrechte verjähren grundsätzlich nicht (§ 194 Abs. 1 BGB) – aber Ausschlussfristen (z. B. §§ 121, 124, 144, 218 Abs. 1 BGB) können ihrer Ausübung entgegenstehen
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Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch zu den Grundrechten
"Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen. Um den Einstieg in die Grundrechte zu erleichtern, wurde dem „dreistufigen Grundrechtsaufbau in Standardfällen“ ein eigener Teil gewidmet (2. Teil). Auch die Verfassungsbeschwerde wurde nach vorne gezogen (3. Teil). Der Tradition dieses Lehrbuchs folgend werden aber auch komplexere Fragestellungen einschließlich der Grundrechte im Mehrebenensystem (7. Teil) vertieft."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge vertiefen wir die Zustandsverantwortlichkeit anhand von drei Problemfeldern, die in Klausuren und Prüfungsgesprächen regelmäßig auftauchen: atypische Risiken und die verfassungsrechtliche Opfergrenze, Übereignung, Dereliktion und Insolvenz sowie die sog. latente Gefahr.
Problemfall 1: Zustandsverantwortlichkeit bei atypischen Risiken – h.M. bejaht Zustandsverantwortlichkeit auch hier; Einschränkungen sind keine Frage der Verantwortlichkeit, sondern des Ermessens (Verhältnismäßigkeit, Störerauswahl)
Problemfall 2: Zustandsverantwortlichkeit bei Übereignung – Grundsatz: Übergang der Verantwortlichkeit auf den neuen Eigentümer; Ausnahme bei sittenwidriger Umgehung (§ 138 BGB); Dereliktion und die Auffangregelung des Landesrechts (z. B. § 5 Abs. 3 POG RLP); Insolvenz: Zustandsverantwortlichkeit des Insolvenzverwalters als Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO)
Problemfall 3: Latente Gefahr – kein eigenständiger Gefahrbegriff, sondern ein Kausalitätsproblem; solange die Gefahr latent ist, kein polizeiliches Einschreiten möglich; Abgrenzung zum Bau- und Immissionsschutzrecht
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Folgenbeschreibung:
In dieser Folge vertiefen wir die Zustandsverantwortlichkeit anhand von drei Problemfeldern, die in Klausuren und Prüfungsgesprächen regelmäßig auftauchen: atypische Risiken und die verfassungsrechtliche Opfergrenze, Übereignung, Dereliktion und Insolvenz sowie die sog. latente Gefahr.
Problemfall 1: Zustandsverantwortlichkeit bei atypischen Risiken – h.M. bejaht Zustandsverantwortlichkeit auch hier; Einschränkungen sind keine Frage der Verantwortlichkeit, sondern des Ermessens (Verhältnismäßigkeit, Störerauswahl)
Problemfall 2: Zustandsverantwortlichkeit bei Übereignung – Grundsatz: Übergang der Verantwortlichkeit auf den neuen Eigentümer; Ausnahme bei sittenwidriger Umgehung (§ 138 BGB); Dereliktion und die Auffangregelung des Landesrechts (z. B. § 5 Abs. 3 POG RLP); Insolvenz: Zustandsverantwortlichkeit des Insolvenzverwalters als Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO)
Problemfall 3: Latente Gefahr – kein eigenständiger Gefahrbegriff, sondern ein Kausalitätsproblem; solange die Gefahr latent ist, kein polizeiliches Einschreiten möglich; Abgrenzung zum Bau- und Immissionsschutzrecht
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Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch zu den Grundrechten
"Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen. Um den Einstieg in die Grundrechte zu erleichtern, wurde dem „dreistufigen Grundrechtsaufbau in Standardfällen“ ein eigener Teil gewidmet (2. Teil). Auch die Verfassungsbeschwerde wurde nach vorne gezogen (3. Teil). Der Tradition dieses Lehrbuchs folgend werden aber auch komplexere Fragestellungen einschließlich der Grundrechte im Mehrebenensystem (7. Teil) vertieft."
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In dieser Folge behandeln wir die Zustandsverantwortlichkeit. Du erfährst, wer zustandsverantwortlich ist, warum das Gesetz diese Verantwortlichkeit anordnet und wie du sie in der Klausur sauber prüfst – inklusive eines Übungsfalls.
Themen dieser Folge
Abgrenzung zur Verhaltensverantwortlichkeit
Legitimationsgrundlage der Zustandsverantwortlichkeit: Sachherrschaft als Risikosphäre
Die drei Adressatengruppen: Gewalthaber, Eigentümer, anderer Berechtigter (z. B. § 5 Abs. 2 POG RLP)
Kausalität bei der Zustandsverantwortlichkeit: h.M. wendet die Theorie der unmittelbaren Verursachung an
Prüfungsreihenfolge und klausurtaktische Hinweise
Übungsfall: Umstürzender Kastanienbaum
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In dieser Folge behandeln wir die Zustandsverantwortlichkeit. Du erfährst, wer zustandsverantwortlich ist, warum das Gesetz diese Verantwortlichkeit anordnet und wie du sie in der Klausur sauber prüfst – inklusive eines Übungsfalls.
Themen dieser Folge
Abgrenzung zur Verhaltensverantwortlichkeit
Legitimationsgrundlage der Zustandsverantwortlichkeit: Sachherrschaft als Risikosphäre
Die drei Adressatengruppen: Gewalthaber, Eigentümer, anderer Berechtigter (z. B. § 5 Abs. 2 POG RLP)
Kausalität bei der Zustandsverantwortlichkeit: h.M. wendet die Theorie der unmittelbaren Verursachung an
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Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Examensfälle Strafrecht AT
"Der Band vermittelt die examensrelevanten Kenntnisse des Allgemeinen Teils des Strafrechts anhand von Fällen auf Examensniveau. Der Lernstoff wird durch Übungsfälle aus dem Universitätsrepetitorium voll abgedeckt. Ausformulierte Falllösungen erlauben eine eigenständige Prüfungsvorbereitung. Weiterführende Hinweise an den konkreten Stellen geben Hinweise auf andere Fallgestaltungen und alternative Lösungswege."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge kehren wir zurück zu den Grundlagen des Strafrechts AT und beleuchten zwei zentrale Prüfungsschemata im direkten Vergleich: das vorsätzliche Begehungsdelikt und den Versuch. Der Unterschied zwischen beiden liegt im Erfolgseintritt – und dieser Unterschied spiegelt sich konsequent im Aufbau wider.
Beim vorsätzlichen Begehungsdelikt folgt die Prüfung dem klassischen Dreischritt: Tatbestand (objektiver und subjektiver TB), Rechtswidrigkeit und Schuld. Am Beispiel der Körperverletzung (§ 223 StGB) wird der Aufbau mit Definitionen und Subsumtion durchgearbeitet.
Beim Versuch beginnt die Prüfung mit einer Vorprüfung: Nichtvollendung der Tat und Versuchsstrafbarkeit nach §§ 23 I, 12 StGB. Im Tatbestand kommt es auf den Tatentschluss (subjektiver TB zuerst) und das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) an – geprüft aus der Perspektive des Täters. Abgeschlossen wird die Versuchsprüfung stets mit dem Rücktritt (§ 24 StGB) als persönlichem Strafaufhebungsgrund.
Zur Sprache kommen außerdem: der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 12 StGB), die Mindestfreiheitsstrafe nach § 38 StGB sowie die Rücktrittsvoraussetzungen beim beendeten und unbeendeten Versuch.
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"Der Band vermittelt die examensrelevanten Kenntnisse des Allgemeinen Teils des Strafrechts anhand von Fällen auf Examensniveau. Der Lernstoff wird durch Übungsfälle aus dem Universitätsrepetitorium voll abgedeckt. Ausformulierte Falllösungen erlauben eine eigenständige Prüfungsvorbereitung. Weiterführende Hinweise an den konkreten Stellen geben Hinweise auf andere Fallgestaltungen und alternative Lösungswege."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge kehren wir zurück zu den Grundlagen des Strafrechts AT und beleuchten zwei zentrale Prüfungsschemata im direkten Vergleich: das vorsätzliche Begehungsdelikt und den Versuch. Der Unterschied zwischen beiden liegt im Erfolgseintritt – und dieser Unterschied spiegelt sich konsequent im Aufbau wider.
Beim vorsätzlichen Begehungsdelikt folgt die Prüfung dem klassischen Dreischritt: Tatbestand (objektiver und subjektiver TB), Rechtswidrigkeit und Schuld. Am Beispiel der Körperverletzung (§ 223 StGB) wird der Aufbau mit Definitionen und Subsumtion durchgearbeitet.
Beim Versuch beginnt die Prüfung mit einer Vorprüfung: Nichtvollendung der Tat und Versuchsstrafbarkeit nach §§ 23 I, 12 StGB. Im Tatbestand kommt es auf den Tatentschluss (subjektiver TB zuerst) und das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) an – geprüft aus der Perspektive des Täters. Abgeschlossen wird die Versuchsprüfung stets mit dem Rücktritt (§ 24 StGB) als persönlichem Strafaufhebungsgrund.
Zur Sprache kommen außerdem: der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 12 StGB), die Mindestfreiheitsstrafe nach § 38 StGB sowie die Rücktrittsvoraussetzungen beim beendeten und unbeendeten Versuch.
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Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen
"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.
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Themen dieser Folge:
Sachverhalt: Restaurantreservierung, No-Show, Onlinebewertungsplattform
Aufbauhinweis: Reihenfolge der Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht
Anspruch aus Bewirtungsvertrag gem. § 311 Abs. 1 BGB
Rechtsbindungswille als Teil des objektiven Tatbestands der Willenserklärung
Auslegung nach §§ 133, 157 BGB
Invitatio ad offerendum vs. verbindliche Reservierung
Vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB
Culpa in contrahendo (c.i.c.): Pflichtverletzung durch unterlassene Stornierung
Privatautonomie und Grenzen beim Abbruch von Vertragsverhandlungen
Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB – Vermutungsregel erkennen und benennen
Vertrauensschaden: vergebliche Aufwendungen und entgangener Gewinn
Klausurtipp: Merkhilfe zur Pflichtverletzung bei der c.i.c.
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Themen dieser Folge:
Sachverhalt: Restaurantreservierung, No-Show, Onlinebewertungsplattform
Aufbauhinweis: Reihenfolge der Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht
Anspruch aus Bewirtungsvertrag gem. § 311 Abs. 1 BGB
Rechtsbindungswille als Teil des objektiven Tatbestands der Willenserklärung
Auslegung nach §§ 133, 157 BGB
Invitatio ad offerendum vs. verbindliche Reservierung
Vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB
Culpa in contrahendo (c.i.c.): Pflichtverletzung durch unterlassene Stornierung
Privatautonomie und Grenzen beim Abbruch von Vertragsverhandlungen
Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB – Vermutungsregel erkennen und benennen
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"Der Band vermittelt die examensrelevanten Kenntnisse des Allgemeinen Teils des Strafrechts anhand von Fällen auf Examensniveau. Der Lernstoff wird durch Übungsfälle aus dem Universitätsrepetitorium voll abgedeckt. Ausformulierte Falllösungen erlauben eine eigenständige Prüfungsvorbereitung. Weiterführende Hinweise an den konkreten Stellen geben Hinweise auf andere Fallgestaltungen und alternative Lösungswege."
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In dieser Folge kehren wir zurück zu den absoluten Grundlagen des Strafrechts: dem Allgemeinen Teil (AT) des StGB und dem Deliktsaufbau. Wer im Strafrecht sicher auftreten will, muss dieses Schema nicht nur kennen, sondern blind beherrschen.
Themen dieser Folge:
Aufbau des StGB: Allgemeiner Teil (§§ 1 ff.) und Besonderer Teil (ab § 80) – und warum der AT als Wegweiser für alle Straftatbestände des BT funktioniert
Das Grundschema des Deliktsaufbaus: Tatbestand (objektiv/subjektiv) – Rechtswidrigkeit – Schuld – Strafzumessung
Objektiver Tatbestand am Beispiel der Körperverletzung (§ 223 StGB): Definition der körperlichen Misshandlung, Gesundheitsschädigung
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, dolus eventualis
Wo der AT ins Spiel kommt: Unterlassen (§ 13), Versuch (§§ 22 f.), Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 ff.), Irrtümer (§§ 16, 17)
Rechtswidrigkeit: Notwehr (§ 32), Rechtfertigender Notstand (§ 34), Einwilligung
Schuld: Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20), Verbotsirrtum (§ 17), Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35)
Praktischer Tipp: AT-Inhaltsverzeichnis als Orientierungshilfe beim Klausuraufbau
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In dieser Folge kehren wir zurück zu den absoluten Grundlagen des Strafrechts: dem Allgemeinen Teil (AT) des StGB und dem Deliktsaufbau. Wer im Strafrecht sicher auftreten will, muss dieses Schema nicht nur kennen, sondern blind beherrschen.
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Aufbau des StGB: Allgemeiner Teil (§§ 1 ff.) und Besonderer Teil (ab § 80) – und warum der AT als Wegweiser für alle Straftatbestände des BT funktioniert
Das Grundschema des Deliktsaufbaus: Tatbestand (objektiv/subjektiv) – Rechtswidrigkeit – Schuld – Strafzumessung
Objektiver Tatbestand am Beispiel der Körperverletzung (§ 223 StGB): Definition der körperlichen Misshandlung, Gesundheitsschädigung
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, dolus eventualis
Wo der AT ins Spiel kommt: Unterlassen (§ 13), Versuch (§§ 22 f.), Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 ff.), Irrtümer (§§ 16, 17)
Rechtswidrigkeit: Notwehr (§ 32), Rechtfertigender Notstand (§ 34), Einwilligung
Schuld: Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20), Verbotsirrtum (§ 17), Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35)
Praktischer Tipp: AT-Inhaltsverzeichnis als Orientierungshilfe beim Klausuraufbau
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Sachverhalt: Restaurantreservierung, No-Show, Onlinebewertungsplattform
Aufbauhinweis: Reihenfolge der Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht
Anspruch aus Bewirtungsvertrag gem. § 311 Abs. 1 BGB
Rechtsbindungswille als Teil des objektiven Tatbestands der Willenserklärung
Auslegung nach §§ 133, 157 BGB
Invitatio ad offerendum vs. verbindliche Reservierung
Vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB
Culpa in contrahendo (c.i.c.): Pflichtverletzung durch unterlassene Stornierung
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Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB – Vermutungsregel erkennen und benennen
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Aufbauhinweis: Reihenfolge der Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht
Anspruch aus Bewirtungsvertrag gem. § 311 Abs. 1 BGB
Rechtsbindungswille als Teil des objektiven Tatbestands der Willenserklärung
Auslegung nach §§ 133, 157 BGB
Invitatio ad offerendum vs. verbindliche Reservierung
Vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB
Culpa in contrahendo (c.i.c.): Pflichtverletzung durch unterlassene Stornierung
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BGH (4. Strafsenat), Beschluss vom 03.12.2025 – 4 StR 331/25
Ein Waffenhändler überlässt einem Kunden ohne Waffenbesitzkarte eine erlaubnispflichtige Pistole – in der gemeinsamen Erwartung, die Erlaubnis werde zeitnah erteilt. Monate später erschießt der Käufer seine Lebensgefährtin mit der Waffe. Das LG Münster verurteilte den Waffenhändler u.a. wegen fahrlässiger Tötung; der BGH hob das Urteil auf.
Kern der Entscheidung ist die subjektive Vorhersehbarkeit: Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung (Verstoß gegen § 34 Abs. 1 S. 1 WaffG) war unproblematisch. Der BGH beanstandet jedoch den pauschalen Ansatz des LG, wonach jeder, der eine Waffe einem Nichtberechtigten überlasse, generell mit späterem Missbrauch bis zur Tötung rechnen müsse. Erforderlich ist stets ein Bezug zur konkreten Tatsituation: Der Täter muss nach seinen individuellen Kenntnissen konkrete Anhaltspunkte für eine Fremd- oder Selbstgefährdung gekannt haben oder kennen müssen – etwa eine bereits verweigerte Erlaubnis oder Negativumstände i.S.d. § 6 Abs. 1 WaffG. Da dem Angeklagten weder die Vorstrafe des Käufers noch dessen konfliktbelastete Partnerschaft bekannt waren, reichten die Feststellungen nicht aus.
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BGH (4. Strafsenat), Beschluss vom 03.12.2025 – 4 StR 331/25
Ein Waffenhändler überlässt einem Kunden ohne Waffenbesitzkarte eine erlaubnispflichtige Pistole – in der gemeinsamen Erwartung, die Erlaubnis werde zeitnah erteilt. Monate später erschießt der Käufer seine Lebensgefährtin mit der Waffe. Das LG Münster verurteilte den Waffenhändler u.a. wegen fahrlässiger Tötung; der BGH hob das Urteil auf.
Kern der Entscheidung ist die subjektive Vorhersehbarkeit: Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung (Verstoß gegen § 34 Abs. 1 S. 1 WaffG) war unproblematisch. Der BGH beanstandet jedoch den pauschalen Ansatz des LG, wonach jeder, der eine Waffe einem Nichtberechtigten überlasse, generell mit späterem Missbrauch bis zur Tötung rechnen müsse. Erforderlich ist stets ein Bezug zur konkreten Tatsituation: Der Täter muss nach seinen individuellen Kenntnissen konkrete Anhaltspunkte für eine Fremd- oder Selbstgefährdung gekannt haben oder kennen müssen – etwa eine bereits verweigerte Erlaubnis oder Negativumstände i.S.d. § 6 Abs. 1 WaffG. Da dem Angeklagten weder die Vorstrafe des Käufers noch dessen konfliktbelastete Partnerschaft bekannt waren, reichten die Feststellungen nicht aus.
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"Das vollständig aktualisierte Lehrbuch enthält unter anderem noch weiter verfeinerte
• Hinweise zum effektiven Lernen
• Hinweise auf Apps und andere digitale Tools
• Musterpläne für Arbeitsgruppen
• Lernpläne
Folgenbeschreibung:
In Teil 2 unserer Klausurbesprechung geht es ans Eingemachte: Wir arbeiten uns gemeinsam durch die vollständige Prüfung des § 823 Abs. 2 BGB und schauen uns dabei an, wie das OLG Nürnberg den Fall gelöst hat – und was das für eure Klausur bedeutet.
Den Schwerpunkt bilden drei klassische Klausurprobleme: Erstens die Frage, ob die Anlagenvorschriften der Bayerischen Schlösserverwaltung – konkret die Anleinpflicht für Hunde im Hofgarten Ansbach – ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sein können. Zweitens zeigen wir nochmals den entscheidenden Unterschied zwischen § 823 Abs. 1 und Abs. 2 beim Bezugspunkt des Verschuldens. Und drittens nehmen wir uns ausführlich das Mitverschulden nach § 254 BGB vor – und erklären, warum das OLG das vom Landgericht angenommene Mitverschulden von 80 % vollständig verneint hat.
Außerdem: Was bedeutet der Herausforderungsgedanke bei der Kausalitätsprüfung? Warum ist beim Mitverschulden zwingend die ex-ante-Perspektive maßgeblich? Und was hat es mit dem Grundsatz „Der Schädiger muss sein Opfer nehmen, wie er es antrifft" auf sich? All das betten wir in den klassischen Vierschritt als Klausurtechnik ein
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Den Schwerpunkt bilden drei klassische Klausurprobleme: Erstens die Frage, ob die Anlagenvorschriften der Bayerischen Schlösserverwaltung – konkret die Anleinpflicht für Hunde im Hofgarten Ansbach – ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sein können. Zweitens zeigen wir nochmals den entscheidenden Unterschied zwischen § 823 Abs. 1 und Abs. 2 beim Bezugspunkt des Verschuldens. Und drittens nehmen wir uns ausführlich das Mitverschulden nach § 254 BGB vor – und erklären, warum das OLG das vom Landgericht angenommene Mitverschulden von 80 % vollständig verneint hat.
Außerdem: Was bedeutet der Herausforderungsgedanke bei der Kausalitätsprüfung? Warum ist beim Mitverschulden zwingend die ex-ante-Perspektive maßgeblich? Und was hat es mit dem Grundsatz „Der Schädiger muss sein Opfer nehmen, wie er es antrifft" auf sich? All das betten wir in den klassischen Vierschritt als Klausurtechnik ein
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"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.
In die 6. Auflage neu mit aufgenommen wurde das Baurecht und das Recht der Digitalisierung."
Folgenbeschreibung: Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt! Heute schauen wir uns den Zweckveranlasser in der Praxis an – anhand des bekannten Karnevalsurteils des OVG Münster vom 9. Februar 2012. Das Urteil ist in der Literatur umstritten, eignet sich aber hervorragend, um zu verstehen, wie Gerichte diese schwierige Fallgruppe subsumieren und argumentativ einhegen.
Ihr erfahrt,
warum die Verantwortlichkeitsregelungen im Polizeirecht nicht nur bestimmen, wann die Behörde eingreifen darf, sondern vor allem wen sie in Anspruch nehmen darf,
wie das OVG Münster den Kläger als Zweckveranlasser qualifiziert – obwohl er das störende Verhalten seiner Kunden gar nicht bezweckt hat,
warum das Gericht statt auf den subjektiven Zweck auf die objektive Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs abstellt – und warum genau das in der Literatur kritisch gesehen wird,
was ihr aus der Argumentationsstruktur des Urteils für eure eigene Subsumtion in der Klausur mitnehmen könnt.
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"Der Band vermittelt die examensrelevanten Kenntnisse des Allgemeinen Teils des Strafrechts anhand von Fällen auf Examensniveau. Der Lernstoff wird durch Übungsfälle aus dem Universitätsrepetitorium voll abgedeckt. Ausformulierte Falllösungen erlauben eine eigenständige Prüfungsvorbereitung. Weiterführende Hinweise an den konkreten Stellen geben Hinweise auf andere Fallgestaltungen und alternative Lösungswege.
Die 2. Auflage behandelt neu die Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum bei Rechtsirrtümern und den Putativnotwehrexzess."
Folgenbeschreibung:Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt! Heute schließen wir unsere Reihe zur zwangsweisen Entsperrung eines biometrisch gesicherten Smartphones ab – und schauen uns an, wie der BGH die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Maßnahme im Einzelnen ausfüllt.
Nachdem wir in den vorangegangenen Folgen die Rechtsgrundlagen und die grundsätzliche Zulässigkeit der Maßnahme besprochen haben, geht es heute um das entscheidende Zusammenspiel von § 81b Abs. 1 StPO, § 110 StPO und §§ 94 ff. StPO – und darum, warum der BGH keine spezielle Ermächtigungsgrundlage für erforderlich hält.
Ihr erfahrt,
warum der BGH § 81b Abs. 1 StPO nur für den eigentlichen Entsperrvorgang heranzieht – und welche Normen die nachgelagerten Schritte abdecken,
wie das Drei-Stufen-Modell des BGH – Entsperren, Sichten, Beschlagnahmen – in der Praxis funktioniert,
warum trotz des schwerwiegenden Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG keine eigene Spezialermächtigung verlangt wird,
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Nachdem wir in den vorangegangenen Folgen die Rechtsgrundlagen und die grundsätzliche Zulässigkeit der Maßnahme besprochen haben, geht es heute um das entscheidende Zusammenspiel von § 81b Abs. 1 StPO, § 110 StPO und §§ 94 ff. StPO – und darum, warum der BGH keine spezielle Ermächtigungsgrundlage für erforderlich hält.
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warum der BGH § 81b Abs. 1 StPO nur für den eigentlichen Entsperrvorgang heranzieht – und welche Normen die nachgelagerten Schritte abdecken,
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Folgenbeschreibung:
Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt! Heute beschäftigen wir uns mit einer der umstrittensten Figuren des Polizei- und Ordnungsrechts: dem Zweckveranlasser als vermeintlichem Ausnahmefall zur Verhaltensverantwortlichkeit.
Ausgangspunkt ist die Grundregel der unmittelbaren Verursachung: Verhaltensverantwortlicher ist, wer eine Gefahr unmittelbar verursacht. Doch was gilt, wenn jemand durch sein Verhalten eine Situation herbeiführt, in der typischerweise von einem Dritten eine Gefahr ausgeht? Genau hier setzt die Konstruktion des Zweckveranlassers an – und genau hier beginnen die Probleme.
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Ausgangspunkt ist die Grundregel der unmittelbaren Verursachung: Verhaltensverantwortlicher ist, wer eine Gefahr unmittelbar verursacht. Doch was gilt, wenn jemand durch sein Verhalten eine Situation herbeiführt, in der typischerweise von einem Dritten eine Gefahr ausgeht? Genau hier setzt die Konstruktion des Zweckveranlassers an – und genau hier beginnen die Probleme.
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Themen dieser Folge:
Sachverhalt: Hofgarten Ansbach, unangeleineter Chihuahua, hochschwangere Klägerin
Klausurtechnik: Reihenfolge der Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht
Sperrwirkung des Deliktsrechts (EBV, Amtshaftung) – kurze Einführung
Abgrenzung § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB: unterschiedliche Bezugspunkte beim Verschulden
Was bedeutet „kein Verschulden hinsichtlich der Rechtsgutsverletzung" im Bearbeitervermerk?
§ 833 S. 1 BGB: Luxustier vs. Nutztier, Gefährdungshaftung, Exkulpationsmöglichkeit
Vollständiges Prüfungsschema der Tierhalterhaftung
Zurechnung mittelbarer Schäden (Fluchtreaktion als Verwirklichung der Tiergefahr
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Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt! Heute widmen wir uns der Verhaltensverantwortlichkeit im Polizei- und Ordnungsrecht – der zentralen Form der Polizeipflicht und einem der examensrelevantesten Prüfungspunkte im gesamten Bereich der materiellen Rechtmäßigkeit.
Ihr erfahrt,
warum im Polizeirecht weder die Äquivalenztheorie noch die Adäquanztheorie gilt – und was stattdessen maßgeblich ist,
weshalb grundsätzlich jede Person Verhaltensverantwortliche sein kann, ganz ohne Rücksicht auf Einsichtsfähigkeit oder besondere Kompetenzen,
warum Verschulden auf der Primärebene keine Rolle spielt – und wann subjektive Elemente doch relevant werden,
und wie ihr die klausurrelevanten Konstellationen – von der Legalisierungswirkung über den Anscheinsstörer bis zur Zusatzverantwortlichkeit – sauber voneinander abgrenzt.
Am Ende gibt es einen ersten Ausblick auf die nächste Folge: den Zweckveranlasser als besondere Unterform der Verhaltensverantwortlichkeit.
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weshalb grundsätzlich jede Person Verhaltensverantwortliche sein kann, ganz ohne Rücksicht auf Einsichtsfähigkeit oder besondere Kompetenzen,
warum Verschulden auf der Primärebene keine Rolle spielt – und wann subjektive Elemente doch relevant werden,
und wie ihr die klausurrelevanten Konstellationen – von der Legalisierungswirkung über den Anscheinsstörer bis zur Zusatzverantwortlichkeit – sauber voneinander abgrenzt.
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Die 2. Auflage behandelt neu die Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum bei Rechtsirrtümern und den Putativnotwehrexzess."
Folgenbeschreibung:
Ist § 81b Abs. 1 StPO wirklich eine tragfähige Rechtsgrundlage für das zwangsweise Entsperren eines Smartphones per Fingerauflegen? Diese Folge wirft einen kritischen Blick auf die Argumentation des BGH. Die Literatur bezweifelt das: Beim Entsperren werden gerade keine Fingerabdrücke aufgenommen, die den Ermittlungsbehörden verbleiben – der Vorgang ist rein temporär. Und § 81b zielt auf erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identifizierung, nicht auf Entschlüsselung. Der BGH hält dagegen: Die Norm ist technikoffen formuliert, das Fingerauflegen sei jedenfalls eine „ähnliche Maßnahme", und Alt. 1 – „Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens" – sei nicht auf den Erkennungsdienst beschränkt. Das Entsperren ist danach lediglich vorbereitende Annexmaßnahme zur Datensichtung nach § 110 StPO. Pro und Contra bleiben überzeugend – der Streit ist noch nicht ausgestanden.
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