ÖR148 Polizei- und Ordnungsrecht | Rechtsfolge | Ermessen | Beispielsfall: Racial Profiling

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vor 4 Tagen
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Beschreibung

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Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt


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Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt?


 Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt –
Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia
Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und
Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche
wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und
Justiz. 


Folgenbeschreibung:


In dieser Folge klären wir, wie die Rechtsfolgenprüfung im
Polizeirecht strukturiert ist – und wo in Klausuren die meisten
Punkte liegen. Am Beispiel einer Originalexamensklausur
(Identitätsfeststellung an einem kriminalitätsbelasteten Ort,
Racial Profiling) wird die gesamte Prüfarchitektur
durchgearbeitet.


Das Ermessen (§ 12 BlnASOG bzw. Landesäquivalent, lex specialis
zu § 40 VwVfG) ist die Sammelnorm der Rechtsfolge. Innerhalb des
Ermessens steht die Ermessensüberschreitung durch Verletzung
höherrangigen Rechts im Mittelpunkt – gegliedert in zwei
sauber zu trennende Prüfungsebenen.


Ebene 1 – Freiheitsrechte (Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GG):
klassische Verhältnismäßigkeitsprüfung. Im Beispielfall:
angemessen trotz Streubreite, da Eingriffsintensität gering und
legitimer Zweck schwer wiegt. Ausnahme: Personen, die evident
keinen Zusammenhang zur Gefährlichkeit des Ortes aufweisen
(Hochzeitsgesellschafts-Argument).


Ebene 2 – Gleichheitsrechte (Art. 3 Abs. 3 GG): strenge
Verhältnismäßigkeit. Ungleichbehandlung liegt bereits bei
Mitkausalität eines verpönten Merkmals vor
(Nachtarbeitsverbot-Linie, BVerfG 1992). Unterschieden werden:
Racial Profiling im engeren Sinne (ausschlaggebende Anknüpfung an
Hautfarbe – verfassungswidrig) und Anknüpfung im Motivbündel
(zulässig nur unter engen Voraussetzungen mit verhaltensbezogenen
Zusatzgründen und erhöhter Darlegungslast). Im Beispielfall:
Hautfarbe war wesentlicher Auswahlgrund – Verstoß gegen Art. 3
Abs. 3 GG, Maßnahme rechtswidrig.


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