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  4. ZR128 Schuldrecht AT | Aufbau des BGB | Begriff des Schuldverhältnisses | Arten von Pflichten
Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt

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Folgenbeschreibung:

Mit dieser Folge starten wir eine neue Reihe zum Allgemeinen Teil
des Schuldrechts. Wer die Grundstruktur versteht, hat einen
entscheidenden Vorteil in jeder zivilrechtlichen Klausur.

Der Gesetzgeber arbeitet im BGB mit der Technik der „vor die
Klammer gezogenen" Regelungen: Der Allgemeine Teil des BGB
gilt für das gesamte Privatrecht; der Allgemeine Teil des
Schuldrechts (§§ 241–432 BGB) gilt für alle
Schuldverhältnisse – unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf-,
Miet- oder Werkvertrag handelt. Erst ab § 433 BGB folgt der
Besondere Teil mit den konkreten Vertragstypen.

Schuldverhältnis bezeichnet die rechtliche
Sonderverbindung zwischen Gläubiger und Schuldner. Zu
unterscheiden sind das Schuldverhältnis im engeren Sinne
(der einzelne Anspruch) und im weiteren Sinne (das gesamte
Bündel aus Rechten und Pflichten).

Die zentrale Norm ist § 241 BGB: Abs. 1 regelt die
Leistungspflichten (primäre Pflichten, die von Anfang an
bestehen; sekundäre Leistungspflichten als
Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzung). Abs. 2 regelt die
Schutzpflichten – die Pflicht, auf Rechte und Rechtsgüter
des anderen Rücksicht zu nehmen, ohne dass dies ausdrücklich
vereinbart werden muss.

Damit sind die drei Pflichtengruppen des Schuldrechts benannt,
die über § 280 BGB als Mutter aller schuldrechtlichen
Schadensersatzansprüche relevant werden.

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