SR251 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung

SR251 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung

vor 2 Monaten
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Beschreibung

vor 2 Monaten

Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Juristische
Argumentationstheorie:


"Wie stehen Methodenlehre und juristische Argumentation
zueinander? Was ist juristische Argumentation, was „bloße“
Rhetorik? Das Lehrbuch zur juristischen Argumentationstheorie
stellt die Modelle juristischen Argumentierens vor und unterzieht
sie einer (kritischen) Würdigung. Explizit warnt der Band vor
einem postmodernen Irrationalismus, der die Regelorientierung
juristischen Argumentierens grundsätzlich in Zweifel zieht. Das
Lehrbuch zeigt auf, wie die „Produktion“ von rechtlichen
Entscheidungen und subgesetzlichen Regeln rational kontrollierbar
und kritisierbar wird. Der zweiten Auflage wurde ein neues
Kapitel zu „Argumentationsstandards in Fall-Gutachten (z.B.
Prüfungsarbeiten)“ angeschlossen. Darin werden aus den
theoretischen Analysen Folgerungen für das „Handwerk“ der
juristischen Argumentation gezogen." 


Folgenbeschreibung:


In dieser Folge vertiefen wir die Strafbarkeitsprüfung bei
Erfolgsdelikten: Nach der Kausalität folgt als zweiter Schritt
die objektive Zurechnung. Sie filtert Kausalverläufe
heraus, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich sind, aber
keine strafrechtliche Haftung begründen sollen.


Formel: Ein tatbestandlicher Erfolg ist dem Täter objektiv
zurechenbar, wenn das ursächliche Verhalten eine rechtlich
missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im
tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.


Im ersten Schritt (Schaffung einer rechtlich missbilligten
Gefahr) fehlt die Zurechnung bei: Schadenseintritt außerhalb
menschlichen Beherrschungsvermögens, sozialadäquatem/erlaubtem
Risiko, fehlender Schutzzweckzusammenhang und bloßer
Risikoverringerung.


Im zweiten Schritt (Verwirklichung der Gefahr im Erfolg) ist die
Zurechnung ausgeschlossen bei: atypischem, unvorhersehbarem
Kausalverlauf, eigenverantwortlichem Dazwischentreten eines
Dritten, eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und rechtmäßigem
Alternativverhalten.


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