ORIGINALEXAMENSKLAUSUR | Widerruf wg. Unzuverlässigkeit | Waffenrecht | Allgemeines Verwaltungsrecht | Teil 3

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vor 2 Tagen
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Beschreibung

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Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt?


 Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt –
Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia
Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und
Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche
wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und
Justiz. 


Folgenbeschreibung:


In der abschließenden Folge widmen wir uns der
examensrelevantesten Frage des gesamten Falls: Reicht ein bloßer
Verfassungsschutz-Verdachtsfall, um über die Mitgliedschaft
waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen?


Zwei Vereinigungen sind zu trennen. „Der Flügel" ist als
erwiesen rechtsextremistisch eingestuft –
Verfassungsfeindlichkeit steht fest. Aber der Kläger war nie
Mitglied, sondern stand nur auf einem E-Mail-Verteiler. Keine
Mitgliedschaft, Tatbestand verfehlt. Bei der AfD
(Bundesverband und Landesverband Hessen) war zum maßgeblichen
Zeitpunkt Oktober 2022 nur ein Verdachtsfall ausgesprochen – und
genau daran hängt der Streit.


Die Kernfrage lautet: Worauf bezieht sich die
Verdachtsformel „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen" in § 5
Abs. 2 Nr. 3 WaffG – nur auf die Mitgliedschaft oder auch auf die
Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung? Das VG Frankfurt folgt
der herrschenden Linie: Die Formel bezieht sich grammatikalisch
nur auf die Mitgliedschaft; die Bestrebungen der Vereinigung
müssen feststehen („verfolgt oder verfolgt hat" – Präsens und
Perfekt, keine Möglichkeitsform). Ein Verdachtsfall genügt nicht.


Die Gegenauffassung (VG Düsseldorf) lässt den Verdacht
auch für die Bestrebungen ausreichen – teleologisch: Schutzlücken
bei großen Parteien, Nachweis feststehender
Verfassungsfeindlichkeit praktisch kaum führbar. Dieses Argument
hat echtes Gewicht und muss fair dargestellt werden.


Die herrschende Linie (OVG Sachsen-Anhalt, BayVGH, VG
Gera, VG Regensburg, VG Frankfurt) hält mit drei Argumenten
dagegen: Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte (Novelle 2019 zielte
auf die NPD mit feststehender BVerfG-Feststellung) und – als
Königsargument – die Methodenfigur des BayVGH: Teleologie
füllt den Auslegungskorridor aus, den Wortlaut, Systematik und
Historie eröffnen – sie korrigiert den Wortlaut aber nicht.
Schwierigkeit der Beweisführung ist kein dogmatisches Argument.


Verfassungsrechtlicher Überbau: Das Parteienprivileg (Art.
21 Abs. 4 GG) reserviert die Feststellung der
Verfassungsfeindlichkeit einer Partei dem BVerfG. Eine
Waffenbehörde darf diese Frage nicht als Vorfrage im
Widerrufsbescheid beantworten.


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