ZR127 Der Flugreisefall, Teil 3: Vertragliche, quasi-vertragliche und deliktische Ansprüche (BGH, Urt. v. 07.01.1971 – VII ZR 9/70)

ZR127 Der Flugreisefall, Teil 3: Vertragliche, quasi-vertragliche und deliktische Ansprüche (BGH, Urt. v. 07.01.1971 – VII ZR 9/70)

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Beschreibung

vor 2 Tagen

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Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt?


 Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt –
Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia
Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und
Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche
wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und
Justiz. 


Folgenbeschreibung:


In Teil 3 unserer Reihe drehen wir die Perspektive: M wird in New
York die Einreise verweigert, die Fluggesellschaft bringt ihn
zurück nach München. Kann sie die Kosten des Rückflugs von M
ersetzt verlangen?


Im Gegensatz zum Hinflug steht hier die berechtigte
Geschäftsführung ohne Auftrag im Mittelpunkt, §§ 677, 683 S.
1, 670 BGB iVm § 1877 Abs. 3 BGB analog. Die Folge gibt einen
systematischen Überblick über die verschiedenen GoA-Arten
(berechtigte, unberechtigte, unechte GoA nach § 687 BGB) und das
Grundschema (Geschäftsbesorgung, fremdes Geschäft – objektiv,
subjektiv oder auch-fremd –, Handeln ohne Auftrag).


Im konkreten Fall: Die Rückbeförderung ist jedenfalls auch-fremd.
Anders als beim Hinflug liegt diesmal ein
Fremdgeschäftsführungswille vor, da die Fluggesellschaft
bewusst handelt. Beim zentralen Prüfungspunkt – Interesse und
(mutmaßlicher) Wille des Geschäftsherrn nach § 683 S. 1 BGB – ist
wegen des Minderjährigenschutzes auf Interesse und
mutmaßlichen Willen der Eltern abzustellen. Da kein
wirklicher Wille feststellbar ist, entscheidet das objektive
Interesse: Der Rückflug war notwendig und entsprach dem
mutmaßlichen Elternwillen.


Bei der Rechtsfolge wird erläutert, warum eine berufliche
Beförderungsleistung über § 1877 Abs. 3 BGB analog als
ersatzfähige Aufwendung zu behandeln ist. Abschließend der
wichtige Hinweis: Eine berechtigte GoA stellt einen Rechtsgrund
dar und schließt damit eine parallele Bereicherungskondiktion
aus.


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