ÖR151 Polizei- und Ordnungsrecht | Gesetzliche Grenzen des Ermessens nach § 40 VwVfG (Teil 2): Ermessensüberschreitung, Ermessensnichtgebrauch, sonstige Gesetze

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 Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt –
Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia
Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und
Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche
wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und
Justiz. 


Thema: ÖR151 – Gesetzliche Grenzen des Ermessens nach § 40
VwVfG (Teil 2): Ermessensüberschreitung, Ermessensnichtgebrauch,
sonstige Gesetze


In dieser Folge schließen wir die Ermessensprüfung nach § 40
VwVfG ab. Während Teil 1 den Ermessensfehlgebrauch behandelt hat,
geht es heute um den zweiten Block: die gesetzlichen Grenzen
des Ermessens.


Zu unterscheiden sind zwei Bereiche. Erstens Verstöße gegen die
Ermächtigungsnorm selbst: Die
Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn der äußere Rahmen
der Ermächtigungsnorm überschritten wird – etwa durch Verhängung
einer Rechtsfolge, die das gesetzliche Höchstmaß übersteigt, oder
durch Ermessensausübung, obwohl das Entschließungsermessen
tatsächlich auf Null reduziert war. Der
Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Behörde von
einem eingeräumten Ermessen überhaupt keinen Gebrauch macht –
etwa weil sie irrig von gebundener Verwaltung ausgeht oder
wesentliche Gesichtspunkte (z. B. Abschiebungshindernisse)
unberücksichtigt lässt.


Zweitens bilden sonstige Gesetze Grenzen des Ermessens:
Durch die Ermessensentscheidung darf kein Rechtsverstoß bewirkt
werden. Besonders relevant sind verfassungsrechtliche Vorgaben –
insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
(Übermaßverbot) und die Grundrechte. Am Saarheimer
Höhlen-Fall wird gezeigt, wie das Entschließungs- und
Auswahlermessen bei reiner Selbstgefährdung im Licht von Art. 2
Abs. 1 GG (Handlungsfreiheit) und Art. 2 Abs. 2 GG (Leben,
körperliche Unversehrtheit) zu prüfen ist.





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