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Rechtsbelehrung - Recht, Technik & Gesellschaft Archiv

172 Episoden
1 Stunde 33 Minuten
Am ersten 01. Januar 2022 trat eine der bedeutendsten Reformen des Verbraucherrechts seit 20 Jahren in Kraft. Ziel dieser von der EU ausgehenden Gesetzesänderung ist es vor allem, die Gewährleistungsrechte der Verbraucher in einer digitalen Welt, bzw. „smarten“ Welt zu stärken.

So kann nicht nur die Gewährleistung nicht mehr in den AGB ausgeschlossen werden. Neu ist auch die Pflicht zu Software-Updates, die anders als bisher für Jahre bestehen kann.

Ebenso neu ist, dass Daten als Entgelt anerkannt werden und Apps oder E-Books, die bisher als „kostenlos“ oder „gratis“ bezeichnet wurden, nicht mehr so bezeichnet werden dürfen.

Als Expertin lotst uns Rechtsanwältin Dr. Kristina Schreiber durch die Vielzahl der neuen Verbraucherrechte, die den Unternehmen noch einiges an Kopfzerbrechen bereiten dürften.

Als Gästin begrüßen wir Dr. Kristina Schreiber, Rechtsanwältin für Digitalisierung und Regulierung, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Partnerin in der Rechtsanwaltskanzlei „Loschelder Rechtsanwälte“, Herausgeberin und Co-Autorin des Werkes “Digitale Angebote – Neuer Rechtsrahmen für ihre Entwicklung von der Idee bis zum Vertrieb”, das im Januar 2022 im im C.H.Beck Verlag erschienen ist und Autorin im Blog „Digitalisierung & Recht„.(Webseite mit Anwaltsprofil, LinkedIn).

Kapitel:

00:00:00 – Vorstellung unserer Gästin und des Themas.

00:05:00 – Erläuterung der Begriffe „digitale Produkte“, „Waren mit digitalen Elementen“ und „digitale Inhalte“.

00:19:00 – Objektive Erwartung als Maßstab für Mängel und kommt eine Flut von Kontrollkästchen auf uns zu?

00:28:00 – Unbestimmte Fristen und Herr Richter sieht ein Richterrecht.

00:32:00 – Erleichterung durch Abschaffung des Erfordernisses der Nachfristsetzung.

00:35:00 – Aktualisierung der Pflichten und Risiken für Verkäufer.

00:42:00 – Gewährleistungsausschluss bei Softwarelizenzen?

00:52:00 – Bezahlen mit Daten und die Folgen für Verkäufer.

00:58:00 – Bezahlen mit Cookies und (freiwilligen) Spenden.

01:05:00 – Spenden und die „Gewährleistungsgier“ oder die Frage, wer an die Verkäufer denken?

01:18:00 – iPhone als Mangel und Verbraucherrecht als Innovationshemmnis?

Links zur Folge

Warenkauf-Richtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG).

“Digitale-Inhalte-Richtlinie” der EU (Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen).

Neue §§ 327 bis 327u BGB zur Regelung von digitalen Produkten.

Digitalisierung & Recht – Der Blog unserer Gästin.

“Digitale Angebote – Neuer Rechtsrahmen für ihre Entwicklung von der Idee bis zum Vertrieb” – Das Buch unserer Gästin.

Neu ab 2022: Gewährleistung und Mängelhaftung für Waren und digitale Produkte – Übersicht von Dr. Schwenke.

Der Beitrag „Gratis“ und „ohne Gewähr“ gilt nicht mehr – Digitales Verbraucherrecht – Rechtsbelehrung 106 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 17 Minuten
Zwischen Tür und Angel – Die Beschreibung dieser Obiter-Dictum-Folge fällt kürzer als sonst aus. Das liegt daran, dass sie kurz vom Abflug in den Urlaub hochgeladen wird und der Verfasser dieses Beitrags daher freundlich auf die folgende Liste der Themen verweist, sich verabschiedet und viel Vergnügen beim Zuhören wünscht.

Themen

00:00:00 – Gemeinnützigkeit und Schleichwerbung.

00:13:30 – Telegram hat auch gute Seiten (Feedback zu der Folge 103 „Telegram“).

00:22:00 – Einfluss des Krieges und Redaktionsunterstützung (Feedback zu der Folge 105 „Sperrung von Accounts in Social Media“).

00:30:00 – Es ist nicht alles schlecht, aber auch nicht gut, wir schauen mal (Feedback zu der Folge 104 „NFTs & web3“).

00:39:30 – Themenvorschläge, Buße, Fashion, Geschlechterquote und Vorurteile.

00:50:00 – Verschränkte Arme, Hemden, Anzüge, Außenwirkung und der Bildungsmarcus.

00:56:00 – Juristen liegen nie falsch und trotzdem hat man sie nicht hinreichend lieb.

01:05:00 – Ein neues Mikrofon, Markus am Schnitt und Entschleunigung.

01:15:00 – Urlaub!

Der Beitrag Endlich Urlaub – Obiter Dictum 7 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
7 Minuten
Der Sperrung des eigenen Social Media Accounts folgt häufig als erstes ein Gefühl der Ohnmacht. Denn was kann man schon gegen US-Netzwerke wie Facebook oder Twitter unternehmen? Sie diktieren die Verhaltensrichtlinien und können sie selbst per Accountsperrung oder Löschung von Postings durchsetzen.

Dass die Macht der Social-Media-Plattformen jedoch nicht grenzenlos ist, erklärt unser Gast, Rechtsanwalt Dr. Jonas Kahl. Er hat bereits selbst erfolgreich Verfahren gegen soziale Netzwerke geführt und kann daher von seinen Erfahrungen aus der Praxis berichten und Tipps geben, wie man sich gegen eine unberechtigte Sperrung wehren kann.

Als Gast begrüßen wir Dr. Jonas Kahl, der als Rechtsanwalt in der Kanzlei “Spirit Legal” Unternehmen, Internetportale, Journalisten, Blogger und Fotografen im Medien-, Urheber- und Wettbewerbsrecht berät (Webseite mit Anwaltsprofil, LinkedIn, Twitter).

Dr. Kahl verweist insbesondere auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2021, in dem es um die Account-Sperrung wegen „Hassrede“ auf der Plattform Facebook ging. Der BGH entschied, dass auch wenn soziale Netzwerke privatrechtliche Unternehmen sind, sie trotzdem auf die Grundrechte ihrer Nutzer, insbesondere die Meinungsfreiheit, Rücksicht nehmen und bei Sperrungen transparent sowie zurückhaltend sein müssen.

Allerdings hat man mit den sozialen Plattformen einen mächtigen Gegner vor sich, so dass die Verteidigung gegen eine Sperrung doch einige rechtliche Finesse erfordert. Dazu gehört auch der Einsatz modernster Kommunikationsmittel, zu denen auch das… Fax gehört.

Wir bedanken uns bei Dr. Kahl herzlichst für den spannenden Einblicke in die praktische Welt des Rechts und merken erneut, dass an dem Sprichwort „Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge“ viel dran ist.

Viel Vergnügen beim Zuhören und wir freuen uns auf Eure Kommentare!

Kapitel

00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes Dr. Jonas Kahl, Einführung in das Thema.

00:00:00 – Wann und auf welcher Grundlage werden Accounts gesperrt und wann ist die Sperrung zulässig?

00:23:00 – Begründung, Gegenvorstellungsverfahren und Einsatz von Faxgeräten.

00:34:00 – Benötigt man RechtsanwältInnen um sich erfolgreich wehren zu können und wer trägt die Verfahrenskosten?

00:53:00 – Hat man einen Anspruch auf Schadensersatz bei rechtswidriger Account-Sperrung?

01:01:00 – Ist Shadownbanning zulässig oder gar einer Sperrung vorzuziehen?

01:12:00 – Wie kann man umgekehrt gegen unerwünschte Social-Media-Postings vorgehen und gibt es noch ein Recht auf Anonymität in sozialen Netzwerken oder gilt die Klarnamenpflicht?

01:17:00 – Dürfen Schriftsätze und Kommunikationen aus den Verfahren veröffentlicht werden?

Links zur Folge

BGH, 29.07.2021 – III ZR 179/20 – BGH zur Begründung und Verfahrenspflichten bei Sperrung von Facebook-Accounts auf Grundlage der AGB.

„Sperrungen in sozialen Netzwerken: Verfahrensrechtliche Vorgaben des BGH“ von Dr. Jonas Kahl und Franziskus Horn (Beitrag aus K&R, 2021, S. 703 – 707).

Prozess gegen die Sperrung eines AFD-Satire-Tweets eines Grünenpolitikers (Einstweilige Verfügungen (LG Nürnberg-Fürth, LG Dresden), Rücknahme Berufung durch Twitter).

BGH, 27.01.2022 – III ZR 3/21 – BGH zur Klarnamenpflicht in sozialen Netzwerken.

LG Frankfurt/Main, 03.09.2020 – 2-03 O 48/19 und OLG Dresden, 20.08.2020 – 4 U 784/20 – Ablehnung von Schadensersatzansprüchen bei Account-Sperrung.

Erwähnte Folgen

Telegram verbieten? – Rechtsbelehrung 103 mit Dr. Jonas Kahl.

TTDSG – Neue “Datenschutz”-Regeln für Kommunikation und Onlinedienste – Rechtsbelehrung 101 mit Dr. Simon Assion.

“Virtuelles” Hausrecht – Rechtsbelehrung Folge 59 (Jura-Podcast).

Der Beitrag Sperren, Löschen, Faxen – Rechtsbelehrung 105 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 32 Minuten
Hinter dem Begriff „Web3“ steckt nichts Geringeres als die Vorstellung einer Welt, die in einem bisher unbekannten Maße vernetzt und digital verwaltet wird.

Diese Idee entspricht dem bekannteren Begriff des „Internet der Dinge„. Allerdings sollen im web3 nicht nur Kraftfahrzeuge, die Hausbeleuchtung oder der Kühlschrank vernetzt werden. Vielmehr soll das web3 auf Grundlage von Blockchains, NFTs und Smart Contracts unsere Gesellschaft gerechter, datenschutzfreundlicher, effizienter und sicherer machen.

Es mehren sich jedoch auch die kritischen Stimmen, die nicht nur die technischen und rechtlichen Möglichkeiten dieser Versprechen hinterfragen. Sie befürchten sogar, dass das web3 genau das Gegenteil erreichen und die wirtschaftliche Ungleichheit als auch Niedergang des Datenschutzes in einem bisher unbekannten Maße begünstigen könnte.

Als Gast begrüßen wird Dr. Malte Engeler, derzeit als Richter am Verwaltungsgericht Schleswig, zuvor als stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein und bald in Berlin im Bundesjustizministerium tätig. Twitter Privat, Twitter Deathmetalmods, Mastodon: legal.social/@malteengeler.

Zu den Kritikern des web3 gehört auch unser Gast Dr. Malte Engeler, der sich für die Idee der Datensouveränität dank Blockchain nicht begeistern kann und dem web3-Enthusiasmus eines der Podcasts-Hosts entschieden entgegen tritt.

Wir bedanken uns für die spannende Diskussion, in deren Rahmen wir zuerst mit den NFTs und Blockchains sowie Smart Contracts die technischen Grundlagen des web3 betrachten, um anschließend deren rechtliche sowie gesellschaftliche Auswirkungen zu besprechen.

Viel Vergnügen beim Zuhören und wir freuen uns über Eure Ansichten in den Kommentaren. Hat das web3 das Potenzial unsere Gesellschaft zu verändern und wenn ja, dann zum Besseren oder haltet Ihr eher die Befürchtungen von Dr. Engeler für berechtigt?

Inhalte des Podcasts

00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Dr. Malte Engeler.

00:06:00- Blockchains, NFTs und die technischen Grundlagen des web3.

00:21:00 – AGB, Abstraktionsprinzip und rechtliche Wirksamkeit von NFTs.

00:38:00 – Mehr Schein ein Sein? Das Web3 und seine Ideale.

00:45:30 – Urheberrechtsverstöße durch Blockchains.

01:05:00 – Wäre Recht auf Eigentum an eigenen Daten ein Gewinn oder auf Dauer ein Verlust für die Verbraucher?

01:14:00 – Smart Contracts und die (noch) fehlende Exekutive.

01:20:00 – Enthusiasmus vs. Realität.

Weiterführende Links

Falls Ihr Euch bisher mit dem web3 gar nicht beschäftigt habt oder zu dem Thema weitere Fragen habt, empfehlen wir die folgenden Quellen:

„web3 – Ein vergiftetes Versprechen“ von unserem Gast Dr. Malte Engeler bei Netzpolitik.org.

„Das Dritte Web“ – von dem Informatiker tante.

„Web3 ist das Internet, das es zu verhindern gilt“ von Patrick Beuth bei Spiegel Online.

Schifffahrt und Blockchain – Rechtsbelehrung Folge 61 (Jura-Podcast)

Der Beitrag Mit Web3 und NFTs in eine bessere Welt? – Rechtsbelehrung #104 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 22 Minuten
Der Messenger “Telegram” steht derzeit im Mittelpunkt einer Diskussion, in der es um die Kontrolle des Meinungsaustausches in sozialen Medien geht. Über Telegram können Nutzerinnen und Nutzer weitgehend unbehindert Straftaten in Form von Beleidigungen oder Todesdrohungen begehen. Denn der laut eigenen Angaben von Dubai aus agierende Dienst, gibt sich bei der Durchsetzung staatlicher Maßnahmen oder Erteilung von Auskünften besonders unkooperativ.

Aus diesem Grund überlegen die staatlichen Stellen nicht nur gegen Telegram selbst, sondern gegen Apple und Google vorgehen. Beide Unternehmen bieten Telegram zum Download in ihren Appstores an und wurden daher von der deutschen Innenministerin Faeser als “Brandbeschleuniger für rechtsextremistische und Verschwörungstheorien” bezeichnet.

Ob dieses Vorgehen „über die Bande“ zulässig ist und Telegram ein Medienintermediär und ein soziales Netzwerk, besprechen wir mit unserem Gast und Experten Dr. Jonas Kahl.

Als Gast begrüßen wir Dr. Jonas Kahl, der als Rechtsanwalt in der Kanzlei “Spirit Legal” Unternehmen, Internetportale, Journalisten, Blogger und Fotografen im Medien-, Urheber- und Wettbewerbsrecht berät (Webseite mit Anwaltsprofil, LinkedIn, Twitter).

Wir wünschen viel Vergnügen beim Zuhören und freuen uns auf Eure Ansichten in den Kommentaren.

Kapitel

00:01:30 – Vorstellung des Gastes und Einführung in das Thema.

00:04:30 – Probleme bei der Durchsetzung staatlicher Maßnahmen gegenüber Telegram.

01:12:00 – Anwendung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) und die Frage, ob Telegram ein soziales Netzwerk ist.

00:31:20 – Können Maßnahmen gegen Apple und Google als Medienintermediäre nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) verhängt werden?

00:51:00 – Welche konkreten Maßnahmen können ergriffen werden, wird Telegram im Vergleich zu anderen Messsenegeranbietern ungleich behandelt und ist die politische Einmischung überhaupt zulässig?

01:05:00 – Wird es mit dem kommenden Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act (DSA)) der EU einfacher gegen Telegram vorzugehen?

Leseempfehlungen zum Thema

Regulierung von Telegram: Wo der Gesetzgeber juristisch ansetzen könnte – von Dr. Jonas Kahl. 

Telegram: Ein Verbot über den Medienstaatsvertrag?  von Dr. Jonas Kahl und Simon Liepert bei der Legal Tribune Online.

Der Beitrag Telegram verbieten? – Rechtsbelehrung 103 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 12 Minuten
Liebe Zuhörerinnen und liebe Zuhörer, zum Abschluss des Jahres haben wir die längst fällige Folge des Obiter Dictums, unseres freien Formats, mitgebracht. Freut Euch auf eine bunte Themenvielfalt, die vom Rückblick auf vergangene Folgen sowie Plänen für unser Zehnjähriges, über das Staatsangehörigkeitsrecht, die Strafbarkeit für die Fälschung von Impfausweisen, Tonaufnahmen von Polizisten bis zu Fragen der Impfpflicht reicht.

Wie es sich für eine Weihnachtsfolge gehört, gibt es auch Geschenke. Wir verlosen jeweils zwei Exemplare der folgenden Bücher und bedanken uns bei den Verlagen für deren Bereitstellung:

Formularhandbuch Datenschutzrecht – von Dr. Ansgar Koreng und Dr. Matthias Lachenmann aus dem Verlag C.H. Beck.

Influencer-Marketing – Rechtshandbuch von Michael Terhaag und Christian Schwarz aus dem Nomos-Verlag.

Teilnahmevoraussetzungen: Teilt den Beitrag zu unserer Folge.*

*Ihr könnt auch gewinnen, wenn Ihr @RBL_rfm bei Twitter vertaggt, bei uns unter dem Beitrag zur Folge kommentiert oder die im Podcast genannten Hashtags nennt (und ja, wir sollten demnächst die Teilnahmevoraussetzungen vorab absprechen ;) )

Das Gewinnspiel endet am 22. Januar 2022 und der Ordnung halber findet Ihr hier die Teilnahmebedingungen sowie Datenschutzhinweise.

Wir wünschen allen TeilnehmerInnen viel Erfolg, Euch allen schöne Feiertage und ein großartiges neues Jahr! Viel Vergnügen beim Zuhören!

Themen

00:06:00 – Der Unterschied zwischen Zen-Mönchen und JuristInnen.

00:10:00 – Gewinnspiel

00:16:00 – Rückblick auf zurückliegende Folgen und Antworten auf Eure Kommentare.

00:31:00 – Staatsangehörigkeit im Weltraum.

00:34:00 – Fälschung von Impfausweisen und Frisöre als rechtliche Informationsquellen.

00:39:30 – Aufzeichnung von Polizisten und Verstoß gegen die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes.

00:44:00 – Dürfen Rechtsanwälte Rechtsfragen im Internet beantworten?

00:48:00 – Das urheberrechtliche Zitatrecht im wissenschaftlichen und unwissenschaftlichen Bereich.

00:53:30 – Wie werden oder sollten wir unser zehnjähriges Jubiläum feiern?

01:03:00 – Impfpflicht und ihre Verhältnismäßigkeit.

Links zur Folge

Keine Privatadresse mehr im Impressum? Hoffen auf Drucksache 19/7714! (Abschluss der Recherche) von Matthias Andrasch.

Aufkleber: Was tun bei Hausdurchsuchung?

Udo Vetter – Sie haben das Recht zu schweigen 2006 [23C3].

Darf man Poli­zei­ein­sätze filmen? Von Dr. Markus Sehl 26.10.2021 in der LTO.

Der Beitrag Anwalts-Zen, Jubiläumsstimmung und Gewinnspiel – Obiter Dictum 6 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 16 Minuten
Ab dem 01. Dezember 2021 gelten neue Cookie-Regeln im § 25 des neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG). Dabei holt der Gesetzgeber nach einer indirekten Rüge des EuGH, die Umsetzung der sog. „Cookie-Richtlinie“ von 2009 nach (Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie).

Das Gesetz spricht nunmehr klar von einer Einwilligungspflicht für alle Cookies, die für die von Nutzern gewünschten Onlinedienste nicht unbedingt erforderlich sind. Was jedoch „gewünscht“ und was „unbedingt erforderlich“ ist, klärte der Gesetzgeber nicht. Das, obwohl diese diese beiden Begriffe sehr unterschiedlich ausgelegt werden, wovon auch diese Podcastfolge zeugt.

Wenn unsere Gästin und der anwaltliche Teil der Podcastshosts ihre Meinungen gegenüberstellen, werden Unterschiede zwischen der zum einen von wirtschaftlichen Interessen und zum anderen vom Verbraucherschutz geprägten Sichtweisen deutlich. Das gilt auch bei der Frage, wie die Schaltflächen eines „Cookie-Banners“ formuliert werden müssen.

Zu Gast begrüßen wir Dr. Nina Elisabeth Herbort, Referentin im Referat Telemedien bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Podcast jedoch privat und nicht in ihrer amtlichen Funktion).

Zu Gast ist Dr. Nina Elisabeth Herbort, Referentin im Referat Telemedien bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Podcast jedoch privat und nicht in ihrer amtlichen Funktion).

Einigkeit besteht jedoch weitestgehend bei der Einschätzung zu Regelungen für Einwilligungsverwaltungsdienste, die Cookie-Banner in der Zukunft ersparen sollen (sog. „Personal-Management-Services“, PIMS, geregelt im § 26 TTDSG).

Auch die diskutierte Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht, gegen rechtswidrige Cookie-Nutzung und unzureichende Einwilligungsverfahren vorzugehen, sehen beide als gegeben an. Wobei der behördliche Fokus bis dato auf der tatsächlichen Umsetzung der Anforderungen durch die Unternehmen und weniger auf Bußgeldverhängung liegt.

Wir bedanken uns bei Dr. Herbort für das spannende Gespräch sowie die Einblicke in die Datenschutzaufsicht und wünschen allen viel Vergnügen beim Zuhören.

P.S. Dieser Podcast ist die zweite Folge und unserer zweiteiligen Reihe zum TTDSG. In der ersten Folge gaben wir gemeinsam mit dem ePrivacy-Experten Dr. Simon Assion einen generellen Überblick auf die neuen Regelungen für Telekommunikation (z.B. Messenger, bzw. „nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste“, wie sie gesetzlich nun heißen), Telemedien (z.B. Webseiten, die Regelungen zu Cybersicherheit oder eben den Cookies beachten müssen) und den digitalen Nachlass: „TTDSG – Neue “Datenschutz”-Regeln für Kommunikation und Onlinedienste – Rechtsbelehrung 101.“

P.P.S. Ergänzende Ratschläge für die Praxis finden sich im Beitrag „TTDSG: Neue Regeln für Cookies – Praxistipps und Checkliste für Google Analytics & Co“ von Dr. Schwenke.

Kapitel

00:00:00 – Vorstellung der Gästin und eine kurze Zusammenfassung der vorhergehenden Folge.

00:06:00 – Was sind Cookies und Browser Prints  und warum bedarf es zusätzlicher Regelungen zur DSGVO? 

00:19:30 – Was hat sich eigentlich geändert – alles neu oder bloß ein Reboot?

00:23:30 – Wann bedarf der Einsatz von Cookies keiner Einwilligung, wann ist ein berechtigtes Interesse ausreichend ?

00:30:00 – Ein Streitgespräch zur Notwendigkeit von Cookies

00:37:00 – Müssen Websites wie in den 90ern aussehen?

00:39:30 – Wie muss ein Cookie-Opt-In aussehen, um den Anforderungen an eine Einwilligung zu genügen?

00:42:50 – Ist eine „Alle Ablehnen“-Schaltfläche erforderlich?

00:44:20 – Wird die Einwilligungspflicht bei Cookies jetzt endlich ernst genommen?

00:47:50 – Wie gehen Behörden gegen fehlerhafte Cookie-Banner vor?

00:29:20 – Beschwerden von noyb gegen „Cookie-Walls“ und Medienwebseiten und das Kopplungsverbot.

00:53:20 – Wer ist zuständig gegen unrechtmäßiges Tracking vorzugehen?

00:59:20 – Bußgelder, Unterlassungsanordnungen, Auskunftsverfahren und Abmahnungen.

01:05:20 – PIMS: Die „Personal-Management-Services“ und der Traum vom Ende der Cookie-Banner.

01:10:20 – „Dark Patterns“ und „Nuding“ bei der Schaltflächengestaltung.

Der Beitrag TTDSG – Cookies unter Aufsicht – Rechtsbelehrung 102 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 41 Minuten
Mit dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) tritt am 01. Dezember 2021 ein neues Datenschutzgesetz in Kraft. Wobei, trotz des Namens, geht es weniger um den Datenschutz an sich.

Vielmehr dient das Gesetz dem Schutz der Privatsphäre im Rahmen der digitalen Kommunikation und auf „Endeinrichtungen“, wie z.B. auf Computern, Smartphones oder in Kraftfahrzeugen (so genannte „ePrivacy„).

So werden z.B. E-Mail und Messenger als „nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste“ dem Fernmeldegeheimnis unterworfen, welches den Inhalt und die Umstände der Kommunikation schützt.

Auf der anderen Seite wirken viele Regelungen nicht zu Ende gedacht oder nur in Ansätzen geregelt, wie z.B. die Regelungen zum digitalen Nachlass. Auch die Vorschriften zur Klarnamenpflicht sowie Abschaffung von Cookie-Bannern, sind eher Ideen und Wunschvorstellungen, denn klare Regeln.

Damit wir in diesem Regelungskomplex den Überblick nicht verlieren, haben wir mit Dr. Simon Assion einen Experten für ePrivacy zu Gast. Als Sachverständiger durfte er bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu dem neuen Gesetz Stellung nehmen. Im Februar 2022 erscheint zudem sein Handkommentar zum TTDSG, in dem er als Herausgeber zur Klärung der gesetzlichen Unsicherheiten beitragen wird.

Dr. Simon Assion ist als Counsel und Experte für Informations- und Kommunikationsrecht bei der international tätigen Wirtschaftskanzlei Bird & Bird tätig. Er ist zudem Mitbegründer von Telemedicus, des juristischen Internetprojekts zu allen Rechtsfragen der Informationsgesellschaft, war Sachverständiger im Gesetzgebungsverfahren zum TTDSG und ist Herausgeber des Handkommentars zum TTDSG, der im Februar 2022 im Nomos Verlag erscheinen wird. (Website, Twitter deutsch/ englisch, LinkedIn)

Wir bedanken uns herzlichst für den Besuch und wünschen viel Vergnügen mit diesem akustischen Kommentar (d.h. eine Sammlung von juristischen Erläuterungen, Ansichten und Empfehlungen) zum TTDSG.

P.S. Das TTDSG enthält auch Neuregelungen zu Cookies, auf die wir im Rahmen der Folge kurz eingehen. Für eine ausführliche Betrachtung der „Cookie-Regelungen“ verweisen wir auf die Folge: „TTDSG – Cookies unter Aufsicht – Rechtsbelehrung 102„.

Kapitel

00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes.

00:04:50 – Wofür ist das TTDSG eigentlich da?

00:07:00 – Was versteht man unter klassischer Telekommunikation und was sind die neu dazu gekommenen „nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienste“?

00:16:00 – Ist die Rechtsbelehrung ein Telemedium?

00:19:00 – Kinderschutz vs. Fernmeldegeheimnis bei der Kommunikation über Messenger.

00:32:00 – Müssen auch private und unternehmerische Anbieter von Messengern oder anderen Kommunikationsnetzen das TTDSG beachten?

00:36:30 – Sind Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die private Nutzung des betrieblichen Internets erlauben, Telekommunikationsanbieter?

00:41:00 – Sind Telekommunikationsanbieter zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verpflichtet und wie dürfen sie die Metadaten verwenden?

00:56:00 – Warum das Gesetz eigentlich falsch benannt ist und es weniger um den Datenschutz, sondern viel mehr um den Schutz der elektronischen Privatsphäre geht.

00:59:00 – Wie steht die DSGVO im Verhältnis zum TTDSG und der EU-ePrivacy?

01:05:30 – Klarnamenzwang: Ist das Recht auf eine anonyme Nutzung sozialen Netzwerken und anderen Onlinediensten verpflichtend?

01:10 00 – Pflicht zu IT-Sicherheit, z.B. Updatepflichten und Übermittlung von Daten auf Webseiten via https sowie Abschaltung von APIs (Schnittstellen).

01:15:00 – Welche Behörde ist für die Ausführung des TTDSG eigentlich zuständig? Die Bundesnetzagentur, der Bundesdatenschutzbeauftragte oder Datenschutzbehörden der Bundesländer?

01:20:00 – PIMS – Werden Cookie-Banner bald obsolet?

01:29:00 – Digitaler Anlass: Dürfen Erben alle Privatnachrichten der Verstorbenen in sozialen Netzwerken lesen?

01:34:00 – Wie hoch sind die Strafen und Bußgelder?

Der Beitrag TTDSG – Neue „Datenschutz“-Regeln für Kommunikation und Onlinedienste – Rechtsbelehrung 101 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 4 Minuten
Für die hundertste Folge haben wir uns ein außergewöhnliches Rechtsthema gewünscht und was passt da besser als das Weltraumrecht. Daher laden wir unsere ZuhörerInnen und Zuhörer auf eine Reise oberhalb der 100 Kilometer über der Erde ein.

Dort treffen wir auf Dr. Ingo Baumann, einen der wenigen Experten im Weltraumrecht. Er erklärt uns jedoch, dass die meisten Probleme des Weltraumrechts, wie z.B. volle Satellitenumlaufbahnen, Weltraumschrott oder der Abbau von Rohstoffen ihre Ursachen doch eher auf der Erde haben. Und das, wo der Weltraumvertrag den Weltraum als einen Ort des Friedens, Teilens und der Zusammenarbeit definiert. Die Entwicklung des so genannten „New Space“ deutet jedoch mehr auf eine Kommerzialisierung des Weltraums hin.

Aber trotz der manchmal trüben Aussichten, vergessen wird natürlich nicht, die wirklich wichtigen Fragen zu stellen: Sind Backpfeifen auf der Internationalen Raumstation strafbar? Welche Nationalität haben Weltraumbabies? Sind Mondgrundstücke verkäuflich und wie sieht eigentlich der artgerechte Umgang mit Aliens aus? Und ist es vielleicht ein Verstoß gegen die Menschenrechte, von „artgerecht“ zu sprechen?“

Wir wünschen Euch genauso viel Vergnügen beim Zuhören dieser Folge, wie wir es bei der Aufnahme hatten und danken für die Treue bei der ersten 100!

Ein ganz herzliches Dankeschön geht zudem an Dr. Ingo Baumann für seine lebendigen Schilderungen und Geduld mit der Vielzahl unserer Fragen!

Dr. Ingo Baumann hat zum internationalen Recht der Satellitenkommunikation promoviert, ist Gründungspartner der Kanzlei BHO Legal und als Rechtsanwalt auf nationale und europäische Hochtechnologie- sowie Forschungsprojekte spezialisiert (Webseite, LinkedIn).



Kapitel

00:02:05 – Begrüßung unseres Gastes Dr. Ingo Baumann.

00:03:33 – Was ist das Weltraumrecht?

00:05:00 – Wo beginnt der Weltraum?

00:08:00 – Ist das Internet im Weltraum ein „rechtsfreier Raum“?

00:15:00 – Der „Weltraumvertrag“ und welches Gericht ist bei Streitigkeiten zuständig?

00:21:00 – Wer hat Vorfahrt, wenn es im Orbit eng mit Satelliten und Weltraumschrott voll wird?

00:31:00 – Mondgrundstücke, eine sinnvolle Investition?

00:34:00 – New Space und der neue Trend zu nationalen Weltraummining-Gesetzen.

00:40:00 – Wem gehören Aliens?

00:45:00 – Welche Nationalität werden im Weltraum geborene Kinder haben?

00:49:30 – Wie wird man WeltraumrechtlerIn?

00:55:30 – Welche Entwicklungen sind in der Zukunft zu erwarten?

00:59:00 – Wer haftet, wenn Satelliten vom Himmel fallen.



Der Beitrag Das Weltraumrecht – Rechtsbelehrung Folge #100 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
47 Minuten
Darf der Arbeitgeber den Impfstatus seiner Angestellten abfragen? Wenn es nach den Arbeitgebern ginge, dann wäre die Frage zu bejahen.

Das ist verständlich, denn immerhin müssen sie für einen angemessenen Schutz der ganzen Belegschaft sorgen. Auch viele Arbeitnehmer wüssten gerne, ob ihre Kolleginnen und Kollegen über einen Impfschutz verfügen.

Von der Seite der Datenschutzbehörden wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Impfstatus um ein besonderes geschütztes Gesundheitsdatum handelt (Beschluss der Datenschutzkonferenz vom Oktober 2021). Daher kann er nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgefragt werden, wie z.B. bei Beschäftigten in Krankenhäusern oder Kindertagesstätten.

Livia Merla ist Rechtsanwältin sowie Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und vertritt als Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbb Steuerberater aus Berlin Arbeitgeber und Arbeitnehmer in sämtlichen Belangen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. (Website / Instagram @mgp_arbeitsrecht)

Zusammengefasst gibt es eine Menge rechtlicher Unsicherheit, zu deren Klärung wir gerne beitragen möchten. Zu diesem Zweck haben wir mit der Rechtsanwältin Livia Merla eine Expertin eingeladen. Sie erläutert uns nicht nur die rechtlichen Hintergründe, sondern auch, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer in diesen Zeiten im Umgang miteinander handeln sollten.

Dafür möchten wir uns bei Livia Merla herzlichst bedanken und wünschen Euch allen viel Vergnügen beim Zuhören!

Kapitel

00:02:00 – Vorstellung unserer Gästin Livia Merla.

00:05:00 – Gibt es (noch) ein Recht auf Homeoffice?

00:08:30 – Dürfen Ungeimpfte schlechter gestellt werden?

00:11:00 – Dürfen Arbeitnehmerinnen nach dem Impfstatus gefragt werden?

00:16:00 – Verbietet das Maßregelungsverbot ungeimpfte KollegInnen schlechter zu behandeln?

00:22:00 – Feiern mit Querdenkern

00:27:00 – Darf man bei Impfauskunft lügen?

00:30:00 – Darf nach den Testergebnissen gefragt werden?

00:40:40 – Ist der Impfstatus tatsächlich ein praktisches oder eher ein mediales Problem?

Der Beitrag Sind Sie geimpft? – Corona und Arbeitsrecht – Rechtsbelehrung 99 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 9 Minuten
Kann denn eine Beleidigung zu einer Hausdurchsuchung führen? Diese Frage stellten wir uns, nachdem ein kritischer Tweet zu einem Strafantrag und rund drei Monate später zu einer Hausdurchsuchung führte.

Den Strafantrag hatte der Hamburger Innensenator Andy Grote gestellt, nachdem er sich durch die Aussage „Du bist 1 Pimmel“ in seiner Ehre herabgesetzt fühlte. Da mit den Tweet sein widersprüchliches Verhalten während der Corona-Pandemie angeprangert wurde, kam schnell der Verdacht auf, dass die Hausdurchsuchung politisch motiviert sein könnte.

Diesen Vorfall nahmen wir daher zum Anlass, um nicht nur über die Unabhängigkeit sowie Motivation von Staatsanwaltschaften, sondern generell über die Gründe für Hausdurchsuchungen, deren Bewilligung durch ErmittlungsrichterInnen, Vor-Ort-Maßnahmen der beteiligten Polizistinnen sowie Möglichkeiten sich gegen sie zu verteidigen, zu diskutieren.

Die Strafverteidigerin Alexandra Braun ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht (Website, Twitter und „TATORT“-CHECK bei Stern.de)

Als Expertin zum Thema haben wir die Hamburger Strafverteidigerin Alexandra Braun eingeladen, die uns durch die „Hausdurchsuchung“ führt und Tipps zum richtigen Verhalten gibt. Hierfür bedanken wir uns herzlichst und hoffen trotzdem, dass unsere HörerInnen diese Tipps am besten erst gar nicht benötigen werden. Falls doch, gern geschehen!

Viel Vergnügen beim Zuhören!

Kapitel

00:02:30 – Vorstellung unserer Gästin, der Strafverteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht, Alexandra Braun.

00:05:00 – Was passiert, wenn die Polizei an der Tür klingelt und wie sollte man sich verhalten?

00:11:00 – Gibt es eine Anwesenheitspflicht bei der Hausdurchsuchung und sollten Zeugen und ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden?

00:14:00 – Sind Video-  und Tonaufnahmen erlaubt?

00:17:00 – Welche Wohnungsbereiche dürfen durchsucht und welche Sachen dürfen beschlagnahmt werden?

00:22:00 – Hausdurchsuchung im Homeoffice von Geheimnisträgern und freiwillige Herausgabe von Sachen.

00:25:00 – Dürfen zufällig gefundene Tatmittel (z.B. Drogen oder Wahlplakate), die gar nicht gesucht wurden (Zufallsfunde) beschlagnahmt werden?

00:27:00 – Wie sollte man sich nach dem Ende der Durchsuchung verhalten und sollten die vorgelegten Unterlagen unterzeichnet werden?

00:30:00 – #Pimmelgate und die Frage, ob „Du Pimmel“ eine Beleidigung ist und eine Hausdurchsuchung rechtfertigt?

00:37:00 – Darf ein Innensenator als Dienstherr der Staatsanwaltschaft, auf eine Durchsuchung in eigener Sache Einfluss nehmen und was passiert, falls die Durchsuchung am Ende rechtswidrig war?

00:45:00 – Begründet eine rechtswidrige Hausdurchsuchung Schadensersatzansprüche?

00:48:00 – Wann darf die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss beantragen und was prüfen ErmittlungsrichterInnen, bevor sie ihm stattgeben.

00:55:00 – Kann bei Gefahr in Verzug auch ohne einen Durchsuchungsbeschluss durchsucht werden?

00:58:00 – Mit welchen Rechtsmitteln kann man gegen eine Hausdurchsuchung vorgehen?

00:59:40 – Wird Nettigkeit und Freundlichkeit vergolten?

01:05:00 – Braucht die Strafverteidigung eine „moralische Entkopplung“?

Der Beitrag Hausdurchsuchung – Wenn die Polizei morgens klingelt – Rechtsbelehrung 98 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 2 Minuten
Als „Adbusting“ (Beispiele) wird die Verfremdung, Veränderung oder Umgestaltung von Werbung auf öffentlichen Außenflächen bezeichnet.

Adbusting – Kunst oder Vandalismus?

Adbusting ist meistens politischer Natur und ist vermehrt ab sechs Wochen vor politischen Wahlen zu beobachten. Ab dann dürfen Parteien den öffentlichen Raum für sich beanspruchen und versuchen auf Wahlplakaten die Gunst der Wählerschaft für sich zu gewinnen.

Wahlplakate werden jedoch nicht selten übermalt, mit Texten ergänzt, in ihrer Aussage verändert, überklebt oder abgerissen. Während die Adbuster sich auf die Freiheit der Meinung und der Kunst berufen, sehen andere darin bloßen Vandalismus.

Ob dieser Unterschied relevant ist, welche Strafen Adbustern drohen und wie sie Straftaten am besten vermeiden können, erklären wir sowohl im Hinblick auf das Straf-, das Zivilrecht und das Urheberrecht.

Anti-Grüne-Plakate

Anlass für das Thema war die bei dem Vermieter von Außenwerbeflächen Ströer geschalteten Plakate, auf denen die Partei „Die Grünen“ diskreditiert wurden. Diese Plakate wurden auch von anderen Parteien kritisiert und Ströer wurde vielfach vorgeworfen, den Werbeauftrag nicht abgelehnt zu haben.

Zumindest auf einem Instagram Kanal von Ströer wurde jedoch vertreten, dass der Auftrag nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Ob dies zutrifft und die Kritik an dem Unternehmen insoweit berechtigt war, haben wir ebenfalls geprüft und hierzu auch den Experten für Kartellrecht, Dr. Sebastian Louven befragt (den wir in den Folgen „Kartellrecht, Marktmacht und Facebook“ #53 sowie „Virtual Reality, Facebook, WhatsApp und Macht der Plattformen #87 als Gast begrüßen durften).

Seinen vollständige Einschätzung aus kartellrechtlicher Sicht:

Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann zwar unter engen Voraussetzungen einem kartellrechtlichen Kontrahierungszwang unterliegen.

Das wäre dann der Fall, wenn eine Geschäftsverweigerung in Form der Ablehnung missbräuchlich wäre. Das ist dann der Fall, wenn es keine sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung gibt. Eine solche sachliche Rechtfertigung verlangt aber nicht nur, dass Werbung gegen Gesetze verstößt oder inhaltlich rechtswidrig ist. Auch unterhalb dieser Schwelle kann ein marktbeherrschendes Unternehmen Kriterien definieren, nach denen es Anfragen ablehnt.

Das hat auch der BGH vor wenigen Wochen in seiner jüngsten Facebook-Entscheidung so festgehalten. Denn auch marktbeherrschende Unternehmen, sogar Monopolisten haben noch ein unternehmerisches Selbstbestimmungs- und Gestaltungsrecht. Sie können also ihre Produkte und Dienstleistungen selbst, frei und autonom gestalten und haben ein Ermessen.

Dieses Ermessen kann jedoch kartellrechtlich überprüft werden. Nicht mehr zulässig wären willkürliche oder widersprüchliche sowie nicht zur Verfolgung eines legitimen Zwecks erforderliche und angemessene Maßnahmen. Aus diesem Grund darf eine Kommunikationsplattform etwa Verschwörungstheoretiker sperren, auch wenn deren konkret unsinnige Äußerungen in sich straflos wären.

Mit derselben Begründung hätte Ströer auch eine Werbemaßnahme ablehnen dürfen, die offensichtlich auf Desinformation und Beeinflussung des Bundestagswahlkampfs ausgerichtet ist. Daraus allein kann man allerdings noch nicht schlussfolgern, dass Ströer hätte ablehnen müssen. Die Verpflichtung ist aber aus kartellrechtlicher Sicht abwegig.

Wir bedanken uns bei Dr. Louven, sind auf die Kommentare zu der Folge gespannt und wünschen viel Vergnügen beim Zuhören.

Kapitel

00:02:20 – Ströer, Wahlwerbung und mutmaßliche Veröffentlichungspflichten.

00:04:00 – Was sind die Unterschiede zwischen Wahlwerbung und sonstiger Werbung.

00:06:00 – Sachbeschädigung, „Sprayerparagraph“ und Antragsdelikte.

00:25:30 – Stellt das Adbusting eine Urheberrechtsverletzung oder eine zulässige Parodie dar?

00:29:00 – Ist digitales und unkörperliches Adbusting, z.B. durch Änderung von Displays und Lichtprojektionen strafbar?

00:31:30 – Zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.

00:33.30 – Diebstahl, besonders schwerer Diebstahl und geringwertige Sachen.

00:40:30 – Ist das alles von der Kunstfreiheit gedeckt?

00:44:30 – Verletzung von Namensrechten durch nachahmende Werbung.

00:46:00 – Beleidigung oder Schmähung vom Personen und Unternehmen.

00:49:30 – Darf man die Werbeplakate unbeteiligter Unternehmen für Adbusting einsetzen?

00:52:00 – Hausdurchsuchung zur Verfolgung des Adbusting?

00:55:00 – Abhängen und Wiederaufhängen von Wahlplakaten.

Weiterführende Links und Urteile:

Beispiele für Adbusting.

„‚AdBusting‘ im gesellschaftspolitischen Meinungskampf“ von Oliver Lampe und Steffen Uphues in NJW 2021, 730 ($).

„Wie eine Warnweste unsichtbar macht“ von Jacqueline Dinser in der taz.

„Unbequemes Adbusting ist grundrechtlich geschützt“ von Andreas Fischer-Lescano und Andreas Gutmann im Verfassungsblog.

„Eine Jura­stu­dentin zieht nach Karls­ruhe“ von Pia Lorenz bei der LTO.

„Mit Geheimdienst, Polizei und Terrorabwehrzentrum gegen ein paar veränderte Plakate“ von Markus Reuter bei Netzpolitik.org.

„Unverhältnismäßigkeit der Mittel“ von Thilo Eggerbauer in der SZ.

Landgericht Hamburg lehnt einstweilige Verfügung gegen den NDR wegen der Sendung „extra 3“ vom 27. April 2017 ab.

Der Beitrag Adbusting und Wahlwerbung – Rechtsbelehrung 97 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 14 Minuten
Liebe Zuhörer*innen, in dieser Folge unseres Nebenformates gehen wir nicht nur wie gewohnt auf die Kommentare zu den letzten Folgen ein, sondern diskutieren auch über Gendersternchen, geschlechtergerechtes Gebäck und erläutern, warum Herr Richter sich die Folgennummern nicht merken kann.

Viel Vergnügen beim Zuhören und wir freuen uns über Eure Bewertungen bei iTunes und Kommentare!

Links zur Folge

„Rechtserklärung mit Thomaso Variabilis und Jonathan Emma Klabasta“ im Afaldra-Podcast.

FAQ zur Urheberrechtsreform.

FAQ zum Impressumspflicht.

Themen

00:00:00 – Erinnerungsvermögen und Folgennummern.

00:06:30 – Erläuterungen zum neuen Recht auf Karikaturen, Parodien und Pastiches.

00:17:10 – Fantasy-Rollenspiel im Afaldra Podcast.

00:19:00 – Kommentare und Update zum Patentrecht.

00:24:00 – Star Trek Referenzen zum Copyright (TNG 2.9 „Wem gehört Data“ und Voyager 7.20 „Die Veröffentlichung„).

00:27:30 – Patentrecht und Normenhypothese zum Wurst-Tinder-Patent und Patente für KI-Erfindungen.

00:41:30 – Erfahrungen aus dem Leben eines Abgemahnten, von Dr. Schwenke.

00:53:30 – Positive Erfahrungen mit Dashcams.

00:55:30 – Genderinklusive Sprache in Schrift und Ton.

01:09:20 – Geschlechtsgerechte Kekse.

Der Beitrag Parodien, Rollenspiele und Gendern – Obiter Dictum 5 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 9 Minuten
Ab dem 01. August 2021 müssen YouTube, Facebook & Co Nutzerinhalte vor dem Upload auf mögliche Urheberrechtsverstöße überprüfen. Dazu werden sie durch das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) verpflichtet, welches wiederum die Vorgaben der EU-Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) umsetzt.

Diese Richtlinie wurde vor allem durch die Proteste gegen ihren Artikel 17 bekannt, der die Einführung von Uploadfiltern vorsieht (auch wenn der Begriff „Uploadfilter“ auf politischer Ebene ungerne genutzt wird).

Allerdings ist das neue Gesetz nicht bloß einseitig zum Vorteil der Rechteinhaber ausgefallen. Denn das Gesetz enthält auch Ausnahmen und Verfahren, die Rechte der Nutzer wahren und die unberechtigte Blockierung von Uploads verhindern sollen (sog. „systematischen Overblockig“). D.h. die Plattformen sollen davon abgehalten werden eher den Rechteinhabern, als den Nutzern recht zu geben, weil Sie seitens der Rechteinhaber höhere Risiken befürchten.

Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider (Webseite des Lehrstuhls, Twitter-Account) ist Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Daten- und Informationsrecht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Mitglied des Vorstands der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik sowie Vorsitzende des Sachverständigenrates für Verbraucherfragen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und war Sachverständige im Rahmen der Anhörung zum UrhDaG.

(Bildurheber: Florian Weichselbaumer, Universität Passau)

Auf ein mögliches Overblocking wies auch unsere Gästin Prof. Louisa Specht-Riemenschneider in Ihrer Stellungnahme im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hin. Sie selbst positioniert sich grundsätzlich gegen Uploadfilter. Allerdings sieht sie auch die Vorteile für die Nutzer und erläutert, warum der die deutsche Umsetzung der Urheberrechtsreform durchaus als gelungen betrachtet werden kann.

Es bleibt allerdings weiterhin ein kontroverses Thema, bei dem uns auch Eure Meinungen in den Kommentaren interessieren.

Zunächst wünschen wir Euch aber ein lehrreiches Vergnügen beim Zuhören!

Tipp: Ratgeber und FAQ zur Urheberrechtsreform 2021

Zu der Folge gibt es auf der Plattform von Dr. Schwenke eine Zusammenfassung zu der Urheberrechtsreform, welche sich an alle richtet die im Internet Inhalte publizieren. Dabei werden nicht nur die Uploadfilter erklärt, sondern auch die neuen Rechte auf Karikaturen, Parodien und Pastiches als auch das ebenfalls neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger: „Ratgeber Urheberrechtsreform: Uploadfilter, Zitate, Parodien, Karikaturen, Pastiches und Memes.„

Kapitel

00:00:00 – Begrüßung und Einführung in das Thema.

00:05:50 – Worum geht es bei dem neuen Gesetz und welche besondere Rolle spielen Plattformen, wie YouTube oder Facebook?

00:13:30 – Haben die Proteste und Demos der Nutzer das Gesetz beeinflusst?

00:18:00 – Wie funktionieren die Uploadfilter in der Praxis?

00:23:00 – Warum das neue Gesetz die Rechte der Nutzer gegenüber den Plattformen stärkt.

00:30:00 – Wie läuft ein Prüfverfahren mittels Uploadfiltern ab? Sind Übernahmen von 15 Sekunden aus einem fremden Video oder Musik erlaubt?

00:39:00 – Beschwerden, Streitschlichtung und Gerichtsverfahren – Wie können Nutzer ihre Rechte effektiv durchsetzen?

00:47:00 – Falls Nutzer selbst Nutzungslizenzen für die fremden Inhalte erwerben – werden diese Lizenzen von den Plattformen erkannt?

00:58:00 – Ist die deutsche Regelung zu Uploadfiltern besser als keine Regelung?

01:02:00 – Welche Plattformen müssen Uploadfilter einführen? Können auch Webseiten und Anwendungen von „regulären“ Unternehmen betroffen sein?

Der Beitrag Uploadfilter & Urheberrechtsreform 2021 – Rechtsbelehrung 96 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 5 Minuten
Wenn Computer bereits Texte verfassen, die in Literaturwettbewerben bestehen oder und Bilder erstellen, die sechsstellige Summen bei Kunstauktionen erzielen, dann stellt sich die Frage, wer die Rechte an diesen Werken hat.

Sind als Urheber die Programmierer der Software, diejenigen die sie anlernen, die Nutzer oder gar alle zusammen als Miturheber zu betrachten? Oder sind die KI-Werke gemeinfrei und vom Urheberrecht überhaupt nicht erfasst?

Bedarf es dann sogar spezieller Leistungsschutzrechte, um diese Art des kreativen Computeroutputs zu schützen? Umgekehrt kann man sich aber auch fragen, ob nicht die Künstler, Autoren und andere Kreative vor der digitalen Konkurrenz geschützt werden müssten.

Auf der Suche nach Antworten auf diese Fragen schauen wir uns daher nicht nur die Rechtslage, sondern blicken auch auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des Urheberrechts. Ferner gehen wir auch der Frage nach, ob und im welchen Umfang die KI auf Grundlage urheberrechtlich geschützter Werken angelernt werden darf.

Zu Gast begrüßen wir Mag. Katharina Bisset aus Niederösterreich, die sich mit den rechtlichen Herausforderungen der Zukunft nicht nur als Rechtsanwältin, sondern gemeinsam mit Mag. Michael Lanzinger auch in Ihrem Podcast „Nerds of Law“ beschäftigt.

Mag. Katharina Bisset ist Rechtsanwältin in Niederösterreich und auf Datenschutz, IT-, IP-, Medienrecht und LegalTech spezialisiert und Co-Founder der Nerds of Law, einem LegalTech Unternehmen, welches unter anderem das Tool Netzbeweis kreiert hat. Kanzleiwebseite, Twitter, LinkedIn, Instagram, Facebook. Podcast „Nerds of Law“ (mit Mag. Michael Lanzinger).

Wir bedanken uns bei Katharina herzlichst für den Besuch, empfehlen auch bei den Nerds of Law reinzuhören und wünschen viel Vergnügen beim Zuhören!

Kapitel

00:03:30 – Gibt es Unterschiede zwischen dem österreichischen, deutschem und weltweiten Urheberrecht?

00:05:30 – Was ist ein urheberrechtliches Werk und wer ist ein Urheber und ab wann wird die nötige Werk-, bzw. Schöpfungshöhe überschritten (z.B. bei Fotos, Musik, Tweets, Texten und anderen AGB)?

00:14:55 – Wer oder was ist der Urheber und ab wann hört eine Maschine auf, ein Werkzeug zu sein?

00:22:00 – Sind diejenigen die KI programmieren, sie anlernen oder nutzen Urheber?

00:28:30 – Sind neuronale Netze Werkzeuge oder autonome Schöpfer?

00:34:00 – Bedarf es eines besonderen Leistungsschutzes für computergenerierte Werke.

00:40:00 – Schutz der Quellen, aus denen die KI-Wissen gewinnt (d.h. fremde Bilder, Texte, Datenbanken, etc.) vs. Interesse an möglichst objektiver und neutraler KI.

00:45:00 – Erleichterung des Data und Textmining durch die EU-Urheberrechtsreform (§§ 44b für kommerzielle Zwecke und 60d UrhG-DE und wissenschaftliche Zwecke ).

00:48:00 – Sind menschliche Stimmen sowie andere Persönlichkeitsmerkmale geschützt und sollten Deepfakes ebenfalls gesetzlich geregelt werden?

00:52:00 – Entfällt der Sinn des Urheberrechts, wenn die KI-Werke von menschlichen Werken nicht zu unterscheiden sind?

00:58:00 – Transzendentale Wertigkeit von Werken und sollten von der KI erstellte Werke explizit als solche gekennzeichnet werden?

01:03:00 – Was sollte gesetzlich noch geregelt werden?

Weiterführende Links (2do)

Schutz des Zitates „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut.” von Karl Valentin (LG München I, 08.09.2011 – 7 O 8226/11).

Affenselfie vs. Urheberrecht.

Neuronale Netzwerke.

Tay, Microsofts Chatbot – wenn Chatbots das Schlechte von Menschen lernen.

Star Trek TNG: „Wem gehört Data?“.

Project Guttenberg

Der Beitrag Urheberrecht für KI-Werke? – Rechtsbelehrung 95 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.