Adbusting und Wahlwerbung – Rechtsbelehrung 97
Wir erläutern welche Straftaten beim Adbusting drohen, wie sie
vermieden werden können und wer gewinnt, wenn Meinung und Kunst auf
Eigentums- und Urheberrechte treffen.
1 Stunde 2 Minuten
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Beschreibung
vor 4 Jahren
Als „Adbusting“ (Beispiele) wird die Verfremdung, Veränderung
oder Umgestaltung von Werbung auf öffentlichen Außenflächen
bezeichnet.
Adbusting – Kunst oder Vandalismus?
Adbusting ist meistens politischer Natur und ist vermehrt ab
sechs Wochen vor politischen Wahlen zu beobachten. Ab dann dürfen
Parteien den öffentlichen Raum für sich beanspruchen und
versuchen auf Wahlplakaten die Gunst der Wählerschaft für sich zu
gewinnen.
Wahlplakate werden jedoch nicht selten übermalt, mit Texten
ergänzt, in ihrer Aussage verändert, überklebt oder abgerissen.
Während die Adbuster sich auf die Freiheit der Meinung und der
Kunst berufen, sehen andere darin bloßen Vandalismus.
Ob dieser Unterschied relevant ist, welche Strafen Adbustern
drohen und wie sie Straftaten am besten vermeiden können,
erklären wir sowohl im Hinblick auf das Straf-, das Zivilrecht
und das Urheberrecht.
Anti-Grüne-Plakate
Anlass für das Thema war die bei dem Vermieter von
Außenwerbeflächen Ströer geschalteten Plakate, auf denen die
Partei „Die Grünen“ diskreditiert wurden. Diese Plakate wurden
auch von anderen Parteien kritisiert und Ströer wurde vielfach
vorgeworfen, den Werbeauftrag nicht abgelehnt zu haben.
Zumindest auf einem Instagram Kanal von Ströer wurde jedoch
vertreten, dass der Auftrag nicht hätte abgelehnt werden dürfen.
Ob dies zutrifft und die Kritik an dem Unternehmen insoweit
berechtigt war, haben wir ebenfalls geprüft und hierzu auch den
Experten für Kartellrecht, Dr. Sebastian Louven befragt (den wir
in den Folgen „Kartellrecht, Marktmacht und Facebook“ #53 sowie
„Virtual Reality, Facebook, WhatsApp und Macht der Plattformen
#87 als Gast begrüßen durften).
Seinen vollständige Einschätzung aus kartellrechtlicher Sicht:
Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann zwar unter engen
Voraussetzungen einem kartellrechtlichen Kontrahierungszwang
unterliegen.
Das wäre dann der Fall, wenn eine Geschäftsverweigerung in Form
der Ablehnung missbräuchlich wäre. Das ist dann der Fall, wenn es
keine sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung gibt. Eine
solche sachliche Rechtfertigung verlangt aber nicht nur, dass
Werbung gegen Gesetze verstößt oder inhaltlich rechtswidrig ist.
Auch unterhalb dieser Schwelle kann ein marktbeherrschendes
Unternehmen Kriterien definieren, nach denen es Anfragen ablehnt.
Das hat auch der BGH vor wenigen Wochen in seiner jüngsten
Facebook-Entscheidung so festgehalten. Denn auch
marktbeherrschende Unternehmen, sogar Monopolisten haben noch ein
unternehmerisches Selbstbestimmungs- und Gestaltungsrecht. Sie
können also ihre Produkte und Dienstleistungen selbst, frei und
autonom gestalten und haben ein Ermessen.
Dieses Ermessen kann jedoch kartellrechtlich überprüft werden.
Nicht mehr zulässig wären willkürliche oder widersprüchliche
sowie nicht zur Verfolgung eines legitimen Zwecks erforderliche
und angemessene Maßnahmen. Aus diesem Grund darf eine
Kommunikationsplattform etwa Verschwörungstheoretiker sperren,
auch wenn deren konkret unsinnige Äußerungen in sich straflos
wären.
Mit derselben Begründung hätte Ströer auch eine Werbemaßnahme
ablehnen dürfen, die offensichtlich auf Desinformation und
Beeinflussung des Bundestagswahlkampfs ausgerichtet ist. Daraus
allein kann man allerdings noch nicht schlussfolgern, dass Ströer
hätte ablehnen müssen. Die Verpflichtung ist aber aus
kartellrechtlicher Sicht abwegig.
Wir bedanken uns bei Dr. Louven, sind auf die Kommentare zu der
Folge gespannt und wünschen viel Vergnügen beim Zuhören.
Kapitel
00:02:20 – Ströer, Wahlwerbung und mutmaßliche
Veröffentlichungspflichten.
00:04:00 – Was sind die Unterschiede zwischen
Wahlwerbung und sonstiger Werbung.
00:06:00 – Sachbeschädigung,
„Sprayerparagraph“ und Antragsdelikte.
00:25:30 – Stellt das Adbusting eine
Urheberrechtsverletzung oder eine zulässige Parodie dar?
00:29:00 – Ist digitales und unkörperliches
Adbusting, z.B. durch Änderung von Displays und
Lichtprojektionen strafbar?
00:31:30 – Zivilrechtliche Unterlassungs- und
Schadenersatzansprüche.
00:33.30 – Diebstahl, besonders schwerer
Diebstahl und geringwertige Sachen.
00:40:30 – Ist das alles von der Kunstfreiheit
gedeckt?
00:44:30 – Verletzung von Namensrechten durch
nachahmende Werbung.
00:46:00 – Beleidigung oder Schmähung vom
Personen und Unternehmen.
00:49:30 – Darf man die Werbeplakate
unbeteiligter Unternehmen für Adbusting einsetzen?
00:52:00 – Hausdurchsuchung zur Verfolgung des
Adbusting?
00:55:00 – Abhängen und Wiederaufhängen von
Wahlplakaten.
Weiterführende Links und Urteile:
Beispiele für Adbusting.
„‚AdBusting‘ im gesellschaftspolitischen Meinungskampf“ von
Oliver Lampe und Steffen Uphues in NJW 2021, 730 ($).
„Wie eine Warnweste unsichtbar macht“ von Jacqueline Dinser
in der taz.
„Unbequemes Adbusting ist grundrechtlich geschützt“ von
Andreas Fischer-Lescano und Andreas Gutmann im Verfassungsblog.
„Eine Jurastudentin zieht nach Karlsruhe“ von Pia Lorenz
bei der LTO.
„Mit Geheimdienst, Polizei und Terrorabwehrzentrum gegen ein
paar veränderte Plakate“ von Markus Reuter bei Netzpolitik.org.
„Unverhältnismäßigkeit der Mittel“ von Thilo Eggerbauer in
der SZ.
Landgericht Hamburg lehnt einstweilige Verfügung gegen den
NDR wegen der Sendung „extra 3“ vom 27. April 2017 ab.
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