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Urheberrecht für KI-Werke? – Rechtsbelehrung 95

Urheberrecht für KI-Werke? – Rechtsbelehrung 95

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Wenn Computer bereits Texte verfassen, die in
Literaturwettbewerben bestehen oder und Bilder erstellen, die
sechsstellige Summen bei Kunstauktionen erzielen, dann stellt
sich die Frage, wer die Rechte an diesen Werken hat.

Sind als Urheber die Programmierer der Software, diejenigen die
sie anlernen, die Nutzer oder gar alle zusammen als Miturheber zu
betrachten? Oder sind die KI-Werke gemeinfrei und vom
Urheberrecht überhaupt nicht erfasst?

Bedarf es dann sogar spezieller Leistungsschutzrechte, um diese
Art des kreativen Computeroutputs zu schützen? Umgekehrt kann man
sich aber auch fragen, ob nicht die Künstler, Autoren und andere
Kreative vor der digitalen Konkurrenz geschützt werden müssten.

Auf der Suche nach Antworten auf diese Fragen schauen wir uns
daher nicht nur die Rechtslage, sondern blicken auch auf die
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des
Urheberrechts. Ferner gehen wir auch der Frage nach, ob und im
welchen Umfang die KI auf Grundlage urheberrechtlich geschützter
Werken angelernt werden darf.

Zu Gast begrüßen wir Mag. Katharina Bisset aus Niederösterreich,
die sich mit den rechtlichen Herausforderungen der Zukunft nicht
nur als Rechtsanwältin, sondern gemeinsam mit Mag. Michael
Lanzinger auch in Ihrem Podcast „Nerds of Law“ beschäftigt.

Mag. Katharina Bisset ist Rechtsanwältin in Niederösterreich
und auf Datenschutz, IT-, IP-, Medienrecht und LegalTech
spezialisiert und Co-Founder der Nerds of Law, einem LegalTech
Unternehmen, welches unter anderem das Tool Netzbeweis kreiert
hat. Kanzleiwebseite, Twitter, LinkedIn, Instagram, Facebook.
Podcast „Nerds of Law“ (mit Mag. Michael Lanzinger).

Wir bedanken uns bei Katharina herzlichst für den Besuch,
empfehlen auch bei den Nerds of Law reinzuhören und wünschen viel
Vergnügen beim Zuhören!

Kapitel

00:03:30 – Gibt es Unterschiede zwischen dem
österreichischen, deutschem und weltweiten Urheberrecht?

00:05:30 – Was ist ein urheberrechtliches Werk
und wer ist ein Urheber und ab wann wird die nötige Werk-, bzw.
Schöpfungshöhe überschritten (z.B. bei Fotos, Musik, Tweets,
Texten und anderen AGB)?

00:14:55 – Wer oder was ist der Urheber und ab
wann hört eine Maschine auf, ein Werkzeug zu sein?

00:22:00 – Sind diejenigen die KI
programmieren, sie anlernen oder nutzen Urheber?

00:28:30 – Sind neuronale Netze Werkzeuge oder
autonome Schöpfer?

00:34:00 – Bedarf es eines besonderen
Leistungsschutzes für computergenerierte Werke.

00:40:00 – Schutz der Quellen, aus denen die
KI-Wissen gewinnt (d.h. fremde Bilder, Texte, Datenbanken,
etc.) vs. Interesse an möglichst objektiver und neutraler KI.

00:45:00 – Erleichterung des Data und
Textmining durch die EU-Urheberrechtsreform (§§ 44b für
kommerzielle Zwecke und 60d UrhG-DE und wissenschaftliche
Zwecke ).

00:48:00 – Sind menschliche Stimmen sowie
andere Persönlichkeitsmerkmale geschützt und sollten Deepfakes
ebenfalls gesetzlich geregelt werden?

00:52:00 – Entfällt der Sinn des
Urheberrechts, wenn die KI-Werke von menschlichen Werken nicht
zu unterscheiden sind?

00:58:00 – Transzendentale Wertigkeit von
Werken und sollten von der KI erstellte Werke explizit als
solche gekennzeichnet werden?

01:03:00 – Was sollte gesetzlich noch geregelt
werden?

Weiterführende Links (2do)

Schutz des Zitates „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen
hab ich mich nicht getraut.” von Karl Valentin (LG München I,
08.09.2011 – 7 O 8226/11).

Affenselfie vs. Urheberrecht.

Neuronale Netzwerke.

Tay, Microsofts Chatbot – wenn Chatbots das Schlechte von
Menschen lernen.

Star Trek TNG: „Wem gehört Data?“.

Project Guttenberg

Der Beitrag Urheberrecht für KI-Werke? – Rechtsbelehrung 95
erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
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„Urheberrecht für KI-Werke? – Rechtsbelehrung 95“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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