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PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"
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Beschreibung
vor 1 Woche
„Der Datenschutz“ ist ein beliebter Prügelknabe. (00:46) Und so
verwundert es nicht, dass wenige Tage nach dem islamistischen
Anschlag am Rande des Berliner CSDs reißerisch behauptet wird, „der
Datenschutz“ habe die Verbreitung von Fahndungsfotos des Täters
verhindert. So ein Quatsch, meinen Niko Härting und Stefan Brink.
In der FAZ sang der geschätzte Rechtshistoriker Peter Oestmann (Uni
Münster) jüngst das Loblied auf den Positivismus. (09:28) Anlass
waren die Proteste und Blockaden bei einem AfD-Parteitag in Erfurt.
Auch Stefan Brink und Niko Härting meinen, dass Blockaden zwar
legitim sein mögen, dies aber keinen Rückschluss auf die Legalität
zulässt. Wenig positivistisch (22:42) gab sich das BVerfG in seiner
Entscheidung zum Verbot von kindlichen Sexpuppen vom 2.7.2026 (2
BvR 1096/22 und 2 BvR 1097/22). Obwohl es an hinreichenden
wissenschaftlichen Erkenntnissen für einen Zusammenhang zwischen
der Nutzung solcher Puppen und Übergriffen an Kindern fehlt,
billigte Karlsruhe dem Gesetzgeber einen weiten
Beurteilungsspielraum zu, erklärte die Strafnorm für
verfassungskonform und wies zwei Verfassungsbeschwerden ab. Moral
vor Recht? Dieser Vorwurf an seine Richterkollegen klingt in dem
Sondervotum des Verfassungsrichters Offenloch an.
verwundert es nicht, dass wenige Tage nach dem islamistischen
Anschlag am Rande des Berliner CSDs reißerisch behauptet wird, „der
Datenschutz“ habe die Verbreitung von Fahndungsfotos des Täters
verhindert. So ein Quatsch, meinen Niko Härting und Stefan Brink.
In der FAZ sang der geschätzte Rechtshistoriker Peter Oestmann (Uni
Münster) jüngst das Loblied auf den Positivismus. (09:28) Anlass
waren die Proteste und Blockaden bei einem AfD-Parteitag in Erfurt.
Auch Stefan Brink und Niko Härting meinen, dass Blockaden zwar
legitim sein mögen, dies aber keinen Rückschluss auf die Legalität
zulässt. Wenig positivistisch (22:42) gab sich das BVerfG in seiner
Entscheidung zum Verbot von kindlichen Sexpuppen vom 2.7.2026 (2
BvR 1096/22 und 2 BvR 1097/22). Obwohl es an hinreichenden
wissenschaftlichen Erkenntnissen für einen Zusammenhang zwischen
der Nutzung solcher Puppen und Übergriffen an Kindern fehlt,
billigte Karlsruhe dem Gesetzgeber einen weiten
Beurteilungsspielraum zu, erklärte die Strafnorm für
verfassungskonform und wies zwei Verfassungsbeschwerden ab. Moral
vor Recht? Dieser Vorwurf an seine Richterkollegen klingt in dem
Sondervotum des Verfassungsrichters Offenloch an.
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