Podcaster
Episoden
11.02.2026
44 Minuten
Zu Beginn sprechen Dr. Stefan Brink und Prof. Niko Härting
anlässlich eines FAZ-Beitrags von Thorsten Frei über eine
anstehende Novellierung des BND-Gesetzes. Bei Härting und Brink
stößt dies auf „bürgerrechtlichen Unmut“. Sie erkennen zahlreiche
Tabubrüche, wie beispielsweise die Abkehr vom Trennungsgebot,
wonach Informationsbeschaffung und polizeiliche Befugnisse bei
deutschen Nachrichtendiensten traditionell zu trennen sind. Ab
Minute (02:05) nehmen die beiden kritisch zu dem Vorschlag
Stellung, die Kontrollfunktion des Bundesnachrichtendienstes der
Bundesdatenschutzbeauftragten zu entziehen. Vom Geheimdienst zur
Transparenz: Ab Minute (17:55) besprechen Härting und Brink die
EuGH-Entscheidung vom 15.1.2026 – C-129/24, bei der zahlreiche
Anfragen nach dem Umweltinformationsgesetz gegen ein irisches
Forstunternehmen ergangen sind. Das Forstunternehmen verweigerte
die Auskunft, da die Anfragen alle unter Pseudonymen erfolgten.
Darf das nationale Recht eine Identifikation bei
Umweltinformationsanträgen verlangen? Zum Schluss wird ab Minute
(28:51) die EuGH-Entscheidung vom 18.12.2025 – C-422/24
thematisiert. Fahrkartenkontrolleure wurden im Stockholmer ÖPNV mit
Bodycams ausgestattet, Passagiere wurden hierüber nicht informiert.
Auf Grundlage von Art. 13 DSGVO erließ die schwedische
Aufsichtsbehörde daher ein Bußgeld. Handelt es sich wirklich um
einen Fall des Art. 13 DSGVO oder ist vielmehr Art. 14 DSGVO (samt
Ausnahmeregelungen in Absatz 5) einschlägig?
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29.01.2026
49 Minuten
Zunächst blicken Dr. Stefan Brink und Prof. Niko Härting ab Minute
(00:41) nach Bayern, auf eine Anfechtungsklage vor dem VG Ansbach
v. 2.11.2022 – AN 14 K 21.01431. Das bayrische Landesamt für
Datenschutz hatte eine Verwarnung für einen besorgten Vater
ausgesprochen. Dieser hatte Fotografien von Falschparkern auf dem
Schulweg seiner Kinder aufgenommen und diese an die Polizei
weitergeleitet. Nach Ansicht des VG Ansbach war die Verwarnung
rechtswidrig, als Rechtsgrundlage kommt Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO
in Betracht. Das LDA Bayern fordert nun die Erfüllung der
Informationspflichten durch den Vater. Anschließend (18:47)
sprechen die beiden über die vom Bundesjustizministerium geplante
Vorratsdatenspeicherung. Prof. Härting ordnete das
Gesetzgebungsvorhaben zunächst in die Historie aus bisheriger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts und des EuGHs zu vergangenen Versuchen
einer Vorratsdatenspeicherung auf deutscher und europäischer Ebene
ein. Ab Minute (29:35) erklärt Niko Härting, weshalb es sich bei
dem Vorschlag um eine ,,Mogelpackung“ handelt. Ab Minute (33:53)
thematisieren Härting und Brink die politischen Hintergründe. Zum
Schluss (43:53) ist die unzureichende Berücksichtigung des Schutzes
von Berufsgeheimnisträgern in dem Entwurf Thema.
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23.01.2026
43 Minuten
Happy Birthday! Das Informationsfreiheitsgesetz trat am 1.1.2006 in
Kraft und feiert nun sein 20-jähriges Jubiläum. Dr. Stefan Brink
und Prof. Niko Härting ziehen Bilanz über ein Gesetz, das einigen
ein Dorn im Auge ist. Ab Minute (14:55) sprechen Härting und Brink
anlässlich eines ZEIT-Beitrags von Eva Wolfangel über die
„Post-Privacy-Debatte“. Datenschutz hat ein schlechtes Image. Warum
ist die Bevölkerung weniger sensibel gegenüber Überwachung? Härting
vermisst in der Debatte die Differenzierung zwischen Eingriffen in
die Privatsphäre durch Private und Eingriffen des Staates. Zum
Abschluss werten Brink und Härting ab Minute (30:13) kritisch die
Entschließung der DSK vom 12.12.2025 zum Digital-Omnibus der
Europäischen Kommission aus und können dem Papier sogar positive
Aspekte entnehmen.
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16.01.2026
42 Minuten
Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting geht um
sämtliche Spielarten der Datenverarbeitung. Zunächst sprechen wir
(01:16) über die Weigerung der Bundesregierung, Antwort auf eine
parlamentarische Anfrage der LINKEN zu geben, ob deutsche
Sicherheitsbehörden bei Datenhändlern Daten von Bürgern einkaufen.
Die Bundesregierung „schließt nicht aus, dass der Bezug von
personenbezogenen Daten von Datenhändlern im Einzelfall zur
Erfüllung ihrer Aufgaben angemessen sein kann.“ Dies birgt jedoch
zahlreiche rechtliche Probleme. Sodann geht es (21:15) um den
Vorschlag des früheren Verfassungsgerichtspräsidenten Andreas
Voßkuhle, der sich für die Einführung einer Klarnamenpflicht gegen
Hass und Hetze im Internet ausgesprochen hat. "Um die Diskurskultur
etwas zu rationalisieren, sollte es im Internet Pflicht werden,
seinen Klarnamen zu benutzen", sagte Voßkuhle dem "Tagesspiegel".
Er halte eine Klarnamenpflicht im Internet zwar für "nicht ganz
einfach", ein solcher Schritt sei aber "verfassungsrechtlich
zulässig". Richtig gut überlegt ist dieser Vorschlag aber wohl
nicht. Schließlich geht es (29:05) um das Urteil des BGH vom 18.
12. 2025 - Az. I ZR 115/25. Informationen zum Beitragsverlauf eines
privaten Krankenversicherungsvertrags stellen demnach nur dann
personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar, „wenn sie mit einer bestimmten Person
verknüpft sind, die Person also auf Grundlage der Informationen
identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden
kann“ – bloße Auswirkungen der Daten auf den Betroffenen reichen
dafür gerade nicht.
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30.12.2025
47 Minuten
Zum Jahresende präsentieren Niko Härting und Stefan Brink drei
lobenswerte Gerichtsentscheidungen: Jedenfalls Niko Härting begrüßt
eine konsequente Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg
zum Verhältnis zwischen Datenschutz und Anwaltsgeheimnis.
Informationen, die unter das Anwaltsgeheimnis fallen, sind bei
Auskunftsanträgen nach Art. 15 DSGVO laut dieser Entscheidung tabu.
(00:55) Keine Massenüberwachung durch die Hintertür: Vodafone hat
sich beim Bundesverfassungsgericht per einstweiligem
Anordnungsantrag erfolgreich gegen die Herausgabe von Millionen
Nutzerdaten gewehrt. Dabei ging es um DNS-Server-Anfragen, die per
einfachem Abhörbeschluss (§ 100a StPO) überwacht und ausgewertet
werden sollten. (17:58) Der BGH hat sich in einer
Deezer-Entscheidung noch einmal sehr grundsätzlich mit dem Begriff
des immateriellen Schadens gemäß Art. 82 DSGVO befasst. Karlsruhe
hält daran fest, dass es zwei Fallgruppen eines solchen Schadens
gibt – den „Kontrollverlust“ und die „begründete Befürchtung des
Missbrauchs“ sind die beiden Schlagworte. (31:01)
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Über diesen Podcast
„Follow the Rechtsstaat“, der Podcast der Zeitschrift PinG, Privacy
in Germany mit Stefan Brink und Niko Härting. Wir kümmern uns um
aktuelle Fragen des Rechts, des Rechtsstaats und unserer Verfassung
und schauen dabei immer ganz besonders auf die Themen Datenschutz
und Informationsfreiheit.
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