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  4. ZR132 Schuldrecht AT | Hol-, Bring- und Schickschuld
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag:
Taschendefinitionen

"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter
Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem
Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das
kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen
Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall
und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe
vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu
einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe
vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der
Prüfungsvorbereitung.

Folgenbeschreibung:

In dieser Folge vertiefen wir die drei Schuldarten und ihre
Bedeutung für Leistungsort und Erfolgsort – unverzichtbares
Grundwissen für die Unmöglichkeits- und
Konkretisierungsproblematik in späteren Folgen.

Die Holschuld ist nach § 269 Abs. 1 BGB der gesetzliche
Regelfall. Der Gläubiger holt die Sache beim Schuldner ab.
Leistungsort und Erfolgsort fallen zusammen – beide liegen beim
Schuldner. Für die Ermittlung der Schuldart gibt § 269 Abs. 1 BGB
eine dreistufige Anleitung: erstens Parteivereinbarung (ggf.
Auslegung nach §§ 133, 157 BGB), zweitens Umstände und Natur des
Schuldverhältnisses, drittens – als Zweifelsregel – Holschuld.
Diese Abstufung gilt nach der Rechtsprechung auch für die
Bestimmung des Nacherfüllungsorts (§ 439 Abs. 1 BGB).

Bei der Schickschuld versendet der Schuldner die Ware.
Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger –
beide Orte fallen auseinander. Klassisches Beispiel: der
Versendungskauf. Relevant wird hier § 447 BGB (Gefahrübergang mit
Übergabe an die Transportperson), der im Verbrauchsgüterkauf
wegen § 475 Abs. 2 BGB nur beschränkt gilt.

Bei der Bringschuld bringt der Schuldner die Sache zum
Gläubiger. Leistungsort und Erfolgsort fallen zusammen – beide
liegen beim Gläubiger. Typisches Beispiel: Anlieferung von
Heizöl. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ergibt sich die
Bringschuld oft aus der Natur des Schuldverhältnisses (Stufe zwei
des § 269-Schemas).

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