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  4. ZR130 Schuldrecht AT | Einteilung der Schuldverhältnisse
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Einführung
Schuldrecht BT

"Das Kurzlehrbuch zum Besonderen Teil des Schuldrechts eignet
sich sowohl für das Studium als auch zur Examensvorbereitung. Es
zeichnet sich durch die Konzentration auf das Wesentliche aus:
Das Kurzlehrbuch behandelt nur Schuldverhältnisse, die nicht
Gegenstand eigener Nebenfächer sind. Schuldverhältnisse mit
Examensrelevanz werden mit allen wesentlichen Problemstellungen
besonders ausführlich dargestellt. Methodisch geht das
Kurzlehrbuch von der Prämisse aus, dass Wortlaut und Systematik
für das Normverständnis im Studium und Examen besonders wichtig
sind. Inhaltlich wird das Prinzip der Privatautonomie betont, das
sowohl für Verträge als auch für den Rechtsschutz durch
gesetzliche Schuldverhältnisse von herausragender Bedeutung ist.
Ziel ist damit eine gesetzesnahe und zugleich prinzipiengeleitete
Darstellung des Besonderen Schuldrechts."

Folgenbeschreibung:

In dieser Folge verschaffen wir uns einen systematischen
Überblick über die verschiedenen Arten von Schuldverhältnissen –
eine Grundstruktur, die das gesamte Schuldrecht durchzieht.

Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen kraft Gesetzes,
unabhängig vom Willen der Beteiligten. Klausurrelevanteste
Beispiele: GoA (§§ 677 ff. BGB), ungerechtfertigte Bereicherung
(§§ 812 ff. BGB), unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB), EBV (§§
987 ff. BGB) und Erbschaftsbesitzerverhältnis (§§ 2018 ff. BGB).
Auf alle gesetzlichen Schuldverhältnisse ist das Schuldrecht AT
anwendbar.

Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse entstehen durch
Parteienwillen, grundsätzlich durch Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB).
Ausnahmsweise genügt eine Willenserklärung – etwa bei der
Auslobung (§ 657 BGB) als einseitigem Rechtsgeschäft. Wichtige
Klarstellung: Die Schenkung (§ 516 BGB) ist kein einseitiges
Rechtsgeschäft, sondern ein Vertrag.

Innerhalb der vertraglichen Schuldverhältnisse wird
unterschieden: Einseitig verpflichtende Verträge (nur eine
Partei ist verpflichtet, z. B. Schenkung, Bürgschaft) und
zweiseitig verpflichtende Verträge. Letztere unterteilen
sich in unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge
(beide Parteien haben Pflichten, aber nicht im
Do-ut-des-Verhältnis, z. B. Leihe § 662 BGB) und gegenseitige
(synallagmatische) Verträge (Leistung gegen Gegenleistung, z.
B. Kaufvertrag – nur hier gilt § 320 BGB).

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