SR256 Strafrecht AT | Eigenverantwortliche Selbstgefährdung – einvernehmliche Fremdgefährdung

SR256 Strafrecht AT | Eigenverantwortliche Selbstgefährdung – einvernehmliche Fremdgefährdung

vor 1 Woche
17 Minuten
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Beschreibung

vor 1 Woche

Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining
Strafrecht


 "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei
behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu
beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen
Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen
wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert.





Folgenbeschreibung:


In dieser Folge vertiefen wir die Abgrenzung zwischen
eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und einverständlicher
Fremdgefährdung – eines der anspruchsvollsten Probleme der
objektiven Zurechnung im Examen.


Ausgangspunkt ist das Autonomieprinzip: Jeder darf Risiken
für sich selbst eingehen; der Schutzbereich der Strafnormen endet
dort, wo der eigene Verantwortungsbereich des Opfers beginnt.
Entscheidend ist daher die Verteilung der Verantwortungsbereiche.
Zu unterscheiden sind: Selbstschädigung (O verletzt sich selbst,
T wirkt nur unterstützend mit), eigenverantwortliche
Selbstgefährdung (O geht eigenverantwortlich ein Risiko ein und
nimmt die gefährliche Handlung selbst vor – kein strafrechtlicher
Erfolg zurechenbar) und einverständliche Fremdgefährdung (T führt
die gefährliche Handlung aus, O ist lediglich einverstanden –
Zurechnung bleibt bestehen).


Das entscheidende Abgrenzungskriterium ist nicht allein
die Zustimmung des Opfers, sondern die Tatherrschaft: Wer
beherrscht das Geschehen? Maßgeblich sind die Grundsätze zur
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Bei
eigenverantwortlicher Selbstgefährdung hat das Opfer die
Handlungsherrschaft; bei einverständlicher Fremdgefährdung liegt
die Kontrolle über das Geschehen beim Täter. Am zweiten
Heroinfall (T injiziert dem O auf dessen Wunsch) wird gezeigt,
wie nah beide Konstellationen beieinanderliegen und warum die
sorgfältige Einzelfallprüfung unerlässlich ist.


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