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  4. ZR131 Schuldrecht AT | Leistungsort, Erfolgsort und die drei Schuldarten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag:
Taschendefinitionen

"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter
Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem
Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das
kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen
Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall
und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe
vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu
einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe
vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der
Prüfungsvorbereitung.

Folgenbeschreibung:

In dieser Folge klären wir, wo eine Leistung ordnungsgemäß zu
erbringen ist – eine Frage, die an mehreren Stellen im
Schuldrecht relevant wird, insbesondere bei der Konkretisierung
und beim Gefahrübergang.

Zunächst zur Terminologie: Leistungsort und Erfüllungsort
meinen dasselbe – den Ort, an dem der Schuldner die letzte
geschuldete Erfüllungshandlung vorzunehmen hat. Davon zu
unterscheiden ist der Erfolgsort – der Ort, an dem der
Leistungserfolg eintritt. Beide können zusammenfallen, müssen
aber nicht.

Die drei Schuldarten entscheiden darüber, wo Leistungs-
und Erfolgsort liegen: Bei der Holschuld holt der
Gläubiger beim Schuldner ab – beide Orte fallen beim Schuldner
zusammen. Bei der Bringschuld liefert der Schuldner beim
Gläubiger – beide Orte fallen beim Gläubiger zusammen. Bei der
Schickschuld versendet der Schuldner die Sache –
Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger. Nur
bei der Schickschuld fallen beide Orte auseinander, was § 447 BGB
(Gefahrübergang beim Versendungskauf) relevant macht – mit der
wichtigen Einschränkung, dass § 447 BGB im Verbrauchsgüterkauf
nicht gilt.

Für die Ermittlung des Leistungsorts in der Klausur gibt §
269 Abs. 1 BGB einen dreistufigen Fahrplan: erstens Parteiwille,
zweitens Umstände und Natur des Schuldverhältnisses, drittens –
als Zweifelsregel – Wohnsitz des Schuldners bei Entstehung des
Schuldverhältnisses (Holschuld). Diese Abstufung gilt nach dem
BGH auch für den Nacherfüllungsort im
Gewährleistungsrecht.

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