SR257 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten

SR257 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten

vor 2 Tagen
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Beschreibung

vor 2 Tagen

Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Prädikatsexamen


"Das vollständig aktualisierte Lehrbuch enthält unter anderem
noch weiter verfeinerte
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• Hinweise auf Apps und andere digitale Tools
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Folgenvorbereitung:


In dieser Folge vertiefen wir die objektive Zurechnung speziell
für Fahrlässigkeitsdelikte. Der Schwerpunkt liegt auf zwei
Zurechnungshürden, die in nahezu jeder Examensklausur zum
Fahrlässigkeitsdelikt auftauchen.


Im Tatbestandsaufbau des Fahrlässigkeitsdelikts sind zu
prüfen: Erfolgseintritt, Kausalität, objektive
Sorgfaltspflichtverletzung, objektive Vorhersehbarkeit und – als
kritischer letzter Schritt – die objektive Zurechnung. Nicht jede
sorgfaltswidrige Ursache genügt; es sind zwei besondere
Zurechnungsprobleme zu beachten.


Der fehlende Pflichtwidrigkeitszusammenhang schließt die
Zurechnung aus, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.
Der Vorwurf des Fahrlässigkeitsdelikts – „hättest du dich
pflichtgemäß verhalten, wäre das nicht passiert" – lässt sich
dann nicht erheben. Klausurschema: Welches Verhalten wäre
pflichtgemäß gewesen? Wie hätte sich das Geschehen entwickelt?
Wäre der Erfolg ausgeblieben? Klassische Beispiele: LKW mit zu
geringem Seitenabstand beim Radfahrer mit Herzattacke; Fahrer mit
überhöhter Geschwindigkeit, der den Unfall auch bei erlaubter
Geschwindigkeit nicht hätte vermeiden können.


Beim fehlenden Schutzzweckzusammenhang ist zu fragen:
Dient die verletzte Norm gerade dazu, Erfolge wie den
eingetretenen zu verhindern? Prüfungsschema in drei Schritten:
Welche Norm wurde verletzt? Wozu dient sie? Hat sich gerade
dieses Risiko verwirklicht? Klassische Beispiele: Tempolimit mit
Lärmschutzschild (schützt nicht vor Verletzung von Fußgängern),
Fahren ohne Führerschein (schützt nicht vor jedem
Verkehrsunfall), Schockschäden (liegen außerhalb des
Schutzbereichs der §§ 222, 229 StGB).


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