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  4. ÖR152 Polizei- und Ordnungsrecht | Der Anspruch auf polizeiliches Einschreiten | Obdachlosigkeit | Ermessen auf Null
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Folgenbeschreibung:

In dieser Folge widmen wir uns einer klassischen
Klausurkonstellation: Kann eine Privatperson von der Polizei
verlangen, dass sie tätig wird – und wenn ja, unter welchen
Voraussetzungen?

Ausgangspunkt ist das Opportunitätsprinzip: Die Polizei
handelt im pflichtgemäßen Ermessen; ein Anspruch auf Einschreiten
besteht grundsätzlich nur auf fehlerfreie Ermessensausübung. Nur
ausnahmsweise – bei Ermessensreduzierung auf Null –
entsteht ein echter Anspruch auf Tätigwerden.

Am Beispiel des Obdachlosenfalls (drohende Obdachlosigkeit
bei -10 Grad) wird die Klausurkonstellation durchgearbeitet.
Prozessual geht es um einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO
(Regelungsanordnung). Die Antragsbefugnis setzt nach § 42
Abs. 2 VwGO analog voraus, dass ein subjektiv-öffentliches Recht
geltend gemacht werden kann. Die polizeiliche
Generalklausel hat drittschützenden Charakter, da im
Schutzgut der öffentlichen Sicherheit die Individualrechtsgüter
jedes Einzelnen enthalten sind – aber nur, wenn ein
individualrechtsgutsbezogenes Schutzgut betroffen ist (Abgrenzung
zum Nacktbader-Fall).

In der Begründetheit ist der Anspruch in drei Schritten zu
prüfen: Gefahr für subjektive Rechte des Betroffenen,
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der begehrten Maßnahme (hier:
Nichtstörer-Vorschriften) und Ermessensreduzierung auf
Null. 

Fall zur Obdachlosigkeit siehe auch:
https://saarheim.de/Faelle/obdachlos-fall.htm

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