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Beschreibung
vor 1 Tag
In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Fabian Haiböck die
Entscheidung T 549/24 einer Beschwerdekammer des EPA. Im Zentrum
steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Anmelderin nach
Versäumung der Frist zur Weiterbehandlung noch Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand erhalten kann. Interessant ist der Fall, weil die
Fristversäumung nicht auf ein gewöhnliches Büroversehen zurückging,
sondern auf eine gezielte Umleitung und Verschleierung der
Korrespondenz durch einen Assistenten des CEO des Anmelders. Die
Entscheidung zeigt, dass das Kriterium der gebotenen Sorgfalt nach
Art. 122 EPÜ streng ausgelegt wird, dass aber diese Strenge dort an
Grenzen stößt, wo ein bestehendes Kontrollsystem bewusst
unterlaufen wird.
Entscheidung T 549/24 einer Beschwerdekammer des EPA. Im Zentrum
steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Anmelderin nach
Versäumung der Frist zur Weiterbehandlung noch Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand erhalten kann. Interessant ist der Fall, weil die
Fristversäumung nicht auf ein gewöhnliches Büroversehen zurückging,
sondern auf eine gezielte Umleitung und Verschleierung der
Korrespondenz durch einen Assistenten des CEO des Anmelders. Die
Entscheidung zeigt, dass das Kriterium der gebotenen Sorgfalt nach
Art. 122 EPÜ streng ausgelegt wird, dass aber diese Strenge dort an
Grenzen stößt, wo ein bestehendes Kontrollsystem bewusst
unterlaufen wird.
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