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Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht

Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht

Gerd Hübscher, Michael Stadler, Lukas Fleischer 86 Episoden Neueste vor 1 Monat

Der Podcast für gewerblichen Rechtsschutz

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Einführung Staffel 2
13. Januar 2025
Einführung Staffel 1
08. September 2024

Episoden

10 Minuten
Die Podcaster Michael Stadler, Lukas Fleischer, Gerd Hübscher und Fabian Haiböck lassen zum Abschluss dieser Staffel die 39 Folgen, in denen Entscheidungen und eine Hörerfrage diskutiert wurden, kurz Revue passieren und ordnen einige ausgewählte Folgen persönlich noch einmal ein. In der zweiten Hälfte des Podcasts gibt es einen kleinen Blick hinter die Kulissen des Podcasts, falls Sie sich schon immer gefragt haben, wie so eine Podcast Folge oder Staffel entsteht. Damit verabschiedet sich das ip courses Podcast Team in die Sommerpause und freut sich auf ein Wiederhören im Herbst, wenn es mit der nächsten Staffel weitergeht!
33 Minuten
In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über Entscheidung T 873/24 und die Vorlagefragen der daraus hervorgegangenen Vorlage G 1/26 an die Große Beschwerdekammer. Ausgangspunkt ist ein Patent zu beschichteten Stahlbändern für das Warmumformen in der Automobilindustrie. Im Zentrum steht jedoch keine werkstofftechnische Detailfrage, sondern ein dogmatischer Kernpunkt des europäischen Patentrechts: Wie sind Patentansprüche auszulegen, und welche Rolle spielt dabei die Beschreibung – gerade bei der Prüfung der Zulässigkeit von Änderungen nach Art. 123(2) EPÜ? Der Fall verbindet damit Neuheit, erfinderische Tätigkeit, Zwischenverallgemeinerung, Schutzbereichsfragen und die offene Grundsatzfrage, wie weit die Linie aus G 1/24 tatsächlich reicht. VORLAGEFRAGEN: 1. May a decision be considered to be "required" for the purposes of Article 112(1) EPC, if the referring Board demonstrates that the point of law in question arises out of the context of the case pending before it and, in the circumstances of the proceedings, it is reasonable for the Board to examine it and decide on it next? 2. (a) Does the fact that the claims are the starting point and the basis for assessing the patentability of an invention generally preclude a feature which is only disclosed in the description or the drawings of a patent from being read into the meaning of a granted claim, in particular if this leads to a restrictive reading of terms used in the claim? 2. (b) If the answer to question 2.(a) is no: is claim interpretation the result of both reading the claims and consulting the description and drawings as a unitary process and does the claim being the starting point and the basis for assessing the patentability rule out only those interpretations which can be derived from the patent as a whole but would clearly contradict the general technical understanding of the terms used in the claim? 3. (a) When assessing compliance with Article 123(2) EPC, must a term used in a claim be assessed against all interpretations that make technical sense to the skilled reader on the basis of the claim alone? 3. (b) If the answer to question 3.(a) is no: is it sufficient that only the interpretations of the subject-matter of the claim established against the background of the patent specification as a whole are directly and unambiguously derivable from the application as filed?
25 Minuten
In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Fabian Haiböck die Entscheidung T 549/24 einer Beschwerdekammer des EPA. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Anmelderin nach Versäumung der Frist zur Weiterbehandlung noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten kann. Interessant ist der Fall, weil die Fristversäumung nicht auf ein gewöhnliches Büroversehen zurückging, sondern auf eine gezielte Umleitung und Verschleierung der Korrespondenz durch einen Assistenten des CEO des Anmelders. Die Entscheidung zeigt, dass das Kriterium der gebotenen Sorgfalt nach Art. 122 EPÜ streng ausgelegt wird, dass aber diese Strenge dort an Grenzen stößt, wo ein bestehendes Kontrollsystem bewusst unterlaufen wird.
16 Minuten
In dieser zweiten Folge des IP Courses Podcasts zum Fall ONWARD Medical N.V. ./. Niche Biomedical, Inc. ist wieder Richter Thomas Adocker zu Gast bei Michael Stadler. Gemeinsam besprechen Sie, wie das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) in der zweitinstanzlichen Entscheidung den Fall aufgelöst hat und insbesondere, ob die erstinstanzlich vertretene Meinung, dass Hilfsanträge im Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen grundsätzlich nicht zulässig sind. Die Antragstellerin rügte in ihrer Berufung nicht nur die Nicht-Zulassung ihrer Hilfsanträge vor der ersten Instanz, sondern nahm auch Änderung an diesen Hilfsanträgen vor. Im Laufe des Verfahrens wurde dann einer der Hilfsanträge aus dem erstinstanzlichen Verfahren zum Hauptantrag des Berufungsverfahrens erklärt. Der Court of Appeal stellte klar, dass auch im Verfahren zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen eingereichte Hilfsanträge nicht von vornherein unzulässig sind. Die Zulässigkeit hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei der summarische Charakter des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Auch das Einreichen von (neuen) Hilfsanträgen oder das Ändern der Reihenfolge der Anträge im Berufungsverfahren ist grundsätzlich möglich, jedoch liegt die Zulassung im Ermessen des Gerichts. Inhaltlich setzte sich das Berufungsgericht jedoch nicht mit der Rechtsbeständigkeit des eingeschränkten Anspruchs auseinander, da in einem ersten Schritt sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Patentverletzung verneint wurden. Die unmittelbare Verletzung scheitert daran, dass nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass die ausgelieferten Produkte mehrere anspruchsgemäß geforderte vorprogrammierte Muster umfasste, die die im Anspruch definierten technischen Merkmale erfüllt hätten. Für die mittelbare Patentverletzung fehlt es an der subjektiven Tatbestandsvoraussetzung, da nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass die Anwender zur konkreten anspruchsgemäßen Programmierung des Geräts (insbesondere unter Berücksichtigung der zusätzlichen Merkmale, die im Hauptantrag des Berufungsverfahrens hinzugefügt wurden) angeleitet werden. Auch das deutsche Benutzerhandbuch gab keinen konkreten Hinweis auf eine derartige Programmierung. Zwischen den beiden Streitparteien wurde jedoch in dieser Sache im Dezember 2025 ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht.
21 Minuten
In dieser Folge des IP Courses Podcasts ist Thomas Adocker zu Gast bei Michael Stadler. Gemeinsam besprechen Sie eine Entscheidung der Lokalkammer München des Einheitlichen Patentgerichts (UPC), die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist. Thomas Adocker ist seit März 2026 rechtlich qualifizierter Richter am UPC und der Zentralkammer München zugeordnet. Kernfrage der gegenständlichen Entscheidung ist es, ob im Eilverfahren auch eine beschränkte Anspruchsfassung im Rahmen von Hilfsanträgen geltend gemacht werden können, auch wenn der Anspruch in seiner erteilten Fassung nicht rechtsbeständig ist. Das gegenständliche Verfahren betrifft ein Streitpatent, das ein System zur Neuromodulierung, genauer zur transkutanen Rückenmarkstimulation, das einen programmierbaren Stimulator und ein Elektrodenpad umfasst, welches am Rücken oder an den Schultern der zu behandelnden Person anbringbar ist, betrifft. Das System kann durch gezielte Ansteuerung über Impulse das Nervensystem stimulieren. Antragstellerin war die Patentinhaberin ONWARD Medical N.V., die gegen die Niche Biomedical, Inc. einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Maßnahmen wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung geltend gemacht hat. Beim Streitpatent handelt es sich um ein “klassisches” europäisches Patent, das nicht aus-optiert wurde und in Deutschland sowie in Frankreich aufrecht ist. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde von der Antragsgegnerin die Nichtigkeit des Streitpatents eingewendet. Daraufhin reichte die Antragstellerin mehrere Hilfsanträge zur beschränkten Verteidigung vor. Die Lokalkammer München sah den ursprünglich erteilten Anspruch 1 gegenüber dem im Verfahren vorgebrachten Stand der Technik als nicht rechtsbeständig an und ließ die Hilfsanträge im Eilverfahren nicht zu. Da die Rechtsbeständigkeit verneint wurde, musste die Lokalkammer über die Verletzungsfrage nicht mehr entscheiden.
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Über diesen Podcast

Der IP Courses Podcast bietet tiefgehende Einblicke und praxisorientiertes Wissen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. In unseren Episoden behandeln wir aktuelle Themen aus dem europäischen und internationalen Patentrecht, dem Markenrecht und Designschutz. Besonders richten wir uns an Berufseinsteiger, Unternehmer und Fachleute, die sich auf Prüfungen wie die Europäische Eignungsprüfung (EQE) vorbereiten oder ihr Fachwissen vertiefen möchten.
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