Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht

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Der Podcast für gewerblichen Rechtsschutz

Episoden

G 1/99 - Verschlechterungsverbot ("Reformatio in peius") - Vorlagefragen
04.12.2025
19 Minuten
In dieser Folge sprechen Fabian Haiböck und Michael Stadler über die Entscheidung G 1/99 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Diese Entscheidung ist unter dem Schlagwort "reformatio in peius" bekannt geworden und stellt den Grundsatz des Verschlechterungsverbots in Hinblick auf die Teilrechtskraft einer Zwischenentscheidung im zweiseitigen Beschwerdeverfahren auf. Erfindung Die dem Verfahren zugrunde liegende Erfindung betraf ein spezielles Herstellungsverfahren für retroreflektierende Folien – also Materialien, die Licht (z. B. von Autoscheinwerfern) direkt zur Quelle zurückwerfen und damit etwa Verkehrszeichen oder Warnkleidung bei Dunkelheit sichtbar machen. Dabei werden winzige Glaskügelchen in eine Trägerfolie eingebettet, mit einer Metallschicht beschichtet und durch eine thermoplastische Binderschicht luftdicht versiegelt – in mikroskopisch kleinen Zellen mit Luftspalt, der für die effiziente Rückstrahlung entscheidend ist. Verfahrensverlauf Das Patent wurde zunächst nach einer Änderung im Prüfungsverfahren erteilt. Im anschließenden Einspruchsverfahren reichte der Inhaber neue Anspruchsfassungen ein, um Bedenken hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit zu entkräften. In der aufrechterhaltenen Fassung wurde insbesondere ein neues Merkmal zum thermischen Verhalten des Bindematerials aufgenommen. Gegen diese Zwischenentscheidung legte nur der Einsprechende Beschwerde ein, während die Patentinhaberin sich mit dem Resultat zufrieden gab. Im Beschwerdeverfahren stellte sich heraus, dass das eingefügte Merkmal unklar war. Der Patentinhaber versuchte nun, dieses wieder zu streichen – was jedoch eine Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber der im Rahmen der Zwischenentscheidung aufrecht erhaltenen Fassung bedeutet hätte und so die Einsprechende als alleinige Beschwerdeführerin schlechter gestellt hätte als wenn sie keine Beschwerde eingelegt hätte. Vorlagefrage: "Muß ein - z. B. durch Streichung eines einschränkenden Anspruchsmerkmals - geänderter Anspruch zurückgewiesen werden, durch den der Einsprechende und alleinige Beschwerdeführer schlechtergestellt würde als ohne die Beschwerde?"
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T 2027/23 - Feuerwehrfahrzeug II (offenkundige Vorbenutzung / Auslegung von Anspruchsmerkmalen / Verspätung)
27.11.2025
22 Minuten
In dieser zweiten Folge zu T 2027/23 diskutieren Gerd Hübscher und Michael Stadler die verbleibenden Kernpunkte der Entscheidung aus dem Jahr 2025. Nachdem in der ersten Folge die offenkundige Vorbenutzung und zwei Anspruchsmerkmale behandelt wurden, geht es nun um das letzte Unterscheidungsmerkmal, die strittige Frage verspäteter Hilfsanträge sowie die Rolle der G 1/24 im Beschwerdeverfahren. Außerdem sprechen die beiden über die beantragte, aber abgelehnte Vorlage an die Große Beschwerdekammer und die letztlich bestätigte Entscheidung der Einspruchsabteilung. Die ersten Kapitelmarken enthalten Bilder des Feuerwehrfahrzeugs aus der Beweisaufnahme. Diskussion des dritten Merkmals M3 Das dritte Merkmal betrifft die Frage, ob die Gegenkraft bzw. Begrenzung des Bedienhebels dynamisch (abhängig vom aktuellen Zustand der Leiter) oder statisch (fixed by design) ausgestaltet sein muss. Im vorbenutzten Fahrzeug waren mechanische Endanschläge und Bolzen vorhanden, die die Hebelbewegung begrenzten. Die Patentinhaberin argumentierte: - Die Begrenzung im Fahrzeug sei nicht abhängig von der Maximalgeschwindigkeit. - Sie wirke unabhängig von der Leiterposition. Die Einspruchsabteilung – und später auch die Beschwerdekammer – sahen das anders: - Eine funktionale Auslegung des Anspruchs lässt jede Form der Begrenzung ausreichen, sofern sie sicherstellt, dass die maximale Geschwindigkeit eingehalten wird. - Weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung verlangen eine dynamische oder elektronische Umsetzung. Damit erfüllt das TBH-Fahrzeug auch M3. Einordnung im Lichter der G 1/24 Die Patentinhaberin argumentierte, dass nach G 1/24 die Beschreibung zwingend zur Auslegung heranzuziehen sei und die Begriffe daher elektronisch zu verstehen seien. Die Kammer sah das jedoch anders: - Die Beschreibung enthält keine eindeutige Definition, die die Begriffe auf elektronische Ausführungsformen beschränkt. - Offenbarte Ausführungsbeispiele dürfen nicht genutzt werden, um den Anspruch enger auszulegen, als sein Wortlaut es zulässt. - Der Anspruch war bewusst breit gefasst – und diese Breite fällt hier auf die Patentinhaberin zurück. Verspätete Hilfsanträge Der Patentinhaber reichte in der mündlichen Verhandlung Hilfsanträge ein, die erstmals explizit - Sensorsysteme zur Zustandsmessung und - Echtzeitbestimmung der Leiterstellung enthielten. Damit hätte man sich von der mechanischen Vorbenutzung absetzen können – doch die Anträge kamen zu spät. Begründung der Einspruchsabteilung: - Alle relevanten Unterschiede zum vorbekannten Fahrzeug waren seit dessen erstmaliger Einführung ins Verfahren bekannt. - Die Änderungen kommen am zweiten Tag der mündlichen Verhandlung – objektiv verspätet. - Zulassung würde auch verspätetes Vorbringen des Einsprechenden nach sich ziehen „Ping-Pong-Verfahren“. Die Beschwerdekammer bestätigte diese Sicht: Wer in erster Instanz verspätet ist, bleibt auch im Beschwerdeverfahren verspätet. Die Kammer sah keinen Anlass, die Ermessensentscheidung der Einspruchsabteilung zu korrigieren. Weitere Hilfsanträge wurden aus denselben Gründen (mangelnde Neuheit, Verspätung) zurückgewiesen. Fazit der Beschwerdekammer Alle Anspruchsmerkmale werden durch das vorbekannte Fahrzeug verwirklicht. Die weite Auslegung der Merkmale ist konsequent und im Rahmen der G 1/24 korrekt. Die Hilfsanträge bleiben unberücksichtigt. Eine Vorlage zur Großen Beschwerdekammer ist nicht erforderlich. Damit blieb der Widerruf des Patents bestehen.
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T 2027/23 - Feuerwehrfahrzeug I (offenkundige Vorbenutzung / G 1/24 bei der Auslegung)
20.11.2025
23 Minuten
In dieser ersten von zwei Folgen besprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler die Entscheidung T 2027/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2025. Im Mittelpunkt steht eine offenkundige Vorbenutzung, die durch Beweisaufnahme eines vorgefahrenen Feuerwehrfahrzeugs nachgewiesen wurde, und die Frage der Anwendung der G 1/24 auf die Auslegung der Anspruchsmerkmale in Hinblick auf deren Verwirklichung. Die Kapitelmarken enthalten Bilder des Feuerwehrfahrzeugs aus der Beweisaufnahme. Erfindung Die Erfindung betrifft ein Steuersystem zur Steuerung einer Drehleiter eines Feuerwehrfahrzeugs, das eine Verarbeitungseinheit (M1) umfasst, die eine Neigung eines Eingabevorrichtung in ein Geschwindigkeitssignal umsetzt. Das Steuersystem weist weiters Bestimmungsmittel (M2) zur Bestimmung einer möglichen Maximalgeschwindigkeit und Begrenzungsmittel (M3), die auf die Auslenkung der Eingabevorrichtung einwirken und von der Maximalgeschwindigkeit abhängig sind. offenkundige Vorbenutzung Von der Einsprechenden wurde ein Feuerwehrfahrzeug mit Drehleiter (Baujahr 1987) der Feuerwehr Tauberbischofsheim (kurz Fahrzeug TBH) als offenkundige geltend gemacht. Um die Verwirklichung der Merkmale zu beurteilen, wurde das konkrete Fahrzeug TBH beim EPA vorgefahren und dort der Beweis vor Ort aufgenommen. Der tatsächliche Verkauf, das Nichtvorhandensein einer Geheimhaltungsverpflichtung und die bauliche Übereinstimmung des Fahrzeugs TBH in den wesentlichen Merkmalen konnten vom Einsprechenden nachgewiesen werden. relevante Merkmale Für die Diskussion der Auslegung sind folgende Merkmale relevant: - M1: eine Verarbeitungseinheit (14) zur Umwandlung des Betrags der Neigung der Eingabevorrichtung in ein entsprechendes Geschwindigkeitssignal; - M2: Bestimmungsmittel (18,20) zur Bestimmung einer maximal möglichen Maximalgeschwindigkeit; - M3: Begrenzungsmittel (22) zur Gegenwirkung oder Begrenzung der Neigung der Eingabevorrichtung entsprechend der bestimmten möglichen Maximalgeschwindigkeit. Diskussion des ersten Merkmals M1 Hauptstreitpunkt der Diskussion war die Frage, ob die rein mechanisch bzw. hydraulische Verarbeitungseinheit des Fahrzeugs TBH neuheitsschädlich für M1 ist oder ob M1 bzw. das Streitpatent implizit eine elektronische Verarbeitungseinheit fordert. Von der Einspruchsabteilung und in weiterer Folge von der Beschwerdekammer wurde die Ansicht vertreten, dass auch im Lichte der G 1/24 die Beschreibung nicht einschränkend auf M1 wirkt, da nicht festgelegt wird und damit das Fahrzeug TBH tatsächlich neuheitsschädlich für M1 ist. Diskussion des zweiten Merkmals M2 Auch hier drehte sich die Diskussion darum, ob es sich bei der Bestimmung der möglichen Maximalgeschwindigkeit um eine (elektronisch ermittelte) Echtzeitkomponente handelt oder ob die Bestimmungsmittel auch - wie im Fahrzeug TBH statisch durch Einstellschrauben - rein mechanisch ausgebildet sein kann. Die Einspruchsabteilung vertrat - auch hier - den Standpunkt, dass die Beschreibung nicht einschränkend wirkt und das Fahrzeug TBH auch für dieses Merkmal neuheitsschädlich ist. Wie die Beschwerdekammer das Merkmal M2 ausgelegt hat, die Diskussion von M3 und die weiteren Aspekte der Entscheidung hören Sie in der nächsten Folge des IP Courses Podcast.
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T 1931/14 - Verfahren zur Sauerstofferzeugung (Eignungsangaben in Verfahrensansprüchen)
13.11.2025
17 Minuten
In dieser Folge besprechen Gerd Hübscher und Fabian Haiböck die Entscheidung T 1931/14 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2018. Im Mittelpunkt steht das kleine, aber entscheidende Wort „zur“ in Patentansprüchen und seine Bedeutung bei der Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik für Verfahrensansprüche. Die Entscheidung behandelt zentrale Themen der Neuheit und Auslegung von Zweckangaben in Verfahrensansprüchen sowie die Frage, ob Zweckangaben als funktionelle Merkmale anzusehen sind, die eine konkrete Anwendung des Verfahrens betreffen. Erfindung Die zugrundeliegende Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Sauerstoff zur Versorgung eines IGCC-Kraftwerks, also eines sogenannten Integrated Gasification Combined Cycle Systems. In einem solchen Kraftwerk wird Kohle zu Synthesegas oxidiert, das anschließend zur Stromerzeugung in einer Gasturbine verbrannt wird. Der dafür benötigte Sauerstoff wird durch eine Luftzerlegungseinheit gewonnen, in der Luft verflüssigt und destilliert wird. Diese Anlagen arbeiten am effizientesten unter Nennlast, verlieren jedoch deutlich an Wirkungsgrad, wenn sie bei schwankendem Strombedarf betrieben werden. Verfahren Bereits im Prüfungsverfahren führte die Patentinhaberin ein Beschwerdeverfahren (T 2289/08) gegen die Zurückweisungsentscheidung der Prüfungsabteilung bevor das Streitpatent erteilt wurde. In weiterer Folge wurde Einspruch eingelegt und das Streitpatent im Einspruchsverfahren widerrufen. Dagegen richtete sich die Beschwerde, die in dieser Folge diskutiert wird. Eignungsangabe vs. funktionelles Merkmal: Ist ZUR einschränkend? Im Streit stand letztlich die Frage, ob das Merkmal „zur Versorgung eines IGCC-Kraftwerks“ den Anspruch tatsächlich einschränkt oder nur eine Eignung beschreibt. Die Beschwerdekammer stellte klar, dass bei Verfahren zwischen zwei Arten von Zweckangaben zu unterscheiden ist. Einerseits gibt es solche, die die Anwendung oder Verwendung des Verfahrens definieren. Diese sind einschränkend, weil sie zusätzliche Schritte - im Sinne eines funktionellen Merkmals - implizieren, ohne die das Verfahren seinen Zweck nicht erfüllen kann. Andererseits gibt es Zweckangaben, die lediglich eine technische Wirkung beschreiben, die ohnehin beim Durchführen des Verfahrens entsteht. Diese sind nicht einschränkend. Im vorliegenden Fall definiert das Merkmal „zur Versorgung eines IGCC-Kraftwerks“ die konkrete Anwendung des Verfahrens und erfordert zusätzliche technische Maßnahmen – nämlich die Anpassung der Sauerstoffproduktion an den variablen Leistungsbedarf der Kraftwerksanlage. Die Kammer betonte, dass der Anspruch explizit Schritte enthält, die auf die Leistungsanforderungen des Kraftwerks Bezug nehmen, etwa das Produzieren von überschüssigem Sauerstoff bei geringerem Energiebedarf und das Verdampfen und Zuführen von gespeichertem Sauerstoff bei erhöhter Nachfrage. Diese Abhängigkeit vom Kraftwerksbetrieb verleiht dem Verfahren eine funktionale Einschränkung, die über eine bloße Eignung hinausgeht. Das Verfahren sei daher neu, da das entgegengehaltene Dokument zwar ein ähnliches Sauerstofferzeugungsverfahren beschreibe, aber keinen Bezug zu einem IGCC-Kraftwerk und keine Steuerung anhand dessen Leistungsbedarfs enthalte. Zusammenfassung Diese Entscheidung zeigt anschaulich, wie präzise die Formulierung von Zweckangaben in Patentansprüchen sein muss und welche weitreichenden Folgen ein einzelnes Wort wie „zur“ haben kann. Bei Verfahrensansprüchen kann es den Unterschied zwischen bloßer Eignung und einer technisch relevanten Einschränkung bedeuten – und damit über den Bestand eines Patents entscheiden.
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G 1/19 - "Fußgängersimulation" - Entscheidung
06.11.2025
32 Minuten
In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über die Entscheidung G 1/19 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts und beleuchten, wie die Große Beschwerdekammer die Fragen zur Patentierbarkeit von Simulationsverfahren beantwortet hat, die als Vorlagefragen im Zusammenhang mit einer Simulation von Fußgängerströmen gestellt wurden. Leitsätze 1. Für die Zwecke der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit kann eine computerimplementierte Simulation eines technischen Systems oder Verfahrens, die als solche beansprucht wird, durch Erzeugung einer technischen Wirkung, die über die Implementierung der Simulation auf einem Computer hinausgeht, eine technische Aufgabe lösen. 2. Für diese Beurteilung ist es keine hinreichende Bedingung, dass die Simulation ganz oder teilweise auf technische Prinzipien gestützt wird, die dem simulierten System oder Verfahren zugrunde liegen. 3. Die erste und zweite Frage sind auch dann nicht anders zu beantworten, wenn die computerimplementierte Simulation als Teil eines Entwurfsverfahrens beansprucht wird, insbesondere für die Überprüfung eines Entwurfs. Der COMVIK-Ansatz und die Beurteilung der Technizität Die Große Beschwerdekammer bestätigte, dass auch für Computersimulationen der COMVIK-Ansatz (T 641/00, besprochen in Staffel 2, Folge 24) gilt. Danach zählt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nur das, was technischen Charakter hat oder einen technischen Effekt bewirkt. Eine Simulation kann nur dann einen technischen Effekt haben, wenn: - sie technische Eingangsdaten aus der realen Welt verwendet, - der Rechenvorgang selbst technische Überlegungen beinhaltet (z. B. hardwareoptimierte Berechnungen), oder - die Ergebnisse der Simulation unmittelbar in einem technischen Prozess genutzt werden. - Reine Simulationen ohne physische oder potenzielle Auswirkung auf die reale Welt gelten dagegen als nicht technisch. Physikalischer und potenzieller technischer Effekt Die Große Beschwerdekammer unterschied zwischen: - unmittelbarem technischem Effekt – etwa wenn reale Messdaten verarbeitet oder physische Prozesse beeinflusst werden, und - potenziellem technischem Effekt, wenn die Simulationsergebnisse klar darauf angelegt sind, später in einem technischen Verfahren verwendet zu werden (z. B. zur Steuerung eines Reaktors oder zur Optimierung eines Schaltkreises). Eine rein virtuelle Simulation ohne eine solche Zweckbindung bleibt jedoch außer Betracht. Anwendung auf den Vorlagefall Im konkreten Fall – der Simulation von Fußgängerströmen – fehlte ein solcher technischer Zusammenhang: - Die Eingangsdaten waren nicht notwendigerweise technisch (das Gebäude existierte nur virtuell). - Das Verfahren selbst bewirkte keinen physischen oder potenziellen technischen Effekt. - Die Ergebnisse der Simulation waren nicht eindeutig auf eine technische Nutzung (z. B. den Bau oder die Optimierung eines Gebäudes) gerichtet. Daher wurde der Hauptantrag als nicht erfinderisch angesehen. Zusammenfassung Die Entscheidung G 1/19 bestätigt, dass: - Computersimulationen wie andere computerimplementierte Erfindungen zu behandeln sind, - kein physischer Link zwingend erforderlich ist, aber ein technischer Effekt vorliegen muss, - und dass reine virtuelle Simulationen ohne reale technische Wirkung nicht patentfähig sind. Der zugrunde liegende Antrag blieb erfolglos; alle späteren Teilanmeldungen wurden zurückgezogen oder gelten als zurückgenommen. Eine Computersimulation kann zur Patentierbarkeit beitragen, wenn sie auf einem Computer implementiert ist, der eine technische Wirkung entfaltet. Eine Simulation als solche, die nur eine mathematische oder gedankliche Methode abbildet, ist hingegen nicht technisch. Die Beurteilung erfolgt nach dem COMVIK-Ansatz.
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Über diesen Podcast

Der IP Courses Podcast bietet tiefgehende Einblicke und praxisorientiertes Wissen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. In unseren Episoden behandeln wir aktuelle Themen aus dem europäischen und internationalen Patentrecht, dem Markenrecht und Designschutz. Besonders richten wir uns an Berufseinsteiger, Unternehmer und Fachleute, die sich auf Prüfungen wie die Europäische Eignungsprüfung (EQE) vorbereiten oder ihr Fachwissen vertiefen möchten.

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