Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht
Der Podcast für gewerblichen Rechtsschutz
Einführung Staffel 2
13. Januar 2025
Einführung Staffel 1
08. September 2024
Der Podcast für gewerblichen Rechtsschutz
Einführung Staffel 2
13. Januar 2025
Einführung Staffel 1
08. September 2024
Podcaster
Episoden
02.07.2026
25 Minuten
In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Fabian Haiböck die Entscheidung T 549/24 einer Beschwerdekammer des EPA. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Anmelderin nach Versäumung der Frist zur Weiterbehandlung noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten kann. Interessant ist der Fall, weil die Fristversäumung nicht auf ein gewöhnliches Büroversehen zurückging, sondern auf eine gezielte Umleitung und Verschleierung der Korrespondenz durch einen Assistenten des CEO des Anmelders. Die Entscheidung zeigt, dass das Kriterium der gebotenen Sorgfalt nach Art. 122 EPÜ streng ausgelegt wird, dass aber diese Strenge dort an Grenzen stößt, wo ein bestehendes Kontrollsystem bewusst unterlaufen wird.
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25.06.2026
16 Minuten
In dieser zweiten Folge des IP Courses Podcasts zum Fall ONWARD Medical N.V. ./. Niche Biomedical, Inc. ist wieder Richter Thomas Adocker zu Gast bei Michael Stadler. Gemeinsam besprechen Sie, wie das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) in der zweitinstanzlichen Entscheidung den Fall aufgelöst hat und insbesondere, ob die erstinstanzlich vertretene Meinung, dass Hilfsanträge im Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen grundsätzlich nicht zulässig sind. Die Antragstellerin rügte in ihrer Berufung nicht nur die Nicht-Zulassung ihrer Hilfsanträge vor der ersten Instanz, sondern nahm auch Änderung an diesen Hilfsanträgen vor. Im Laufe des Verfahrens wurde dann einer der Hilfsanträge aus dem erstinstanzlichen Verfahren zum Hauptantrag des Berufungsverfahrens erklärt. Der Court of Appeal stellte klar, dass auch im Verfahren zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen eingereichte Hilfsanträge nicht von vornherein unzulässig sind. Die Zulässigkeit hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei der summarische Charakter des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Auch das Einreichen von (neuen) Hilfsanträgen oder das Ändern der Reihenfolge der Anträge im Berufungsverfahren ist grundsätzlich möglich, jedoch liegt die Zulassung im Ermessen des Gerichts. Inhaltlich setzte sich das Berufungsgericht jedoch nicht mit der Rechtsbeständigkeit des eingeschränkten Anspruchs auseinander, da in einem ersten Schritt sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Patentverletzung verneint wurden. Die unmittelbare Verletzung scheitert daran, dass nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass die ausgelieferten Produkte mehrere anspruchsgemäß geforderte vorprogrammierte Muster umfasste, die die im Anspruch definierten technischen Merkmale erfüllt hätten. Für die mittelbare Patentverletzung fehlt es an der subjektiven Tatbestandsvoraussetzung, da nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass die Anwender zur konkreten anspruchsgemäßen Programmierung des Geräts (insbesondere unter Berücksichtigung der zusätzlichen Merkmale, die im Hauptantrag des Berufungsverfahrens hinzugefügt wurden) angeleitet werden. Auch das deutsche Benutzerhandbuch gab keinen konkreten Hinweis auf eine derartige Programmierung. Zwischen den beiden Streitparteien wurde jedoch in dieser Sache im Dezember 2025 ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht.
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18.06.2026
21 Minuten
In dieser Folge des IP Courses Podcasts ist Thomas Adocker zu Gast bei Michael Stadler. Gemeinsam besprechen Sie eine Entscheidung der Lokalkammer München des Einheitlichen Patentgerichts (UPC), die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist. Thomas Adocker ist seit März 2026 rechtlich qualifizierter Richter am UPC und der Zentralkammer München zugeordnet. Kernfrage der gegenständlichen Entscheidung ist es, ob im Eilverfahren auch eine beschränkte Anspruchsfassung im Rahmen von Hilfsanträgen geltend gemacht werden können, auch wenn der Anspruch in seiner erteilten Fassung nicht rechtsbeständig ist. Das gegenständliche Verfahren betrifft ein Streitpatent, das ein System zur Neuromodulierung, genauer zur transkutanen Rückenmarkstimulation, das einen programmierbaren Stimulator und ein Elektrodenpad umfasst, welches am Rücken oder an den Schultern der zu behandelnden Person anbringbar ist, betrifft. Das System kann durch gezielte Ansteuerung über Impulse das Nervensystem stimulieren. Antragstellerin war die Patentinhaberin ONWARD Medical N.V., die gegen die Niche Biomedical, Inc. einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Maßnahmen wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung geltend gemacht hat. Beim Streitpatent handelt es sich um ein “klassisches” europäisches Patent, das nicht aus-optiert wurde und in Deutschland sowie in Frankreich aufrecht ist. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde von der Antragsgegnerin die Nichtigkeit des Streitpatents eingewendet. Daraufhin reichte die Antragstellerin mehrere Hilfsanträge zur beschränkten Verteidigung vor. Die Lokalkammer München sah den ursprünglich erteilten Anspruch 1 gegenüber dem im Verfahren vorgebrachten Stand der Technik als nicht rechtsbeständig an und ließ die Hilfsanträge im Eilverfahren nicht zu. Da die Rechtsbeständigkeit verneint wurde, musste die Lokalkammer über die Verletzungsfrage nicht mehr entscheiden.
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12.06.2026
15 Minuten
In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Gerd Hübscher, wie der zugrunde liegende Beschwerdefall T 439/22, der zur Entscheidung G 1/24 geführt hat, tatsächlich ausgegangen ist. Im Podcast wurde die Vorlageentscheidung schon in Folge 11 und Folge 12 der zweiten Staffel besprochen, während die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer im ersten Patent Panel diskutiert wurde (Folge 25, Staffel 2). Die zentralen Fragen im gegenständlichen Verfahren lauten nun: Wie wird die Beschwerdekammer die Leitsätze der G 1/24 auf den konkreten Fall anwenden? Ist das “gathered sheet” im Lichte der Beschreibung neuheitsschädlich vorweggenommen und, wenn ja, kann sich die Patentinhaberin aus dieser misslichen Lage retten?
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05.06.2026
28 Minuten
In dieser Folge besprechen Fabian Haiböck und Lukas Fleischer die Entscheidung T 538/24 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, die ein europäisches Patent mit einem Kindersitz mit einer Anzeigevorrichtung für den Bodenkontakt eines Stützfußes zum Gegenstand. Neben der verfahrensrechtlichen Frage, ob die Beweisaufnahme in Zusammenhang mit einer offenkundigen Vorbenutzung auch online mittels Videokonferenz durchgeführt werden kann, steht insbesondere die Auslegung eines hoch funktionalen Merkmals im Lichte des Stands der Technik durch die beiden Instanzen im Mittelpunkt.
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Über diesen Podcast
Der IP Courses Podcast bietet tiefgehende Einblicke und
praxisorientiertes Wissen im Bereich des gewerblichen
Rechtsschutzes. In unseren Episoden behandeln wir aktuelle Themen
aus dem europäischen und internationalen Patentrecht, dem
Markenrecht und Designschutz. Besonders richten wir uns an
Berufseinsteiger, Unternehmer und Fachleute, die sich auf Prüfungen
wie die Europäische Eignungsprüfung (EQE) vorbereiten oder ihr
Fachwissen vertiefen möchten.
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