Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht
Der Podcast für gewerblichen Rechtsschutz
Podcaster
Episoden
04.12.2025
19 Minuten
In dieser Folge sprechen Fabian Haiböck und Michael Stadler über
die Entscheidung G 1/99 der Großen Beschwerdekammer des
Europäischen Patentamts. Diese Entscheidung ist unter dem
Schlagwort "reformatio in peius" bekannt geworden und stellt den
Grundsatz des Verschlechterungsverbots in Hinblick auf die
Teilrechtskraft einer Zwischenentscheidung im zweiseitigen
Beschwerdeverfahren auf. Erfindung Die dem Verfahren zugrunde
liegende Erfindung betraf ein spezielles Herstellungsverfahren für
retroreflektierende Folien – also Materialien, die Licht (z. B. von
Autoscheinwerfern) direkt zur Quelle zurückwerfen und damit etwa
Verkehrszeichen oder Warnkleidung bei Dunkelheit sichtbar machen.
Dabei werden winzige Glaskügelchen in eine Trägerfolie eingebettet,
mit einer Metallschicht beschichtet und durch eine thermoplastische
Binderschicht luftdicht versiegelt – in mikroskopisch kleinen
Zellen mit Luftspalt, der für die effiziente Rückstrahlung
entscheidend ist. Verfahrensverlauf Das Patent wurde zunächst nach
einer Änderung im Prüfungsverfahren erteilt. Im anschließenden
Einspruchsverfahren reichte der Inhaber neue Anspruchsfassungen
ein, um Bedenken hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit
zu entkräften. In der aufrechterhaltenen Fassung wurde insbesondere
ein neues Merkmal zum thermischen Verhalten des Bindematerials
aufgenommen. Gegen diese Zwischenentscheidung legte nur der
Einsprechende Beschwerde ein, während die Patentinhaberin sich mit
dem Resultat zufrieden gab. Im Beschwerdeverfahren stellte sich
heraus, dass das eingefügte Merkmal unklar war. Der Patentinhaber
versuchte nun, dieses wieder zu streichen – was jedoch eine
Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber der im Rahmen der
Zwischenentscheidung aufrecht erhaltenen Fassung bedeutet hätte und
so die Einsprechende als alleinige Beschwerdeführerin schlechter
gestellt hätte als wenn sie keine Beschwerde eingelegt hätte.
Vorlagefrage: "Muß ein - z. B. durch Streichung eines
einschränkenden Anspruchsmerkmals - geänderter Anspruch
zurückgewiesen werden, durch den der Einsprechende und alleinige
Beschwerdeführer schlechtergestellt würde als ohne die Beschwerde?"
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27.11.2025
22 Minuten
In dieser zweiten Folge zu T 2027/23 diskutieren Gerd Hübscher und
Michael Stadler die verbleibenden Kernpunkte der Entscheidung aus
dem Jahr 2025. Nachdem in der ersten Folge die offenkundige
Vorbenutzung und zwei Anspruchsmerkmale behandelt wurden, geht es
nun um das letzte Unterscheidungsmerkmal, die strittige Frage
verspäteter Hilfsanträge sowie die Rolle der G 1/24 im
Beschwerdeverfahren. Außerdem sprechen die beiden über die
beantragte, aber abgelehnte Vorlage an die Große Beschwerdekammer
und die letztlich bestätigte Entscheidung der Einspruchsabteilung.
Die ersten Kapitelmarken enthalten Bilder des Feuerwehrfahrzeugs
aus der Beweisaufnahme. Diskussion des dritten Merkmals M3 Das
dritte Merkmal betrifft die Frage, ob die Gegenkraft bzw.
Begrenzung des Bedienhebels dynamisch (abhängig vom aktuellen
Zustand der Leiter) oder statisch (fixed by design) ausgestaltet
sein muss. Im vorbenutzten Fahrzeug waren mechanische Endanschläge
und Bolzen vorhanden, die die Hebelbewegung begrenzten. Die
Patentinhaberin argumentierte: - Die Begrenzung im Fahrzeug sei
nicht abhängig von der Maximalgeschwindigkeit. - Sie wirke
unabhängig von der Leiterposition. Die Einspruchsabteilung – und
später auch die Beschwerdekammer – sahen das anders: - Eine
funktionale Auslegung des Anspruchs lässt jede Form der Begrenzung
ausreichen, sofern sie sicherstellt, dass die maximale
Geschwindigkeit eingehalten wird. - Weder der Anspruchswortlaut
noch die Beschreibung verlangen eine dynamische oder elektronische
Umsetzung. Damit erfüllt das TBH-Fahrzeug auch M3. Einordnung im
Lichter der G 1/24 Die Patentinhaberin argumentierte, dass nach G
1/24 die Beschreibung zwingend zur Auslegung heranzuziehen sei und
die Begriffe daher elektronisch zu verstehen seien. Die Kammer sah
das jedoch anders: - Die Beschreibung enthält keine eindeutige
Definition, die die Begriffe auf elektronische Ausführungsformen
beschränkt. - Offenbarte Ausführungsbeispiele dürfen nicht genutzt
werden, um den Anspruch enger auszulegen, als sein Wortlaut es
zulässt. - Der Anspruch war bewusst breit gefasst – und diese
Breite fällt hier auf die Patentinhaberin zurück. Verspätete
Hilfsanträge Der Patentinhaber reichte in der mündlichen
Verhandlung Hilfsanträge ein, die erstmals explizit - Sensorsysteme
zur Zustandsmessung und - Echtzeitbestimmung der Leiterstellung
enthielten. Damit hätte man sich von der mechanischen Vorbenutzung
absetzen können – doch die Anträge kamen zu spät. Begründung der
Einspruchsabteilung: - Alle relevanten Unterschiede zum
vorbekannten Fahrzeug waren seit dessen erstmaliger Einführung ins
Verfahren bekannt. - Die Änderungen kommen am zweiten Tag der
mündlichen Verhandlung – objektiv verspätet. - Zulassung würde auch
verspätetes Vorbringen des Einsprechenden nach sich ziehen
„Ping-Pong-Verfahren“. Die Beschwerdekammer bestätigte diese Sicht:
Wer in erster Instanz verspätet ist, bleibt auch im
Beschwerdeverfahren verspätet. Die Kammer sah keinen Anlass, die
Ermessensentscheidung der Einspruchsabteilung zu korrigieren.
Weitere Hilfsanträge wurden aus denselben Gründen (mangelnde
Neuheit, Verspätung) zurückgewiesen. Fazit der Beschwerdekammer
Alle Anspruchsmerkmale werden durch das vorbekannte Fahrzeug
verwirklicht. Die weite Auslegung der Merkmale ist konsequent und
im Rahmen der G 1/24 korrekt. Die Hilfsanträge bleiben
unberücksichtigt. Eine Vorlage zur Großen Beschwerdekammer ist
nicht erforderlich. Damit blieb der Widerruf des Patents bestehen.
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20.11.2025
23 Minuten
In dieser ersten von zwei Folgen besprechen Gerd Hübscher und
Michael Stadler die Entscheidung T 2027/23 einer Beschwerdekammer
des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2025. Im Mittelpunkt steht
eine offenkundige Vorbenutzung, die durch Beweisaufnahme eines
vorgefahrenen Feuerwehrfahrzeugs nachgewiesen wurde, und die Frage
der Anwendung der G 1/24 auf die Auslegung der Anspruchsmerkmale in
Hinblick auf deren Verwirklichung. Die Kapitelmarken enthalten
Bilder des Feuerwehrfahrzeugs aus der Beweisaufnahme. Erfindung Die
Erfindung betrifft ein Steuersystem zur Steuerung einer Drehleiter
eines Feuerwehrfahrzeugs, das eine Verarbeitungseinheit (M1)
umfasst, die eine Neigung eines Eingabevorrichtung in ein
Geschwindigkeitssignal umsetzt. Das Steuersystem weist weiters
Bestimmungsmittel (M2) zur Bestimmung einer möglichen
Maximalgeschwindigkeit und Begrenzungsmittel (M3), die auf die
Auslenkung der Eingabevorrichtung einwirken und von der
Maximalgeschwindigkeit abhängig sind. offenkundige Vorbenutzung Von
der Einsprechenden wurde ein Feuerwehrfahrzeug mit Drehleiter
(Baujahr 1987) der Feuerwehr Tauberbischofsheim (kurz Fahrzeug TBH)
als offenkundige geltend gemacht. Um die Verwirklichung der
Merkmale zu beurteilen, wurde das konkrete Fahrzeug TBH beim EPA
vorgefahren und dort der Beweis vor Ort aufgenommen. Der
tatsächliche Verkauf, das Nichtvorhandensein einer
Geheimhaltungsverpflichtung und die bauliche Übereinstimmung des
Fahrzeugs TBH in den wesentlichen Merkmalen konnten vom
Einsprechenden nachgewiesen werden. relevante Merkmale Für die
Diskussion der Auslegung sind folgende Merkmale relevant: - M1:
eine Verarbeitungseinheit (14) zur Umwandlung des Betrags der
Neigung der Eingabevorrichtung in ein entsprechendes
Geschwindigkeitssignal; - M2: Bestimmungsmittel (18,20) zur
Bestimmung einer maximal möglichen Maximalgeschwindigkeit; - M3:
Begrenzungsmittel (22) zur Gegenwirkung oder Begrenzung der Neigung
der Eingabevorrichtung entsprechend der bestimmten möglichen
Maximalgeschwindigkeit. Diskussion des ersten Merkmals M1
Hauptstreitpunkt der Diskussion war die Frage, ob die rein
mechanisch bzw. hydraulische Verarbeitungseinheit des Fahrzeugs TBH
neuheitsschädlich für M1 ist oder ob M1 bzw. das Streitpatent
implizit eine elektronische Verarbeitungseinheit fordert. Von der
Einspruchsabteilung und in weiterer Folge von der Beschwerdekammer
wurde die Ansicht vertreten, dass auch im Lichte der G 1/24 die
Beschreibung nicht einschränkend auf M1 wirkt, da nicht festgelegt
wird und damit das Fahrzeug TBH tatsächlich neuheitsschädlich für
M1 ist. Diskussion des zweiten Merkmals M2 Auch hier drehte sich
die Diskussion darum, ob es sich bei der Bestimmung der möglichen
Maximalgeschwindigkeit um eine (elektronisch ermittelte)
Echtzeitkomponente handelt oder ob die Bestimmungsmittel auch - wie
im Fahrzeug TBH statisch durch Einstellschrauben - rein mechanisch
ausgebildet sein kann. Die Einspruchsabteilung vertrat - auch hier
- den Standpunkt, dass die Beschreibung nicht einschränkend wirkt
und das Fahrzeug TBH auch für dieses Merkmal neuheitsschädlich ist.
Wie die Beschwerdekammer das Merkmal M2 ausgelegt hat, die
Diskussion von M3 und die weiteren Aspekte der Entscheidung hören
Sie in der nächsten Folge des IP Courses Podcast.
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13.11.2025
17 Minuten
In dieser Folge besprechen Gerd Hübscher und Fabian Haiböck die
Entscheidung T 1931/14 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts aus dem Jahr 2018. Im Mittelpunkt steht das kleine, aber
entscheidende Wort „zur“ in Patentansprüchen und seine Bedeutung
bei der Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik für
Verfahrensansprüche. Die Entscheidung behandelt zentrale Themen der
Neuheit und Auslegung von Zweckangaben in Verfahrensansprüchen
sowie die Frage, ob Zweckangaben als funktionelle Merkmale
anzusehen sind, die eine konkrete Anwendung des Verfahrens
betreffen. Erfindung Die zugrundeliegende Erfindung betrifft ein
Verfahren zur Herstellung von Sauerstoff zur Versorgung eines
IGCC-Kraftwerks, also eines sogenannten Integrated Gasification
Combined Cycle Systems. In einem solchen Kraftwerk wird Kohle zu
Synthesegas oxidiert, das anschließend zur Stromerzeugung in einer
Gasturbine verbrannt wird. Der dafür benötigte Sauerstoff wird
durch eine Luftzerlegungseinheit gewonnen, in der Luft verflüssigt
und destilliert wird. Diese Anlagen arbeiten am effizientesten
unter Nennlast, verlieren jedoch deutlich an Wirkungsgrad, wenn sie
bei schwankendem Strombedarf betrieben werden. Verfahren Bereits im
Prüfungsverfahren führte die Patentinhaberin ein
Beschwerdeverfahren (T 2289/08) gegen die
Zurückweisungsentscheidung der Prüfungsabteilung bevor das
Streitpatent erteilt wurde. In weiterer Folge wurde Einspruch
eingelegt und das Streitpatent im Einspruchsverfahren widerrufen.
Dagegen richtete sich die Beschwerde, die in dieser Folge
diskutiert wird. Eignungsangabe vs. funktionelles Merkmal: Ist ZUR
einschränkend? Im Streit stand letztlich die Frage, ob das Merkmal
„zur Versorgung eines IGCC-Kraftwerks“ den Anspruch tatsächlich
einschränkt oder nur eine Eignung beschreibt. Die Beschwerdekammer
stellte klar, dass bei Verfahren zwischen zwei Arten von
Zweckangaben zu unterscheiden ist. Einerseits gibt es solche, die
die Anwendung oder Verwendung des Verfahrens definieren. Diese sind
einschränkend, weil sie zusätzliche Schritte - im Sinne eines
funktionellen Merkmals - implizieren, ohne die das Verfahren seinen
Zweck nicht erfüllen kann. Andererseits gibt es Zweckangaben, die
lediglich eine technische Wirkung beschreiben, die ohnehin beim
Durchführen des Verfahrens entsteht. Diese sind nicht
einschränkend. Im vorliegenden Fall definiert das Merkmal „zur
Versorgung eines IGCC-Kraftwerks“ die konkrete Anwendung des
Verfahrens und erfordert zusätzliche technische Maßnahmen – nämlich
die Anpassung der Sauerstoffproduktion an den variablen
Leistungsbedarf der Kraftwerksanlage. Die Kammer betonte, dass der
Anspruch explizit Schritte enthält, die auf die
Leistungsanforderungen des Kraftwerks Bezug nehmen, etwa das
Produzieren von überschüssigem Sauerstoff bei geringerem
Energiebedarf und das Verdampfen und Zuführen von gespeichertem
Sauerstoff bei erhöhter Nachfrage. Diese Abhängigkeit vom
Kraftwerksbetrieb verleiht dem Verfahren eine funktionale
Einschränkung, die über eine bloße Eignung hinausgeht. Das
Verfahren sei daher neu, da das entgegengehaltene Dokument zwar ein
ähnliches Sauerstofferzeugungsverfahren beschreibe, aber keinen
Bezug zu einem IGCC-Kraftwerk und keine Steuerung anhand dessen
Leistungsbedarfs enthalte. Zusammenfassung Diese Entscheidung zeigt
anschaulich, wie präzise die Formulierung von Zweckangaben in
Patentansprüchen sein muss und welche weitreichenden Folgen ein
einzelnes Wort wie „zur“ haben kann. Bei Verfahrensansprüchen kann
es den Unterschied zwischen bloßer Eignung und einer technisch
relevanten Einschränkung bedeuten – und damit über den Bestand
eines Patents entscheiden.
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06.11.2025
32 Minuten
In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über die
Entscheidung G 1/19 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts und beleuchten, wie die Große Beschwerdekammer die
Fragen zur Patentierbarkeit von Simulationsverfahren beantwortet
hat, die als Vorlagefragen im Zusammenhang mit einer Simulation von
Fußgängerströmen gestellt wurden. Leitsätze 1. Für die Zwecke der
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit kann eine
computerimplementierte Simulation eines technischen Systems oder
Verfahrens, die als solche beansprucht wird, durch Erzeugung einer
technischen Wirkung, die über die Implementierung der Simulation
auf einem Computer hinausgeht, eine technische Aufgabe lösen. 2.
Für diese Beurteilung ist es keine hinreichende Bedingung, dass die
Simulation ganz oder teilweise auf technische Prinzipien gestützt
wird, die dem simulierten System oder Verfahren zugrunde liegen. 3.
Die erste und zweite Frage sind auch dann nicht anders zu
beantworten, wenn die computerimplementierte Simulation als Teil
eines Entwurfsverfahrens beansprucht wird, insbesondere für die
Überprüfung eines Entwurfs. Der COMVIK-Ansatz und die Beurteilung
der Technizität Die Große Beschwerdekammer bestätigte, dass auch
für Computersimulationen der COMVIK-Ansatz (T 641/00, besprochen in
Staffel 2, Folge 24) gilt. Danach zählt bei der Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit nur das, was technischen Charakter hat
oder einen technischen Effekt bewirkt. Eine Simulation kann nur
dann einen technischen Effekt haben, wenn: - sie technische
Eingangsdaten aus der realen Welt verwendet, - der Rechenvorgang
selbst technische Überlegungen beinhaltet (z. B. hardwareoptimierte
Berechnungen), oder - die Ergebnisse der Simulation unmittelbar in
einem technischen Prozess genutzt werden. - Reine Simulationen ohne
physische oder potenzielle Auswirkung auf die reale Welt gelten
dagegen als nicht technisch. Physikalischer und potenzieller
technischer Effekt Die Große Beschwerdekammer unterschied zwischen:
- unmittelbarem technischem Effekt – etwa wenn reale Messdaten
verarbeitet oder physische Prozesse beeinflusst werden, und -
potenziellem technischem Effekt, wenn die Simulationsergebnisse
klar darauf angelegt sind, später in einem technischen Verfahren
verwendet zu werden (z. B. zur Steuerung eines Reaktors oder zur
Optimierung eines Schaltkreises). Eine rein virtuelle Simulation
ohne eine solche Zweckbindung bleibt jedoch außer Betracht.
Anwendung auf den Vorlagefall Im konkreten Fall – der Simulation
von Fußgängerströmen – fehlte ein solcher technischer Zusammenhang:
- Die Eingangsdaten waren nicht notwendigerweise technisch (das
Gebäude existierte nur virtuell). - Das Verfahren selbst bewirkte
keinen physischen oder potenziellen technischen Effekt. - Die
Ergebnisse der Simulation waren nicht eindeutig auf eine technische
Nutzung (z. B. den Bau oder die Optimierung eines Gebäudes)
gerichtet. Daher wurde der Hauptantrag als nicht erfinderisch
angesehen. Zusammenfassung Die Entscheidung G 1/19 bestätigt, dass:
- Computersimulationen wie andere computerimplementierte
Erfindungen zu behandeln sind, - kein physischer Link zwingend
erforderlich ist, aber ein technischer Effekt vorliegen muss, - und
dass reine virtuelle Simulationen ohne reale technische Wirkung
nicht patentfähig sind. Der zugrunde liegende Antrag blieb
erfolglos; alle späteren Teilanmeldungen wurden zurückgezogen oder
gelten als zurückgenommen. Eine Computersimulation kann zur
Patentierbarkeit beitragen, wenn sie auf einem Computer
implementiert ist, der eine technische Wirkung entfaltet. Eine
Simulation als solche, die nur eine mathematische oder gedankliche
Methode abbildet, ist hingegen nicht technisch. Die Beurteilung
erfolgt nach dem COMVIK-Ansatz.
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Über diesen Podcast
Der IP Courses Podcast bietet tiefgehende Einblicke und
praxisorientiertes Wissen im Bereich des gewerblichen
Rechtsschutzes. In unseren Episoden behandeln wir aktuelle Themen
aus dem europäischen und internationalen Patentrecht, dem
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Berufseinsteiger, Unternehmer und Fachleute, die sich auf Prüfungen
wie die Europäische Eignungsprüfung (EQE) vorbereiten oder ihr
Fachwissen vertiefen möchten.
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