Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht
Der Podcast für gewerblichen Rechtsschutz
Podcaster
Episoden
12.02.2026
23 Minuten
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über
die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in der Sache G 2/24,
in welcher . Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Rolle ein
Beitrender spielt, der erst im Beschwerdeverfahren wirksam beitritt
– und was passiert, wenn der einzige Beschwerdeführer seine
Beschwerde zurücknimmt. Diese Frage wurde im Wesentlichen bereits
in der G 3/04 entschieden, die durch die gegenständliche
Entscheidung bestätigt wird: Das Beschwerdeverfahren kann nicht mit
einem während des Beschwerdeverfahrens beigetretenen Dritten
fortgesetzt werden, wenn das Beschwerdeverfahren vom
Beschwerdeführer beendet wurde. Leitsatz G 2/24: Nach Rücknahme
aller Beschwerden kann das Beschwerdeverfahren nicht mit einem
Dritten fortgesetzt werden, der gemäß Artikel 105 EPÜ in das
Beschwerdeverfahren eingetreten ist. Der beigetretene Dritte
erlangt keinen Beschwerdeführerstatus, der dem Status einer
beschwerdeberechtigten Person im Sinne von Artikel 107 Satz 1 EPÜ
entspricht.
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05.02.2026
32 Minuten
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über
die Entscheidung T 1286/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts aus der in weiterer Folge die Vorlage zur Entscheidung
der Großen Beschwerdekammer G 2/24 entsprungen ist. Der Fall
betrifft in technischer Hinsicht ein Gesichtsreinigunggerät. Viel
spannender sind jedoch die rechtlichen Aspekte, die den Beitritt
des vermeintlichen Patentverletzers zum Einspruchsverfahren gem Art
105 EPÜ betreffen, insbesondere, wann eine negative
Feststellungsklage als "erhoben" gilt.
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29.01.2026
19 Minuten
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und GerdHübscher über die
Entscheidung T 1193/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patenamts. Gegenstand des Verfahrens ist eine Rotorspinnmaschine
zur Herstellung von Garnen, wobei insbesondere die Zuerkennung von
implizit offenbarten Merkmalen im Stand der Technik und die
Sichtweise der Beschwerdekammer auf die Bedeutung von auf KI, also
auf Large Language Models (ChatGPT), gestützte Argumente.
Rotorspinnmaschinen arbeiten mit hunderten Spinnstellen und
Rotordrehzahlen, die im High-End-Bereich bis in Größenordnungen von
hunderttausenden Umdrehungen pro Minute reichen. Solche Systeme
sind technisch nur beherrschbar, wenn Rotor, Magnetlagerung und
Gehäusebedingungen (z. B. Unterdruck im Gehäuse) genau aufeinander
eingestellt sein. Der Kern des Streitpatents liegt in einem
Verfahren zum sicheren Starten und Stoppen eines Rotors einer
solchen Rotorspinnmaschine. Dazu muss – vereinfacht – Folgendes
passieren: Entweder wird eine Lagerregelung (für ein aktives
Magnetlager) überwacht oder eine Datenverbindung zwischen Motor und
Steuerung überwacht. Wird ein Fehlerzustand festgestellt, wird der
Start des Rotors blockiert oder der Rotor gezielt gestoppt. Der
zentrale Konflikt drehte sich darum, ob der Anspruch tatsächlich
einen qualitativ anderen Sicherheitsmechanismus fordert – oder ob
das im Stand der Technik ohnehin implizit enthalten ist. In der D3
wurde ein Verfahren zur kontinuierlichen Überwachung und
gegebenenfalls Notabschaltung für einen magnetgelagerten Rotor
beschrieben, ohne Hinweis auf eine Spinnmaschine. Während auf der
Hand liegt, dass damit das Stoppen des Rotors offenbart ist,
stellte sich die Frage wie es sich mit dem Starten verhält. Die
Patentinhaberin versuchte, über die Wortwahl eine Trennlinie zu
ziehen: „prüfen“ sollte eher als initiale, gegebenenfalls einmalige
Kontrolle (z. B. beim Hochfahren/Inbetriebnehmen) verstanden
werden, während „überwachen“ als fortlaufendes Monitoring gelesen
wurde. Im Einspruchsverfahren folgte die Einspruchsabteilung in
vielen Punkten der Argumentation der Patentinhaberin und das Patent
wurde in beschränkter Fassung (auf Basis eines Hilfsantrags)
aufrechterhalten. Die Einspruchsabteilung sah also zentrale
Merkmale – insbesondere die beiden Alternativen „Datenverbindung
prüfen“ oder „Lagerregelung prüfen“ – in der D3 nicht unmittelbar
und eindeutig offenbart. In der Beschwerde nahm die Kammer jedoch
eine andere Sichtweise in Hinblick auf die implizite Offenbarung
der relevanten Merkmale ein: Für eine Maschine mit diesem
Risikoprofil ist es fachlich naheliegend, dass die
Überwachung/Regelung auch Prüfhandlungen umfasst, die auch einmalig
ausgeführt werden, da der Anspruch diese Möglichkeit offen lässt.
Es scheint klar zu sein, dass jedenfalls auch beim Inbetriebnehmen
die Datenverbindung bzw. die Lagerung überprüft werden, etwa durch
einen Servicetechniker, bevor man eine derartige Anlage überhaupt
startet. In Summe wurden damit alle Merkmale als (zumindest)
implizit durch den Stand der Technik offenbart angesehen. Ergebnis:
Widerruf des Patents, da auch keiner der Hilfsanträge als
rechtsbeständig angesehen wurde. Ein besonderes Detail der
Entscheidung: In der mündlichen Verhandlung wurde von der
Patentinhaberin versucht, über ein Large Language Model (ChatGPT)
eine sprachliche Differenzierung („prüfen“ vs. „überwachen“,
„Lagerregelung“ etc.) zu stützen. Die Kammer ordnete diesen Versuch
deutlich ein: Antworten eines Sprachmodells seien nicht geeignet,
um das Verständnis der Fachperson zum Prioritäts-/Anmeldetag zu
belegen – unter anderem wegen - unklarer Trainingsdaten und
fehlender zeitlicher Einordnung, und - starker Kontext- und
Prompt-Abhängigkeit.
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22.01.2026
19 Minuten
In dieser Episode sprechen Gerd Hübscher und Fabian Haiböck über
die Entscheidung T 123/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patenamts. Gegenstand des Verfahrens ist ein
In-Vivo-Glukosemesssystem, also ein Blutzuckermessgerät in Form
eines Patch-Sensors am Oberarm, die Frage der Ausführbarkeit in
Zusammenhang mit dem Schutz sensibler Daten und die Frage, wie
späte Anspruchsänderungen prozessual behandelt werden. Die
Erfindung Technisch geht es um die Absicherung sensibler
Gesundheitsdaten: Sensordaten sollen nur dann von einem Lesegerät
(inkl. Smartphone) ausgelesen werden dürfen, wenn zuvor eine
Authentifizierung zwischen Sensor und Lesegerät stattgefunden hat.
Der Clou der Erfindung liegt weniger in der Verwendung eines
asymmetrischen Schlüsselprinzips an sich, sondern in der
Schlüssel-Verteilung: Der „private“ Schlüssel wird etwa als
Barcode/optisches Zeichen im Zusammenhang mit der Produktverpackung
bereitgestellt und erst nach erfolgreichem Abgleich wird das
Auslesen ermöglicht. Einspruchsverfahren Das anschließende
Einspruchsverfahren eskalierte in Umfang und Komplexität
(zahlreiche Entgegenhaltungen, sehr viele Hilfsanträge, umfassende
vorläufige Meinung). Materiell stand insbesondere Art. 83 EPÜ
(Ausführbarkeit) im Zentrum: Die Einsprechenden argumentierten,
dass ein „private key“ auf einer Verpackung Sicherheitslücken
öffne; eine Fachperson würde ein solches Setup nicht ohne Weiteres
implementieren. Wenn der Anspruch keine konkreten technischen
Details zur Authentifizierung bzw. zum Sicherheitsniveau enthält,
fehle es an ausreichender Offenbarung, um die Erfindung zuverlässig
auszuführen. Zusätzlich wurde Art 123 (2) EPÜ diskutiert – aber nur
im Zusammenhang mit dem weiteren unabhängigen Anspruch 8. Die
Einspruchsabteilung folgte den Argumenten der Einsprechenden, was
den Widerruf des Streitpatents zur Folge hatte. Beschwerdeverfahren
In der Beschwerde deutete die Kammer in der vorläufigen Meinung an,
dass sie die strenge Sicht der Einspruchsabteilung in Hinblick auf
die Ausführbarkeit nicht teilt. Zugleich zeichnete sich ab, dass
die Sache wegen offener Punkte wohl in die erste Instanz
zurückverwiesen werden würde. In der mündlichen Verhandlung kam
jedoch die überraschende Wendung: Ein Einwand der
Offenbarungsüberschreitung (Art 123 (2) EPÜ) wurde in Zusammenhang
mit Anspruch 1 diskutiert – konkret richtete sich dieser gegen die
im Prüfungsverfahren eingeführte Alternative („Barcode oder anderes
optisches Zeichen“ wird eingescant). Das Problem: Die zweite
Alternative ("anderes optisches Zeichen") sei nicht unmittelbar und
eindeutig aus der ursprünglichen Offenbarung ableitbar. Die
Patentinhaberin versuchte, noch in der mündlichen Verhandlung durch
Streichung/Änderung zu reagieren. Genau hier schlug Art 13 (2) VOBK
zu: Späte Änderungen nach Ladung werden grundsätzlich nicht
berücksichtigt, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände
vor. Die Kammer sah diese nicht – insbesondere, weil der Einwand
bereits im Einspruchsschriftsatz thematisiert worden war, auch wenn
er in der Einspruchsentscheidung nicht diskutiert wurde. Da die
Patentinhaber also bereits früher mit entsprechenden Hilfsanträgen
reagieren hätte können (eigentlich müssen), wurde selbst die
Streichung der strittigen Alternative während der mündlichen
Verhandlung nicht zugelassen. Ergebnis: der während der mündlichen
Verhandlung eingereichte Hilfsantrag nicht zugelassen, es wurde
nicht zurückverwiesen, sondern das Patent wurde widerrufen.
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31.12.2025
24 Minuten
In dieser Folge diskutieren Gerd Hübscher, Fabian Haiböck, Michael
Stadler und Lukas Fleischer zum Jahresausklang keine Entscheidung
einer Beschwerdekammer, sondern ein konkretes Prüfungsverfahren vor
dem Europäischen Patentamt. Passend zur Silvesterzeit wird das
Prüfungsverfahren einer Patentanmeldung diskutiert, die sich mit
Feuerwerkskörpern beschäftigt, genauer mit einer Aufnahme für
Feuerwerkskörper, die eine kontrollierte Darstellung von Figuren
ermöglicht. Erfindung Die zugrundeliegende Patentanmeldung (EP 3
128 285 A1) betrifft eine Feuerwerkskörperaufnahmevorrichtung. Aus
dem Stand der Technik ist bekannt, dass Leuchtkörper innerhalb
einer Rakete so angeordnet werden können, dass sie bei der
Explosion am Himmel bestimmte Motive – etwa Herzen oder Symbole –
darstellen. Aufgrund der unkontrollierten Rotation der Rakete
während des Flugs kommt es jedoch häufig zu Verzerrungen oder
falscher Ausrichtung der dargestellten Figur. Die Erfindung setzt
hier an und schlägt eine Feuerwerkskörperaufnahmevorrichtung vor,
die mit einem Sensor zur Bestimmung des Erdmagnetfelds sowie einer
gesteuerten Zündeinrichtung ausgestattet ist. Dadurch soll der
Zündzeitpunkt so gewählt werden, dass der Feuerwerkskörper nur bei
einer geeigneten Ausrichtung explodiert, um das gewünschte Motiv
korrekt am Himmel darzustellen. Prüfungsverfahren Im Mittelpunkt
der Diskussion steht das Prüfungsverfahren und insbesondere die
Klarheit der Ansprüche. Die Prüfungsabteilung beanstandete, dass
aus Anspruch und Beschreibung nicht eindeutig hervorgehe, ob die
Aufnahmevorrichtung selbst mit abgeschossen wird oder am Boden
verbleibt. Weitere Klarheitseinwände betrafen den häufigen Gebrauch
des Begriffs „vorzugsweise“ sowie uneinheitliche Begrifflichkeiten
für dasselbe Bauteil (Stab vs. Leitstab). Neben den
Klarheitseinwänden wurde auch mangelnde erfinderische Tätigkeit von
der Prüfungsabteilung geltend gemacht. Erwiderung und Ergebnis Die
Erwiderung des Vertreters fiel prägnant und knapp aus. Zentrale
Punkte wurden lediglich klargestellt, ohne umfangreiche
Argumentation oder den (eigentlich obligatorischen)
Aufgabe-Lösungs-Ansatz. Insbesondere wurde der Prüfungsabteilung
mitgeteilt, dass die Aufnahmevorrichtung mit abgeschossen wird, und
dass es sich bei Stab und Leitstab um dasselbe Merkmal handelt.
Diese Klarstellungen wurden teilweise akzeptiert, auch wenn sie
nicht vollständig in die Anspruchsfassung übernommen wurden. Nach
Bereinigung einzelner Klarheitseinwände, nämlich der inkonsistenten
Verwendung der Begriffe innerhalb des Anspruchssatzes, erteilte die
Prüfungsabteilung das Patent, ohne dass im Verfahren ein
Aufgabe-Lösungs-Ansatz durchexerziert wurde - weder vom Anmelder,
noch von der Prüfungsabteilung. Das ip courses Podcast-Team wünscht
einen guten Rutsch und ein frohes neues Jahr!
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Über diesen Podcast
Der IP Courses Podcast bietet tiefgehende Einblicke und
praxisorientiertes Wissen im Bereich des gewerblichen
Rechtsschutzes. In unseren Episoden behandeln wir aktuelle Themen
aus dem europäischen und internationalen Patentrecht, dem
Markenrecht und Designschutz. Besonders richten wir uns an
Berufseinsteiger, Unternehmer und Fachleute, die sich auf Prüfungen
wie die Europäische Eignungsprüfung (EQE) vorbereiten oder ihr
Fachwissen vertiefen möchten.
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