UPC_CoA_898/2025 - ONWARD Medical ./. Niche Biomedical (Berufungsverfahren / Hilfsanträge Eilverfahren) [IP Guests #4.2]
vor 2 Tagen
Gast: Thomas Adocker | System zur Neuromodulierung, Verfahren zur
Beantragung einstweiliger Maßnahmen, Zulässigkeit von Hilfsanträgen
im Eilverfahren - zweite Instanz
Podcast
Podcaster
Beschreibung
vor 2 Tagen
In dieser zweiten Folge des IP Courses Podcasts zum Fall ONWARD
Medical N.V. ./. Niche Biomedical, Inc. ist wieder Richter Thomas
Adocker zu Gast bei Michael Stadler. Gemeinsam besprechen Sie, wie
das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) in der
zweitinstanzlichen Entscheidung den Fall aufgelöst hat und
insbesondere, ob die erstinstanzlich vertretene Meinung, dass
Hilfsanträge im Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen
grundsätzlich nicht zulässig sind. Die Antragstellerin rügte in
ihrer Berufung nicht nur die Nicht-Zulassung ihrer Hilfsanträge vor
der ersten Instanz, sondern nahm auch Änderung an diesen
Hilfsanträgen vor. Im Laufe des Verfahrens wurde dann einer der
Hilfsanträge aus dem erstinstanzlichen Verfahren zum Hauptantrag
des Berufungsverfahrens erklärt. Der Court of Appeal stellte klar,
dass auch im Verfahren zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen
eingereichte Hilfsanträge nicht von vornherein unzulässig sind. Die
Zulässigkeit hängt vielmehr von den konkreten Umständen des
Einzelfalls ab, wobei der summarische Charakter des Verfahrens zu
berücksichtigen ist. Auch das Einreichen von (neuen) Hilfsanträgen
oder das Ändern der Reihenfolge der Anträge im Berufungsverfahren
ist grundsätzlich möglich, jedoch liegt die Zulassung im Ermessen
des Gerichts. Inhaltlich setzte sich das Berufungsgericht jedoch
nicht mit der Rechtsbeständigkeit des eingeschränkten Anspruchs
auseinander, da in einem ersten Schritt sowohl die unmittelbare als
auch die mittelbare Patentverletzung verneint wurden. Die
unmittelbare Verletzung scheitert daran, dass nicht mit
ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass die
ausgelieferten Produkte mehrere anspruchsgemäß geforderte
vorprogrammierte Muster umfasste, die die im Anspruch definierten
technischen Merkmale erfüllt hätten. Für die mittelbare
Patentverletzung fehlt es an der subjektiven
Tatbestandsvoraussetzung, da nicht mit ausreichender Sicherheit
nachgewiesen werden konnte, dass die Anwender zur konkreten
anspruchsgemäßen Programmierung des Geräts (insbesondere unter
Berücksichtigung der zusätzlichen Merkmale, die im Hauptantrag des
Berufungsverfahrens hinzugefügt wurden) angeleitet werden. Auch das
deutsche Benutzerhandbuch gab keinen konkreten Hinweis auf eine
derartige Programmierung. Zwischen den beiden Streitparteien wurde
jedoch in dieser Sache im Dezember 2025 ein Hauptsacheverfahren
anhängig gemacht.
Medical N.V. ./. Niche Biomedical, Inc. ist wieder Richter Thomas
Adocker zu Gast bei Michael Stadler. Gemeinsam besprechen Sie, wie
das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) in der
zweitinstanzlichen Entscheidung den Fall aufgelöst hat und
insbesondere, ob die erstinstanzlich vertretene Meinung, dass
Hilfsanträge im Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen
grundsätzlich nicht zulässig sind. Die Antragstellerin rügte in
ihrer Berufung nicht nur die Nicht-Zulassung ihrer Hilfsanträge vor
der ersten Instanz, sondern nahm auch Änderung an diesen
Hilfsanträgen vor. Im Laufe des Verfahrens wurde dann einer der
Hilfsanträge aus dem erstinstanzlichen Verfahren zum Hauptantrag
des Berufungsverfahrens erklärt. Der Court of Appeal stellte klar,
dass auch im Verfahren zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen
eingereichte Hilfsanträge nicht von vornherein unzulässig sind. Die
Zulässigkeit hängt vielmehr von den konkreten Umständen des
Einzelfalls ab, wobei der summarische Charakter des Verfahrens zu
berücksichtigen ist. Auch das Einreichen von (neuen) Hilfsanträgen
oder das Ändern der Reihenfolge der Anträge im Berufungsverfahren
ist grundsätzlich möglich, jedoch liegt die Zulassung im Ermessen
des Gerichts. Inhaltlich setzte sich das Berufungsgericht jedoch
nicht mit der Rechtsbeständigkeit des eingeschränkten Anspruchs
auseinander, da in einem ersten Schritt sowohl die unmittelbare als
auch die mittelbare Patentverletzung verneint wurden. Die
unmittelbare Verletzung scheitert daran, dass nicht mit
ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass die
ausgelieferten Produkte mehrere anspruchsgemäß geforderte
vorprogrammierte Muster umfasste, die die im Anspruch definierten
technischen Merkmale erfüllt hätten. Für die mittelbare
Patentverletzung fehlt es an der subjektiven
Tatbestandsvoraussetzung, da nicht mit ausreichender Sicherheit
nachgewiesen werden konnte, dass die Anwender zur konkreten
anspruchsgemäßen Programmierung des Geräts (insbesondere unter
Berücksichtigung der zusätzlichen Merkmale, die im Hauptantrag des
Berufungsverfahrens hinzugefügt wurden) angeleitet werden. Auch das
deutsche Benutzerhandbuch gab keinen konkreten Hinweis auf eine
derartige Programmierung. Zwischen den beiden Streitparteien wurde
jedoch in dieser Sache im Dezember 2025 ein Hauptsacheverfahren
anhängig gemacht.
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