#26.6 März, April & Mai Briefing – 30 Min vom BFH

#26.6 März, April & Mai Briefing – 30 Min vom BFH

vor 23 Stunden
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News im Steuerrecht

Beschreibung

vor 23 Stunden

In der neuen Episode widmen wir uns in gewohnter Runde der
BFH-Rechtsprechung der vergangenen zweieinhalb Monate – diesmal
mit einem besonders dichten Programm.


Wir starten mit I R 37/22 und der Frage, wann
eine Gewinnabführung im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses
tatsächlich durchgeführt ist.


In IV R 5/24 hatte der BFH darüber zu befinden,
ob verlustgeneigte Wirtschaftsgüter – hier ein Aktiendepot – dem
Betriebsvermögen zugerechnet werden können.


Weiter geht's mit I R 13/25 und der
Gewinnfeststellung bei einer atypisch stillen Gesellschaft: Wie
hoch ist der Sonderbetriebsgewinn des stillen Beteiligten aus
Zinsen eines Darlehens, das er der Gesellschaft gewährt hat und
auf welcher Ebene wird festgestellt?


In II R 5/24 hatte der BFH zu klären, wann der
Bewegungstatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG bei
Personengesellschaften erfüllt ist und ob die Befreiung nach § 6
GrEStG erreichbar bleibt. Wirtschaftliche oder zivilrechtliche
Betrachtung?


Im Umwandlungssteuerrecht widmen wir uns X R
32/23 und der praxisrelevanten Frage, ob der Antrag auf
Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG auch
konkludent gestellt werden kann – etwa durch die bloße Abgabe
einer Steuererklärung.


In IV R 25/23 beschäftigen wir uns anschließend
mit den Voraussetzungen, unter denen die Übertragung eines
Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG als unentgeltlich
gilt, wenn negative Darlehenskonten übernommen werden.


Mit V R 11/24 widmen wir uns der
Gemeinnützigkeit bei unternehmensverbundenen Stiftungen – und
insbesondere der Frage: Welche Motive darf der Steuerpflichtige
mit Bick auf die „Selbstlosigkeit“ verfolgen, ohne die
Steuerbefreiung einzubüßen?


Auch zur passiven Entstrickung besprechen wir zwei Urteile:
I R 41/22 betrifft die Frage, ob die Einführung
einer Immobilienklausel für Immobiliengesellschaften im DBA
Spanien zu einer Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG geführt
hat. I R 6/23 stellte sich dagegen die Frage, ob
mit der Schaffung des Art.13 Abs. 1 erstmals australisches
Besteuerungsrecht an den Veräußerungsgewinn einer australischen
Immobilie begründet wurde.


III R 38/22 widmet sich sodann der Frage, ob in
doppelstöckigen Strukturen beim Verkauf von
Mitunternehmeranteilen an Projektgesellschaften
gewerbesteuerlicher Ertrag entstehen kann.


Nochmal Grunderwerbsteuer: In II R 24/23 geht es
zunächst um die Rückabwicklung eines Immobilienkaufs und die
Anwendbarkeit des § 16 GrEStG. Anschließend wenden wir uns in
II R 9/23 der Frage zu, wie die Übertragung von
Anteilen an einer immobilienhaltenden Personengesellschaft vom
Treuhänder auf den Treugeber zu besteuern ist.


Zum Abschluss noch drei Urteile zur gewerbesteuerlichen
Hinzurechnung: III R 28/24 betrifft
Mietaufwendungen, während III R 3/23 und
III R 39/22 zwei personalnahe Konstellationen
beleuchten – Dienstwohnungen für kurzfristig Beschäftigte und
Mitarbeiterunterkünfte.


Viel Spaß beim Hören!
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