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  4. #26.3 Homeoffice, Server und Spind – der Betriebsstättenbegriff im Wandel
Was kann eigentlich alles eine Betriebsstätte begründen? Eine
Pipeline, ein Spind, ein Server oder sogar eine Tätigkeit im
Gefängnis? Und was braucht es dafür konkret – von der
„Verwurzelung“ bis zur „Verfügungsmacht“? Genau darüber sprechen
wir gemeinsam mit unseren beiden Berliner Kollegen Christian
Kahlenberg und David Heckerodt.

Christian kennen viele unserer treuen Hörer sicherlich bereits
aus früheren TAXpod-Folgen. David hingegen ist zum ersten Mal
dabei und für dieses Thema geradezu prädestiniert – hat er sich
doch in seiner früheren Tätigkeit als Finanzbeamter, unter
anderem beim BZSt und zuletzt im BMF, intensiv mit
Betriebsstättenfragen und insbesondere der Gewinnabgrenzung
befasst.

Anlass unserer digitalen Gesprächsrunde ist der in der Praxis
seit Langem erwartete Entwurf des BMF-Schreibens zum
Betriebsstättenbegriff vom 13. Februar 2026. Dieses soll das
bislang maßgebliche, inzwischen deutlich in die Jahre gekommene
BMF-Schreiben aus dem Jahr 1999, den sog. Weihnachtserlass,
ersetzen.

Dass hier Reformbedarf besteht, liegt auf der Hand: Die
Arbeitswelt hat sich in den vergangenen knapp 25 Jahren
grundlegend verändert – besonders beschleunigt durch die
Corona-Pandemie und den damit verbundenen Anstieg mobiler Arbeit
und Homeoffice-Tätigkeiten. Zugleich haben neuere
BFH-Entscheidungen und aktuelle OECD-Entwicklungen die Diskussion
rund um den Betriebsstättenbegriff spürbar verändert. Der
BMF-Entwurf greift diese Entwicklungen auf und bezieht zudem neue
Arbeitsformen und Tätigkeitsfelder ein, etwa
Influencer-Tätigkeiten oder Desk Sharing.

Gemeinsam diskutieren wir, wie die einzelnen Merkmale einer
Betriebsstätte zusammenwirken, worauf es beim sog. Desk Sharing
ankommt und warum auch die digitale Wirtschaft nicht aus dem
Blick geraten darf, die uns sicherlich fortlaufend beschäftigen
wird. Es geht um Fragen wie: Wann wird ein Homeoffice zur –
womöglich sogar geschäftsleitenden –  Betriebsstätte? Welche
Rolle spielen Server bzw. IT-Infrastruktur? Und welche
Auswirkungen kann das neue Schreiben auf Wegzugsfälle und
Entstrickungsfragen haben?

Neben dem nationalen Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO werfen
wir natürlich auch einen Blick auf das Verhältnis zum
abkommensrechtlichen Begriff nach Art. 5 OECD-MA sowie auf die
wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Regelungsregimen.
Bekanntermaßen hat sich auch die OECD jüngst zur Begründung einer
Homeoffice-Betriebsstätte geäußert.

Wichtig ist zudem immer der Blick über die reine „Begründung“
einer Betriebsstätte hinaus: Die Wechselwirkung sollte nicht bei
den einzelnen betriebsstättenbegründenden Merkmalen enden,
sondern sich eigentlich in der Gewinnzurechnung fortsetzen. Denn
im internationalen Kontext geht es letztlich darum,
Besteuerungsrechte sachgerecht aufzuteilen, wobei die
Betriebsstätte den zentralen Anknüpfungspunkt bildet. Dazu aber
zu einem späteren Zeitpunkt mehr – jetzt machen wir uns erst
einmal auf die Suche nach der Betriebsstätte. Viel Spaß beim
Hören!

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„#26.3 Homeoffice, Server und Spind – der Betriebsstättenbegriff im Wandel“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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