Beschreibung
vor 1 Tag
Wir widmen uns erneut den aus unserer Sicht relevanten
BFH-Rechtsprechung der Monate Januar & Februar und beginnen
in II R 19/24 mit der Frage, ob § 7 Abs. 8 ErbStG einen
subjektiven Bereicherungswillen voraussetzt.
Weiter geht’s mit VIII R 14/23 und der Frage, ob der Zins aus
einem Genussrecht, das einem AN gewährt wird, Lohn oder
Kapitaleinkünfte darstellt. Ein vergleichbares Urteil, bei der
ein GF diesmal als stiller Gesellschafter seines AG beteiligt
wurde, findet sich in VIII R 13/23. Erneut um Arbeitslohn geht es
in VI R 18/24 und die zu klärende Frage, ob eine Feier eines AG
anlässlich der Verabschiedung eines AN Arbeitslohn darstellt.
Im Block PersG streifen wir IV R15/22 und die Frage, ob eine
Realteilung auch dann buchwertneutral erfolgen kann, wenn ein
Realteiler eigene Anteile erhält. IV R 12/23 legt fest, wann
Anteile eines Mitunternehmers an einer KapG dem
Sonderbetriebsvermögen II bei der Mitunternehmerschaft
zuzurechnen sind. IV R 20/23 regelt, wie ein Wirtschaftsgut, das
"quoad sortem" in eine PersG eingebracht wurde, zu bilanzieren
ist. Ebenfalls praxisrelevant ist IV R 14/23 zu § 15b EStG:
Führen Verluste einer Gründungskommanditistin aus der
Inanspruchnahme eines IAB zur Annahme eines
Steuerstundungsmodells?
In X R 20/22 schwenken kurz zu Stiftungen und insb. zu den
Anforderungen, denen Spenden/Zuwendungen an eine Schweizer
Stiftung genügen müssen.
GrESt: In II R 32/22 hatte der BFH zu entscheiden, wann die
Übernahme eines persönlichen Wohnungsrechts die Gegenleistung
erhöht. In II R 20/23 hat der BFH noch einmal die strengen
Anforderungen an die Anzeigepflichten des Steuerpflichtigen
bestätigt.
Umwandlungsrecht: Wir diskutieren in I R 9/23, ob sich die
umwandlungssteuerliche Norm § 4 Abs. 2 Satz 3
UmwStG (Besitzzeitanrechnung) auf das zeitpunktbezogene
Beteiligungserfordernis des gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg
nach § 9 Nr. 2a Satz 1 auswirkt.
Zuletzt besprechen wir in IV R 17/23 noch, wie teilentgeltliche
Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Rahmen des
§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG zu behandeln
sind.
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