Podcaster
Episoden
27.11.2025
46 Minuten
In unserer bereits bekannten und besonders „stiftungsversierten
Runde“ besprechen wir mit Tim Maciejewski und Ruben Rehr die
neuesten Entwicklungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung zu
ausländischen Familienstiftungen. Dabei starten wir mit Aspekten
der grenzüberschreitenden Mobilität von Stiftungen und den daraus
resultierenden Folgen.
So ging es im BFH-Urteil II R 30/22 zunächst um die Frage, ob
eine Schweizer Stiftung, die ihren Ort der Geschäftsleitung (und
damit Verwaltungssitz) in Deutschland hat, der Erbersatzsteuer
nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt – was wesentlich damit
zusammenhängt, ob die Stiftung beim „Zuzug“ ihre Rechtsfähigkeit
einbüßt oder nicht.
Einen vergleichbaren Fall, Urteil vom 13.8.2025 – 4 K
2055/23 (Revision anhängig unter II R 41/25), hatte das
FG München zu entscheiden. Allerdings nun mit EWR-Bezug. Dabei
galt es zu klären, ob eine Zuwendung an eine Liechtensteiner
Stiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland letztlich als
Zuwendung an ihren Stifter zu bewerten ist – was erneut an ihrer
Rechtsfähigkeit hängt.
Vor dem Hintergrund dieser „Zuzugsfälle“ diskutieren wir auch den
umgekehrten Fall: Den Wegzug und auch die körperschaftsteuerliche
Relevanz der hier erbschaftsteuerlich diskutierten Rechtsfragen.
Sodann beschäftigen wir uns mit der Zurechnungsbesteuerung. Hier
ist nach dem von uns bereits besprochene BFH-Urteil IX R 32/22
vom 3.12.2024 ein neuer Gesetzesentwurf in die Verbändeanhörung
gebracht worden, mit dem die Zurechnungsbesteuerung des § 15 AStG
grundlegend verändert werden soll. Insbesondere soll der Escape
des § 15 Abs. 6 AStG entfallen und stattdessen in § 15 Abs. 3
(Entwurfsfassung) ein Entlastungsbeweis möglich sein, wenn keine
künstliche Gestaltung vorliegt. Wir diskutieren, was dies
praktisch bedeuten kann. Viel Spaß beim Hören!
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11.11.2025
34 Minuten
In dieser Episode widmen wir uns in gewohnter Runde wieder der
aus unserer Sicht relevanten BFH-Rechtsprechung. Dieses Mal aus
dem Monat Oktober, in dem es wieder einige sehr interessante
Entscheidungen gegeben hat. Insbesondere im Zusammenhang mit der
Behandlung des Nießbrauchers an Personengesellschaften sowie in
Bezug auf die erbschaftsteuerliche Behandlung ausländischer
Stiftungen.
Wir starten mit II R 30/22 und der Frage, ob eine Schweizer
Stiftung mit klarem Verwaltungssitz und Ort der Geschäftsleitung
in Deutschland der deutschen Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr.
4 ErbStG unterliegt. Mit II R 31/22 und II R 56/22 führt der BFH
seine Linie im Bereich von § 6a GrEStG konsequent fort und
entscheidet en passant darüber, ob Gebietskörperschaften
herrschendes Unternehmen sein können. Das Urteil II R 12/21
klärt, ob eine Erbauseinandersetzung auch mehr als sechs Monate
nach dem Erbfall zum sog. Begünstigtentransfer berechtigen kann,
wenn ein innerer Zusammenhang zum Erbfall fortbesteht. In II R
22/21 entscheidet der BFH, wie die Bereicherung bei disquotalen
Einlagen in eine Körperschaft bemessen wird.
In II R 18/23 beschäftigt sich der BFH damit, ob das Halten eines
Familienheims über eine GbR der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1
Nr. 4a EStG unterliegen kann. IV R 36/22 konturiert die
Fragestellung, inwieweit ein Nießbraucher Mitunternehmer sein
kann – eine zentrale Frage insbesondere für die Anwendung des § 6
Abs. 3 EStG. Das Urteil III R 45/22 konkretisiert die
Voraussetzungen einer Gewinnerzielungsabsicht und inwieweit
Veräußerungsgewinne auch bei Vermietungs-Cases in die
Prognosegrundlage aufgenommen werden. Zum Abschluss dann noch
einmal Grunderwerbsteuer: In II B 23/25 (AdV) bestätigt der BFH
erneut, dass die Festsetzung von Signing & Closing GrESt
nicht zutreffend ist. Allerdings ist die Grunderwerbsteuer des §
1 Abs. 2b GrEStG im Ergebnis „von Dauer“.
Die Entscheidungsvorschau zu den mündlichen Verhandlungen am BFH
aus dem vergangenen Monat ist dagegen ausnahmsweise eher
überschaubar. Viel Spaß beim Hören!
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08.10.2025
36 Minuten
Auch im Ferienmonat August gab es einige spannende Urteile,
sodass wir erneut leicht über unserer vorgegebene Zeitmarke von
30 Minuten landen. Dazu kommt, dass wir zu Beginn mit 2 BvL 19/14
– also einem Ausreißer in Form eines Beschlusses des BVerfG zur
Mindestgewinnbesteuerung starten. Auf Vorlage des BFH hatte
dieses zu entscheiden, ob § 10d EStG bei Definitiveffekten
verfassungswidrig ist.
Sodann schwenken wir zum BFH und widmen uns zunächst IV R 6/23.
Das Urteil klärt, wie viele Gebühren für einen Antrag auf
verbindliche Auskunft für einen einzigen Sachverhalt angesetzt
werden können. Aus dem Bereich „Privat Clients“ sprechen wir
anschließend über IX R 4/23 und dazu, wie über eine Störung der
Geschäftsgrundlage auch ertragsteuerliche Folgen (!) im
Zusammenhang mit § 17 EStG wieder rückgängig gemacht werden
können. II R 48/21 behandelt hingegen die Frage, warum man den
Verzicht auf einen vollen Zugewinn (u.a.) nicht entgeltlich
vereinbaren sollte. Es folgen drei Immobilienfälle, nämlich III R
12/22 zu En-bloc Veräußerungen und erweiterter
Gewerbesteuerkürzung sowie II R 16/23 und II R 26/23, in denen
sich der BFH jeweils mit der Rückgängigmachung von
Grunderwerbsteuer auseinandersetzt. In VIII R 3/23 geht es
anschließend um die Frage, ob die Einräumung einer
unentgeltlichen Bürgschaft ertragssteuerrelevant ist.
Weiter geht’s mit einem Exoten aus dem Investmentsteuerrecht: Mit
seinem Beschluss VIII R 18/22 klärt der BFH, ob die Einmischung
eines Gesellschafters an einer Fondsgesellschaft ihren Charakter
als Investmentanteil im Sinne des Investmentsteuergesetztes
beeinflusst. Das darauf folgende Urteil XI R 2/23 zu
gewerbesteuerlichen Verlusten und Anwachsungen dürfte vermutlich
eine der letzten Entscheidungen des XI. Senats gewesen sein, der
im Zuge einer größeren Umstrukturierung zum 1. August 2025
aufgelöst worden ist. Bevor Christian Süß abschließend noch von
zwei mündlichen Verhandlungen zu jeweils erweiterten Kürzung bei
der Gewerbesteuer berichtet (IV R 31/23 und IV R 9/24),
besprechen wir zuvor noch die EuGH-Vorlage VIII R 21/22 zu der
Frage, ob definitiv werdende Quellensteuern für Ausschüttungen
aus Deutschland nach Japan eine Verletzung der
Kapitalverkehrsfreiheit darstellen. Viel Spaß beim Hören!
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01.10.2025
32 Minuten
Die Wegzugsteuer steht auf dem Prüfstand! Mit Beschluss vom
29.5.2025 hat das polnische Verwaltungsgericht (Wojewódzki Sąd
Administracyjny) dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen
zur Vereinbarkeit der polnischen Wegzugsbesteuerung mit dem
Unionsrecht zur Vorabentscheidung vorgelegt – insbesondere mit
dem allgemeinen Freizügigkeitsrecht (C-430/25, Gena). Neben den
Fragen, ob auch vor dem Zuzug nach Polen entstandene
Wertsteigerungen im Rahmen der polnischen Wegzugsbesteuerung
erfasst werden und stille Lasten unberücksichtigt bleiben dürfen,
ist für die deutsche Wegzugsbesteuerung dabei insbesondere die
dritte Vorlagefrage relevant: Ist es unionsrechtskonform, dass
die Wegzugsteuer sofort oder allenfalls in Raten über fünf Jahre
gezahlt werden kann?
Gemeinsam mit unserem Wegzugsteuerexperten Nils Häck und der
EU-rechtlichen Kompetenz von Thomas Sendke wagen wir einen
Ausblick. Wie ist der weitere Verfahrensablauf beim EuGH? Lässt
sich aus der Behandlung der Rechtssache beim Gerichtshof etwas
für die spätere Entscheidung ableiten? Und welche rechtlichen
Gesichtspunkte wird der Gerichtshof bei seiner Entscheidung
berücksichtigen müssen? Da es im polnischen
Vorabentscheidungsersuchen um den Wegzug einer natürlichen Person
geht, zwingt unseres Erachtens die Freizügigkeit innerhalb der
Union dazu, die Wegzugsbesteuerung verhältnismäßig
auszugestalten. Das bedeutet im Ergebnis eine dauerhafte und
zinslose Stundung der Wegzugsteuer! Zur Entscheidung des EuGH
könnte es jedenfalls bereits im Laufe des Jahres 2026 kommen. Es
bleibt also spannend. Viel Spaß beim Hören!
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29.08.2025
49 Minuten
In diesem TAXpod beschäftigen wir uns mit einem Thema, das etwas
weniger technisch ist als die meisten unserer bisherigen
Episoden. Dafür jedoch hochgradig praxisrelevant. Nämlich: Die
Absicherung spezifischer Steuerrisiken – nicht etwa über
verbindliche Auskünfte, sondern über Versicherungslösungen. Als
Instrument, das insbesondere im Zuge von M&A-Transaktionen
zum Einsatz kommt, haben wir in unserer alltäglichen
Strukturierungsberatung gute Erfahrungen mit Steuerversicherungen
gemacht und sehen in diesem Bereich einen stark steigenden Bedarf
sowie eine sehr hohe Dynamik.
Als Gast mit dabei ist Alexander Skuratovski, Head of the Tax
Insurance Business, Europe Private Equity and M&A bei Marsh
McLennan, der uns als Broker Rede und Antwort zu den wichtigsten
Fragen rund um das Produkt steht: Was für Steuereinzelrisiken
lassen sich bis zu welcher Höhe versichern? Wie setzt sich das
jeweilige Steuerrisiko zusammen? Was für Kosten sind mit einer
Steuerversicherung verbunden? Welche Vorteile bietet der Einsatz
eines Maklers und wie verläuft hierbei ganz allgemein der
Prozess? Was sind die Vorteile im Vergleich zur verbindlichen
Auskunft? Wie lange laufen die Policen und zu welchem Zeitpunkt
zahlt die Versicherung im Falle des Eintritts eines
Steuerschadens?
Ein äußerst spannendes Thema, das sicherlich in Zukunft weiter an
Bedeutung gewinnen wird. Viel Spaß beim Hören!
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Über diesen Podcast
TAXpod ist zurück! Und mit ihm auch Jens und Goetz als bewährtes
Moderatoren-Duo. Teils zu zweit, teils gemeinsam mit spannenden und
hochkarätigen Gästen diskutieren die beiden regelmäßig wieder die
volle Bandreite hochaktueller Themen rund um das Internationale
Steuerrecht. Welche Entscheidungen sind kürzlich veröffentlich
worden? Wie schaut‘s unter anderem aus mit Gesetzesreformen oder
Verwaltungsäußerungen? Welche Entwicklungen auch außerhalb des
Steuerrechts lassen sich beobachten? Und vor allem: Was gilt es
dabei sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen zu
beachten? Von Wegzugsbesteuerung bis Grunderwerbsteuer, vom
Corporate zum Privatier, von der Technikalie bis zu Grundsatzfrage
– emotional und immer schonungslos offen gibt es bei TAXpod
Steuerrecht in allen Facetten auf die Ohren. Und jetzt viel Spaß
beim Hören!
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