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Beschreibung
vor 12 Stunden
Im Maskottchen-Kostüm aufs Spielfeld – wenn Recherche zur Straftat
wird Darf man eine Sicherheitslücke aufdecken, indem man die
Grenzen des Erlaubten überschreitet? Diese Frage führt zurück zum
Eröffnungsspiel der Heim-EM 2024. Dort schlich sich ein YouTuber im
Kostüm des offiziellen Maskottchens bis auf den Rasen der Allianz
Arena – festgehalten in einem Video mit über 3,1 Millionen
Aufrufen. Rund zwei Jahre später hat das Amtsgericht München
geurteilt. Dr. Christian Rosinus ordnet in dieser Sonderfolge zur
WM die Entscheidung ein: Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (§
267 StGB) in Tateinheit mit dem Erschleichen von Leistungen (§ 265a
StGB). Besonders im Fokus steht die Frage, wie weit die
Pressefreiheit aus Art. 5 GG reicht und wann sie rechtswidrige
Informationsbeschaffung nicht deckt. Außerdem geht es um die
Einziehung von 5.400 Euro aus den Videoeinnahmen nach §§ 73 ff.
StGB: Sind Werbeerlöse, die erst durch eigenständigen Videoschnitt
und Upload entstehen, wirklich noch „Ertrag der Tat" oder greift
der Staat hier in die wirtschaftliche Grundlage investigativer
Arbeit ein? Hier geht’s zur Folge „Doping aus strafrechtlicher
Perspektive“ https://criminal-compliance.podigee.io/214-new-episode
https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com
wird Darf man eine Sicherheitslücke aufdecken, indem man die
Grenzen des Erlaubten überschreitet? Diese Frage führt zurück zum
Eröffnungsspiel der Heim-EM 2024. Dort schlich sich ein YouTuber im
Kostüm des offiziellen Maskottchens bis auf den Rasen der Allianz
Arena – festgehalten in einem Video mit über 3,1 Millionen
Aufrufen. Rund zwei Jahre später hat das Amtsgericht München
geurteilt. Dr. Christian Rosinus ordnet in dieser Sonderfolge zur
WM die Entscheidung ein: Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (§
267 StGB) in Tateinheit mit dem Erschleichen von Leistungen (§ 265a
StGB). Besonders im Fokus steht die Frage, wie weit die
Pressefreiheit aus Art. 5 GG reicht und wann sie rechtswidrige
Informationsbeschaffung nicht deckt. Außerdem geht es um die
Einziehung von 5.400 Euro aus den Videoeinnahmen nach §§ 73 ff.
StGB: Sind Werbeerlöse, die erst durch eigenständigen Videoschnitt
und Upload entstehen, wirklich noch „Ertrag der Tat" oder greift
der Staat hier in die wirtschaftliche Grundlage investigativer
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Perspektive“ https://criminal-compliance.podigee.io/214-new-episode
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