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Beschreibung
vor 1 Tag
Dr. Stefan Brink stellt zu Beginn kurz sein neues Sachbuch „KI und
die Zukunft unserer Gesellschaft: Künstliche Intelligenz verstehen“
vor, das er gemeinsam mit dem Künstler Florian Mehnert verfasst hat
und das sich genau dieser Frage widmet. Ab Minute (03:48) sprechen
Prof. Niko Härting und Dr. Stefan Brink über die
Apple-Sprachagentin „Siri AI“, die zunächst nicht auf den
europäischen Markt kommen soll. Apple verweist insoweit auf den DMA
(Digital Markets Act). Anschließend (10:52) ist der Einsatz von
Bodycams bei der Polizei Thema. Der Polizeibeauftragte des Landes
Berlin scheiterte vor dem VG Berlin mit seiner Forderung zur
Einsichtnahme von Bodycam-Aufnahmen der Berliner Polizei (Urteil
vom 16.06.2026 – VG 1 K 377/24 und VG 1 K 68/25). Zum Schluss
(18:42) widmen sich Härting und Brink der BGH-Entscheidung vom
03.06.2026 – I ZR – zum Personenbeförderungsrecht. Ein für Uber
tätiges Mietwagenunternehmen hatte gegen die in § 49 Abs. 4
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelte Rückkehrpflicht
verstoßen. Diese verpflichtet Mietwagenunternehmen, nach Beendigung
der Fahrt unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren. Härting
geht von der Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit dieser Norm
aus und sieht darin ein Beispiel dafür, dass der BGH sich weigert,
dem Bundesverfassungsgericht oder dem EuGH die entsprechenden
Fragen vorzulegen.
die Zukunft unserer Gesellschaft: Künstliche Intelligenz verstehen“
vor, das er gemeinsam mit dem Künstler Florian Mehnert verfasst hat
und das sich genau dieser Frage widmet. Ab Minute (03:48) sprechen
Prof. Niko Härting und Dr. Stefan Brink über die
Apple-Sprachagentin „Siri AI“, die zunächst nicht auf den
europäischen Markt kommen soll. Apple verweist insoweit auf den DMA
(Digital Markets Act). Anschließend (10:52) ist der Einsatz von
Bodycams bei der Polizei Thema. Der Polizeibeauftragte des Landes
Berlin scheiterte vor dem VG Berlin mit seiner Forderung zur
Einsichtnahme von Bodycam-Aufnahmen der Berliner Polizei (Urteil
vom 16.06.2026 – VG 1 K 377/24 und VG 1 K 68/25). Zum Schluss
(18:42) widmen sich Härting und Brink der BGH-Entscheidung vom
03.06.2026 – I ZR – zum Personenbeförderungsrecht. Ein für Uber
tätiges Mietwagenunternehmen hatte gegen die in § 49 Abs. 4
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelte Rückkehrpflicht
verstoßen. Diese verpflichtet Mietwagenunternehmen, nach Beendigung
der Fahrt unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren. Härting
geht von der Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit dieser Norm
aus und sieht darin ein Beispiel dafür, dass der BGH sich weigert,
dem Bundesverfassungsgericht oder dem EuGH die entsprechenden
Fragen vorzulegen.
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