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vor 10 Stunden
Die Zeugnisfalle – Teil 2 zum Zwischenzeugnis!Warum ein
gutes Zwischenzeugnis Jahre später zum Problem des Arbeitgebers
werden kann!
Ein Zwischenzeugnis wirkt auf den ersten Blick wie eine
Formalität. Der Mitarbeiter fragt danach, die Personalabteilung
erstellt es und häufig wird lieber etwas zu positiv formuliert,
um Diskussionen zu vermeiden.
Doch genau darin liegt eine erhebliche Gefahr.
Denn was heute als freundliche Bewertung formuliert wird, kann
morgen im Kündigungsschutzprozess, bei einer Abmahnung oder beim
Streit um das Endzeugnis zum Problem werden.
In dieser Folge von Einfach
Recht zeige ich, warum Arbeitgeber
Zwischenzeugnisse nicht unterschätzen sollten und welche
rechtlichen Folgen sich aus einem zu guten Zwischenzeugnis
ergeben können.
Im Mittelpunkt steht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
zur Bindungswirkung von Zwischenzeugnissen. Das BAG hat
entschieden, dass der Arbeitgeber bei der Erteilung eines
späteren Endzeugnisses grundsätzlich an die Bewertungen eines
zuvor erteilten Zwischenzeugnisses gebunden ist, soweit dieselben
Zeiträume betroffen sind. Eine spätere Abweichung ist nur
möglich, wenn sich Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers nach
Erteilung des Zwischenzeugnisses wesentlich verändert haben.
In dieser Folge erfahren Sie:
Warum Zwischenzeugnisse vor Gericht eine erhebliche Rolle spielen
können
Weshalb ein zu positives Zwischenzeugnis spätere Kündigungen
erschweren kann
Welche Auswirkungen Zwischenzeugnisse auf Abmahnungen und
Endzeugnisse haben
Warum Arbeitgeber Leistungsänderungen dokumentieren sollten
Welche Bedeutung die BAG-Entscheidung vom 16.10.2007 – 9 AZR
248/07 hat
Wie Arbeitgeber Zwischenzeugnisse strategisch sinnvoll einsetzen
können
Warum ein Zwischenzeugnis häufig Anlass für ein wichtiges
Mitarbeitergespräch sein sollte
Für Arbeitgeber, Geschäftsführer, Personalverantwortliche und
HR-Abteilungen ist diese Folge besonders relevant. Denn häufig
liegt das Risiko nicht in der Frage, ob ein Zwischenzeugnis
erteilt werden muss, sondern in der Frage, was darin steht.
BAG, Urteil vom 16.10.2007 – 9 AZR 248/07, NZA 2008,
298
Der Arbeitgeber ist bei der Erteilung eines Endzeugnisses
grundsätzlich an die Bewertungen eines zuvor erteilten
Zwischenzeugnisses gebunden, soweit dieselben Zeiträume betroffen
sind. Eine spätere Abweichung setzt nachvollziehbare
Veränderungen in Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers
voraus.
Rechtsanwälte Wulf & Collegen
Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Geschäftsführer, HR-Abteilungen und
Arbeitnehmer
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