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Episoden

35 Minuten
Sie wollen sich von einem Mitarbeiter trennen. Statt sofort zu kündigen, laden Sie ihn zum Gespräch und legen einen vorbereiteten Aufhebungsvertrag auf den Tisch. Und dann beginnen die Fragen.

Wie weit darf ich gehen?

Darf ich sagen, dass wir sonst kündigen?

Darf ich eine sofortige Entscheidung verlangen?

Oder muss ich drei Tage Bedenkzeit einräumen?

Die Antwort überrascht viele Arbeitgeber. Denn Sie dürfen deutlich mehr, als die meisten annehmen.

In diesem ersten Teil der Serie zum Beendigungsgespräch kläre ich, warum ein Aufhebungsvertrag für Arbeitgeber häufig die wirtschaftlich vernünftigere Lösung ist, was Sie vor dem Gespräch zwingend geklärt haben müssen, warum ein fertig vorbereiteter Vertrag kein Beweis für eine Überrumpelung ist und weshalb Überraschung nicht dasselbe ist wie Überrumpelung.

Außerdem geht es um den krankgeschriebenen Mitarbeiter, um die Frage, wie viele Personen auf Arbeitgeberseite dabei sein sollten, und darum, was Sie tun, wenn der Mitarbeiter im Gespräch zu weinen beginnt.

Grundlage sind die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 07.02.2019 (6 AZR 75/18) zum Gebot fairen Verhandelns und vom 24.02.2022 (6 AZR 333/21) zur Zulässigkeit eines Angebots, das nur zur sofortigen Annahme unterbreitet wird.

Im zweiten Teil geht es dann um die Frage, wann die Unterschrift wackelt: Anfechtung, widerrechtliche Drohung, Täuschung und das Gebot fairen Verhandelns.

Sie haben Fragen oder Anregungen? Schreiben Sie einen Kommentar oder eine Nachricht an mein Team Arbeitsrecht: info@kanzlei-wulf.de

Mehr zu rechtlichen Themen im Blog: www.kanzlei-wulf.de

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️ Besprochene Entscheidungen:

BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18

BAG, Urteil vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21

Sandro Wulf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zertifizierter Mediator

Rechtsanwälte Wulf & Collegen, Magdeburg und Stendal

Hinweis: Diese Folge dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
25 Minuten
Folgentitel: Beendigungsgespräch! So gelingt es! Wieso jeder Arbeitgeber vor der Zustellung einer Kündigung dieses Gespräch führen muss!

Beschreibung:

Die Kündigung liegt unterschriftsreif auf dem Tisch. Und trotzdem ist der wichtigste Schritt noch nicht getan. Denn wer als Arbeitgeber kündigt, ohne vorher das Gespräch zu suchen, verschenkt Chancen und riskiert einen teuren Rechtsstreit.

In dieser Folge erkläre ich, warum das Beendigungsgespräch vor Ausspruch einer Kündigung aus meiner Sicht der klügere Weg ist. Sie erfahren, welche Vorteile ein gut vorbereitetes Gespräch für beide Seiten bringt, warum ich solche Gespräche in drei Phasen führe und worauf es ankommt, damit ein Beendigungsgespräch erfolgreich verläuft und nicht im Konflikt endet.

Diese Folge ist der Auftakt zu einer Serie. In den drei nachfolgenden Folgen gehe ich mit Ihnen in die Tiefe:

Teil 1: Was Arbeitgeber im Beendigungsgespräch dürfen. Vorbereitung, der fertige Aufhebungsvertrag auf dem Tisch und die Frage, ob Sie den Mitarbeiter vorwarnen oder ihm Bedenkzeit geben müssen.

Teil 2: Wenn die Unterschrift wackelt. Anfechtung, Drohung mit Kündigung oder Strafanzeige, Täuschung und das Gebot fairen Verhandelns. Mit einem aktuellen Fall, der zeigt, wie schnell ein Aufhebungsvertrag kippt.

Teil 3: Vom Nein bis zur Unterschrift. Was Sie tun, wenn der Mitarbeiter ablehnt, warum ein PDF nicht reicht, was in den Vertrag gehört und meine fünf Regeln für das Beendigungsgespräch.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Mediator begleite und coache ich Personalabteilungen, HR-Verantwortliche und Inhaber geführter Unternehmen bei Beendigungsgesprächen und führe diese auf Wunsch auch für sie. Sprechen Sie mich gern an.

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Sandro Wulf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zertifizierter Mediator Rechtsanwälte Wulf & Collegen, Magdeburg und Stendal

Hinweis: Diese Folge dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
27 Minuten
Kündigung richtig aussprechen – Kündigung richtig angreifen

Warum nicht nur der Kündigungsgrund entscheidet und weshalb Form, Verfahren, Zugang und drei Wochen über den Ausgang bestimmen können.

Eine Kündigung kann inhaltlich gut begründet und trotzdem unwirksam sein. Denn im Kündigungsrecht entscheidet nicht nur das „Warum“. Ebenso wichtig sind Vorbereitung, Dokumentation, Beteiligungsrechte, Schriftform und der nachweisbare Zugang des Kündigungsschreibens.

In dieser Folge von „Einfach Recht“ zeige ich, wie Arbeitgeber eine Kündigung rechtssicher vorbereiten und aussprechen und an welchen Stellen Arbeitnehmer eine Kündigung prüfen und angreifen können.

Sie erfahren unter anderem:

Wann das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet

Welche Anforderungen bei verhaltens-, personen- und betriebsbedingten Kündigungen gelten

Warum eine Abmahnung häufig unverzichtbar ist

Welche Rolle das betriebliche Eingliederungsmanagement bei krankheitsbedingten Kündigungen spielt

Wann besonderer Kündigungsschutz beachtet werden muss

Warum Fehler bei der Anhörung des Betriebsrats zur Unwirksamkeit führen können

Weshalb Kündigungen weiterhin schriftlich und eigenhändig unterschrieben werden müssen

Warum E-Mail, Scan oder Messenger-Nachricht nicht ausreichen

Welche Risiken beim Zugang durch Einwurf-Einschreiben bestehen

Wann die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage beginnt

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Aufhebungs- und Beendigungsvereinbarungen beachten sollten

Die Folge richtet sich insbesondere an Arbeitgeber, Geschäftsführer, Führungskräfte, Personalverantwortliche und HR-Abteilungen – aber auch an Arbeitnehmer, die eine erhaltene Kündigung rechtzeitig und strukturiert prüfen möchten.

️ Rechtliche Fundstellen

§ 623 BGB – Schriftform der Kündigung und des Auflösungsvertrags

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html

§ 4 KSchG – Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage

https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html

§ 102 BetrVG – Anhörung des Betriebsrats

https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__102.html

BAG, Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25

Kein Anscheinsbeweis für den Zugang beim Scan-Verfahren des Einwurf-Einschreibens

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-184-25/

BAG, Urteil vom 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24

Darlegungs- und Beweislast für den Zugang einer Kündigung

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-68-24/

BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23

Zugang eines Schreibens und postübliche Zustellzeiten

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-213-23/

BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 2 AZR 736/13

Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-736-13/

Kontakt

Rechtsanwälte Wulf & Collegen

Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Geschäftsführer, HR-Abteilungen und Arbeitnehmer

Standorte: Magdeburg und Stendal

Website

https://kanzlei-wulf.de

E-Mail

info@kanzlei-wulf.de

️ Podcast „Einfach Recht“

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Wenn Ihnen die Folge gefallen hat, freue ich mich über ein Abonnement, eine Bewertung und das Teilen der Folge mit Kollegen, Führungskräften und Personalverantwortlichen.

Hinweis: Diese Folge dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall.

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26 Minuten
Wem gehört das Trinkgeld? Was Arbeitgeber verteilen dürfen – und was nicht

Beschreibung:

Ein Gast drückt der Servicekraft zehn Euro in die Hand: „Das ist für Sie." Minuten später verlangt der Chef das Geld für die gemeinsame Trinkgeldkasse. Darf er das? Und hilft ihm eine Klausel im Arbeitsvertrag?

Trinkgeld ist kein Gastro-Sonderthema. Ob Bäckerei, Fleischerei, Friseur, Handwerk, Paketdienst, Physiotherapie oder Pflege – überall, wo Mitarbeiter Kontakt zu Kunden, Gästen oder Patienten haben, stellt sich dieselbe Frage: Wem gehört das Geld, das der Kunde freiwillig gibt?

In dieser Folge erkläre ich, warum der Wille des Kunden der entscheidende Prüfstein ist, weshalb der Arbeitgeber persönlich zugedachtes Trinkgeld nicht einfach umverteilen darf, wann Trinkgeld dem ganzen Team zusteht, was der Arbeitgeber organisatorisch regeln kann – und wie ein Trinkgeldpool aussieht, der rechtlich hält und Konflikte vermeidet.

Grundlage sind unter anderem die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 19.01.2022 (5 AZR 346/21) und vom 27.09.2022 (2 AZR 508/21), des LAG Rheinland-Pfalz vom 09.12.2010 (10 Sa 483/10), des LAG Hamm vom 14.05.2014 (7 TaBV 31/14) sowie des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.01.2014 (1 Ca 1603/13).

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Sandro Wulf – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zertifizierter Mediator Rechtsanwälte Wulf & Collegen, Magdeburg und Stendal
23 Minuten
Ein Mitarbeiter erscheint nicht mehr zur Arbeit. Keine Krankmeldung, kein Urlaub. Er sitzt im Gefängnis, verurteilt zu mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Tat hat mitseiner Arbeit nichts zu tun, und worum es ging, verrät er nicht.

Darf der Arbeitgeber kündigen?

In dieser Folgebespreche ich eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart und die dahinterstehende gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts:

Warum die Haft ein personenbedingter und kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund ist.

Warum bei einer Reststrafe von mehr als zwei Jahren die Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt ist, ohne dass konkrete Betriebsablaufstörungen dargelegt werden müssen.

Warum die Hoffnung auf vorzeitige Entlassung bei der Prognose nicht zählt.

Und warum die Hürden niedriger liegen als bei der krankheitsbedingten Kündigung.

Dazu die wichtigsten Abgrenzungen für die Praxis: Untersuchungshaft, kürzere Freiheitsstrafen, tariflich unkündbare Arbeitnehmer und Straftaten mitBezug zum Arbeitsverhältnis.

️ ArbG Stuttgart, Az. 28 Ca 887/25 (Kündigung bei Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wirksam;keine Darlegung weiterer Betriebsablaufstörungen erforderlich, wenn die Freiheitsstrafe 24 Monate übersteigt und eine Entlassung vor Ablauf von zwei Jahren nicht sicher zu erwarten steht)

️ BAG, Urteil vom 22.10.2015, 2 AZR 381/14 (langjährige Strafhaft als wichtiger Grund für eine außerordentlicheKündigung mit notwendiger Auslauffrist; Bestätigung der Zwei-Jahres-Grenze)

️ BAG, Urteil vom 23.05.2013, 2 AZR 120/12 (personenbedingte Kündigung bei Untersuchungshaft; Prognose im Kündigungszeitpunkt)

️ BAG, Urteil vom 24.03.2011, 2 AZR 790/09 (Leitentscheidung: Reststrafe von mehr als zwei Jahren; keinePflicht zu Überbrückungsmaßnahmen; vorzeitige Entlassung bei der Prognose grundsätzlich unbeachtlich)

️ BAG, Urteil vom 25.11.2010, 2 AZR 984/08 (personenbedingte Kündigung bei mehrjähriger Freiheitsstrafe)

️ BAG, Urteil vom 22.09.1994, 2 AZR 719/93 und BAG, Urteil vom 15.11.1984, 2 AZR 613/83 (Grundlagen: nicht jedeFreiheitsstrafe führt zum Verlust des Arbeitsplatzes; umfassende Interessenabwägung)

 

Haben Sie Fragen zu dieser Folge oder Anregungen für weitere Themen? Schreiben Sie gern unserem Team Arbeitsrecht. Weitere Beiträge finden Sie in unserem Blog.

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Dieser Podcast dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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#arbeitsrecht #kündigung #entlassung #freiheitsstrafe

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Über diesen Podcast

Die moderne Arbeitswelt im deutschen Arbeitsrecht. Hier geht es um Themen rund ums Verhältnis des Arbeitgebers, Mitarbeiter, Betriebsrat, Personalrat und weiterer Beteiligter. Aktuelle Tendenzen in der Rechtsprechung, der Gesetzgebung und Gestaltung von Arbeitsverhältnissen.
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