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Episoden
04.01.2026
15 Minuten
BAG, Beschluss vom 24.06.2025 – 9 AZB
18/25
(veröffentlicht im Entscheidungsarchiv des BAG am 15.07.2025)
In dieser Folge bespreche ich eine aktuelle
Entscheidung des Bundesarbeitsgericht,
die weit über den Profisport hinaus Bedeutung hat.
Der 9. Senat des BAG befasst sich mit der Frage,
ob für die Klage eines Schiedsrichter-Assistenten der
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet
ist und
nach welchen Maßstäben der Arbeitnehmerstatus (§ 611a
BGB) zu prüfen ist.
Der Kläger war über einen längeren Zeitraum
als Schiedsrichter-Assistent im
organisierten Spielbetrieb tätig.
Die Einsätze erfolgten regelmäßig auf Grundlage
zentraler Ansetzungen durch den Verband.
Nach dem Vortrag des Klägers:
wurden Zeit, Ort und Dauer der
Einsätze vollständig vorgegeben
bestand eine Verpflichtung zur
Einsatzübernahme, Absagen waren nur eingeschränkt
möglich
unterlag er fachlichen und organisatorischen
Weisungen
existierten Bewertungs- und
Beurteilungssysteme, die Einfluss auf weitere
Einsätze hatten
erfolgte die Vergütung pauschal pro
Einsatz, ohne eigene Preisgestaltung oder
Unternehmerrisiko
Formal war die Tätigkeit nicht als Arbeitsverhältnis
bezeichnet, tatsächlich jedoch stark in die
Verbandsorganisation eingebunden.
Der Kläger machte Ansprüche geltend und beschritt
den Rechtsweg zu den
Arbeitsgerichten.
Der Verband rügte den Rechtsweg mit der Begründung, es
liege kein Arbeitsverhältnis, sondern
eine freie bzw. verbandstypische
Tätigkeit vor.
Streitgegenstand war zunächst ausschließlich die
Rechtswegfrage.
Das BAG stellt klar:
Über die Zuständigkeit der
Arbeitsgerichte entscheiden diese selbst (§ 2
ArbGG).
Maßgeblich ist nicht die vertragliche
Bezeichnung, sondern die tatsächliche
Durchführung der Tätigkeit.
Der Arbeitnehmerstatus eines
Schiedsrichter-Assistenten ist nicht von vornherein
ausgeschlossen.
Für die Rechtswegprüfung genügt bereits
eine schlüssige Behauptung eines
Arbeitsverhältnisses.
Ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht,
ist erst im Hauptsacheverfahren zu klären.
Das BAG knüpft an die bekannten Kriterien des § 611a BGB an,
insbesondere:
persönliche Abhängigkeit
Weisungsgebundenheit
Eingliederung in eine fremde Organisation
fehlendes Unternehmerrisiko
Diese Grundsätze gelten auch im Sport- und
Verbandswesen.
Die Entscheidung betrifft nicht nur Schiedsrichter, sondern u.
a.:
Trainer und Co-Trainer
Referenten und Dozenten
projektbezogen eingesetzte freie Mitarbeitende
Tätigkeiten mit festen Einsatzplänen und Bewertungsstrukturen
Wo Organisation, Einsatzpraxis und Weisungen
arbeitnehmerähnlich ausgestaltet sind, ist der Weg zum
Arbeitsgericht eröffnet.
BAG, Beschluss
vom 24.06.2025 – 9 AZB
18/25
Veröffentlicht im Entscheidungsarchiv des BAG
am 15.07.2025
Rechtsanwälte Wulf & Collegen
Sandro Wulf
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht · zertifizierter
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28.12.2025
29 Minuten
Bereitschaftsdienst an Silvester – Was Arbeitgeber und
Arbeitnehmer wissen müssen
Zum Jahreswechsel stehen viele Unternehmen vor der Frage, ob und
unter welchen
Voraussetzungen Bereitschaftsdienste angeordnet
werden dürfen – etwa wegen Silvesterfeuerwerk, technischer
Risiken oder betrieblicher Notwendigkeiten.
In dieser Folge von „Einfach
Recht“ erläutere ich die arbeitsrechtlichen
Grundlagen, die Abgrenzung zur Rufbereitschaft sowie
die Vergütungspflicht unter besonderer
Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts.
1. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
BAG, Urt. v. 29.06.2016 – 5 AZR
716/15
Bereitschaftsdienst stellt Arbeitszeit dar und
ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Für
Bereitschaftszeiten ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu
zahlen.
2. Bereitschaftsdienst darf nicht reguläre Arbeitszeit
ersetzen
BAG, Urt. v. 17.01.2019 – 6 AZR
17/18
Bereitschaftsdienst darf nicht anstelle der
vertraglich geschuldeten Arbeitszeit angeordnet
werden. Er ist
nur zusätzlich zulässig, wenn
tariflich oder arbeitsvertraglich vorgesehen.
3. Abgrenzung Bereitschaftsdienst –
Rufbereitschaft
BAG, Urt. v. 25.03.2021 – 6 AZR
264/20
Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber
den Aufenthaltsort vorgibt.
– Vorgabe des Aufenthaltsortes Bereitschaftsdienst
(Arbeitszeit)
– Freie Wahl des Aufenthaltsortes Rufbereitschaft
(Ruhezeit)
Allein eine häufige Inanspruchnahme macht Rufbereitschaft nicht
automatisch vergütungspflichtig.
Bereitschaftsdienste benötigen
eine arbeitsvertragliche, tarifliche oder
kollektivrechtliche Grundlage
Sie unterliegen
dem Arbeitszeitgesetz und sind bei
der Höchstarbeitszeit zu berücksichtigen
Vergütungspflicht besteht zwingend bei Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft ist nur bei tatsächlichem Einsatz zu vergüten
– es sei denn, es bestehen abweichende Vereinbarungen
An Sonn- und Feiertagen (z. B. Neujahr) gelten besondere
arbeitszeitrechtliche Einschränkungen
HR-Abteilungen
Geschäftsführungen
Arbeitgeber mit technischer Infrastruktur
Unternehmen mit Not- oder Bereitschaftsdiensten
Betriebsräte
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Sandro Wulf
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht · Zertifizierter
Mediator
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21.12.2025
15 Minuten
Podcast: Einfach Recht | Rechtsanwalt Sandro
Wulf
Pünktlichkeit gilt als Tugend – doch kann man dafür gekündigt
werden?
In dieser Folge geht es um einen aufsehenerregenden Fall:
Einer Logistikmitarbeiterin wurde gekündigt, weil
sie regelmäßig zu früh zur Arbeit erschien. Trotz klarer
Anweisungen, trotz Abmahnung – und obwohl vor Schichtbeginn keine
Arbeitsleistung möglich war.
In dieser Episode erkläre ich,
wann „zu früh da sein“ harmlos ist
–
und ab wann es
zum Arbeitszeitbetrug wird, der sogar
eine fristlose Kündigung rechtfertigen
kann.
Warum Pünktlichkeit nicht automatisch vor
Kündigung schützt
Wann frühes Erscheinen keine
Pflichtverletzung ist
Was nach deutscher Rechtsprechung
als Arbeitszeitbetrug gilt
Warum bereits unberechtigtes Ein- oder
Ausstempeln ausreichen kann
Welche Rolle Abmahnungen, Weisungen und
Wiederholungen spielen
Wie Arbeitgeber die Interessenabwägung und
Zukunftsprognose vornehmen müssen
Klare Praxistipps für HR und
Arbeitgeber
Arbeitszeitbetrug als schwerer Pflichtverstoß
Verhaltensbedingte Kündigung
Außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB
BAG, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 370/18
BAG, Urteil vom 26.09.2013 – 2 AZR 682/12
Nicht das „zu früh da sein“ ist das Problem
–
sondern das Vortäuschen von Arbeitszeit.
Arbeitszeit ist kein Bonus.
Sie basiert auf Vertrauen – und wer
dieses Vertrauen missbraucht, riskiert auch in Deutschland seinen
Arbeitsplatz.
Arbeitgeber und Unternehmer
HR-Abteilungen und Führungskräfte
Betriebsräte
Arbeitnehmer mit Gleitzeit- oder Zeiterfassungssystemen
Du hast Fragen zum Thema Arbeitszeit, Kündigung oder
Abmahnung?
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Einfach Recht – Arbeitsrecht verständlich. Klar.
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Sandro Wulf
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht | zertifizierter
Mediator
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15.12.2025
15 Minuten
Vulgäre Kritik am Arbeitsplatz – reicht das für eine
Kündigung?
Mit Urteil vom 18.11.2025 (Az. 3 SLa
699/24) hat das Landesarbeitsgericht
Düsseldorf klargestellt:
Selbst grob formulierte, vulgäre Äußerungen gegenüber der
Schichtführung rechtfertigen nicht
automatisch eine Kündigung.
In dieser Folge von Einfach Recht – dem
Arbeitsrechts-Podcast analysiert
Rechtsanwalt Sandro Wulf, Fachanwalt für
Arbeitsrecht, die Entscheidung des LAG Düsseldorf im Detail und
ordnet sie in die bisherige Rechtsprechung von BAG
und Landesarbeitsgerichten ein.
Ein Arbeitnehmer soll seine Vorgesetzte in einer
Konfliktsituation mit drastischen Worten kritisiert haben. Der
Arbeitgeber kündigte.
Das LAG Düsseldorf entschied:
️ Kontext, Sprachgebrauch und Verhältnismäßigkeit
sind entscheidend.
️ Nicht jede vulgäre Äußerung ist eine kündigungsrelevante
Beleidigung.
️ Vor einer Kündigung ist regelmäßig
eine Abmahnung zu prüfen.
Abgrenzung zwischen zulässiger
Kritik und kündigungsrelevanter
Schmähkritik
Bedeutung des betrieblichen
Kontexts und sprachlicher Missverständnisse
Kündigung als ultima ratio
Einordnung in die ständige Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts
(vgl. u. a. BAG, st. Rspr. zur Schmähkritik und
Verhältnismäßigkeit)
LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2025
– 3 SLa 699/24
BAG, ständige Rechtsprechung zur Abgrenzung
von Kritik und Beleidigung
(u. a. BAG, Urt. v. 10.12.2009 – 2 AZR 534/08; BAG, Urt. v.
24.11.2005 – 2 AZR 584/04)
Arbeitgeber und Unternehmer
HR-Abteilungen und Personalverantwortliche
Führungskräfte
Arbeitnehmer mit Konflikten im Arbeitsverhältnis
Rechtsanwälte Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Sandro Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht | Zertifizierter Mediator
Magdeburg & Stendal
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Arbeitsrecht Kündigung
Beleidigung am Arbeitsplatz
vulgäre Kritik Kündigung
LAG Düsseldorf 3 SLa 699/24
Abmahnung statt Kündigung
Schmähkritik Arbeitsrecht
Kündigung wegen Äußerung
Arbeitsrecht Podcast
Einfach Recht Sandro Wulf
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07.12.2025
21 Minuten
In dieser Folge erkläre ich die neue Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs vom 09.10.2025 –
C-110/24.
Der EuGH stellt klar: Fahrzeiten zwischen einem vom
Arbeitgeber vorgegebenen Treffpunkt (Sammelpunkt) und den
Einsatzorten sind Arbeitszeit. Und zwar auch dann,
wenn Arbeitnehmer nur mitfahren und nicht selbst fahren.
Diese Entscheidung betrifft zahlreiche Branchen – vom Handwerk
über Montage, Pflege, Gebäudereinigung, Technik bis hin zur
Logistik. Für Arbeitgeber ergeben sich
erhebliche Vergütungs-, Dokumentations- und
Compliance-Pflichten.
Ich erläutere, warum diese Entscheidung einen Wendepunkt
darstellt, welche finanziellen und organisatorischen Folgen
entstehen und welche Maßnahmen Arbeitgeber jetzt ergreifen
sollten.
Warum der EuGH die Fahrtzeit als Arbeitszeit einstuft
Was das Urteil für die Praxis bedeutet – und für welche
Branchen
Warum auch Mitfahrer jetzt Arbeitszeit „produzieren“
Verbindung zur Tyco-Rechtsprechung (C-266/14)
Auswirkungen auf Vergütung, Zeiterfassung und
Arbeitszeitkonten
Risiken für Arbeitgeber bei Nichtbeachtung
Konkrete Praxistipps zur rechtssicheren Umsetzung
Empfehlungen für die Anpassung von Verträgen, BVs und
Prozessen.
Wenn du Unterstützung bei der Prüfung eurer
Arbeitszeitmodelle,
der Zeiterfassung,
der Vertragsgestaltung oder
der rechtssicheren Umsetzung des
EuGH-Urteils benötigst, melde dich gern bei
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bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
Offizielle Quellen:
EUR-Lex (Volltext):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62024CJ0110
Curia – Gerichtshof der Europäischen
Union:
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=289210&doclang=DE
Fundstellen zum EuGH-Urteil (C-110/24)
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Über diesen Podcast
Die moderne Arbeitswelt im deutschen Arbeitsrecht. Hier geht es um
Themen rund ums Verhältnis des Arbeitgebers, Mitarbeiter,
Betriebsrat, Personalrat und weiterer Beteiligter. Aktuelle
Tendenzen in der Rechtsprechung, der Gesetzgebung und Gestaltung
von Arbeitsverhältnissen.
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