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Episoden
15.02.2026
22 Minuten
Wer kündigt, zahlt: Annahmeverzug, Rechtswahl und
zwingender Kündigungsschutz (BAG 5 AS 4/25 & 2 AZR
91/24)
In dieser Folge von „Einfach Recht“ spreche ich über eine
wegweisende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum
Annahmeverzugslohn und zur Frage, wie weit Vertragsfreiheit und
Rechtswahl im Arbeitsrecht reichen dürfen.
Ausgangspunkt ist ein internationaler Fall aus der
Luftfahrtbranche mit ausländischer Rechtswahl, in dem eine
Arbeitnehmerin nach einer unwirksamen Kündigung
Annahmeverzugslohn begehrt.
Der Zweite Senat (2 AZR 91/24) und der Fünfte Senat (5 AS 4/25)
klären dabei, ob § 615 Satz 1 BGB in diesem Kontext zwingend ist
– und ob Arbeitgeber das Annahmeverzugsrisiko im Vorfeld komplett
„wegverhandeln“ oder ins Ausland verlagern können.
Du erfährst in dieser Folge:
Worum es im Ausgangsfall (Luftfahrt, Auslandsbezug,
Rechtswahl) konkret ging.
Wie das Anfrageverfahren nach § 45 ArbGG zwischen dem Zweiten
und dem Fünften Senat ablief.
Warum § 615 Satz 1 BGB im Fall der unwirksamen oder erst
später wirksamen Arbeitgeberkündigung als zwingendes Recht
wirkt und vertragliche Total-Ausschlüsse ins Leere laufen.
Welche Rolle Art. 8 Rom-I-VO spielt und warum Rechtswahl
nicht dazu genutzt werden darf, zwingende Schutzvorschriften
des gewöhnlichen Arbeitsortes zu unterlaufen.
Dass Arbeitgeber trotz allem nicht schutzlos sind: Anrechnung
anderweitigen Verdienstes, böswillig unterlassener Verdienst,
Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers und
Prozessbeschäftigung bleiben wirksame Stellschrauben.
Welche Konsequenzen sich für deine Vertragsgestaltung,
Rechtswahlklauseln und Kündigungspraxis in „normalen“
deutschen Arbeitsverhältnissen ergeben.
Wenn du als Arbeitgeber, HR-Verantwortliche:r oder
Geschäftsführung verstehen willst, warum der
Total-Ausschluss von Annahmeverzugslohn bei
unwirksamer Kündigung vom Tisch ist – und wo deine strategischen
Spielräume trotzdem bleiben – ist diese Folge für dich besonders
relevant.
BAG, Beschluss vom 28.01.2026 – 5 AS 4/25
(„Annahmeverzug – Abbedingung“)
Stichworte: Annahmeverzug, Zwingendes Recht, Abbedingung,
Rechtswahl, Rom-I-VO, Anfrage nach § 45 ArbGG.
BAG, Beschluss vom 18.06.2025 – 2 AZR 91/24
(A)
Anfragebeschluss des Zweiten Senats an den Fünften Senat
zum zwingenden Charakter des § 615 Satz 1 BGB im Kontext
unwirksamer Kündigung und Rechtswahl.
BAG, Urteil vom 18.06.2025 – 2 AZR 91/24 (B)
Teilurteil zum Bestand des Arbeitsverhältnisses und zum
Beendigungszeitpunkt im gleichen Ausgangsfall.
Erwähnt werden außerdem:
BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24
(Freistellung – böswillig unterlassener Verdienst).
BAG, Urteil vom 29.03.2023 – 5 AZR 55/19
(frühere Linie des 5. Senats zur Abdingbarkeit von § 615
BGB).
§ 615 BGB – Vergütung bei Annahmeverzug und bei
Betriebsrisiko (insbesondere Satz 1 und Satz 2).
§ 45 ArbGG – Divergenzanfrage unter den Senaten des BAG.
Art. 8 Rom-I-VO – Individuelle Arbeitsverträge und Grenzen
der Rechtswahl.
Wenn du Fragen zur Umsetzung der Entscheidung in deinem
Unternehmen hast oder deine Arbeitsverträge und Kündigungspraxis
überprüfen lassen möchtest, erreichst du mich unter:
Rechtsanwälte Wulf & Collegen
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Website: https://www.kanzlei-wulf.de
Podcast: „Einfach Recht“ auf allen gängigen Plattformen
Schreib mir gern, wenn du ein konkretes Thema aus dieser Folge in
einer weiteren Episode vertiefen möchtest.
#annahmeverzug #kündigung #abfindung #kanzleiwulf #einfachrecht
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08.02.2026
24 Minuten
EU-Entgelttransparenz 2026: Neue Pflichten für
Arbeitgeber – neue Chancen und Rechte für Beschäftigte
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie tritt
am 7. Juni 2026 in Kraft – und sie
verändert die Spielregeln im Arbeitsrecht grundlegend.
Für Arbeitgeber bedeutet das neue
Transparenzpflichten, umfangreiche Auskunftsrechte,
Berichtspflichten und ein deutlich erhöhtes Haftungs- und
Prozessrisiko.
Für Beschäftigte eröffnen sich
zugleich neue Rechte, mehr Transparenz und deutlich
bessere Durchsetzungsmöglichkeiten, insbesondere beim
Thema Entgeltgleichheit.
In dieser Folge von Einfach
Recht zeige ich, was sich seit Juli
2025 konkret geändert hat, wie der aktuelle Stand der
deutschen Umsetzung aussieht und welche Chancen und
Pflichten sich auf beiden Seiten des Arbeitsverhältnisses
ergeben.
Warum die EU-Entgelttransparenzrichtlinie
ein zentrales Organisationsthema für
Arbeitgeber ist
Welche neuen Rechte
Beschäftigte künftig geltend machen können
Welche Pflichten bereits im
Bewerbungsverfahren gelten
Wie weitreichend die Auskunfts- und
Berichtspflichten tatsächlich sind
Wann eine verpflichtende gemeinsame
Entgeltbewertung ausgelöst wird
Was unter gleichwertiger
Arbeit rechtlich zu verstehen ist
Warum auch tarifgebundene
Arbeitgeber nicht automatisch geschützt sind
Welche Sanktionen und
Durchsetzungsinstrumente künftig drohen
Wie Arbeitgeber mit
einem 5-Stufen-Praxisplan rechtssicher
reagieren können
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
HR-Abteilungen und Personalverantwortliche
Beschäftigte, die ihre neuen Rechte verstehen wollen
Betriebsräte und Interessenvertretungen
Das erfährst du in dieser Folge:
#Entgelttransparenz#EqualPay#Arbeitsrecht#HR#Personalabteilung#Arbeitgeber#Mitarbeiterrechte#EURecht#Compliance#GenderPayGap#EinfachRecht#SandroWulf
#einfachrecht #kanzleiwulf #rechtsanwalt
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01.02.2026
17 Minuten
Der gesetzliche Anspruch auf dauerhafte Teilzeit nach § 8
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) steht aktuell wieder im
Fokus der öffentlichen und politischen Diskussion. Vor dem
Hintergrund von Fachkräftemangel, zunehmender Teilzeitquoten und
medial diskutierter Einzelfälle stellt sich die Frage, ob die
geltende Regelung noch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den
Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gewährleistet.
In dieser Folge ordnet Rechtsanwalt Sandro Wulf
die geltende Rechtslage,
die arbeitsgerichtliche Rechtsprechungund
die aktuellen
Reformüberlegungen sachlich ein – mit besonderem
Blick auf Vertragsbindung, Planbarkeit und
Beschäftigungssicherheit.
Arbeitnehmer haben nach § 8 TzBfG einen Anspruch
auf dauerhafte Verringerung ihrer
Arbeitszeit, wenn:
das Arbeitsverhältnis länger als 6
Monate besteht,
der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15
Arbeitnehmer beschäftigt,
der Antrag form- und
fristgerecht gestellt wird,
und keine betrieblichen
Gründe entgegenstehen.
Besonderheit der gesetzlichen Regelung:
Der Arbeitnehmer muss keinen sachlichen Grund für
den Teilzeitwunsch angeben.
Der Anspruch ist bewusst grundlos
ausgestaltet.
Der Arbeitgeber kann einen Teilzeitantrag nur ablehnen,
wenn entgegenstehende betriebliche
Gründe vorliegen (§ 8 Abs. 4 TzBfG).
Nach der ständigen Rechtsprechung – insbesondere des
Bundesarbeitsgerichts – gilt:
Pauschale organisatorische Hinweise reichen nicht aus
Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und
Beweislast
Erforderlich ist eine konkrete Darstellung:
des betrieblichen Organisations- oder
Arbeitszeitkonzepts,
der erheblichen Beeinträchtigung durch den
Teilzeitwunsch,
der Unzumutbarkeit alternativer Maßnahmen
Die Hürden für eine rechtmäßige Ablehnung sind hoch.
Arbeitsgerichte haben mehrfach entschieden, dass der Anspruch auf
Teilzeit auch die Verteilung der
Arbeitszeitumfasst.
So wurde in einem vielbeachteten Verfahren einem Piloten eine
dauerhafte Teilzeitreduzierung mit einer für den Arbeitgeber
ungünstigen Verteilung zugesprochen, obwohl
insbesondere Ferien- und
Spitzenzeiten betroffen waren.
Die Gerichte stellten dabei klar:
Der Arbeitnehmer muss seine Motive nicht offenlegen
Auch betriebswirtschaftlich ungünstige Verteilungen sind
hinzunehmen,
solange keine wesentlichen betrieblichen
Gründe entgegenstehen
Dieses Beispiel zeigt die Reichweite des
gesetzlichen Anspruchs und erklärt, warum § 8 TzBfG
derzeit intensiv diskutiert wird.
Arbeitszeit ist
eine Hauptleistungspflicht des
Arbeitsvertrags.
Der gesetzliche Teilzeitanspruch ermöglicht es, diesen zentralen
Vertragsinhalt einseitig nachträglich zu
ändern.
Juristisch handelt es sich um eine gesetzlich
angeordnete Vertragsinhaltskorrektur, die:
die ursprüngliche Vollzeitvereinbarung relativiert,
die Planbarkeit für Arbeitgeber erschwert,
und mittelbar Auswirkungen auf die Beschäftigungssicherheit
haben kann.
Politisch wird derzeit diskutiert, den Teilzeitanspruch künftig
stärker an bestimmte Gründe zu
knüpfen, etwa:
Kinderbetreuung
Pflege von Angehörigen
berufsbegleitende Weiterbildung
Ziel dieser Überlegungen ist es, den Eingriff in bestehende
Arbeitsverträge sozial zu
legitimieren und das vertragliche
Gleichgewicht wieder stärker zu berücksichtigen.
Eine Reform wäre rechtlich anspruchsvoll:
klare Definition zulässiger Gründe
Vermeidung von Missbrauch
datenschutzrechtliche Fragen
praktische Umsetzbarkeit im Betrieb
Eine unsaubere gesetzliche Regelung würde neue Konflikte
schaffen. Die Diskussion muss daher differenziert
und juristisch präzise geführt werden.
Der Anspruch auf dauerhafte Teilzeit ist arbeitsrechtlich
etabliert und sozialpolitisch gewollt. Gleichzeitig greift er
tief in die Vertragsfreiheit ein und
stellt Arbeitgeber vor erhebliche organisatorische
Herausforderungen.
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25.01.2026
26 Minuten
Neue Risiken beim Einwurf-Einschreiben
Viele Arbeitgeber verlassen sich seit Jahren auf
das Einwurf-Einschreiben, um Kündigungen,
Abmahnungen oder BEM-Einladungen rechtssicher zuzustellen.
Doch genau diese Praxis ist seit einem aktuellen Urteil
des Landesarbeitsgericht
Hamburg massiv ins Wanken geraten.
Mit Urteil vom 14.07.2025 (Az. 4 SLa
26/24) hat das LAG Hamburg entschieden:
Das digitalisierte Einwurf-Einschreiben der
Deutschen Post bietet keinen verlässlichen Anscheinsbeweis mehr
für den Zugang.
Bestreitet ein Arbeitnehmer den Erhalt, trägt der Arbeitgeber das
volle Prozessrisiko – mit teils gravierenden Folgen.
Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil vom 14.07.2025 – Az. 4 SLa 26/24
Kernaussage des Gerichts:
Der digitale Zustellnachweis beim Einwurf-Einschreiben
dokumentiert nicht mehr eindeutig, ob, wann und
wie ein Schreiben tatsächlich in den Briefkasten
des Arbeitnehmers gelangt ist.
Ein typischer Geschehensablauf – Voraussetzung für einen
Anscheinsbeweis – liegt damit nicht mehr zuverlässig vor.
Wichtig:
Die Revision
zum Bundesarbeitsgericht ist
zugelassen.
Eine neuere BAG-Entscheidung nach Juli 2025
existiert derzeit nicht.
Das Hamburger Urteil ist damit aktuell der maßgebliche Stand der
Rechtsprechung.
In dieser Folge erfährst du unter anderem:
warum das Einwurf-Einschreiben früher funktionierte – und
heute nicht mehr
welche Rolle die Digitalisierung des Zustellverfahrens der
Post spielt
weshalb Arbeitgeber im Streitfall den Zugang
oft nicht mehr beweisen können
warum Kündigungen, Abmahnungen und BEM-Einladungen dadurch
angreifbar werden
welche Zustellwege
jetzt wirklich rechtssicher sind
wie du dein HR-Zustellmanagement sofort anpassen solltest
Kündigung zum Monatsende per Einwurf-Einschreiben
Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)
Abmahnung bei verhaltensbedingten Pflichtverstößen
Fristsetzungen oder Anhörungen vor Kündigungen
Bestreitet der Arbeitnehmer den Zugang, kann das
gesamte Verfahren kippen.
Einwurf-Einschreiben sind kein sicherer
Standard mehr
Boten- oder Gerichtsvollzieherzustellung bieten deutlich
höhere Beweissicherheit
Empfangsbestätigungen und saubere Dokumentation sind
entscheidend
HR-Prozesse sollten jetzt überprüft und angepasst werden
Geschäftsführer und Inhaber
HR-Abteilungen und Personalverantwortliche
Führungskräfte mit Kündigungsbefugnis
Unternehmensjuristen
Arbeitgeber im Mittelstand
Du hast Fragen zur rechtssicheren Zustellung von Kündigungen,
Abmahnungen oder BEM-Einladungen
oder möchtest deine HR-Prozesse überprüfen lassen?
Melde dich gerne bei mir unter:
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Mehr arbeitsrechtliche Informationen findest du auch auf dem Blog
der
Rechtsanwälte Wulf &
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Seite!
Dein
Sandro Wulf
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht · zertifizierter
Mediator
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18.01.2026
18 Minuten
Urlaubsplanung im Betrieb: Darf der Arbeitgeber Urlaub
vorschreiben? Stichtage, Betriebsferien & 60/40-Regel
erklärt
Urlaubslisten, Stichtage, Betriebsferien und Urlaubssperren –
die Urlaubsplanung im Betrieb sorgt
jedes Jahr für Konflikte zwischen Arbeitgebern, HR-Abteilungen
und Mitarbeitenden.
In dieser Folge von „Einfach Recht – dem Podcast für
Arbeitgeber und Führungskräfte“ kläre ich praxisnah
und rechtssicher:
Darf der Arbeitgeber verlangen, dass Urlaub bis
zu einem bestimmten Stichtag geplant wird?
Muss der gesamte
Jahresurlaub schon im Vorjahr feststehen?
Wann sind Betriebsferien zulässig
– und wo liegen die Grenzen?
In welchen Fällen
sind Urlaubssperren rechtlich
erlaubt?
Welche Rechte und Pflichten haben
Arbeitnehmer bei der Urlaubsplanung?
Warum genehmigter Urlaub
grundsätzlich Bestandsschutz hat
Welche Folgen
eine Selbstbeurlaubung haben kann
Und welche Pflichten Arbeitgeber
beim Urlaubsverfall treffen
Ein besonderer Schwerpunkt der Folge liegt auf
der Jahresurlaubsplanung und der in
der Praxis bewährten 60 %/40
%-Orientierung:
Arbeitgeber dürfen eine vorausschauende Planung der Haupturlaube
verlangen – müssen aber einen spürbaren Teil des
Urlaubs flexibel belassen.
Anhand eines konkreten Beispiels mit 30
Urlaubstagen zeige ich,
was rechtlich zulässig ist,
wo typische Fehler liegen
und wie Urlaubsrichtlinien rechtssicher gestaltet werden
können.
Rechtliche Grundlage:
§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Diese Folge richtet sich insbesondere an:
Arbeitgeber
Geschäftsführungen
HR-Abteilungen
Führungskräfte
Beratung gewünscht?
Wenn du Unterstützung bei Urlaubsrichtlinien, Jahresplanung,
Betriebsvereinbarungen oder konkreten Streitfällen brauchst,
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Dein Sandro Wulf
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht · zertifizierter
Mediator bei den Rechtsanwälten Wulf & Collegen in Magdeburg
und Stendal
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Über diesen Podcast
Die moderne Arbeitswelt im deutschen Arbeitsrecht. Hier geht es um
Themen rund ums Verhältnis des Arbeitgebers, Mitarbeiter,
Betriebsrat, Personalrat und weiterer Beteiligter. Aktuelle
Tendenzen in der Rechtsprechung, der Gesetzgebung und Gestaltung
von Arbeitsverhältnissen.
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