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Episoden
01.03.2026
18 Minuten
Annahmeverzugslohn nach unwirksamer Kündigung – Wie § 11
KSchG das wirtschaftliche Risiko im Kündigungsschutzprozess neu
justiert (LAG Niedersachsen, 5 SLa 465/25)
Unwirksame Kündigung – und trotzdem kein voller
Annahmeverzugslohn?
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urt. v. 11.12.2025 – 5
SLa 465/25) setzt ein deutliches Signal für die Praxis:
Auch wenn eine außerordentliche und eine hilfsweise ordentliche
Kündigung unwirksam sind, kann der Annahmeverzugslohn erheblich
gekürzt werden – wenn der Arbeitnehmer nicht unverzüglich eine
neue Beschäftigung sucht.
Im entschiedenen Fall verlangte ein Produktionshelfer
Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 07.11.–31.12.2024. Das LAG
bestätigte zwar die Unwirksamkeit der Kündigungen, kappte jedoch
den Anspruch bereits zum 15.12.2024, weil der Arbeitnehmer sich
erst am 5. Dezember beworben hatte. Nach Auffassung des Gerichts
hätte er spätestens Mitte Dezember eine neue Stelle finden
können.
Die eigentliche Bedeutung der Entscheidung liegt jedoch nicht im
Einzelfall von wenigen Wochen – sondern in ihrer Übertragbarkeit
auf langjährige Kündigungsschutzverfahren. Denn:
Annahmeverzug läuft grundsätzlich bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens.
In der Praxis dauern Verfahren häufig 12–24 Monate.
Der Annahmeverzugslohn bildet regelmäßig den wirtschaftlichen
Hebel für hohe Abfindungsforderungen.
Das LAG durchbricht diese Logik:
Wer als Arbeitnehmer nicht zeitnah sucht, riskiert die Anrechnung
eines hypothetischen Verdienstes – und damit den Verlust seines
zentralen Verhandlungsinstruments.
§ 615 Satz 2 BGB
§ 11 Nr. 2 KSchG („böswilliges Unterlassen anderweitigen
Erwerbs“)
Einordnung in die aktuelle Rechtsprechung des BAG,
insbesondere Urt. v. 27.02.2025 – 5 AZR 127/24
Wann beginnt die Bewerbungspflicht nach einer Kündigung?
Was bedeutet „böswillig“ im Sinne des § 11 KSchG?
Wie verändert diese Entscheidung die Vergleichsdynamik im
Kündigungsschutzprozess?
Was müssen Arbeitgeber konkret vortragen, um sich auf § 11
KSchG berufen zu können?
Welche Risiken entstehen, wenn beide Seiten lediglich
„abwarten“?
Annahmeverzug ist kein Automatismus.
Er setzt Mitwirkung voraus – auf beiden Seiten.
Wer nicht handelt, verliert Verhandlungsmacht.
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22.02.2026
15 Minuten
In dieser Folge von „Einfach Recht“ geht es um die aktuellen
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.10.2025 zu
Massenentlassungen – und deren erhebliche Auswirkungen auf
Arbeitgeber.
Ausgangspunkt ist ein praxisnaher Fall:
Ein mittelständisches Unternehmen spricht 30 betriebsbedingte
Kündigungen aus. Die wirtschaftliche Lage ist nachvollziehbar,
der Betriebsrat wurde beteiligt, die Massenentlassungsanzeige bei
der Agentur für Arbeit erstattet.
Im Kündigungsschutzprozess stellt sich heraus:
Die Anzeige war unvollständig.
Ergebnis: Sämtliche Kündigungen sind unwirksam.
Der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 30.10.2025 – C-134/24
„Tomann“ und C-402/24 „Sewel“) stellt klar:
Eine fehlende Massenentlassungsanzeige kann nicht
nachträglich geheilt werden.
Die Anzeige muss objektiv vollständig sein – das Schweigen
der Agentur für Arbeit schützt nicht.
Die 30-Tage-Frist ist strikt einzuhalten.
Solange der deutsche Gesetzgeber nichts ändert, bleibt die
Unwirksamkeit die Rechtsfolge bei Verstößen.
In dieser Episode erfahren Sie:
Wann eine Massenentlassung im Sinne des § 17 KSchG vorliegt
Welche Pflichten Arbeitgeber gegenüber Betriebsrat und
Agentur für Arbeit haben
Warum formale Fehler existenzielle wirtschaftliche Folgen
haben können
Welche konkreten Handlungsempfehlungen sich für
Geschäftsführer und HR-Abteilungen ergeben
Arbeitgeber
Geschäftsführer
HR-Leiter und Personalverantwortliche
Restrukturierungsberater
Insolvenzverwalter
EuGH, Urteil vom 30.10.2025 – C-134/24 – Tomann
EuGH, Urteil vom 30.10.2025 – C-402/24 – Sewel
BAG, ständige Rechtsprechung zu § 17 KSchG
Richtlinie 98/59/EG
Wenn Sie Fragen zu Restrukturierungen, betriebsbedingten
Kündigungen oder Massenentlassungen haben:
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Bleiben Sie rechtlich auf der sicheren Seite.
Ihr
Sandro Wulf
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht | zertifizierter
Mediator
Rechtsanwälte Wulf & Collegen
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15.02.2026
22 Minuten
Wer kündigt, zahlt: Annahmeverzug, Rechtswahl und
zwingender Kündigungsschutz (BAG 5 AS 4/25 & 2 AZR
91/24)
In dieser Folge von „Einfach Recht“ spreche ich über eine
wegweisende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum
Annahmeverzugslohn und zur Frage, wie weit Vertragsfreiheit und
Rechtswahl im Arbeitsrecht reichen dürfen.
Ausgangspunkt ist ein internationaler Fall aus der
Luftfahrtbranche mit ausländischer Rechtswahl, in dem eine
Arbeitnehmerin nach einer unwirksamen Kündigung
Annahmeverzugslohn begehrt.
Der Zweite Senat (2 AZR 91/24) und der Fünfte Senat (5 AS 4/25)
klären dabei, ob § 615 Satz 1 BGB in diesem Kontext zwingend ist
– und ob Arbeitgeber das Annahmeverzugsrisiko im Vorfeld komplett
„wegverhandeln“ oder ins Ausland verlagern können.
Du erfährst in dieser Folge:
Worum es im Ausgangsfall (Luftfahrt, Auslandsbezug,
Rechtswahl) konkret ging.
Wie das Anfrageverfahren nach § 45 ArbGG zwischen dem Zweiten
und dem Fünften Senat ablief.
Warum § 615 Satz 1 BGB im Fall der unwirksamen oder erst
später wirksamen Arbeitgeberkündigung als zwingendes Recht
wirkt und vertragliche Total-Ausschlüsse ins Leere laufen.
Welche Rolle Art. 8 Rom-I-VO spielt und warum Rechtswahl
nicht dazu genutzt werden darf, zwingende Schutzvorschriften
des gewöhnlichen Arbeitsortes zu unterlaufen.
Dass Arbeitgeber trotz allem nicht schutzlos sind: Anrechnung
anderweitigen Verdienstes, böswillig unterlassener Verdienst,
Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers und
Prozessbeschäftigung bleiben wirksame Stellschrauben.
Welche Konsequenzen sich für deine Vertragsgestaltung,
Rechtswahlklauseln und Kündigungspraxis in „normalen“
deutschen Arbeitsverhältnissen ergeben.
Wenn du als Arbeitgeber, HR-Verantwortliche:r oder
Geschäftsführung verstehen willst, warum der
Total-Ausschluss von Annahmeverzugslohn bei
unwirksamer Kündigung vom Tisch ist – und wo deine strategischen
Spielräume trotzdem bleiben – ist diese Folge für dich besonders
relevant.
BAG, Beschluss vom 28.01.2026 – 5 AS 4/25
(„Annahmeverzug – Abbedingung“)
Stichworte: Annahmeverzug, Zwingendes Recht, Abbedingung,
Rechtswahl, Rom-I-VO, Anfrage nach § 45 ArbGG.
BAG, Beschluss vom 18.06.2025 – 2 AZR 91/24
(A)
Anfragebeschluss des Zweiten Senats an den Fünften Senat
zum zwingenden Charakter des § 615 Satz 1 BGB im Kontext
unwirksamer Kündigung und Rechtswahl.
BAG, Urteil vom 18.06.2025 – 2 AZR 91/24 (B)
Teilurteil zum Bestand des Arbeitsverhältnisses und zum
Beendigungszeitpunkt im gleichen Ausgangsfall.
Erwähnt werden außerdem:
BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24
(Freistellung – böswillig unterlassener Verdienst).
BAG, Urteil vom 29.03.2023 – 5 AZR 55/19
(frühere Linie des 5. Senats zur Abdingbarkeit von § 615
BGB).
§ 615 BGB – Vergütung bei Annahmeverzug und bei
Betriebsrisiko (insbesondere Satz 1 und Satz 2).
§ 45 ArbGG – Divergenzanfrage unter den Senaten des BAG.
Art. 8 Rom-I-VO – Individuelle Arbeitsverträge und Grenzen
der Rechtswahl.
Wenn du Fragen zur Umsetzung der Entscheidung in deinem
Unternehmen hast oder deine Arbeitsverträge und Kündigungspraxis
überprüfen lassen möchtest, erreichst du mich unter:
Rechtsanwälte Wulf & Collegen
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Website: https://www.kanzlei-wulf.de
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Schreib mir gern, wenn du ein konkretes Thema aus dieser Folge in
einer weiteren Episode vertiefen möchtest.
#annahmeverzug #kündigung #abfindung #kanzleiwulf #einfachrecht
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08.02.2026
24 Minuten
EU-Entgelttransparenz 2026: Neue Pflichten für
Arbeitgeber – neue Chancen und Rechte für Beschäftigte
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie tritt
am 7. Juni 2026 in Kraft – und sie
verändert die Spielregeln im Arbeitsrecht grundlegend.
Für Arbeitgeber bedeutet das neue
Transparenzpflichten, umfangreiche Auskunftsrechte,
Berichtspflichten und ein deutlich erhöhtes Haftungs- und
Prozessrisiko.
Für Beschäftigte eröffnen sich
zugleich neue Rechte, mehr Transparenz und deutlich
bessere Durchsetzungsmöglichkeiten, insbesondere beim
Thema Entgeltgleichheit.
In dieser Folge von Einfach
Recht zeige ich, was sich seit Juli
2025 konkret geändert hat, wie der aktuelle Stand der
deutschen Umsetzung aussieht und welche Chancen und
Pflichten sich auf beiden Seiten des Arbeitsverhältnisses
ergeben.
Warum die EU-Entgelttransparenzrichtlinie
ein zentrales Organisationsthema für
Arbeitgeber ist
Welche neuen Rechte
Beschäftigte künftig geltend machen können
Welche Pflichten bereits im
Bewerbungsverfahren gelten
Wie weitreichend die Auskunfts- und
Berichtspflichten tatsächlich sind
Wann eine verpflichtende gemeinsame
Entgeltbewertung ausgelöst wird
Was unter gleichwertiger
Arbeit rechtlich zu verstehen ist
Warum auch tarifgebundene
Arbeitgeber nicht automatisch geschützt sind
Welche Sanktionen und
Durchsetzungsinstrumente künftig drohen
Wie Arbeitgeber mit
einem 5-Stufen-Praxisplan rechtssicher
reagieren können
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
HR-Abteilungen und Personalverantwortliche
Beschäftigte, die ihre neuen Rechte verstehen wollen
Betriebsräte und Interessenvertretungen
Das erfährst du in dieser Folge:
#Entgelttransparenz#EqualPay#Arbeitsrecht#HR#Personalabteilung#Arbeitgeber#Mitarbeiterrechte#EURecht#Compliance#GenderPayGap#EinfachRecht#SandroWulf
#einfachrecht #kanzleiwulf #rechtsanwalt
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01.02.2026
17 Minuten
Der gesetzliche Anspruch auf dauerhafte Teilzeit nach § 8
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) steht aktuell wieder im
Fokus der öffentlichen und politischen Diskussion. Vor dem
Hintergrund von Fachkräftemangel, zunehmender Teilzeitquoten und
medial diskutierter Einzelfälle stellt sich die Frage, ob die
geltende Regelung noch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den
Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gewährleistet.
In dieser Folge ordnet Rechtsanwalt Sandro Wulf
die geltende Rechtslage,
die arbeitsgerichtliche Rechtsprechungund
die aktuellen
Reformüberlegungen sachlich ein – mit besonderem
Blick auf Vertragsbindung, Planbarkeit und
Beschäftigungssicherheit.
Arbeitnehmer haben nach § 8 TzBfG einen Anspruch
auf dauerhafte Verringerung ihrer
Arbeitszeit, wenn:
das Arbeitsverhältnis länger als 6
Monate besteht,
der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15
Arbeitnehmer beschäftigt,
der Antrag form- und
fristgerecht gestellt wird,
und keine betrieblichen
Gründe entgegenstehen.
Besonderheit der gesetzlichen Regelung:
Der Arbeitnehmer muss keinen sachlichen Grund für
den Teilzeitwunsch angeben.
Der Anspruch ist bewusst grundlos
ausgestaltet.
Der Arbeitgeber kann einen Teilzeitantrag nur ablehnen,
wenn entgegenstehende betriebliche
Gründe vorliegen (§ 8 Abs. 4 TzBfG).
Nach der ständigen Rechtsprechung – insbesondere des
Bundesarbeitsgerichts – gilt:
Pauschale organisatorische Hinweise reichen nicht aus
Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und
Beweislast
Erforderlich ist eine konkrete Darstellung:
des betrieblichen Organisations- oder
Arbeitszeitkonzepts,
der erheblichen Beeinträchtigung durch den
Teilzeitwunsch,
der Unzumutbarkeit alternativer Maßnahmen
Die Hürden für eine rechtmäßige Ablehnung sind hoch.
Arbeitsgerichte haben mehrfach entschieden, dass der Anspruch auf
Teilzeit auch die Verteilung der
Arbeitszeitumfasst.
So wurde in einem vielbeachteten Verfahren einem Piloten eine
dauerhafte Teilzeitreduzierung mit einer für den Arbeitgeber
ungünstigen Verteilung zugesprochen, obwohl
insbesondere Ferien- und
Spitzenzeiten betroffen waren.
Die Gerichte stellten dabei klar:
Der Arbeitnehmer muss seine Motive nicht offenlegen
Auch betriebswirtschaftlich ungünstige Verteilungen sind
hinzunehmen,
solange keine wesentlichen betrieblichen
Gründe entgegenstehen
Dieses Beispiel zeigt die Reichweite des
gesetzlichen Anspruchs und erklärt, warum § 8 TzBfG
derzeit intensiv diskutiert wird.
Arbeitszeit ist
eine Hauptleistungspflicht des
Arbeitsvertrags.
Der gesetzliche Teilzeitanspruch ermöglicht es, diesen zentralen
Vertragsinhalt einseitig nachträglich zu
ändern.
Juristisch handelt es sich um eine gesetzlich
angeordnete Vertragsinhaltskorrektur, die:
die ursprüngliche Vollzeitvereinbarung relativiert,
die Planbarkeit für Arbeitgeber erschwert,
und mittelbar Auswirkungen auf die Beschäftigungssicherheit
haben kann.
Politisch wird derzeit diskutiert, den Teilzeitanspruch künftig
stärker an bestimmte Gründe zu
knüpfen, etwa:
Kinderbetreuung
Pflege von Angehörigen
berufsbegleitende Weiterbildung
Ziel dieser Überlegungen ist es, den Eingriff in bestehende
Arbeitsverträge sozial zu
legitimieren und das vertragliche
Gleichgewicht wieder stärker zu berücksichtigen.
Eine Reform wäre rechtlich anspruchsvoll:
klare Definition zulässiger Gründe
Vermeidung von Missbrauch
datenschutzrechtliche Fragen
praktische Umsetzbarkeit im Betrieb
Eine unsaubere gesetzliche Regelung würde neue Konflikte
schaffen. Die Diskussion muss daher differenziert
und juristisch präzise geführt werden.
Der Anspruch auf dauerhafte Teilzeit ist arbeitsrechtlich
etabliert und sozialpolitisch gewollt. Gleichzeitig greift er
tief in die Vertragsfreiheit ein und
stellt Arbeitgeber vor erhebliche organisatorische
Herausforderungen.
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Über diesen Podcast
Die moderne Arbeitswelt im deutschen Arbeitsrecht. Hier geht es um
Themen rund ums Verhältnis des Arbeitgebers, Mitarbeiter,
Betriebsrat, Personalrat und weiterer Beteiligter. Aktuelle
Tendenzen in der Rechtsprechung, der Gesetzgebung und Gestaltung
von Arbeitsverhältnissen.
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