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vor 2 Tagen
Zwischenzeugnis im Arbeitsrecht: Wann Arbeitgeber es
ausstellen müssen – LAG Köln 2026 und BAG-Rechtsprechung - Teil
1
Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
Sandro Wulf erklärt die aktuelle Entscheidung des LAG Köln vom
04.03.2026 und die BAG-Grundsätze zu § 242 BGB, triftigem Grund
und beruflicher Neuorientierung.
Wann muss ein Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis ausstellen? In
dieser Folge von Einfach Recht spricht
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Sandro
Wulf über das aktuelle Urteil des LAG
Köln vom 04.03.2026 – 5 SLa 495/25und die dazu passende
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Es geht um die Frage, ob Arbeitnehmer während eines laufenden
Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Zwischenzeugnis verlangen
können, wenn sie sich beruflich neu orientieren möchten.
Arbeitgeber, HR-Abteilungen und Geschäftsführer erfahren in
dieser Folge, wann ein Zwischenzeugnis verlangt werden kann, wann
kein Anspruch besteht und warum eine reflexartige Ablehnung
rechtlich riskant sein kann.
Ein Arbeitnehmer verlangt ein Zwischenzeugnis. Der Arbeitgeber
lehhnt ab. Der Fall landet vor Gericht.
In dieser Folge geht es deshalb nicht nur um das aktuelle Urteil
des LAG Köln, sondern um die Grundfrage:
Wann muss ein Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis wirklich
ausstellen – und wann darf er es verweigern?
In der Folge erklärt Sandro Wulf:
warum es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf ein
Zwischenzeugnis gibt,
weshalb § 109 GewO nur das Endzeugnis regelt,
wie der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis über § 242 BGB
begründet werden kann,
was die Rechtsprechung unter einem triftigen
Grund versteht,
welche Fallgruppen Arbeitgeber und HR kennen sollten,
warum ein Zwischenzeugnis nicht zur reinen
Prozessvorbereitung verlangt werden kann,
was das LAG Köln zur beruflichen Neuorientierung entschieden
hat,
warum ein pauschales Bestreiten des Arbeitgebers nicht
genügt,
und weshalb die zugelassene Revision zum BAG spannend werden
kann.
Maßgeblich ist der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB.
Das BAG verlangt dafür einen triftigen Grund.
Typische Gründe für ein Zwischenzeugnis können sein:
bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
laufender Kündigungsschutzprozess oder sonstiger
Beendigungsrechtsstreit,
Wechsel des Vorgesetzten,
Versetzung,
erhebliche Änderung der Tätigkeit,
längere Abwesenheit, etwa Elternzeit oder längere Erkrankung,
Betriebsübergang,
Bewerbung oder berufliche Neuorientierung.
Die Grundsätze zum Zwischenzeugnis sind durch das BAG seit Jahren
geprägt. Spannend bleibt aber, wie konkret eine berufliche
Neuorientierung künftig dargelegt werden muss. Das LAG Köln hat
die Revision zugelassen.
LAG Köln, Urteil vom 04.03.2026 – 5 SLa
495/25
BAG, Urteil vom 21.01.1993 – 6 AZR 171/92
BAG, Urteil vom 04.11.2015 – 7 AZR 933/13
BAG, Urteil vom 20.05.2020 – 7 AZR 100/19
BAG, Urteil vom 25.05.2016 – 2 AZR 345/15
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Arbeitszeugnis, Kündigung, Beendigungsgespräch oder
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Dann nehmen Sie gern Kontakt mit mir und meinem Team Arbeitsrecht
bei den Rechtsanwälten Wulf &
Collegen auf.
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Website: https://kanzlei-wulf.de
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