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  4. Landesmedienanstalt: Kritische Beiträge vor dem Aus | Von Claudia Töpper
Ein Kommentar von Claudia Töpper.

Am Donnerstag, den 21. Mai 2026 tagte der Ausschuss für Kultur
und Medien im Landtag Nordrhein-Westfalen. An sich ist dies
nichts Außergewöhnliches. Jedoch hat es diesmal vor allem der
zweite Tagesordnungspunkt mit dem Titel Faire Rahmenbedingungen
für Presse und Rundfunk inhaltlich in sich.[1]

In diesem heißt es auf den Seiten vier bis sechs wie folgt:

Bestandteil des Digitale-Medien-Staatsvertrags wird auch eine
Weiterentwicklung der Regelungen zu Public-Value-Angeboten und
Auffindbarkeit sein. Anforderungen an die Auffindbarkeit müssen an
die sich weiterentwickelnde Medienwirklichkeit angepasst werden.
Angebote und Einzel-Inhalte sollen dort leicht auffindbar sein, wo
Nutzerinnen und Nutzer nach ihnen suchen. Das sind zunehmend
Online-Plattformen. Es bedarf daher Auffindbarkeitsvorgaben auch
für diese. […] Die Landesregierung arbeitet dabei nicht nur im
Rahmen des Digitale-Medien-Staatsvertrags auf der Ebene des
deutschen Medienrechts, […] [sondern] bringt sich diesbezüglich
darüber hinaus aktiv auch auf europäischer Ebene in die Entwicklung
ein, um gegenüber der [Europäischen] Kommission entsprechende
Handlungsbedarfe […] aufzuzeigen.

Am 12. Mai 2026 fand eine Sitzung des Medienministerrates statt.
An diesem nahm der nordrhein-westfälische Minister für Bundes-
und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien,
Nathanael Liminski teil. In seiner Rede richtete er sich direkt
an die Europäische Kommission und erklärte, dass „sie auf
europäischer Ebene den Rahmen für wirksame, verbindliche und
ambitionierte Regeln zur Auffindbarkeit und Sichtbarkeit von
Mediendiensten und Medieninhalten für alle relevanten
Verbreitungswege schaffen [müsse]. Weiter heißt es in dem Papier
zur Landtagssitzung: „Hintergrund der Teilnahme des Ministers war
die Übersendung eines gemeinsam von Bund und Ländern entwickelten
Non-Papers an die [Europäische] Kommission, in dem aus deutscher
Sicht erforderliche Weiterentwicklungen des
Auffindbarkeitsregimes ausführlich thematisiert werden. […]
Auffindbarkeitsregeln können neben urheberrechtlichen
Vergütungsansprüchen medienregulatorisch einen weiteren Ansatz
bieten, die Refinanzierung privater Angebote in der digitalen
Plattform-Welt zu sichern.“

Der Begriff Public Value

Der Begriff Public Value bedeutet, dass jedem Medienangebot ein
Wert [öffentlicher Mehrwert] zugeordnet wird, nachdem bemessen
wird, wie „verlässlich“ dieses Medienangebot hinsichtlich der
demokratischen Meinungsbildung, kulturellen Vielfalt,
Information, Bildung oder regionalen Identität ist. Je
„verlässlicher“ es eingestuft wird, desto privilegierter ist es
auf Benutzeroberflächen auffindbar.[2]

Die Begründung für die Einführung des Public Value erklärte die
Landesanstalt für Medien NRW in seiner Pressemitteilung bereits
am 04. Juni 2025 wie folgt:

...https://apolut.net/landesmedienanstalt-kritische-beitrage-vor-dem-aus-von-claudia-topper/

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Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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