Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes entmachtet die
EU-Mitgliedsstaaten
Ein Kommentar von Tilo Gräser.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 21. April dieses Jahres
ein Urteil gefällt, das sich gegen die Souveränität der
EU-Mitgliedsstaaten richtet. Es entmachtet sie hinsichtlich ihrer
nationalen Gesetzgebung, wie Kritiker warnen. Einige sprechen von
einer „klaren Ansage“ an die Mitgliedsstaaten, andere sogar von
einem „heimlichen Putsch“. In Fachkommentaren wurde seitdem
mehrfach auf die Konsequenzen hingewiesen. Doch in der
allgemeinen Öffentlichkeit wird darüber kaum diskutiert – obwohl
es alle angeht.
Am 21. April hatte der EuGH in Luxemburg einer Klage der
EU-Kommission, des EU-Parlaments sowie von 16 Mitgliedsstaaten
gegen das Mitgliedsland Ungarn stattgegeben. Anlass war das
ungarische Gesetz „über ein strengeres Vorgehen gegen pädophile
Straftäter und zum Schutz von Kindern“ von 2021. Das verbietet
für Minderjährige den Zugang zu medialen LGBTQ+-Inhalten,
insbesondere im audiovisuellen Bereich oder in der Werbung. Die
Europäische Kommission hatte dagegen beim Gerichtshof eine
Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn eingereicht. Der EuGH hat
nun laut Pressemitteilung geurteilt, Ungarn habe „in mehrfacher
Hinsicht gegen das Unionsrecht verstoßen“: „gegen das Primärrecht
und das abgeleitete Recht im Bereich der Dienstleistungen im
Binnenmarkt, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
Art. 2 EUV sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)“.
Demnach verstößt das ungarische Gesetz „gegen die Freiheit,
Dienstleistungen zu erbringen und in Anspruch zu nehmen“, also
Werbung zu machen und zu konsumieren. Es soll zudem einen
„besonders schwerwiegenden Eingriff“ in mehrere durch die
Europäische Menschenrechts-Charta geschützte Grundrechte
darstellen. Dazu wird das Verbot der Diskriminierung wegen des
Geschlechts und der sexuellen Orientierung, die Achtung des
Privat- und Familienlebens sowie die Meinungs- und
Informationsfreiheit gezählt. Ungarn habe mit dem Gesetz „eine
Gruppe von Personen, die fester Bestandteil einer durch
Pluralismus gekennzeichneten Gesellschaft sind, allein wegen
ihrer sexuellen Identität oder ihrer sexuellen Ausrichtung als
eine Gefahr für die Gesellschaft behandelt“, so der Gerichtshof.
Dem folgt, was in kritischen Kommentaren als besonders
schwerwiegend angesehen wird:
„Drittens stellt der Gerichtshof erstmals einen eigenständigen
Verstoß gegen Art. 2 EUV fest, in dem die Werte niedergelegt sind,
auf die sich die Union gründet und die allen Mitgliedstaaten
gemeinsam sind. Die Aspekte des [ungarischen] Änderungsgesetzes,
die sich gegen Inhalte richten, die Abweichungen von der dem
Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität,
Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermitteln oder
darstellen, stellen nämlich ein koordiniertes Bündel
diskriminierender Maßnahmen dar, die in offenkundiger und besonders
schwerwiegender Weise die Rechte nicht-cisgeschlechtlicher
Personen, einschließlich transgeschlechtlicher Personen, und
nicht-heterosexueller Personen sowie die Werte der Achtung der
Menschenwürde, der Gleichheit und der Wahrung der Menschenrechte,
einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören,
verletzen.“
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