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Beschreibung
vor 1 Woche
Entnahme eines Arbeitszimmers und spätere Veräußerung
Liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn eine veräußerte
Eigentumswohnung vor mehr als 10 Jahren erworben wurde und das
Arbeitszimmer erst innerhalb der letzten 10 Jahre aus dem
Betriebsvermögen entnommen worden ist?
Private Veräußerungsgeschäfte liegen bei Veräußerungsgeschäften
von Grundstücken vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG. Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines
Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder
Betriebsaufgabe, § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Löst die Entnahme eines in einer Eigentumswohnung belegenen
Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen eine eigene
10-Jahresfrist aus?
Der Streitfall
Im Streitfall hatte Susi Sorglos im April 2003 eine
Eigentumswohnung erworben. Bis November 2006 nutzte sie einen
Raum der Wohnung als Arbeitszimmer für eine selbstständige
Tätigkeit. Sie behandelte den anteiligen Grund und Boden sowie
den Gebäudeanteil während dieses Zeitraums als
Betriebsvermögen.
Zum Ende der beruflichen Nutzung wurde das Arbeitszimmer
(erfolgsneutral) in das Privatvermögen überführt und wie der Rest
der Wohnung bis Mai 2011 zu privaten Zwecken genutzt.
Anschließend wurde die Wohnung bis November 2013 fremdvermietet
und dann verkauft.
Das Finanzamt war der Meinung, dass hinsichtlich des ursprünglich
bilanzierten Teils der Wohnung (des Arbeitszimmers) ein privates
Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
vorlag. Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen im Jahr 2006 sei
als Anschaffung zu werten. Somit war die zehnjährige Haltefrist
zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht abgelaufen.
Susi Sorglos vertrat die Auffassung, dass das Arbeitszimmer kein
selbstständig veräußerbares Wirtschaftsgut ist und die Wohnung
insgesamt zu betrachten ist, so dass kein steuerpflichtiges
privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.
Das Finanzgericht München folgte ihrer Argumentation.
Zwar gilt gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG auch die Überführung eines
Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen als
Anschaffung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Allerdings besteht zwischen dem im November 2006 entnommenen
Arbeitszimmer und der im November 2013 veräußerten
Eigentumswohnung keine wirtschaftliche Identität.
Die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers
führt nicht zu einer Teilung des Wirtschaftsguts Eigentumswohnung
in zwei verkehrsfähige Wirtschaftsgüter i.S. des § 23 EStG. Dies
wird daran deutlich, dass Susi Sorglos im November 2013 nicht den
vormals betrieblich genutzten Raum separat verkauft hat, sondern
das gesamte Grundstück in einem notariellen Vertrag.
In der Folge ist für das ehemalige häusliche Arbeitszimmer keine
separate Haltefrist zu ermitteln. Das Grundstück ist in seiner
Gesamtheit in Bezug auf den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 EStG zu betrachten. Da sich die Wohnung insgesamt mehr als 10
Jahre im Besitz von Susi Sorglos befand, liegt kein
steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor.
Hinweis
Das FG München hatte die Revision zum BFH zugelassen, sie wurde
aber nicht eingelegt, so dass die Entscheidung rechtskräftig
wurde.
Fundstelle
FG München, Urteil vom 16.10.2025, 13 K 1234/22
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