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Sportvereine: Beiträge oft steuerbar, Bundesmodell vorm Verfassungsgericht, Mitteilung Grad der Behinderung | Steuernachrichten Update KW 14

Sportvereine: Beiträge oft steuerbar, Bundesmodell vorm Verfassungsgericht, Mitteilung Grad der Behinderung | Steuernachrichten Update KW 14

HAAS Steuernachrichten vor 5 Monaten
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Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen
Sportvereins

Der BFH musste erneut klären, ob Mitgliedsbeiträge an
Sportvereine Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen, und
widerspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Die Entscheidung
hat unmittelbare Folgen für Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug. Ob
der Gesetzgeber nachsteuert, bleibt abzuwarten.

Der BFH hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass
Mitgliedsbeiträge an Vereine Entgelt für steuerbare Leistungen
darstellen, wenn zwischen Beitrag und Leistungsangebot ein
unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Werden Mitgliedsbeiträge gezahlt, um Angebote in den einzelnen
Sportarten nutzen zu können, sind diese regelmäßig
steuerbar.

Die Finanzverwaltung scheint dies bereits über Jahre nicht
akzeptieren zu wollen und kassiert nun eine Rüge.

Ein gemeinnütziger Breitensportverein bot verschiedene Sportarten
an. Aus den Baukosten für die Errichtung eines
Kunstrasenfußballplatz machte er Vorsteuerabzug geltend.

Die Mitgliedsbeiträge wurden als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen
erklärt.

Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Vorsteuerabzug unter
Verweis auf die bisherige Verwaltungspraxis ab. Die Vorsteuer
wäre gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht abziehbar, weil die
Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar oder zumindest nach § 4 Nr. 22
Buchstabe b UStG steuerfrei seien.

Diese Verwaltungspraxis ist laut BFH nicht mit dem deutschen und
europäischen Umsatzsteuerecht vereinbar.

Der BFH stellt die Umsatzsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge
deshalb nochmals fest.

Sofern sich die Finanzverwaltung nun an die Vorgaben des BFH
hält, wären Mitgliedsbeiträge künftig häufig steuerbar.
Entscheidend wäre dann, ob Steuerbefreiungen greifen.

Für Sportvereine gilt: Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22
Buchstabe b UStG kommt nur bei echten sportlichen Veranstaltungen
in Betracht. Die freie Nutzung von Anlagen oder individuellem
Training ist hiervon nicht erfasst.

Zudem kann eine Gesamtleistungsbetrachtung dazu führen, dass ein
steuerpflichtiges Element den gesamten Beitrag steuerpflichtig
macht.

Ohne Steuerbefreiung droht, leider nicht nur Sportvereinen, eine
volle Umsatzsteuerbelastung der Beiträge und damit eine
Verteuerung des Vereinsangebotes.

Bei einer Steuerbefreiung entfiele hingegen der Vorsteuerabzug.
Es ist nun die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, die
Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zu
überarbeiten.

Fundstelle

BFH-Urteil v. 13.11.2025 - V R 4/23
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Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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