Rückwirkung bei LPartG-Umwandlung, Pensionszusage: Fremdüblichkeit sichern, Sperrfrist § 22 UmwStG: Nachweis bis 31.Mai! | Steuernachrichten Update KW 12

Rückwirkung bei LPartG-Umwandlung, Pensionszusage: Fremdüblichkeit sichern, Sperrfrist § 22 UmwStG: Nachweis bis 31.Mai! | Steuernachrichten Update KW 12

vor 2 Wochen
Nachträgliche Zusammenveranlagung nach Umwandlung einer Lebenspartnerschaft, Fremdüblichkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage, Sperrfrist nach § 22 UmwStG: Nachweis nicht vergessen
5 Minuten
Podcast
Podcaster
Hier finden Sie laufend die neuesten Steuernachrichten für unterwegs.

Beschreibung

vor 2 Wochen

Rückwirkung bei LPartG-Umwandlung





Wenn Sie Mandanten beraten, die ihre Lebenspartnerschaft erst
2020 oder später in eine Ehe umwandeln, sollten Sie die Korrektur
bestandskräftiger ESt-Bescheide nicht voreilig zusagen: Der BFH
knüpft § 175 AO an strikte Stichtage.


Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine
Ehe hat in der Beratungspraxis immer wieder eine sehr konkrete
Folgefrage: Lassen sich alte, längst bestandskräftige
Einkommensteuerveranlagungen nochmals öffnen, um rückwirkend die
Zusammenveranlagung und damit das Splitting zu erhalten? Der BFH
beantwortet diese Frage nun mit einer doppelten Klarstellung: Die
Umwandlung ist zwar ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs.
1 S. 1 Nr. 2 AO. Für die Änderung bestandskräftiger Bescheide
bleibt aber nur ein enges, gesetzlich befristetes Zeitfenster
nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO.




Seit dem EheöffnungsG kann eine bestehende Lebenspartnerschaft
nach § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden. Zivilrechtlich
knüpfen Rechte und Pflichten dabei an den Tag der Begründung der
Lebenspartnerschaft an; die Ehe "konsumiert" die
Lebenspartnerschaft. Steuerlich führt genau diese Rückanknüpfung
zum Reizthema: Wenn die Ehe so behandelt wird, als bestehe sie
seit Beginn der Lebenspartnerschaft, liegt es nahe, für diese
Zeiträume auch das Wahlrecht der Ehegattenveranlagung nach §§ 26
ff. EStG auszuüben.



Parallel dazu ist zu beachten, dass die Gleichstellung in der
Einkommensteuer nicht erst mit der Umwandlung kam: Nach dem
BVerfG-Beschluss zum Splitting wurden Lebenspartner
einkommensteuerlich in weiten Teilen den Ehegatten
gleichgestellt; gleichwohl blieb die Bestandskraft
abgeschlossener Veranlagungen grundsätzlich unberührt. Um genau
die durch § 20a LPartG eröffnete "rückwirkende Eheschließung"
verfahrensrechtlich einzufangen, hat der Gesetzgeber mit Art. 97
§ 9 Abs. 5 EGAO eine eigenständige Übergangsregelung geschaffen,
die die Korrekturmöglichkeit für bestandskräftige Bescheide
zeitlich begrenzt.



Im Streitfall lebten zwei Steuerpflichtige seit 2006 in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Jahr 2020 wandelten sie
diese in eine Ehe um und beantragten anschließend die
Zusammenveranlagung für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2009,
in denen beide jeweils bestandskräftig einzeln veranlagt worden
waren. Das FA lehnte ab, das FG gab der Klage statt. Auf Revision
des FA hob der BFH das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.



Der BFH bestätigt zunächst den verfahrensrechtlichen Ansatzpunkt:
Die Umwandlung nach § 20a LPartG ist ein rückwirkendes Ereignis
i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Denn der rechtserhebliche
Sachverhalt ändert sich nach Erlass der Bescheide durch eine
außersteuerliche Norm in der Weise, dass steuerlich nun der
"veränderte" Sachverhalt zugrunde zu legen ist, nämlich das
Bestehen einer Ehe seit Begründung der Lebenspartnerschaft und
damit grundsätzlich das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung für
die Vergangenheit.



Entscheidend ist jedoch der zweite Schritt: Art. 97 § 9 Abs. 5
EGAO sperrt die Änderung bestandskräftiger
Einkommensteuerbescheide, wenn die dort geregelten Stichtage
nicht eingehalten sind. Nach dem eindeutigen Gesetzesaufbau
verlangt die Übergangsvorschrift kumulativ erstens die Umwandlung
der Lebenspartnerschaft in die Ehe bis zum 31.12.2019 und
zweitens den Antrag auf Bescheidkorrektur bis zum 31.12.2020.
Wird bereits die erste Voraussetzung verfehlt, scheidet eine
Änderung aus, auch wenn der Antrag innerhalb 2020 gestellt wurde.
Genau daran scheiterte der Streitfall, weil die Umwandlung erst
2020 erfolgt war.



Bemerkenswert ist zudem die Reichweite der BFH-Auslegung: Der
Senat versteht Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO nicht als reine
"Zusatzschiene" für eine entsprechende Anwendung, sondern als
gesetzgeberische Befristung der Korrekturmöglichkeit insgesamt
für diese Fallgruppe. Damit bleibt für eine unbefristete
unmittelbare Anwendung des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nach
Fristablauf kein Raum. Der BFH begründet dies vor allem mit
Systematik, Historie und dem gesetzgeberischen Ziel des
Rechtsfriedens.



Schließlich weist der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen
die Stichtagsregelung zurück. Die Übergangsvorschrift verletze
weder Vertrauensschutz noch Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber
durfte die Durchbrechung von Bestandskraft und
Festsetzungsverjährung aus Praktikabilitätsgründen und im
Interesse des Rechtsfriedens begrenzen; eine weitergehende
Rückabwicklung bestandskräftiger Altfestsetzungen war
verfassungsrechtlich nicht geboten.



Beispiel und Hinweis für die Beratungspraxis
In der Praxis ist der erste Blick nicht mehr die materielle Frage
"Splitting ja oder nein", sondern die Chronologie. Hat ein
Mandantenpaar seine Lebenspartnerschaft erst 2020 oder später
umgewandelt, ist die Korrektur bestandskräftiger
Einkommensteuerbescheide allein mit dem Argument des
rückwirkenden Ereignisses regelmäßig abgeschnitten, selbst wenn
der Antrag zeitnah gestellt wurde. Anders kann die Lage nur sein,
wenn es nicht um bestandskräftige Altbescheide geht, sondern um
noch offene Veranlagungen oder um andere, eigenständige
Korrekturvorschriften mit eigenen Tatbestandsvoraussetzungen. Die
Entscheidung zwingt damit zu einem sauberen Erstcheck:
Bestandskraft, Umwandlungsdatum, Antragsdatum und
Korrekturtatbestand.




Fazit


Der BFH schiebt überzogenen Erwartungen an eine "Rückabwicklung
auf Zuruf" einen klaren Riegel vor. Steuerlich ist die Umwandlung
zwar rückwirkend, verfahrensrechtlich ist die Tür zu
bestandskräftigen Veranlagungen aber nur in dem vom Gesetzgeber
vorgegebenen Übergangsfenster geöffnet gewesen. Für die Beratung
bedeutet das: Wer heute Fälle auf dem Tisch hat, in denen die
Umwandlung erst nach dem 31.12.2019 erfolgte, muss das Thema
Zusammenveranlagung für bestandskräftige Altjahre im Regelfall
als erledigt einordnen und den Fokus auf offene Jahre oder andere
Ansatzpunkte legen.




Fundstelle


BFH-Urteil vom 16.10.2025, Az III R 18/23



15
15
Close