HAAS Steuernachrichten

HAAS Steuernachrichten

Hier finden Sie laufend die neuesten Steuernachrichten für unterwegs.

Episoden

Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen, Abgeltungsteuer bei Krypto-Erträgen und FAQ zur Aktivrente | Steuernachrichten Update KW 09
24.02.2026
6 Minuten
Gemäß § 4 Abs. 5b EStG stellen die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben dar. Der BFH hatte nun über die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zu entscheiden. Sind diese trotz der Regelungen in § 4 Abs. 5b EStG als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen? Eine gewerblich tätige GbR hatte Erstattungszinsen nach § 233a AO erhalten. Die Gesellschaft behandelte die erhaltenen Zinsen zunächst als Betriebseinnahmen, zog sie außerbilanziell jedoch wieder ab. Zur Begründung verwies sie auf § 4 Abs. 5b EStG. Die Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen müsse spiegelbildlich dazu führen, dass Erstattungszinsen gleichermaßen nicht gewinnerhöhend zu erfassen seien. Dieser Auffassung folgte die Finanzverwaltung nicht. Der BFH schloss sich an und stellt fest: Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, auch wenn Nachzahlungszinsen für Gewerbesteuer vom Abzug als Betriebsausgaben ausgenommen sind. Anders als im Verhältnis von gezahlter und erstatteter Gewerbesteuer handelt es sich bei Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer nicht um den gegenläufigen Akt zu Nachzahlungszinsen auf gezahlte Gewerbesteuer. Nachzahlungszinsen stellen steuerliche Nebenleistungen dar. Erstattungszinsen werden hingegen als Ausgleich dafür gezahlt, dass dem Steuerschuldner aufgrund überhöhter Steuerzahlungen die Möglichkeit zur Kapitalnutzung verwehrt wurde. Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind also nicht miteinander vergleichbar, da sie auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Die Besteuerung der Erstattungszinsen verletzt deshalb auch nicht den Gleichheitsgrundsatz. Die Steuerpflicht für Erstattungszinsen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer wurde vom BFH bereits bestätigt. Nun besteht auch Klarheit bezüglich der erhaltenen Zinsen für Gewerbesteuer. Fundstelle BFH-Urteil vom 26. September 2025, IV R 16/23 ------------------------------------------------------------------------- Die Fragen und Antworten zur Aktivrente vom 06.02.2026 finden Sie hier.
Mehr
EPP für Rentner steuerpflichtig?, Verkauf Wohnmobil steuerpflichtig?, Verspätungszuschlag bei USt-VA | Steuernachrichten Update KW 08
17.02.2026
7 Minuten
Energiepreispauschale für Rentner steuerpflichtig? Die Energiepreispauschale wurde auch an Rentner ausgezahlt – ihre einkommensteuerliche Behandlung ist jedoch umstritten. Das Sächsische FG hat sich mit der steuerlichen Einordnung befasst; mehrere Verfahren sind derzeit beim BFH anhängig. Unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielten oder Arbeitnehmer gewesen sind, haben nach § 113 EStG Anspruch auf eine Energiepreispauschale. Auch Rentnern und Rentnerinnen wurden nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz durch den Rententräger 300 Euro gewährt. Unter anderem klagte der Rentner klagte gegen die Besteuerung dieses Betrags. Er ist der Meinung, dass die Pauschale keiner Einkunftsart i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG zuzuordnen und deshalb nicht steuerbar sei. Die Einkommensteuer erfasse das Entgelt für Leistungen. Aber die Energiepreispauschale sei unabhängig vom Einsatz von Arbeit und Kapital bezogen. Sie sei eine sozialpolitische Leistung, die zur anteiligen Deckung der enormen Preissteigerungen auf dem Energiesektor und völlig losgelöst von einer Leistung des Rentners ausgezahlt worden sei. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass das Gesetz in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG eindeutig bestimme, dass die Energiepreispauschale, die Rentnern ausbezahlt worden sei, zu den Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG gehöre und daher auch der Besteuerung zu unterwerfen sei. Das Sächsische Finanzgericht stimmte dem zu und wies die Klage als unbegründet zurück. Gegen die Regelung spricht nicht, dass Reinhard keine Leistung erbracht hätte. Der Gesetzgeber kann den Tatbestand der der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte frei gestalten und den Umfang der Einkunftsarten selbst festlegen. Zudem machte der erkennende Senat deutlich, dass er die Besteuerung der Energiepreispauschale für verfassungskonform hält. Durch die vorliegenden Regelungen, nach denen die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern, Versorgungsempfängern, Selbständigen und Rentnern der Besteuerung unterworfen wird, behandelt der Gesetzgeber den Sachverhalt gleich. Insbesondere werden Renten- und Versorgungsempfänger gleichbehandelt. Gegen die drei Entscheidungen sind die Revisionen vor dem BFH unter den Az. X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25 anhängig. Sofern die Steuerfestsetzung für 2022 noch nicht bestandskräftig ist, kann unter Verweis auf die Verfahren Einspruch oder Antrag auf Änderung eingelegt werden. Fundstelle Sächsisches FG, Urteile v. 11.11.2026 - 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23
Mehr
Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung?, Klage beim FA – beSt nötig?, Betriebsveranstaltungen – jetzt prüfen | Steuernachrichten Update KW 07
10.02.2026
6 Minuten
Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung bei Freiberuflern? Darf eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die freiwillig Bücher führt, die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten durchführen? Die sogenannte Ist-Versteuerung i.S.d. § 20 UStG ist für den Unternehmer vorteilhaft, da die Umsatzsteuer nicht bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde, entsteht bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ans Finanzamt abgeführt werden muss, sondern erst dann, wenn der Unternehmer sie vereinnahmt hat. Es handelt sich um eine Ausnahme, die nur zulässig ist, wenn der Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs.2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat (§ 20 S. 1 Nr.1 UStG), oder der Unternehmer von der Verpflichtung, Bücher zu führen nach § 148 AO befreit ist (§ 20 S. 1 Nr. 2 UStG), oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Freiberufler i.S.d. EStG ausführt (§ 20 S. 1 Nr. 3 UStG). Was aber ist bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die freiwillig Bücher führt? Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2024 – 9 K 86/24) kommt eine Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten nicht in Betracht, wenn der Unternehmer mit den freiberuflichen Umsätzen - verpflichtet oder freiwillig - Bücher führt. Würde man Freiberufler mit Buchführung unter § 20 S. 1 Nr. 3 UStG fallen lassen, hätte dies nach Auffassung des erkennenden Senats eine zweckwidrige Bevorzugung gegenüber dem Anwendungsbereich des § 20 S. 1 Nr. 2 UStG zur Folge. Die diesbezüglich unterschiedliche Behandlung von einerseits Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, und andererseits Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung i.S.d. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln sei nach dem Finanzgericht sachgerecht und eine Rechtsverletzung liege darin nicht vor. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. V R 16/24 anhängig. In vergleichbaren Fällen kann daher Einspruch eingelegt und unter Verweis auf die Revision Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Fundstelle FG Baden-Württemberg v. 09.07.2024 Az 9 K 86/24
Mehr
Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung, Erweiterte Kürzung bei Flüchtlingsunterbringung, Neue Vollmachtsmuster | Steuernachrichten Update KW 06
03.02.2026
4 Minuten
Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung Bei doppelter Haushaltsführung ist häufig streitig, welche Aufwendungen unter die auf 1.000 EUR begrenzten Unterkunftskosten fallen. Der BFH grenzt Stellplatzkosten hiervon ab und konkretisiert zugleich die Anforderungen an deren Abziehbarkeit. Bei der doppelten Haushaltsführung endet die Diskussion mit dem Finanzamt in der Praxis oft an derselben Stelle: Sind die monatlich auf 1.000 EUR begrenzten Unterkunftskosten ausgeschöpft, wird alles, was im Zusammenhang mit der Zweitwohnung steht, reflexartig als „mit abgegolten“ betrachtet. Der BFH setzt hier einen klaren Schnitt: Die Miete für einen Pkw-Stellplatz ist keine Unterkunftskostenposition und fällt deshalb nicht unter die 1.000-EUR-Grenze. Notwendige Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar. Für Unterkunftskosten im Inland gilt jedoch eine Deckelung: Abziehbar sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, höchstens 1.000 EUR pro Monat. Streitentscheidend ist damit die Abgrenzung, welche Aufwendungen „für die Nutzung der Unterkunft“ entstehen und welche als sonstige notwendige Mehraufwendungen daneben abzugsfähig bleiben. Der Arbeitnehmer unterhielt neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Zusätzlich mietete er einen Tiefgaragenstellplatz für 170 EUR monatlich. Wohnung und Stellplatz waren zivilrechtlich eng miteinander verknüpft (separate Stellplatzvereinbarung, an Laufzeit und Kündigung des Wohnungsmietvertrags gebunden, Zahlung in einer Summe). Das Finanzamt erkannte die Unterkunftskosten nur bis zur Monatsgrenze von 1.000 EUR an und versagte den Stellplatzabzug mit der Begründung, der Höchstbetrag sei bereits ausgeschöpft. Der BFH weist die Revision des Finanzamts zurück und lässt die Stellplatzkosten zusätzlich zum Höchstbetrag zu. Begründung in der Linie: Stellplatz- und Garagenkosten sind keine Aufwendungen „für die Nutzung der Unterkunft“, sondern für die Nutzung eines eigenständigen Wirtschaftsguts (Stellplatz/Garage). Damit greift die gesetzliche Deckelung nicht. Unerheblich ist nach dem BFH sowohl die mietvertragliche Gestaltung (ein Vertrag oder mehrere Verträge, gleicher oder anderer Vermieter) als auch die Lage (selbes Grundstück oder nicht). Enthält ein einheitlicher Mietzins mehrere Komponenten, ist erforderlichenfalls aufzuteilen; eine Schätzung ist zulässig. Wichtig für die Praxis ist zudem die vom BFH bestätigte Sicht auf die „Notwendigkeit“: Es kommt nicht darauf an, ob das Vorhalten eines Pkw am Beschäftigungsort beruflich erforderlich ist. Ausreichend ist, dass die Stellplatzanmietung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als notwendig eingeordnet werden kann, etwa wegen angespannter Parksituation, zur Vermeidung erheblicher Such- und Zeitaufwände oder zum Schutz des Fahrzeugs. Die tatrichterliche Würdigung des FG zur Notwendigkeit (ortsübliche, noch angemessene Stellplatzmiete) blieb im Revisionsverfahren maßgeblich. Bemerkenswert ist schließlich die klare Abweichung von der Verwaltungsauffassung, die Stellplatzmieten bislang dem Unterkunftskosten-Höchstbetrag zuordnen wollte. Der BFH stellt ausdrücklich darauf ab, dass Gesetzesmaterialien eine Auslegung nicht tragen, wenn der Wille dort keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat. Fazit Für die Beratungspraxis ist das Urteil ein echter Hebel: Stellplatzkosten am Zweitwohnsitz sind bei doppelter Haushaltsführung nicht Teil der gedeckelten Unterkunftskosten, sondern als sonstige notwendige Mehraufwendungen zusätzlich abziehbar. Entscheidend bleibt der Nachweis der Notwendigkeit im konkreten Einzelfall und eine saubere Zuordnung bzw. Aufteilung, wenn Wohnung und Stellplatz in einer Gesamtmiete „verpackt“ sind. Fundstelle BFH-Urteil vom 20. November 2025, Az. VI R 4/23
Mehr
eDaten und steuerliche Kenntnis, BFH trennt Stellplatz und Kfz-Nutzung, Mindestlohn steigt: Arbeitsverträge prüfen | Steuernachrichten KW05
27.01.2026
5 Minuten
Abrufbare eDaten und Kenntnis der Finanzbehörde In Fällen nachträglicher Veranlagung wird häufig darauf verwiesen, dass der Finanzverwaltung die maßgeblichen Informationen bereits elektronisch vorgelegen hätten. Der BFH stellt nun klar, unter welchen Voraussetzungen abrufbare eDaten der Finanzbehörde als „Kenntnis“ zuzurechnen sind – mit unmittelbaren Folgen für Steuerstrafrecht und Festsetzungsverjährung. In der Beratungspraxis wird bei nachträglichen Veranlagungen häufig eingewandt, die Finanzverwaltung habe die maßgeblichen Informationen bereits elektronisch vorliegen gehabt. Der BFH stellt klar, dass diese Argumentation zu kurz greift: Zwischen abrufbaren eDaten und „Kenntnis“ im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO besteht ein rechtlich bedeutsamer Unterschied. Das Urteil ist damit nicht nur steuerstrafrechtlich relevant, sondern wirkt unmittelbar in das Festsetzungsverjährungsrecht hinein. Für die ESt gilt grundsätzlich eine vierjährige Festsetzungsfrist. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, soweit Steuern hinterzogen, und auf fünf Jahre, soweit Steuern leichtfertig verkürzt worden sind (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). Ob eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegt, hängt bei Veranlagungssteuern maßgeblich davon ab, ob der Steuerpflichtige die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Gerade in Fällen der Nichtabgabe wird deshalb um die Frage gestritten, wann „Unkenntnis“ der Finanzbehörde anzunehmen ist und wem welche Informationen zugerechnet werden. Im Streitfall wurden Ehegatten zusammen zur ESt veranlagt. Bis einschließlich des VZ 2008 reichte das Ehepaar regelmäßig ESt-Erklärungen ein; der Steuerfall war beim FA als Antragsveranlagung gespeichert. In den Streitjahren erzielte dann auch die Ehefrau Arbeitslohn; der Ehemann blieb in StKl III, die Ehefrau wurde in StKl V abgerechnet. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wurden an das FA übermittelt und waren im Datenverarbeitungsprogramm unter der Steuernummer in einer Übersicht abrufbar, gelangten aber nicht automatisch zur Papierakte oder einer elektronisch geführten Akte. ESt-Erklärungen wurden für die Streitjahre nicht mehr abgegeben. Anfang 2018 fiel im Zuge einer von der OFD übersandten eDaten-Prüfliste auf, dass mit Aufnahme der Tätigkeit der Ehefrau ein Wechsel von der Antrags- zur Pflichtveranlagung eingetreten war; das FA erließ daraufhin Schätzungsbescheide und setzte u.a. Verspätungszuschläge fest.  Das FG gab der Klage statt. Es verneinte den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO im Kern mit der Begründung, die für die Veranlagung erforderlichen Informationen hätten dem Bearbeiter abrufbar zur Verfügung gestanden; das FA habe daher Kenntnis gehabt. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Zentral ist die vom BFH präzisierte Zurechnung von „Kenntnis“. Für die Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf die Personen abzustellen, die organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständig sind bzw. den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben. Der Behörde ist der Inhalt der geführten Papierakten und einer elektronisch geführten Akte zuzurechnen; ebenso Informationen, die dem Sachbearbeiter über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden. Nicht bekannt sind dagegen elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen und lediglich auf abrufbaren Datenspeichern der Finanzbehörde liegen, selbst wenn sie mit der Steuernummer verknüpft sind. Daraus folgert der BFH im konkreten Fall: Weil der Steuerfall weiterhin als Antragsveranlagung gespeichert war, bestand für den Bearbeiter keine Veranlassung, den Datenspeicher einzusehen und die eDaten abzurufen; Kenntnis erlangte der zuständige Bearbeiter erst 2018 über die eDaten-Prüfliste. Das FG muss im zweiten Rechtsgang insbesondere Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (Vorsatz bzw. ggf. Leichtfertigkeit) nachholen; zudem ist bei verlängerter Festsetzungsfrist die Rechtmäßigkeit der Verspätungszuschläge zu prüfen. Fazit Das Urteil verschiebt die Argumentationslinien in Altfällen deutlich. Für die „Kenntnis“ der Finanzbehörde genügt nicht, dass eDaten abstrakt vorhanden und theoretisch abrufbar sind. Entscheidend ist, ob die Informationen im behördlichen Bearbeitungsgang aktengebunden bzw. systemseitig so bereitgestellt sind, dass sie den zuständigen Bearbeitern zugerechnet werden. Wer sich auf Festsetzungsverjährung beruft, muss deshalb den Datenfluss im konkreten Steuerfall nachvollziehen: Liegen Informationen lediglich „im Datenspeicher“, ist die Unkenntnis der Finanzbehörde nicht widerlegt. Fundstelle BFH-Urteil vom 14.05.2025, Az. VI R 14/22 
Mehr

Über diesen Podcast

Gesetzesänderungen, Rechtsprechung im Steuerrecht und aktuelle Handlungsanweisungen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwälte, Buchhalter und alle, die sich beruflich mit Steuern auseinandersetzen. Ihnen fehlt die Zeit, um sich unsere Steuernachrichten bei YouTube anzusehen? Praktischer wäre es, wenn Sie diese ganz einfach beim Autofahren anhören könnten? Kein Problem! Hier finden Sie laufend die neuesten Steuernachrichten nur für die Ohren. Hören Sie doch mal rein!

Kommentare (0)

Lade Inhalte...

Abonnenten

15
15