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14.04.2026
6 Minuten
Aktenzeichen zum Grundsteuer-Musterverfahren
Das Bundesverfassungsgericht prüft das Bundesmodell der Grundsteuer. Im Fokus stehen die Bewertungsgrundlagen.
Die gemeinsame Verfassungsbeschwerde vom Bund der Steuerzahler und Haus & Grund Deutschland gegen das Bundesmodell der neuen Grundsteuer hat mit dem Aktenzeichen 1 BvR 472/26 eine entscheidende Hürde am Bundesverfassungsgericht genommen.
Im Kern richtet sich die Klage gegen die verfassungsrechtlich bedenkliche Ausgestaltung der Reform, die nach Ansicht der Verbände durch systematische Ungenauigkeiten und ungerechte Belastungsverschiebungen gegen den Gleichheitssatz verstößt.
Besonders kritisiert wird dabei die Bewertung von Immobilien auf Basis von pauschalierten Bodenrichtwerten und teils fiktiven Mietwerten, die die tatsächlichen Marktverhältnisse unberücksichtigt lassen.
Ein konkreter Beispielfall aus Berlin verdeutlicht die Problematik: Hier setzte das Finanzamt für eine Eigentumswohnung eine pauschalierte Kaltmiete von 9,32 €/qm an, obwohl die tatsächlich erzielte Miete lediglich 5,07 €/qm beträgt und selbst der Berliner Mietspiegel nur einen Mittelwert von 6,47 €/qm zulässt.
Da Vermieter gesetzlich an die ortsübliche Vergleichsmiete gebunden sind, wird hier eine Steuerlast auf Basis von Einnahmen berechnet, die rechtlich gar nicht erzielbar sind.
Für betroffene Immobilieneigentümer bedeutet die Anhängigkeit des Verfahrens in Karlsruhe nun folgendes:
Solange über einen eingelegten Einspruch noch nicht abschließend entschieden wurde, kann unter Verweis auf das neue Aktenzeichen das Ruhen des eigenen Verfahrens geltend gemacht werden.
Damit bleibt der Bescheid offen, bis das Bundesverfassungsgericht final geklärt hat, ob das Bundesmodell den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine einfache und gerechte Besteuerung genügt.
Fundstelle
Anhängiges Verfahren 1 BvR 472/26
Das Bundesverfassungsgericht prüft das Bundesmodell der Grundsteuer. Im Fokus stehen die Bewertungsgrundlagen.
Die gemeinsame Verfassungsbeschwerde vom Bund der Steuerzahler und Haus & Grund Deutschland gegen das Bundesmodell der neuen Grundsteuer hat mit dem Aktenzeichen 1 BvR 472/26 eine entscheidende Hürde am Bundesverfassungsgericht genommen.
Im Kern richtet sich die Klage gegen die verfassungsrechtlich bedenkliche Ausgestaltung der Reform, die nach Ansicht der Verbände durch systematische Ungenauigkeiten und ungerechte Belastungsverschiebungen gegen den Gleichheitssatz verstößt.
Besonders kritisiert wird dabei die Bewertung von Immobilien auf Basis von pauschalierten Bodenrichtwerten und teils fiktiven Mietwerten, die die tatsächlichen Marktverhältnisse unberücksichtigt lassen.
Ein konkreter Beispielfall aus Berlin verdeutlicht die Problematik: Hier setzte das Finanzamt für eine Eigentumswohnung eine pauschalierte Kaltmiete von 9,32 €/qm an, obwohl die tatsächlich erzielte Miete lediglich 5,07 €/qm beträgt und selbst der Berliner Mietspiegel nur einen Mittelwert von 6,47 €/qm zulässt.
Da Vermieter gesetzlich an die ortsübliche Vergleichsmiete gebunden sind, wird hier eine Steuerlast auf Basis von Einnahmen berechnet, die rechtlich gar nicht erzielbar sind.
Für betroffene Immobilieneigentümer bedeutet die Anhängigkeit des Verfahrens in Karlsruhe nun folgendes:
Solange über einen eingelegten Einspruch noch nicht abschließend entschieden wurde, kann unter Verweis auf das neue Aktenzeichen das Ruhen des eigenen Verfahrens geltend gemacht werden.
Damit bleibt der Bescheid offen, bis das Bundesverfassungsgericht final geklärt hat, ob das Bundesmodell den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine einfache und gerechte Besteuerung genügt.
Fundstelle
Anhängiges Verfahren 1 BvR 472/26
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31.03.2026
5 Minuten
Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins
Der BFH musste erneut klären, ob Mitgliedsbeiträge an Sportvereine Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen, und widerspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Die Entscheidung hat unmittelbare Folgen für Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug. Ob der Gesetzgeber nachsteuert, bleibt abzuwarten.
Der BFH hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen, wenn zwischen Beitrag und Leistungsangebot ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
Werden Mitgliedsbeiträge gezahlt, um Angebote in den einzelnen Sportarten nutzen zu können, sind diese regelmäßig steuerbar.
Die Finanzverwaltung scheint dies bereits über Jahre nicht akzeptieren zu wollen und kassiert nun eine Rüge.
Ein gemeinnütziger Breitensportverein bot verschiedene Sportarten an. Aus den Baukosten für die Errichtung eines Kunstrasenfußballplatz machte er Vorsteuerabzug geltend.
Die Mitgliedsbeiträge wurden als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erklärt.
Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Vorsteuerabzug unter Verweis auf die bisherige Verwaltungspraxis ab. Die Vorsteuer wäre gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht abziehbar, weil die Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar oder zumindest nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG steuerfrei seien.
Diese Verwaltungspraxis ist laut BFH nicht mit dem deutschen und europäischen Umsatzsteuerecht vereinbar.
Der BFH stellt die Umsatzsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge deshalb nochmals fest.
Sofern sich die Finanzverwaltung nun an die Vorgaben des BFH hält, wären Mitgliedsbeiträge künftig häufig steuerbar. Entscheidend wäre dann, ob Steuerbefreiungen greifen.
Für Sportvereine gilt: Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG kommt nur bei echten sportlichen Veranstaltungen in Betracht. Die freie Nutzung von Anlagen oder individuellem Training ist hiervon nicht erfasst.
Zudem kann eine Gesamtleistungsbetrachtung dazu führen, dass ein steuerpflichtiges Element den gesamten Beitrag steuerpflichtig macht.
Ohne Steuerbefreiung droht, leider nicht nur Sportvereinen, eine volle Umsatzsteuerbelastung der Beiträge und damit eine Verteuerung des Vereinsangebotes.
Bei einer Steuerbefreiung entfiele hingegen der Vorsteuerabzug. Es ist nun die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zu überarbeiten.
Fundstelle
BFH-Urteil v. 13.11.2025 - V R 4/23
Der BFH musste erneut klären, ob Mitgliedsbeiträge an Sportvereine Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen, und widerspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Die Entscheidung hat unmittelbare Folgen für Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug. Ob der Gesetzgeber nachsteuert, bleibt abzuwarten.
Der BFH hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen, wenn zwischen Beitrag und Leistungsangebot ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
Werden Mitgliedsbeiträge gezahlt, um Angebote in den einzelnen Sportarten nutzen zu können, sind diese regelmäßig steuerbar.
Die Finanzverwaltung scheint dies bereits über Jahre nicht akzeptieren zu wollen und kassiert nun eine Rüge.
Ein gemeinnütziger Breitensportverein bot verschiedene Sportarten an. Aus den Baukosten für die Errichtung eines Kunstrasenfußballplatz machte er Vorsteuerabzug geltend.
Die Mitgliedsbeiträge wurden als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erklärt.
Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Vorsteuerabzug unter Verweis auf die bisherige Verwaltungspraxis ab. Die Vorsteuer wäre gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht abziehbar, weil die Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar oder zumindest nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG steuerfrei seien.
Diese Verwaltungspraxis ist laut BFH nicht mit dem deutschen und europäischen Umsatzsteuerecht vereinbar.
Der BFH stellt die Umsatzsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge deshalb nochmals fest.
Sofern sich die Finanzverwaltung nun an die Vorgaben des BFH hält, wären Mitgliedsbeiträge künftig häufig steuerbar. Entscheidend wäre dann, ob Steuerbefreiungen greifen.
Für Sportvereine gilt: Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG kommt nur bei echten sportlichen Veranstaltungen in Betracht. Die freie Nutzung von Anlagen oder individuellem Training ist hiervon nicht erfasst.
Zudem kann eine Gesamtleistungsbetrachtung dazu führen, dass ein steuerpflichtiges Element den gesamten Beitrag steuerpflichtig macht.
Ohne Steuerbefreiung droht, leider nicht nur Sportvereinen, eine volle Umsatzsteuerbelastung der Beiträge und damit eine Verteuerung des Vereinsangebotes.
Bei einer Steuerbefreiung entfiele hingegen der Vorsteuerabzug. Es ist nun die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zu überarbeiten.
Fundstelle
BFH-Urteil v. 13.11.2025 - V R 4/23
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24.03.2026
6 Minuten
Abfindung für Pflichtteilsverzicht in Raten unterliegt nicht der Einkommensteuer
Werden Abfindungen für einen Pflichtteilsverzicht in Raten gezahlt, stellt sich die Frage nach einem steuerpflichtigen Zinsanteil. Der BFH widerspricht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung und nimmt eine abweichende Einordnung vor.
Sophias Eltern übertrugen mit Verträgen aus den Jahren 2002 und Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück auf ihren Bruder Steffen.
Als Ausgleich verpflichtete sich Steffen gegenüber den Eltern, Sophia ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten jeweils zum Ende der Jahre 2014 und 2015 fällig. Ein Zins war nicht zu entrichten.
Sophia verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das an Steffen übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche.
Die Eltern traten ihre Forderung gegen Steffen auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an Sophia ab.
Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die im Jahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 BewG in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei.
In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe Sophia gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.
Der BFH kam zu einem anderen Ergebnis.
Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter § 12 Abs. 3 BewGfallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG.
Die Abfindung wurde Sophia außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet. Sie ist der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (z.B. Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen.
Solche Zahlungen können lediglich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegen.
Einkommensteuerrechtlich handelt es sich um einen nicht steuerbaren Vorgang.
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht in Raten gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.
Fundstelle
BFH-Urteil v. 20.01.2026, Az. VIII R 6/23
Werden Abfindungen für einen Pflichtteilsverzicht in Raten gezahlt, stellt sich die Frage nach einem steuerpflichtigen Zinsanteil. Der BFH widerspricht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung und nimmt eine abweichende Einordnung vor.
Sophias Eltern übertrugen mit Verträgen aus den Jahren 2002 und Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück auf ihren Bruder Steffen.
Als Ausgleich verpflichtete sich Steffen gegenüber den Eltern, Sophia ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten jeweils zum Ende der Jahre 2014 und 2015 fällig. Ein Zins war nicht zu entrichten.
Sophia verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das an Steffen übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche.
Die Eltern traten ihre Forderung gegen Steffen auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an Sophia ab.
Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die im Jahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 BewG in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei.
In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe Sophia gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.
Der BFH kam zu einem anderen Ergebnis.
Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter § 12 Abs. 3 BewGfallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG.
Die Abfindung wurde Sophia außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet. Sie ist der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (z.B. Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen.
Solche Zahlungen können lediglich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegen.
Einkommensteuerrechtlich handelt es sich um einen nicht steuerbaren Vorgang.
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht in Raten gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.
Fundstelle
BFH-Urteil v. 20.01.2026, Az. VIII R 6/23
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17.03.2026
5 Minuten
Rückwirkung bei LPartG-Umwandlung
Wenn Sie Mandanten beraten, die ihre Lebenspartnerschaft erst 2020 oder später in eine Ehe umwandeln, sollten Sie die Korrektur bestandskräftiger ESt-Bescheide nicht voreilig zusagen: Der BFH knüpft § 175 AO an strikte Stichtage.
Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat in der Beratungspraxis immer wieder eine sehr konkrete Folgefrage: Lassen sich alte, längst bestandskräftige Einkommensteuerveranlagungen nochmals öffnen, um rückwirkend die Zusammenveranlagung und damit das Splitting zu erhalten? Der BFH beantwortet diese Frage nun mit einer doppelten Klarstellung: Die Umwandlung ist zwar ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Für die Änderung bestandskräftiger Bescheide bleibt aber nur ein enges, gesetzlich befristetes Zeitfenster nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO.
Seit dem EheöffnungsG kann eine bestehende Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden. Zivilrechtlich knüpfen Rechte und Pflichten dabei an den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft an; die Ehe "konsumiert" die Lebenspartnerschaft. Steuerlich führt genau diese Rückanknüpfung zum Reizthema: Wenn die Ehe so behandelt wird, als bestehe sie seit Beginn der Lebenspartnerschaft, liegt es nahe, für diese Zeiträume auch das Wahlrecht der Ehegattenveranlagung nach §§ 26 ff. EStG auszuüben.
Parallel dazu ist zu beachten, dass die Gleichstellung in der Einkommensteuer nicht erst mit der Umwandlung kam: Nach dem BVerfG-Beschluss zum Splitting wurden Lebenspartner einkommensteuerlich in weiten Teilen den Ehegatten gleichgestellt; gleichwohl blieb die Bestandskraft abgeschlossener Veranlagungen grundsätzlich unberührt. Um genau die durch § 20a LPartG eröffnete "rückwirkende Eheschließung" verfahrensrechtlich einzufangen, hat der Gesetzgeber mit Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO eine eigenständige Übergangsregelung geschaffen, die die Korrekturmöglichkeit für bestandskräftige Bescheide zeitlich begrenzt.
Im Streitfall lebten zwei Steuerpflichtige seit 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Jahr 2020 wandelten sie diese in eine Ehe um und beantragten anschließend die Zusammenveranlagung für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2009, in denen beide jeweils bestandskräftig einzeln veranlagt worden waren. Das FA lehnte ab, das FG gab der Klage statt. Auf Revision des FA hob der BFH das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.
Der BFH bestätigt zunächst den verfahrensrechtlichen Ansatzpunkt: Die Umwandlung nach § 20a LPartG ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Denn der rechtserhebliche Sachverhalt ändert sich nach Erlass der Bescheide durch eine außersteuerliche Norm in der Weise, dass steuerlich nun der "veränderte" Sachverhalt zugrunde zu legen ist, nämlich das Bestehen einer Ehe seit Begründung der Lebenspartnerschaft und damit grundsätzlich das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung für die Vergangenheit.
Entscheidend ist jedoch der zweite Schritt: Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO sperrt die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide, wenn die dort geregelten Stichtage nicht eingehalten sind. Nach dem eindeutigen Gesetzesaufbau verlangt die Übergangsvorschrift kumulativ erstens die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe bis zum 31.12.2019 und zweitens den Antrag auf Bescheidkorrektur bis zum 31.12.2020. Wird bereits die erste Voraussetzung verfehlt, scheidet eine Änderung aus, auch wenn der Antrag innerhalb 2020 gestellt wurde. Genau daran scheiterte der Streitfall, weil die Umwandlung erst 2020 erfolgt war.
Bemerkenswert ist zudem die Reichweite der BFH-Auslegung: Der Senat versteht Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO nicht als reine "Zusatzschiene" für eine entsprechende Anwendung, sondern als gesetzgeberische Befristung der Korrekturmöglichkeit insgesamt für diese Fallgruppe. Damit bleibt für eine unbefristete unmittelbare Anwendung des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nach Fristablauf kein Raum. Der BFH begründet dies vor allem mit Systematik, Historie und dem gesetzgeberischen Ziel des Rechtsfriedens.
Schließlich weist der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Stichtagsregelung zurück. Die Übergangsvorschrift verletze weder Vertrauensschutz noch Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber durfte die Durchbrechung von Bestandskraft und Festsetzungsverjährung aus Praktikabilitätsgründen und im Interesse des Rechtsfriedens begrenzen; eine weitergehende Rückabwicklung bestandskräftiger Altfestsetzungen war verfassungsrechtlich nicht geboten.
Beispiel und Hinweis für die Beratungspraxis In der Praxis ist der erste Blick nicht mehr die materielle Frage "Splitting ja oder nein", sondern die Chronologie. Hat ein Mandantenpaar seine Lebenspartnerschaft erst 2020 oder später umgewandelt, ist die Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide allein mit dem Argument des rückwirkenden Ereignisses regelmäßig abgeschnitten, selbst wenn der Antrag zeitnah gestellt wurde. Anders kann die Lage nur sein, wenn es nicht um bestandskräftige Altbescheide geht, sondern um noch offene Veranlagungen oder um andere, eigenständige Korrekturvorschriften mit eigenen Tatbestandsvoraussetzungen. Die Entscheidung zwingt damit zu einem sauberen Erstcheck: Bestandskraft, Umwandlungsdatum, Antragsdatum und Korrekturtatbestand.
Fazit
Der BFH schiebt überzogenen Erwartungen an eine "Rückabwicklung auf Zuruf" einen klaren Riegel vor. Steuerlich ist die Umwandlung zwar rückwirkend, verfahrensrechtlich ist die Tür zu bestandskräftigen Veranlagungen aber nur in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Übergangsfenster geöffnet gewesen. Für die Beratung bedeutet das: Wer heute Fälle auf dem Tisch hat, in denen die Umwandlung erst nach dem 31.12.2019 erfolgte, muss das Thema Zusammenveranlagung für bestandskräftige Altjahre im Regelfall als erledigt einordnen und den Fokus auf offene Jahre oder andere Ansatzpunkte legen.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 16.10.2025, Az III R 18/23
Wenn Sie Mandanten beraten, die ihre Lebenspartnerschaft erst 2020 oder später in eine Ehe umwandeln, sollten Sie die Korrektur bestandskräftiger ESt-Bescheide nicht voreilig zusagen: Der BFH knüpft § 175 AO an strikte Stichtage.
Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat in der Beratungspraxis immer wieder eine sehr konkrete Folgefrage: Lassen sich alte, längst bestandskräftige Einkommensteuerveranlagungen nochmals öffnen, um rückwirkend die Zusammenveranlagung und damit das Splitting zu erhalten? Der BFH beantwortet diese Frage nun mit einer doppelten Klarstellung: Die Umwandlung ist zwar ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Für die Änderung bestandskräftiger Bescheide bleibt aber nur ein enges, gesetzlich befristetes Zeitfenster nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO.
Seit dem EheöffnungsG kann eine bestehende Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden. Zivilrechtlich knüpfen Rechte und Pflichten dabei an den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft an; die Ehe "konsumiert" die Lebenspartnerschaft. Steuerlich führt genau diese Rückanknüpfung zum Reizthema: Wenn die Ehe so behandelt wird, als bestehe sie seit Beginn der Lebenspartnerschaft, liegt es nahe, für diese Zeiträume auch das Wahlrecht der Ehegattenveranlagung nach §§ 26 ff. EStG auszuüben.
Parallel dazu ist zu beachten, dass die Gleichstellung in der Einkommensteuer nicht erst mit der Umwandlung kam: Nach dem BVerfG-Beschluss zum Splitting wurden Lebenspartner einkommensteuerlich in weiten Teilen den Ehegatten gleichgestellt; gleichwohl blieb die Bestandskraft abgeschlossener Veranlagungen grundsätzlich unberührt. Um genau die durch § 20a LPartG eröffnete "rückwirkende Eheschließung" verfahrensrechtlich einzufangen, hat der Gesetzgeber mit Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO eine eigenständige Übergangsregelung geschaffen, die die Korrekturmöglichkeit für bestandskräftige Bescheide zeitlich begrenzt.
Im Streitfall lebten zwei Steuerpflichtige seit 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Jahr 2020 wandelten sie diese in eine Ehe um und beantragten anschließend die Zusammenveranlagung für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2009, in denen beide jeweils bestandskräftig einzeln veranlagt worden waren. Das FA lehnte ab, das FG gab der Klage statt. Auf Revision des FA hob der BFH das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.
Der BFH bestätigt zunächst den verfahrensrechtlichen Ansatzpunkt: Die Umwandlung nach § 20a LPartG ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Denn der rechtserhebliche Sachverhalt ändert sich nach Erlass der Bescheide durch eine außersteuerliche Norm in der Weise, dass steuerlich nun der "veränderte" Sachverhalt zugrunde zu legen ist, nämlich das Bestehen einer Ehe seit Begründung der Lebenspartnerschaft und damit grundsätzlich das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung für die Vergangenheit.
Entscheidend ist jedoch der zweite Schritt: Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO sperrt die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide, wenn die dort geregelten Stichtage nicht eingehalten sind. Nach dem eindeutigen Gesetzesaufbau verlangt die Übergangsvorschrift kumulativ erstens die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe bis zum 31.12.2019 und zweitens den Antrag auf Bescheidkorrektur bis zum 31.12.2020. Wird bereits die erste Voraussetzung verfehlt, scheidet eine Änderung aus, auch wenn der Antrag innerhalb 2020 gestellt wurde. Genau daran scheiterte der Streitfall, weil die Umwandlung erst 2020 erfolgt war.
Bemerkenswert ist zudem die Reichweite der BFH-Auslegung: Der Senat versteht Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO nicht als reine "Zusatzschiene" für eine entsprechende Anwendung, sondern als gesetzgeberische Befristung der Korrekturmöglichkeit insgesamt für diese Fallgruppe. Damit bleibt für eine unbefristete unmittelbare Anwendung des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nach Fristablauf kein Raum. Der BFH begründet dies vor allem mit Systematik, Historie und dem gesetzgeberischen Ziel des Rechtsfriedens.
Schließlich weist der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Stichtagsregelung zurück. Die Übergangsvorschrift verletze weder Vertrauensschutz noch Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber durfte die Durchbrechung von Bestandskraft und Festsetzungsverjährung aus Praktikabilitätsgründen und im Interesse des Rechtsfriedens begrenzen; eine weitergehende Rückabwicklung bestandskräftiger Altfestsetzungen war verfassungsrechtlich nicht geboten.
Beispiel und Hinweis für die Beratungspraxis In der Praxis ist der erste Blick nicht mehr die materielle Frage "Splitting ja oder nein", sondern die Chronologie. Hat ein Mandantenpaar seine Lebenspartnerschaft erst 2020 oder später umgewandelt, ist die Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide allein mit dem Argument des rückwirkenden Ereignisses regelmäßig abgeschnitten, selbst wenn der Antrag zeitnah gestellt wurde. Anders kann die Lage nur sein, wenn es nicht um bestandskräftige Altbescheide geht, sondern um noch offene Veranlagungen oder um andere, eigenständige Korrekturvorschriften mit eigenen Tatbestandsvoraussetzungen. Die Entscheidung zwingt damit zu einem sauberen Erstcheck: Bestandskraft, Umwandlungsdatum, Antragsdatum und Korrekturtatbestand.
Fazit
Der BFH schiebt überzogenen Erwartungen an eine "Rückabwicklung auf Zuruf" einen klaren Riegel vor. Steuerlich ist die Umwandlung zwar rückwirkend, verfahrensrechtlich ist die Tür zu bestandskräftigen Veranlagungen aber nur in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Übergangsfenster geöffnet gewesen. Für die Beratung bedeutet das: Wer heute Fälle auf dem Tisch hat, in denen die Umwandlung erst nach dem 31.12.2019 erfolgte, muss das Thema Zusammenveranlagung für bestandskräftige Altjahre im Regelfall als erledigt einordnen und den Fokus auf offene Jahre oder andere Ansatzpunkte legen.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 16.10.2025, Az III R 18/23
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10.03.2026
5 Minuten
AdV bei Geltendmachung eines zu niedrigen Grundfreibetrags
Antrag auf AdV zur ESt 2023 mit dem Argument, der Grundfreibetrag liege unter dem Bürgergeld-Niveau? Erfahren Sie, warum das FG Münster dies ablehnt und was Sie stattdessen belegen müssen.
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen ESt-Bescheide 2023 werden in der Praxis häufig mit dem Hinweis begründet, das steuerliche Existenzminimum liege unter dem sozialrechtlichen Niveau. Der Beschluss des FG Muenster zeigt, dass dieser Ansatz im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht trägt, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalls hinzutreten.
Die AdV nach § 69 FGO setzt grundsätzlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte voraus. Beruht der Einwand jedoch auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der anzuwendenden Norm, gilt wegen des Geltungsanspruchs formell verfassungsgemäß zustande gekommener Gesetze ein zusätzlicher Maßstab: Es muss ein besonderes berechtigtes Interesse an vorläufigem Rechtsschutz dargelegt werden, das im Rahmen einer Abwägung den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug beanspruchen kann. Diese Abwägung wird durch die Eingriffsintensität im Einzelfall (Zahlbetrag, wirtschaftliche Verhältnisse, irreparable Nachteile) und durch die Auswirkungen auf den Gesetzesvollzug (Haushaltsinteresse) geprägt.
Der Stpfl. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie sonstige Einkünfte (Renten). Er wandte sich gegen seinen ESt-Bescheid 2023 mit der Begründung, das durch den Grundfreibetrag berücksichtigte Existenzminimum bleibe hinter dem höheren Bürgergeld zurück. Das FA lehnte die AdV ab und stellte sich zudem auf den Standpunkt, wegen des Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 AO fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für den Einspruch. Das FG Muenster hat den AdV-Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Entscheidend war, dass sich weder aus dem Vortrag noch aus dem Akteninhalt ein besonderes Aussetzungsinteresse ergab. Der Senat hat insbesondere darauf abgestellt, dass der streitige Zahlbetrag niedrig war, der Antragsteller keine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt hatte und daher keine erheblichen, geschweige denn irreparablen Nachteile ersichtlich waren. Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des § 32a EStG und an einer geordneten Haushaltsführung schwer. Eine AdV allein wegen der behaupteten Differenz zwischen Grundfreibetrag und Bürgergeld würde im Ergebnis zu einer faktischen vorläufigen Nichtanwendung der Tarifnorm
führen und ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht zu rechtfertigen.
In der Beratungspraxis lässt sich das Ergebnis gut an einem typischen Fall festmachen: Herr Mueller legt Einspruch gegen seinen ESt-Bescheid 2023 ein und beantragt AdV, weil er den Grundfreibetrag für verfassungswidrig zu niedrig hält. Ohne konkrete Darstellung seiner Liquiditätslage, seiner laufenden Belastungen und der Frage, ob unter dem Strich eine existenzielle Unterdeckung droht, bleibt der Antrag in der Regel eine abstrakte Normkritik. Genau an dieser Stelle zieht das FG die Grenze: Wer nur die Norm angreift, muss für die AdV den besonderen Ausnahmecharakter des vorläufigen Rechtsschutzes mit belastbaren Tatsachen füllen.
Fazit Der Beschluss ist ein deutlicher Hinweis, dass sich verfassungsrechtliche Angriffe gegen den Grundfreibetrag im AdV-Verfahren nur ausnahmsweise durchsetzen lassen. Ohne substanziierte Darlegung eines besonderen Aussetzungsinteresses bleibt es regelmäßig bei der Entrichtung der festgesetzten Steuer. Für die Praxis bedeutet das: AdV-Anträge müssen konsequent einzelfallbezogen begründet werden. Abstrakte Vergleiche mit dem Bürgergeld genügen nicht.
Fundstelle
FG Münster, Beschluss v. 14.07.2025, Az. 1 V 1145/25 E
Antrag auf AdV zur ESt 2023 mit dem Argument, der Grundfreibetrag liege unter dem Bürgergeld-Niveau? Erfahren Sie, warum das FG Münster dies ablehnt und was Sie stattdessen belegen müssen.
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen ESt-Bescheide 2023 werden in der Praxis häufig mit dem Hinweis begründet, das steuerliche Existenzminimum liege unter dem sozialrechtlichen Niveau. Der Beschluss des FG Muenster zeigt, dass dieser Ansatz im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht trägt, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalls hinzutreten.
Die AdV nach § 69 FGO setzt grundsätzlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte voraus. Beruht der Einwand jedoch auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der anzuwendenden Norm, gilt wegen des Geltungsanspruchs formell verfassungsgemäß zustande gekommener Gesetze ein zusätzlicher Maßstab: Es muss ein besonderes berechtigtes Interesse an vorläufigem Rechtsschutz dargelegt werden, das im Rahmen einer Abwägung den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug beanspruchen kann. Diese Abwägung wird durch die Eingriffsintensität im Einzelfall (Zahlbetrag, wirtschaftliche Verhältnisse, irreparable Nachteile) und durch die Auswirkungen auf den Gesetzesvollzug (Haushaltsinteresse) geprägt.
Der Stpfl. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie sonstige Einkünfte (Renten). Er wandte sich gegen seinen ESt-Bescheid 2023 mit der Begründung, das durch den Grundfreibetrag berücksichtigte Existenzminimum bleibe hinter dem höheren Bürgergeld zurück. Das FA lehnte die AdV ab und stellte sich zudem auf den Standpunkt, wegen des Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 AO fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für den Einspruch. Das FG Muenster hat den AdV-Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Entscheidend war, dass sich weder aus dem Vortrag noch aus dem Akteninhalt ein besonderes Aussetzungsinteresse ergab. Der Senat hat insbesondere darauf abgestellt, dass der streitige Zahlbetrag niedrig war, der Antragsteller keine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt hatte und daher keine erheblichen, geschweige denn irreparablen Nachteile ersichtlich waren. Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des § 32a EStG und an einer geordneten Haushaltsführung schwer. Eine AdV allein wegen der behaupteten Differenz zwischen Grundfreibetrag und Bürgergeld würde im Ergebnis zu einer faktischen vorläufigen Nichtanwendung der Tarifnorm
führen und ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht zu rechtfertigen.
In der Beratungspraxis lässt sich das Ergebnis gut an einem typischen Fall festmachen: Herr Mueller legt Einspruch gegen seinen ESt-Bescheid 2023 ein und beantragt AdV, weil er den Grundfreibetrag für verfassungswidrig zu niedrig hält. Ohne konkrete Darstellung seiner Liquiditätslage, seiner laufenden Belastungen und der Frage, ob unter dem Strich eine existenzielle Unterdeckung droht, bleibt der Antrag in der Regel eine abstrakte Normkritik. Genau an dieser Stelle zieht das FG die Grenze: Wer nur die Norm angreift, muss für die AdV den besonderen Ausnahmecharakter des vorläufigen Rechtsschutzes mit belastbaren Tatsachen füllen.
Fazit Der Beschluss ist ein deutlicher Hinweis, dass sich verfassungsrechtliche Angriffe gegen den Grundfreibetrag im AdV-Verfahren nur ausnahmsweise durchsetzen lassen. Ohne substanziierte Darlegung eines besonderen Aussetzungsinteresses bleibt es regelmäßig bei der Entrichtung der festgesetzten Steuer. Für die Praxis bedeutet das: AdV-Anträge müssen konsequent einzelfallbezogen begründet werden. Abstrakte Vergleiche mit dem Bürgergeld genügen nicht.
Fundstelle
FG Münster, Beschluss v. 14.07.2025, Az. 1 V 1145/25 E
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