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26.05.2026
7 Minuten
Privatwagen statt Firmenwagen: Kein Werbungskostenabzug
Arbeitnehmer können Kosten für Dienstreisen grundsätzlich als Werbungskosten abziehen. Doch was gilt, wenn statt des zur Verfügung gestellten Firmenwagens bewusst der Privatwagen genutzt wird? Mit dieser Frage musste sich der BFH befassen.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für Dienstreisen sind als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG). Aber gilt dies auch wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung steht?
Lukas war es seitens seiner Arbeitgeberin erlaubt, einen gestellten Firmenwagen auch privat zu nutzen. Im Streitjahr nutzte er einen Van, der neben ihm auch von seiner Frau gefahren werden durfte.
Soweit der Firmenwagen für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wurde, erstattete die Arbeitgeberin die entstandenen Tankkosten.
Bei ausnahmsweise genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete sie lediglich eine Kilometerpauschale von 0,30 €.
Gleichwohl führte Lukas im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch. Den Firmenwagen nutzte in dieser Zeit seine Frau.
In seiner Einkommensteuererklärung machte er für diese drei Reisen Fahrtkosten in Höhe von 3.758 € als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt versagte den Abzug. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Letztlich entschied der BFH.
Die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei. Wählt er für diese Fahrten allerdings sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird, können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.
Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht.
Lukas hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Frau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich und wurden von Lukas auch nicht dargelegt.
Bei Nutzung des Firmenwagens wären Lukas keine Kosten entstanden, da diese vollständig vom Arbeitgeber getragen worden wären.
Die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug sind deshalb in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte bei dieser Sachlage die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.
Der begehrte Werbungskostenabzug wurde deshalb versagt.
Fundstelle
BFH-Urteil v. 21.01.2026 - VI R 30/24
Arbeitnehmer können Kosten für Dienstreisen grundsätzlich als Werbungskosten abziehen. Doch was gilt, wenn statt des zur Verfügung gestellten Firmenwagens bewusst der Privatwagen genutzt wird? Mit dieser Frage musste sich der BFH befassen.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für Dienstreisen sind als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG). Aber gilt dies auch wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung steht?
Lukas war es seitens seiner Arbeitgeberin erlaubt, einen gestellten Firmenwagen auch privat zu nutzen. Im Streitjahr nutzte er einen Van, der neben ihm auch von seiner Frau gefahren werden durfte.
Soweit der Firmenwagen für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wurde, erstattete die Arbeitgeberin die entstandenen Tankkosten.
Bei ausnahmsweise genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete sie lediglich eine Kilometerpauschale von 0,30 €.
Gleichwohl führte Lukas im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch. Den Firmenwagen nutzte in dieser Zeit seine Frau.
In seiner Einkommensteuererklärung machte er für diese drei Reisen Fahrtkosten in Höhe von 3.758 € als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt versagte den Abzug. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Letztlich entschied der BFH.
Die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei. Wählt er für diese Fahrten allerdings sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird, können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.
Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht.
Lukas hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Frau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich und wurden von Lukas auch nicht dargelegt.
Bei Nutzung des Firmenwagens wären Lukas keine Kosten entstanden, da diese vollständig vom Arbeitgeber getragen worden wären.
Die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug sind deshalb in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte bei dieser Sachlage die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.
Der begehrte Werbungskostenabzug wurde deshalb versagt.
Fundstelle
BFH-Urteil v. 21.01.2026 - VI R 30/24
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19.05.2026
5 Minuten
Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
Wenn Mandanten Anzahlungen leisten und die Leistung später ausbleibt, ist der Vorsteuerabzug schnell streitanfällig. Der BFH zeigt, wann eine Vorauszahlungsrechnung genügt und welche Erkenntnislage im Zahlungszeitpunkt entscheidend ist.
Anzahlungen sind in der Umsatzsteuer ein häufiger Streitpunkt. Gerade bei größeren Investitionen, etwa bei PV-Anlagen, Maschinen, Bauleistungen oder langfristigen Lieferverträgen, wird der Kaufpreis häufig ganz oder teilweise vor Leistungsausführung gezahlt. Kommt es später nicht zur Lieferung oder stellt sich das Geschäftsmodell sogar als Betrug heraus, stellt sich sofort die Frage: Bleibt der Vorsteuerabzug aus der Anzahlungsrechnung erhalten?
Der BFH hat hierzu wichtige Leitlinien bestätigt und zugleich präzisiert, wann eine Rechnung als Vorauszahlungsrechnung anzusehen ist. Entscheidend ist nicht allein, ob auf der Rechnung ausdrücklich das Wort „Vorkasse“ steht. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Rechnungsempfängers im Zahlungszeitpunkt erkennbar war, dass die Zahlung auf eine künftig noch auszuführende Leistung erfolgen sollte.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Für Zahlungen vor Ausführung des Umsatzes enthält § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG eine eigenständige Regelung: Soweit der Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung des Umsatzes entfällt, ist der Vorsteuerabzug bereits möglich, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde.
Diese Begünstigung gilt jedoch nicht schrankenlos. Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Lieferung oder sonstige Leistung voraussichtlich nicht ausgeführt werden wird. Damit rückt nicht nur die formelle Rechnungslage, sondern vor allem die Erkenntnislage des Unternehmers im Zahlungszeitpunkt in den Mittelpunkt.
Die Klägerin beteiligte sich an einem Anlagemodell mit PV-Anlagen. Eine Gesellschaft sollte PV-Anlagen an Kunden veräußern. Diese Kunden sollten die Anlagen anschließend für eine festgelegte Laufzeit an eine dritte Gesellschaft verpachten.
Die Klägerin erhielt zwei Rechnungen über die Lieferung einer PV-Anlage. Beide Rechnungen enthielten den Hinweis, dass das
Rechnungsdatum dem Leistungsmonat entspreche. Nur eine der beiden Rechnungen enthielt zusätzlich die Zahlungsmodalität „Vorkasse“. Die Klägerin zahlte die erste Rechnung zeitnah. Die zweite Rechnung zahlte sie später. Parallel dazu schloss sie einen Pachtvertrag über eine PV-Anlage ab und zeigte dem FA die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit an.
Im Einspruchsverfahren stellte sich heraus, dass die Klägerin Opfer eines Schneeballsystems geworden war. Die PV-Anlagen wurden tatsächlich nie errichtet. Das FA versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, es habe keine Lieferung gegeben. Das FG gewährte den Vorsteuerabzug teilweise, nämlich für die Rechnung mit dem ausdrücklichen Hinweis „Vorkasse“.
Der BFH bestätigte den Vorsteuerabzug für diese erste Rechnung. Zugleich stellte er aber klar, dass eine Vorauszahlungsrechnung nicht zwingend den ausdrücklichen Begriff „Vorkasse“ enthalten muss. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen solchen Hinweis aus anderen Gründen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird.
Für die zweite Rechnung musste das FG allerdings weitere Feststellungen treffen. Entscheidend ist, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung noch davon ausging, auf eine künftig auszuführende Leistung zu zahlen, oder ob sie möglicherweise bereits meinte, eine schon erbrachte Leistung zu bezahlen.
Frau Schneider bestellt für ihr Unternehmen eine PV-Anlage. Der Lieferant stellt eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis. Auf der Rechnung steht nicht ausdrücklich „Vorkasse“. Aus dem Vertrag, dem Schriftverkehr und dem vereinbarten Liefertermin ergibt sich aber eindeutig, dass die Anlage erst später geliefert und montiert werden soll. Frau Schneider zahlt vor Lieferung.
In diesem Fall kann eine Vorauszahlungsrechnung vorliegen, obwohl der Begriff „Vorkasse“ fehlt. Für den Vorsteuerabzug kommt es darauf an, dass Frau Schneider im Zahlungszeitpunkt davon ausgeht, auf eine noch auszuführende Leistung zu zahlen und keine objektiven Umstände vorliegen, aus denen sie erkennen musste, dass die Lieferung voraussichtlich ausbleibt.
Für die Beratungspraxis ist deshalb nicht nur die Rechnung zu prüfen. Ebenso wichtig sind Bestellung, Vertrag, Lieferplan, Zahlungsaufforderung, E-Mail-Korrespondenz und sonstige Unterlagen. Diese Dokumente können belegen, dass der Mandant im Zahlungszeitpunkt gutgläubig von einer künftigen Leistung ausgegangen ist.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Warnsignale vorliegen. Dazu gehören unrealistische Renditeversprechen, fehlende technische Nachweise, unklare Lieferketten, ausweichende Kommunikation, widersprüchliche Vertragsunterlagen oder ein Zahlungszeitpunkt, zu dem die Leistung aus Sicht eines sorgfältigen Unternehmers bereits ernsthaft zweifelhaft war.
Fazit
Der BFH stärkt den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen, ohne die Anforderungen abzusenken. Der fehlende Begriff „Vorkasse“ auf der Rechnung ist nicht zwingend schädlich. Entscheidend ist, ob aus den Gesamtumständen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine künftig noch zu erbringende Leistung erteilt wurde.
Für Steuerberater folgt daraus ein klarer Prüfungsauftrag: Bei Anzahlungen muss der Zahlungszeitpunkt rekonstruiert und die damalige Erkenntnislage des Mandanten dokumentiert werden.
entscheidet nicht die spätere Nichterfüllung allein, sondern die Frage, was der Unternehmer bei Zahlung wusste oder wissen musste.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 04.12.2025, Az. V R 38/23
Wenn Mandanten Anzahlungen leisten und die Leistung später ausbleibt, ist der Vorsteuerabzug schnell streitanfällig. Der BFH zeigt, wann eine Vorauszahlungsrechnung genügt und welche Erkenntnislage im Zahlungszeitpunkt entscheidend ist.
Anzahlungen sind in der Umsatzsteuer ein häufiger Streitpunkt. Gerade bei größeren Investitionen, etwa bei PV-Anlagen, Maschinen, Bauleistungen oder langfristigen Lieferverträgen, wird der Kaufpreis häufig ganz oder teilweise vor Leistungsausführung gezahlt. Kommt es später nicht zur Lieferung oder stellt sich das Geschäftsmodell sogar als Betrug heraus, stellt sich sofort die Frage: Bleibt der Vorsteuerabzug aus der Anzahlungsrechnung erhalten?
Der BFH hat hierzu wichtige Leitlinien bestätigt und zugleich präzisiert, wann eine Rechnung als Vorauszahlungsrechnung anzusehen ist. Entscheidend ist nicht allein, ob auf der Rechnung ausdrücklich das Wort „Vorkasse“ steht. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Rechnungsempfängers im Zahlungszeitpunkt erkennbar war, dass die Zahlung auf eine künftig noch auszuführende Leistung erfolgen sollte.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Für Zahlungen vor Ausführung des Umsatzes enthält § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG eine eigenständige Regelung: Soweit der Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung des Umsatzes entfällt, ist der Vorsteuerabzug bereits möglich, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde.
Diese Begünstigung gilt jedoch nicht schrankenlos. Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Lieferung oder sonstige Leistung voraussichtlich nicht ausgeführt werden wird. Damit rückt nicht nur die formelle Rechnungslage, sondern vor allem die Erkenntnislage des Unternehmers im Zahlungszeitpunkt in den Mittelpunkt.
Die Klägerin beteiligte sich an einem Anlagemodell mit PV-Anlagen. Eine Gesellschaft sollte PV-Anlagen an Kunden veräußern. Diese Kunden sollten die Anlagen anschließend für eine festgelegte Laufzeit an eine dritte Gesellschaft verpachten.
Die Klägerin erhielt zwei Rechnungen über die Lieferung einer PV-Anlage. Beide Rechnungen enthielten den Hinweis, dass das
Rechnungsdatum dem Leistungsmonat entspreche. Nur eine der beiden Rechnungen enthielt zusätzlich die Zahlungsmodalität „Vorkasse“. Die Klägerin zahlte die erste Rechnung zeitnah. Die zweite Rechnung zahlte sie später. Parallel dazu schloss sie einen Pachtvertrag über eine PV-Anlage ab und zeigte dem FA die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit an.
Im Einspruchsverfahren stellte sich heraus, dass die Klägerin Opfer eines Schneeballsystems geworden war. Die PV-Anlagen wurden tatsächlich nie errichtet. Das FA versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, es habe keine Lieferung gegeben. Das FG gewährte den Vorsteuerabzug teilweise, nämlich für die Rechnung mit dem ausdrücklichen Hinweis „Vorkasse“.
Der BFH bestätigte den Vorsteuerabzug für diese erste Rechnung. Zugleich stellte er aber klar, dass eine Vorauszahlungsrechnung nicht zwingend den ausdrücklichen Begriff „Vorkasse“ enthalten muss. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen solchen Hinweis aus anderen Gründen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird.
Für die zweite Rechnung musste das FG allerdings weitere Feststellungen treffen. Entscheidend ist, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung noch davon ausging, auf eine künftig auszuführende Leistung zu zahlen, oder ob sie möglicherweise bereits meinte, eine schon erbrachte Leistung zu bezahlen.
Frau Schneider bestellt für ihr Unternehmen eine PV-Anlage. Der Lieferant stellt eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis. Auf der Rechnung steht nicht ausdrücklich „Vorkasse“. Aus dem Vertrag, dem Schriftverkehr und dem vereinbarten Liefertermin ergibt sich aber eindeutig, dass die Anlage erst später geliefert und montiert werden soll. Frau Schneider zahlt vor Lieferung.
In diesem Fall kann eine Vorauszahlungsrechnung vorliegen, obwohl der Begriff „Vorkasse“ fehlt. Für den Vorsteuerabzug kommt es darauf an, dass Frau Schneider im Zahlungszeitpunkt davon ausgeht, auf eine noch auszuführende Leistung zu zahlen und keine objektiven Umstände vorliegen, aus denen sie erkennen musste, dass die Lieferung voraussichtlich ausbleibt.
Für die Beratungspraxis ist deshalb nicht nur die Rechnung zu prüfen. Ebenso wichtig sind Bestellung, Vertrag, Lieferplan, Zahlungsaufforderung, E-Mail-Korrespondenz und sonstige Unterlagen. Diese Dokumente können belegen, dass der Mandant im Zahlungszeitpunkt gutgläubig von einer künftigen Leistung ausgegangen ist.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Warnsignale vorliegen. Dazu gehören unrealistische Renditeversprechen, fehlende technische Nachweise, unklare Lieferketten, ausweichende Kommunikation, widersprüchliche Vertragsunterlagen oder ein Zahlungszeitpunkt, zu dem die Leistung aus Sicht eines sorgfältigen Unternehmers bereits ernsthaft zweifelhaft war.
Fazit
Der BFH stärkt den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen, ohne die Anforderungen abzusenken. Der fehlende Begriff „Vorkasse“ auf der Rechnung ist nicht zwingend schädlich. Entscheidend ist, ob aus den Gesamtumständen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine künftig noch zu erbringende Leistung erteilt wurde.
Für Steuerberater folgt daraus ein klarer Prüfungsauftrag: Bei Anzahlungen muss der Zahlungszeitpunkt rekonstruiert und die damalige Erkenntnislage des Mandanten dokumentiert werden.
entscheidet nicht die spätere Nichterfüllung allein, sondern die Frage, was der Unternehmer bei Zahlung wusste oder wissen musste.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 04.12.2025, Az. V R 38/23
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12.05.2026
5 Minuten
Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe
Wann führt spätere Nutzungsänderung nicht zur unentgeltlichen Wertabgabe, sondern zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG?
Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern entscheidet oft ein Detail über die umsatzsteuerliche Folge: Wird der Gegenstand später privat genutzt oder für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.? Genau diese Abgrenzung schärft das BMF nun nach.
Die Änderung ist vor allem für Vereine, Kommunen, jPöR, BgA und andere Unternehmer mit gemischten Tätigkeiten relevant. Denn nicht jede spätere nichtunternehmerische Nutzung führt automatisch zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. In vielen Fällen ist stattdessen § 15a UStG zu prüfen.
Für den Vorsteuerabzug kommt es zunächst darauf an, wofür eine Eingangsleistung bezogen wird. Wird ein Gegenstand teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzt, kann er grundsätzlich vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden. Die private Nutzung wird dann regelmäßig über die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG erfasst.
Anders ist es bei einer Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. Hier gibt es kein vollständiges Zuordnungswahlrecht. Der Vorsteuerabzug ist nur insoweit möglich, wie der Gegenstand für den unternehmerischen Bereich verwendet werden soll.
Damit wird die Abgrenzung für die Praxis entscheidend: Private Nutzung kann Wertabgabe bedeuten. Nichtwirtschaftliche Nutzung führt dagegen regelmäßig zur Prüfung einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.
Neue Verwaltungsauffassung
Das BMF gibt seine bisherige Sichtweise auf. Sinkt der unternehmerische Nutzungsanteil und steigt dafür der Anteil der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S., liegt künftig keine unentgeltliche Wertabgabe vor.
Stattdessen ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse gegenüber dem ursprünglichen Leistungsbezug geändert haben. Ist das der Fall, kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erforderlich werden. Die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV sind dabei zu beachten.
Praxisbeispiel
Ein Verein errichtet eine Mehrzweckhalle. Zunächst wird die Halle zu 60 Prozent für steuerpflichtige Veranstaltungen genutzt und zu 40 Prozent für den ideellen Vereinsbereich. Später verschiebt sich die Nutzung: Nur noch 40 Prozent entfallen auf steuerpflichtige Veranstaltungen, 60 Prozent auf den ideellen Bereich.
Nach der neuen Verwaltungsauffassung ist die erhöhte ideelle Nutzung keine unentgeltliche Wertabgabe. Der Verein muss
vielmehr prüfen, ob der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu berichtigen ist.
Gerade bei Gebäuden, Vereinsanlagen, Fahrzeugen und kommunalen Einrichtungen kann diese Unterscheidung erhebliche steuerliche Folgen haben.
Besondere Bedeutung für jPöR
Für jPöR ist die Klarstellung besonders wichtig. Leistungen aus dem unternehmerischen Bereich an den eigenen hoheitlichen oder sonst nichtwirtschaftlichen Bereich sind nicht steuerbar. Auch eine Personalgestellung aus einem BgA an den Hoheitsbereich löst keine unentgeltliche Wertabgabe aus.
Die Folge: Der Blick richtet sich nicht auf eine fiktive Ausgangsleistung, sondern auf die richtige Zuordnung der Eingangsleistung und auf eine mögliche Vorsteuerkorrektur.
Anwendungsregelung
Die neuen Grundsätze gelten in allen offenen Fällen. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2027 beanstandet es die Finanzverwaltung aber nicht, wenn ein Unternehmer einheitlich noch die bisherige Verwaltungsauffassung anwendet.
Diese Übergangsregelung ist praktisch bedeutsam, aber kein Wahlrecht für einzelne günstige Fälle. Wer die alte Sichtweise nutzt, muss sie einheitlich anwenden.
Fazit
Das BMF stellt klar: Nicht jede nichtunternehmerische Nutzung ist eine Wertabgabe. Wird ein Gegenstand später stärker für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. genutzt, steht regelmäßig § 15a UStG im Mittelpunkt. Für die Beratungspraxis heißt das: Nutzungsquoten sauber dokumentieren, private und nichtwirtschaftliche Nutzung trennen und den Berichtigungszeitraum im Blick behalten.
Fundstelle
BMF-Schreiben v. 1.4.2026 - III C 2 - S 7316/00022/007/023
Wann führt spätere Nutzungsänderung nicht zur unentgeltlichen Wertabgabe, sondern zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG?
Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern entscheidet oft ein Detail über die umsatzsteuerliche Folge: Wird der Gegenstand später privat genutzt oder für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.? Genau diese Abgrenzung schärft das BMF nun nach.
Die Änderung ist vor allem für Vereine, Kommunen, jPöR, BgA und andere Unternehmer mit gemischten Tätigkeiten relevant. Denn nicht jede spätere nichtunternehmerische Nutzung führt automatisch zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. In vielen Fällen ist stattdessen § 15a UStG zu prüfen.
Für den Vorsteuerabzug kommt es zunächst darauf an, wofür eine Eingangsleistung bezogen wird. Wird ein Gegenstand teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzt, kann er grundsätzlich vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden. Die private Nutzung wird dann regelmäßig über die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG erfasst.
Anders ist es bei einer Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. Hier gibt es kein vollständiges Zuordnungswahlrecht. Der Vorsteuerabzug ist nur insoweit möglich, wie der Gegenstand für den unternehmerischen Bereich verwendet werden soll.
Damit wird die Abgrenzung für die Praxis entscheidend: Private Nutzung kann Wertabgabe bedeuten. Nichtwirtschaftliche Nutzung führt dagegen regelmäßig zur Prüfung einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.
Neue Verwaltungsauffassung
Das BMF gibt seine bisherige Sichtweise auf. Sinkt der unternehmerische Nutzungsanteil und steigt dafür der Anteil der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S., liegt künftig keine unentgeltliche Wertabgabe vor.
Stattdessen ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse gegenüber dem ursprünglichen Leistungsbezug geändert haben. Ist das der Fall, kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erforderlich werden. Die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV sind dabei zu beachten.
Praxisbeispiel
Ein Verein errichtet eine Mehrzweckhalle. Zunächst wird die Halle zu 60 Prozent für steuerpflichtige Veranstaltungen genutzt und zu 40 Prozent für den ideellen Vereinsbereich. Später verschiebt sich die Nutzung: Nur noch 40 Prozent entfallen auf steuerpflichtige Veranstaltungen, 60 Prozent auf den ideellen Bereich.
Nach der neuen Verwaltungsauffassung ist die erhöhte ideelle Nutzung keine unentgeltliche Wertabgabe. Der Verein muss
vielmehr prüfen, ob der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu berichtigen ist.
Gerade bei Gebäuden, Vereinsanlagen, Fahrzeugen und kommunalen Einrichtungen kann diese Unterscheidung erhebliche steuerliche Folgen haben.
Besondere Bedeutung für jPöR
Für jPöR ist die Klarstellung besonders wichtig. Leistungen aus dem unternehmerischen Bereich an den eigenen hoheitlichen oder sonst nichtwirtschaftlichen Bereich sind nicht steuerbar. Auch eine Personalgestellung aus einem BgA an den Hoheitsbereich löst keine unentgeltliche Wertabgabe aus.
Die Folge: Der Blick richtet sich nicht auf eine fiktive Ausgangsleistung, sondern auf die richtige Zuordnung der Eingangsleistung und auf eine mögliche Vorsteuerkorrektur.
Anwendungsregelung
Die neuen Grundsätze gelten in allen offenen Fällen. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2027 beanstandet es die Finanzverwaltung aber nicht, wenn ein Unternehmer einheitlich noch die bisherige Verwaltungsauffassung anwendet.
Diese Übergangsregelung ist praktisch bedeutsam, aber kein Wahlrecht für einzelne günstige Fälle. Wer die alte Sichtweise nutzt, muss sie einheitlich anwenden.
Fazit
Das BMF stellt klar: Nicht jede nichtunternehmerische Nutzung ist eine Wertabgabe. Wird ein Gegenstand später stärker für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. genutzt, steht regelmäßig § 15a UStG im Mittelpunkt. Für die Beratungspraxis heißt das: Nutzungsquoten sauber dokumentieren, private und nichtwirtschaftliche Nutzung trennen und den Berichtigungszeitraum im Blick behalten.
Fundstelle
BMF-Schreiben v. 1.4.2026 - III C 2 - S 7316/00022/007/023
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05.05.2026
6 Minuten
BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Wann führt die private Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer zu einem steuerbaren Umsatz? Das BMF folgt der BFH-Rechtsprechung – mit wichtigen Klarstellungen.
Grundlage für das vorliegende BMF-Schreiben ist ein BFH-Urteil vom 30.06.2022 (V R 25/21).
Im damaligen Streitfall ging es um die Frage, ob die Dienstwagenüberlassung auch zur Privatnutzung durch einen Arbeitgeber aus Luxemburg an zwei Mitarbeiter mit Wohnsitz in Deutschland eine Umsatzbesteuerung im Inland auslösen würde.
Der BFH hatte entschieden, dass die private Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer einen steuerbaren Umsatz darstellen kann, wenn sie individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich genutzt wird.
In diesem Fall kann die (teilweise) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Entgelt gelten, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Fahrzeugüberlassung und Arbeitsleistung besteht.
Ist die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung zusätzlich ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten hat, besteht ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.
Sind diese drei Voraussetzungen gegeben, liegt ein tauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und der Arbeitsleistung, vor.
Es handelt sich um die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die gem. § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG am Wohnsitz des Arbeitnehmers steuerbar ist.
Das BMF folgt dieser Rechtsprechung grundsätzlich, sodass die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung im Wesentlichen beibehalten werden kann. In den Abschnitten 3a.5 Abs. 4 und 15.23 Abs. 9 des UStAE wurden lediglich Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen.
Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze eines Unternehmers, die bis zum 30.6.2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn bei einer (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG bestimmt wird.
Fundstelle
BMF-Schreiben v. 03.03.2026 - III C 3 - S 7117
Wann führt die private Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer zu einem steuerbaren Umsatz? Das BMF folgt der BFH-Rechtsprechung – mit wichtigen Klarstellungen.
Grundlage für das vorliegende BMF-Schreiben ist ein BFH-Urteil vom 30.06.2022 (V R 25/21).
Im damaligen Streitfall ging es um die Frage, ob die Dienstwagenüberlassung auch zur Privatnutzung durch einen Arbeitgeber aus Luxemburg an zwei Mitarbeiter mit Wohnsitz in Deutschland eine Umsatzbesteuerung im Inland auslösen würde.
Der BFH hatte entschieden, dass die private Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer einen steuerbaren Umsatz darstellen kann, wenn sie individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich genutzt wird.
In diesem Fall kann die (teilweise) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Entgelt gelten, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Fahrzeugüberlassung und Arbeitsleistung besteht.
Ist die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung zusätzlich ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten hat, besteht ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.
Sind diese drei Voraussetzungen gegeben, liegt ein tauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und der Arbeitsleistung, vor.
Es handelt sich um die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die gem. § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG am Wohnsitz des Arbeitnehmers steuerbar ist.
Das BMF folgt dieser Rechtsprechung grundsätzlich, sodass die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung im Wesentlichen beibehalten werden kann. In den Abschnitten 3a.5 Abs. 4 und 15.23 Abs. 9 des UStAE wurden lediglich Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen.
Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze eines Unternehmers, die bis zum 30.6.2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn bei einer (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG bestimmt wird.
Fundstelle
BMF-Schreiben v. 03.03.2026 - III C 3 - S 7117
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28.04.2026
6 Minuten
Geschäftsveräußerung trotz verbleibender Infrastruktur bei Solarpark-Aufteilung?
Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn ein Unternehmer Teile seines Solarparks an einzelne Erwerber veräußert und nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit der Stromeinspeisung fortführt? Der BFH zieht eine klare Grenze.
Die Sonnenstrahl GmbH & Co. KG betrieb einen Solarpark zur Erzeugung und Vermarktung von Strom im Rahmen des EEG. Die Grundstücksflächen hatte sie gepachtet.
Der Solarpark umfasste neben den Solarmodulen und Wechselrichtern auch die vollständige Infrastruktur wie beispielsweise Trafostationen, Messeinrichtungen und einem Datenkommunikationssystem.
Den produzierten Strom speiste die Gesellschaft in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt dafür die nach dem EEG vorgesehene Vergütung.
Im Jahr 2014 veräußerte die Sonnenstrahl GmbH & Co. KG ihren Solarpark jeweils in Teilen an insgesamt zehn Kommanditgesellschaften (Sub-KGs). Übertragen wurden sämtliche Solarmodule einschließlich der notwendigen Anlagenteile, die innerhalb eines für jede Sub-KG bestimmten räumlich umgrenzten Bereichs installiert waren.
Die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur verblieb jedoch bei der Sonnenstrahl GmbH & Co. KG und wurde den Erwerberinnen jeweils zur Nutzung überlassen.
Die Sub-KGs schlossen über ihre jeweils erworbene Grundstücksfläche einen eigenen Pachtvertrag ab.
Außerdem schlossen die Sonnenstrahl GmbH & Co. KG und die Sub-KGs jeweils Einspeise- und Abrechnungsverträge untereinander ab. Danach lieferte die jeweilige Sub-KG den gesamten in ihrem Solarparkteil erzeugten Strom an die Gesellschaft. Diese wiederum speiste diesen in das Netz des Netzbetreibers ein, vereinnahmte die nach dem EEG vorgesehene Vergütung und zahlte sie an die jeweilige Sub-KG entsprechend der von dieser gelieferten Strommenge aus.
Nach Ansicht der Veräußerin handelte es sich bei diesem Vorgang um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG.
FG und BFH sind jedoch anderer Meinung.
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb auf einen anderen Unternehmer übergeht und der Erwerber die übertragene wirtschaftliche Tätigkeit fortführen kann.
Der Veräußerer muss hierbei seine gesamte unternehmerische Tätigkeit zwar nicht zwingend beenden. Erforderlich ist aber, dass er seine wirtschaftliche Tätigkeit nicht unverändert beibehält.
Die wirtschaftliche Tätigkeit der Sonnenstrahl GmbH & Co. KG bestand nach der Veräußerung weiterhin primär in der Stromeinspeisung gegen eine feste EEG-Vergütung. Der entscheidende Netzanschluss- und Einspeisevertrag verblieb bei ihr. Die Erwerberinnen erhielten keine wertbestimmenden Einspeiserechte.
Die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit wurde von der Veräußerin fortgeführt. Die einzige Veränderung bestand darin, dass sie den Strom nun von den neuen Eigentümerinnen der Anlage kaufte, anstatt ihn selbst zu produzieren.
Es liegt deshalb keine Geschäftsveräußerung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor, mit der Folge, dass die Teilverkäufe steuerbare und umsatzsteuerpflichtige Vorgänge sind.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 13.11.2025, Az. V R 32/24
Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn ein Unternehmer Teile seines Solarparks an einzelne Erwerber veräußert und nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit der Stromeinspeisung fortführt? Der BFH zieht eine klare Grenze.
Die Sonnenstrahl GmbH & Co. KG betrieb einen Solarpark zur Erzeugung und Vermarktung von Strom im Rahmen des EEG. Die Grundstücksflächen hatte sie gepachtet.
Der Solarpark umfasste neben den Solarmodulen und Wechselrichtern auch die vollständige Infrastruktur wie beispielsweise Trafostationen, Messeinrichtungen und einem Datenkommunikationssystem.
Den produzierten Strom speiste die Gesellschaft in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt dafür die nach dem EEG vorgesehene Vergütung.
Im Jahr 2014 veräußerte die Sonnenstrahl GmbH & Co. KG ihren Solarpark jeweils in Teilen an insgesamt zehn Kommanditgesellschaften (Sub-KGs). Übertragen wurden sämtliche Solarmodule einschließlich der notwendigen Anlagenteile, die innerhalb eines für jede Sub-KG bestimmten räumlich umgrenzten Bereichs installiert waren.
Die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur verblieb jedoch bei der Sonnenstrahl GmbH & Co. KG und wurde den Erwerberinnen jeweils zur Nutzung überlassen.
Die Sub-KGs schlossen über ihre jeweils erworbene Grundstücksfläche einen eigenen Pachtvertrag ab.
Außerdem schlossen die Sonnenstrahl GmbH & Co. KG und die Sub-KGs jeweils Einspeise- und Abrechnungsverträge untereinander ab. Danach lieferte die jeweilige Sub-KG den gesamten in ihrem Solarparkteil erzeugten Strom an die Gesellschaft. Diese wiederum speiste diesen in das Netz des Netzbetreibers ein, vereinnahmte die nach dem EEG vorgesehene Vergütung und zahlte sie an die jeweilige Sub-KG entsprechend der von dieser gelieferten Strommenge aus.
Nach Ansicht der Veräußerin handelte es sich bei diesem Vorgang um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG.
FG und BFH sind jedoch anderer Meinung.
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb auf einen anderen Unternehmer übergeht und der Erwerber die übertragene wirtschaftliche Tätigkeit fortführen kann.
Der Veräußerer muss hierbei seine gesamte unternehmerische Tätigkeit zwar nicht zwingend beenden. Erforderlich ist aber, dass er seine wirtschaftliche Tätigkeit nicht unverändert beibehält.
Die wirtschaftliche Tätigkeit der Sonnenstrahl GmbH & Co. KG bestand nach der Veräußerung weiterhin primär in der Stromeinspeisung gegen eine feste EEG-Vergütung. Der entscheidende Netzanschluss- und Einspeisevertrag verblieb bei ihr. Die Erwerberinnen erhielten keine wertbestimmenden Einspeiserechte.
Die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit wurde von der Veräußerin fortgeführt. Die einzige Veränderung bestand darin, dass sie den Strom nun von den neuen Eigentümerinnen der Anlage kaufte, anstatt ihn selbst zu produzieren.
Es liegt deshalb keine Geschäftsveräußerung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor, mit der Folge, dass die Teilverkäufe steuerbare und umsatzsteuerpflichtige Vorgänge sind.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 13.11.2025, Az. V R 32/24
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