HAAS Steuernachrichten
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24.02.2026
6 Minuten
Gemäß § 4 Abs. 5b EStG stellen die Gewerbesteuer und die darauf
entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben dar.
Der BFH hatte nun über die einkommensteuerrechtliche Behandlung
von Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zu entscheiden. Sind
diese trotz der Regelungen in § 4 Abs. 5b EStG als
steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen?
Eine gewerblich tätige GbR hatte Erstattungszinsen nach § 233a AO
erhalten. Die Gesellschaft behandelte die erhaltenen Zinsen
zunächst als Betriebseinnahmen, zog sie außerbilanziell jedoch
wieder ab.
Zur Begründung verwies sie auf § 4 Abs. 5b EStG. Die
Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen müsse spiegelbildlich
dazu führen, dass Erstattungszinsen gleichermaßen nicht
gewinnerhöhend zu erfassen seien.
Dieser Auffassung folgte die Finanzverwaltung nicht. Der BFH
schloss sich an und stellt fest:
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind als Betriebseinnahmen zu
erfassen, auch wenn Nachzahlungszinsen für Gewerbesteuer vom
Abzug als Betriebsausgaben ausgenommen sind.
Anders als im Verhältnis von gezahlter und erstatteter
Gewerbesteuer handelt es sich bei Zinsen auf erstattete
Gewerbesteuer nicht um den gegenläufigen Akt zu
Nachzahlungszinsen auf gezahlte Gewerbesteuer.
Nachzahlungszinsen stellen steuerliche Nebenleistungen dar.
Erstattungszinsen werden hingegen als Ausgleich dafür gezahlt,
dass dem Steuerschuldner aufgrund überhöhter Steuerzahlungen die
Möglichkeit zur Kapitalnutzung verwehrt wurde.
Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind also nicht miteinander
vergleichbar, da sie auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen.
Die Besteuerung der Erstattungszinsen verletzt deshalb auch nicht
den Gleichheitsgrundsatz.
Die Steuerpflicht für Erstattungszinsen zur Einkommen- und
Körperschaftsteuer wurde vom BFH bereits bestätigt. Nun besteht
auch Klarheit bezüglich der erhaltenen Zinsen für
Gewerbesteuer.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 26. September 2025, IV R 16/23
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Die Fragen und Antworten zur Aktivrente vom 06.02.2026 finden Sie
hier.
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17.02.2026
7 Minuten
Energiepreispauschale für Rentner steuerpflichtig?
Die Energiepreispauschale wurde auch an Rentner ausgezahlt – ihre
einkommensteuerliche Behandlung ist jedoch umstritten. Das
Sächsische FG hat sich mit der steuerlichen Einordnung befasst;
mehrere Verfahren sind derzeit beim BFH anhängig.
Unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder
aus selbständiger Arbeit erzielten oder Arbeitnehmer gewesen
sind, haben nach
§ 113 EStG Anspruch auf eine Energiepreispauschale. Auch Rentnern
und Rentnerinnen wurden nach dem
Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz durch den
Rententräger 300 Euro gewährt.
Unter anderem klagte der Rentner klagte gegen die Besteuerung
dieses Betrags. Er ist der Meinung, dass die Pauschale keiner
Einkunftsart i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG zuzuordnen und deshalb nicht
steuerbar sei. Die Einkommensteuer erfasse das Entgelt für
Leistungen. Aber die Energiepreispauschale sei unabhängig vom
Einsatz von Arbeit und Kapital bezogen. Sie sei eine
sozialpolitische Leistung, die zur anteiligen Deckung der enormen
Preissteigerungen auf dem Energiesektor und völlig losgelöst von
einer Leistung des Rentners ausgezahlt worden sei.
Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass das Gesetz in
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG eindeutig bestimme, dass die
Energiepreispauschale, die Rentnern ausbezahlt worden sei, zu den
Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG gehöre und daher auch
der Besteuerung zu unterwerfen sei.
Das Sächsische Finanzgericht stimmte dem zu und wies die Klage
als unbegründet zurück.
Gegen die Regelung spricht nicht, dass Reinhard keine Leistung
erbracht hätte.
Der Gesetzgeber kann den Tatbestand der der Einkommensteuer
unterliegenden Einkünfte frei gestalten und den Umfang der
Einkunftsarten selbst festlegen.
Zudem machte der erkennende Senat deutlich, dass er die
Besteuerung der Energiepreispauschale für verfassungskonform
hält. Durch die vorliegenden Regelungen, nach denen die
Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern, Versorgungsempfängern,
Selbständigen und Rentnern der Besteuerung unterworfen wird,
behandelt der Gesetzgeber den Sachverhalt gleich. Insbesondere
werden Renten- und Versorgungsempfänger gleichbehandelt.
Gegen die drei Entscheidungen sind die Revisionen vor dem BFH
unter den Az. X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25 anhängig. Sofern
die Steuerfestsetzung für 2022 noch nicht bestandskräftig ist,
kann unter Verweis auf die Verfahren Einspruch oder Antrag auf
Änderung eingelegt werden.
Fundstelle
Sächsisches FG, Urteile v. 11.11.2026 - 2 K 1149/23, 2 K 1150/23
und 2 K 1140/23
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10.02.2026
6 Minuten
Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung bei
Freiberuflern?
Darf eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern
und Steuerberatern, die freiwillig Bücher führt, die Versteuerung
nach vereinnahmten Entgelten durchführen?
Die sogenannte Ist-Versteuerung i.S.d. § 20 UStG ist für den
Unternehmer vorteilhaft, da die Umsatzsteuer nicht bereits mit
Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt
wurde, entsteht bis zum zehnten Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraums ans Finanzamt abgeführt werden muss,
sondern erst dann, wenn der Unternehmer sie vereinnahmt
hat.
Es handelt sich um eine Ausnahme, die nur zulässig ist, wenn der
Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs.2 UStG im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat (§ 20 S. 1
Nr.1 UStG), oder der Unternehmer von der Verpflichtung, Bücher zu
führen nach § 148 AO befreit ist (§ 20 S. 1 Nr. 2 UStG), oder
soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Freiberufler i.S.d.
EStG ausführt (§ 20 S. 1 Nr. 3 UStG).
Was aber ist bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten,
Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die freiwillig Bücher
führt? Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts
Baden-Württemberg (Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2024 – 9 K 86/24)
kommt eine Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
nicht in Betracht, wenn der Unternehmer mit den freiberuflichen
Umsätzen - verpflichtet oder freiwillig - Bücher führt. Würde man
Freiberufler mit Buchführung unter § 20 S. 1 Nr. 3 UStG fallen
lassen, hätte dies nach Auffassung des erkennenden Senats eine
zweckwidrige Bevorzugung gegenüber dem Anwendungsbereich des § 20
S. 1 Nr. 2 UStG zur Folge. Die diesbezüglich unterschiedliche
Behandlung von einerseits Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn
durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG
ermitteln, und andererseits Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn
mittels Einnahmenüberschussrechnung i.S.d. § 4 Abs. 3 EStG
ermitteln sei nach dem Finanzgericht sachgerecht und eine
Rechtsverletzung liege darin nicht vor.
Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und
ist unter dem Az. V R 16/24 anhängig. In vergleichbaren Fällen
kann daher Einspruch eingelegt und unter Verweis auf die Revision
Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Fundstelle
FG Baden-Württemberg v. 09.07.2024 Az 9 K 86/24
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03.02.2026
4 Minuten
Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung
Bei doppelter Haushaltsführung ist häufig streitig, welche
Aufwendungen unter die auf 1.000 EUR begrenzten Unterkunftskosten
fallen. Der BFH grenzt Stellplatzkosten hiervon ab und
konkretisiert zugleich die Anforderungen an deren Abziehbarkeit.
Bei der doppelten Haushaltsführung endet die Diskussion mit dem
Finanzamt in der Praxis oft an derselben Stelle:
Sind die monatlich auf 1.000 EUR begrenzten Unterkunftskosten
ausgeschöpft, wird alles, was im Zusammenhang mit der
Zweitwohnung steht, reflexartig als „mit abgegolten“ betrachtet.
Der BFH setzt hier einen klaren Schnitt: Die Miete für einen
Pkw-Stellplatz ist keine Unterkunftskostenposition und fällt
deshalb nicht unter die 1.000-EUR-Grenze.
Notwendige Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar. Für
Unterkunftskosten im Inland gilt jedoch eine Deckelung: Abziehbar
sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der
Unterkunft, höchstens 1.000 EUR pro Monat. Streitentscheidend ist
damit die Abgrenzung, welche Aufwendungen „für die Nutzung der
Unterkunft“ entstehen und welche als sonstige notwendige
Mehraufwendungen daneben abzugsfähig bleiben.
Der Arbeitnehmer unterhielt neben seiner Hauptwohnung eine
Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Zusätzlich mietete er einen
Tiefgaragenstellplatz für 170 EUR monatlich. Wohnung und
Stellplatz waren zivilrechtlich eng miteinander verknüpft
(separate Stellplatzvereinbarung, an Laufzeit und Kündigung des
Wohnungsmietvertrags gebunden, Zahlung in einer Summe). Das
Finanzamt erkannte die Unterkunftskosten nur bis zur Monatsgrenze
von 1.000 EUR an und versagte den Stellplatzabzug mit der
Begründung, der Höchstbetrag sei bereits ausgeschöpft.
Der BFH weist die Revision des Finanzamts zurück und lässt die
Stellplatzkosten zusätzlich zum Höchstbetrag zu. Begründung in
der Linie: Stellplatz- und Garagenkosten sind keine Aufwendungen
„für die Nutzung der Unterkunft“, sondern für die Nutzung eines
eigenständigen Wirtschaftsguts (Stellplatz/Garage). Damit greift
die gesetzliche Deckelung nicht. Unerheblich ist nach dem BFH
sowohl die mietvertragliche Gestaltung (ein Vertrag oder mehrere
Verträge, gleicher oder anderer Vermieter) als auch die Lage
(selbes Grundstück oder nicht). Enthält ein einheitlicher
Mietzins mehrere Komponenten, ist erforderlichenfalls
aufzuteilen; eine Schätzung ist zulässig.
Wichtig für die Praxis ist zudem die vom BFH bestätigte Sicht auf
die „Notwendigkeit“: Es kommt nicht darauf an, ob das Vorhalten
eines Pkw am Beschäftigungsort beruflich erforderlich ist.
Ausreichend ist, dass die Stellplatzanmietung im Rahmen der
doppelten Haushaltsführung als notwendig eingeordnet werden kann,
etwa wegen angespannter Parksituation, zur Vermeidung erheblicher
Such- und Zeitaufwände oder zum Schutz des Fahrzeugs. Die
tatrichterliche Würdigung des FG zur Notwendigkeit (ortsübliche,
noch angemessene Stellplatzmiete) blieb im Revisionsverfahren
maßgeblich.
Bemerkenswert ist schließlich die klare Abweichung von der
Verwaltungsauffassung, die Stellplatzmieten bislang dem
Unterkunftskosten-Höchstbetrag zuordnen wollte. Der BFH stellt
ausdrücklich darauf ab, dass Gesetzesmaterialien eine Auslegung
nicht tragen, wenn der Wille dort keinen Niederschlag im
Gesetzeswortlaut gefunden hat.
Fazit
Für die Beratungspraxis ist das Urteil ein echter Hebel:
Stellplatzkosten am Zweitwohnsitz sind bei doppelter
Haushaltsführung nicht Teil der gedeckelten Unterkunftskosten,
sondern als sonstige notwendige Mehraufwendungen zusätzlich
abziehbar. Entscheidend bleibt der Nachweis der Notwendigkeit im
konkreten Einzelfall und eine saubere Zuordnung bzw. Aufteilung,
wenn Wohnung und Stellplatz in einer Gesamtmiete „verpackt“
sind.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 20. November 2025, Az. VI R 4/23
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27.01.2026
5 Minuten
Abrufbare eDaten und Kenntnis der Finanzbehörde
In Fällen nachträglicher Veranlagung wird häufig darauf
verwiesen, dass der Finanzverwaltung die maßgeblichen
Informationen bereits elektronisch vorgelegen hätten. Der BFH
stellt nun klar, unter welchen Voraussetzungen abrufbare eDaten
der Finanzbehörde als „Kenntnis“ zuzurechnen sind – mit
unmittelbaren Folgen für Steuerstrafrecht und
Festsetzungsverjährung.
In der Beratungspraxis wird bei nachträglichen Veranlagungen
häufig eingewandt, die Finanzverwaltung habe die maßgeblichen
Informationen bereits elektronisch vorliegen gehabt. Der BFH
stellt klar, dass diese Argumentation zu kurz greift: Zwischen
abrufbaren eDaten und „Kenntnis“ im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2
AO besteht ein rechtlich bedeutsamer Unterschied. Das Urteil ist
damit nicht nur steuerstrafrechtlich relevant, sondern wirkt
unmittelbar in das Festsetzungsverjährungsrecht hinein.
Für die ESt gilt grundsätzlich eine vierjährige
Festsetzungsfrist. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, soweit
Steuern hinterzogen, und auf fünf Jahre, soweit Steuern
leichtfertig verkürzt worden sind (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).
Ob eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegt, hängt bei
Veranlagungssteuern maßgeblich davon ab, ob der Steuerpflichtige
die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche
Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt (§ 370
Abs. 1 Nr. 2 AO).
Gerade in Fällen der Nichtabgabe wird deshalb um die Frage
gestritten, wann „Unkenntnis“ der Finanzbehörde anzunehmen ist
und wem welche Informationen zugerechnet werden.
Im Streitfall wurden Ehegatten zusammen zur ESt veranlagt. Bis
einschließlich des VZ 2008 reichte das Ehepaar regelmäßig
ESt-Erklärungen ein; der Steuerfall war beim FA als
Antragsveranlagung gespeichert. In den Streitjahren erzielte dann
auch die Ehefrau Arbeitslohn; der Ehemann blieb in StKl III, die
Ehefrau wurde in StKl V abgerechnet. Die elektronischen
Lohnsteuerbescheinigungen wurden an das FA übermittelt und waren
im Datenverarbeitungsprogramm unter der Steuernummer in einer
Übersicht abrufbar, gelangten aber nicht automatisch zur
Papierakte oder einer elektronisch geführten Akte.
ESt-Erklärungen wurden für die Streitjahre nicht mehr
abgegeben.
Anfang 2018 fiel im Zuge einer von der OFD übersandten
eDaten-Prüfliste auf, dass mit Aufnahme der Tätigkeit der Ehefrau
ein Wechsel von der Antrags- zur Pflichtveranlagung eingetreten
war; das FA erließ daraufhin Schätzungsbescheide und setzte u.a.
Verspätungszuschläge fest.
Das FG gab der Klage statt. Es verneinte den objektiven
Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO im Kern mit der Begründung,
die für die Veranlagung erforderlichen Informationen hätten dem
Bearbeiter abrufbar zur Verfügung gestanden; das FA habe daher
Kenntnis gehabt.
Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.
Zentral ist die vom BFH präzisierte Zurechnung von „Kenntnis“.
Für die Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den wesentlichen
tatsächlichen Umständen hat, ist auf die Personen abzustellen,
die organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls
zuständig sind bzw. den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen
haben.
Der Behörde ist der Inhalt der geführten Papierakten und einer
elektronisch geführten Akte zuzurechnen; ebenso Informationen,
die dem Sachbearbeiter über ein elektronisches Informationssystem
zur Verfügung gestellt werden.
Nicht bekannt sind dagegen elektronische Daten, die nicht
automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen und
lediglich auf abrufbaren Datenspeichern der Finanzbehörde liegen,
selbst wenn sie mit der Steuernummer verknüpft sind.
Daraus folgert der BFH im konkreten Fall:
Weil der Steuerfall weiterhin als Antragsveranlagung gespeichert
war, bestand für den Bearbeiter keine Veranlassung, den
Datenspeicher einzusehen und die eDaten abzurufen; Kenntnis
erlangte der zuständige Bearbeiter erst 2018 über die
eDaten-Prüfliste.
Das FG muss im zweiten Rechtsgang insbesondere Feststellungen zum
subjektiven Tatbestand (Vorsatz bzw. ggf. Leichtfertigkeit)
nachholen; zudem ist bei verlängerter Festsetzungsfrist die
Rechtmäßigkeit der Verspätungszuschläge zu prüfen.
Fazit
Das Urteil verschiebt die Argumentationslinien in Altfällen
deutlich. Für die „Kenntnis“ der Finanzbehörde genügt nicht, dass
eDaten abstrakt vorhanden und theoretisch abrufbar sind.
Entscheidend ist, ob die Informationen im behördlichen
Bearbeitungsgang aktengebunden bzw. systemseitig so
bereitgestellt sind, dass sie den zuständigen Bearbeitern
zugerechnet werden. Wer sich auf Festsetzungsverjährung beruft,
muss deshalb den Datenfluss im konkreten Steuerfall
nachvollziehen: Liegen Informationen lediglich „im
Datenspeicher“, ist die Unkenntnis der Finanzbehörde nicht
widerlegt.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 14.05.2025, Az. VI R 14/22
Mehr
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