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07.07.2026
6 Minuten
Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz Reicht das Fehlen einer Gelangensbestätigung aus, um den Vertrauensschutz bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen? Ein aktuelles BFH-Urteil zeigt, welche Nachweise Unternehmer tatsächlich benötigen. Lieferungen in andere EU-Staaten sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die sich aus § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG ergebenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorliegen, ist die Lieferung gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. (sog. Vertrauensschutz). Setzt die Gewährung des Vertrauensschutzes das Vorliegen einer Gelangensbestätigung voraus? Der Sachverhalt Bernd Berater war als Steuerberater unternehmerisch tätig. Im Streitjahr 2018 hat er über ein Internetportal einen Pkw an eine rumänische Gesellschaft verkauft. Vor Abschluss des Geschäfts hatte er die USt-IdNr. der Gesellschaft beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durch qualifizierte Abfrage überprüft und sich einen Handelsregisterauszug vorlegen lassen, aus dem sich ergab, dass diese durch Herrn A als Geschäftsführer vertreten wurde. Im Juli 2018 holte Herr A den Pkw bei Bernd Berater ab. Der Kaufpreis wurde in bar gezahlt. Herr A legte einen rumänischen Personalausweis vor, den Bernd Berater prüfte und eine Kopie der Vorderseite anfertigte. Im schriftlichen Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer insbesondere dazu, das Fahrzeug nach Rumänien auszuführen und im Inland abzumelden. Die Gelangensbestätigung, die Bernd Berater dem Abholer mitgegeben hatte, wurde ihm trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Aufforderung nicht zurückgesandt. Bernd Berater behandelte den Verkauf des Pkw als steuerfreien Umsatz. Das Finanzamt versagte Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung, weil der vollständige Belegnachweis nicht erbracht war und nicht feststehe, dass das Fahrzeug tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sei. Das FG folgte dieser Auffassung und stellte maßgeblich auf das Fehlen der Gelangensbestätigung ab. Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und der Klage stattgegeben. BFH: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz Nach Ansicht des BFH ist die Gelangensbestätigung nach der seit dem 01.10.2013 geltenden Rechtslage kein zwingend erforderlicher Nachweis für die Gewährung des Vertrauensschutzes bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Nach dem Wortlaut des § 17a Abs. 2 UStDV in der seit 1.10.2013 geltenden Fassung ist zwar die Gelangensbestätigung zur Führung des Nachweises der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vorgesehen. Sie wird dabei aber lediglich "insbesondere" als eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis betrachtet. Es reicht aus, wenn der Unternehmer über schlüssige Belege verfügt und die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat. Entscheidend ist somit nicht die Gelangensbestätigung, sondern die Gesamtwürdigung der Nachweisführung zum Zeitpunkt der Lieferung. Im Streitfall hat der BFH die Sorgfaltsanforderungen für die Gewährung des Vertrauensschutzes als erfüllt angesehen. Bernd Berater hatte eine qualifizierte USt-IdNr.-Bestätigung eingeholt, die Unternehmereigenschaft des Abnehmers überprüft, dessen Identität festgestellt und eine vertragliche Verpflichtung zur Warenausfuhr vereinbart. Weitere Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa die Einbehaltung einer Kaution oder die Zurückbehaltung der Fahrzeugpapiere, sind nach Auffassung des BFH regelmäßig nicht erforderlich und können nicht als Voraussetzung für den Vertrauensschutz verlangt werden. Hinweis Der BFH hat klargestellt, dass für die Frage des Vertrauensschutzes auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt muss der Unternehmer beurteilen können, ob er gutgläubig handelt. Nachträgliche Entwicklungen – etwa das Ausbleiben der Gelangensbestätigung – dürften ihm grundsätzlich nicht zum Nachteil werden. Fundstelle BFH-Urteil vom 18.12.2025 V R 3/25
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30.06.2026
6 Minuten
Freiberuflichkeit bei wachsender Zahnarztpraxis
Gefährdet eine große Zahl angestellter Zahnärzte die Freiberuflichkeit einer Praxis? Mit dieser Frage musste sich das Sächsische Finanzgericht befassen.
Wachsende Arzt- und Zahnarztpraxen beschäftigen heute häufig mehrere angestellte Berufsträger. Damit stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Freiberuflichkeit auch bei zunehmender Praxisgröße erhalten bleibt. Mit dieser Problematik musste sich das Sächsische Finanzgericht in einem aktuellen Urteil befassen.
Hintergrund
Je größer eine Praxis wird und je mehr angestellte Berufsträger beschäftigt werden, desto häufiger stellt sich die Frage nach den Grenzen der Freiberuflichkeit. Im Mittelpunkt steht dabei regelmäßig die Frage, ob die Leistungen weiterhin durch die persönliche Fachkunde und Verantwortung der Praxisinhaber geprägt werden.
Sachverhalt / Urteil
Im Streitfall wurde eine Zahnarztpraxis in der Rechtsform einer GbR von zwei Gesellschaftern geführt. Daneben beschäftigte die Praxis fünf oder sechs angestellte Zahnärzte sowie drei bis 4 Vorbereitungsassistenten.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Praxis aufgrund ihrer Größe und der Vielzahl angestellter Berufsträger nicht mehr freiberuflich tätig sei.
Das Sächsische Finanzgericht widersprach dieser Sichtweise. Nach Auffassung der Richter gibt es weder für Einzel- noch für Gemeinschaftspraxen eine feste Anzahl angestellter Ärzte oder Zahnärzte, deren Überschreitung automatisch zur Gewerblichkeit führt.
Entscheidend sei vielmehr, ob die Praxisinhaber weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Die Leistungen müssten weiterhin den sogenannten „Stempel der Persönlichkeit“ des Freiberuflers tragen.
Im Streitfall waren die Gesellschafter weiterhin selbst in die Patientenbehandlung eingebunden und nahmen maßgeblichen Einfluss auf die fachliche Arbeit der angestellten Zahnärzte. Daher blieb die Freiberuflichkeit erhalten.
Hinweis
Das Urteil zeigt, dass die Anzahl der angestellten Berufsträger allein kein geeignetes Abgrenzungskriterium ist.
Eine größere Steuerberatungskanzlei oder Arztpraxis verliert ihre Freiberuflichkeit daher nicht automatisch, nur weil mehrere Berufsträger beschäftigt werden. Entscheidend bleibt, dass die Inhaber die fachliche Verantwortung tatsächlich wahrnehmen und die berufliche Tätigkeit prägen.
Praxisinhaber dürfen sich nicht nur auf reine Verwaltungs- oder Managementaufgaben beschäftigen. Die fachlichen Verantwortungs- und Entscheidungsstrukturen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Fazit
Das Sächsische Finanzgericht erteilt einer schematischen Betrachtung anhand der Mitarbeiterzahl eine klare Absage. Für die Beurteilung der Freiberuflichkeit kommt es weiterhin auf die tatsächliche leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Praxisinhaber an. Wachstum allein macht aus einer freiberuflichen Praxis noch keinen Gewerbebetrieb.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 24.03.2026, Az. VIII R 30/24
Gefährdet eine große Zahl angestellter Zahnärzte die Freiberuflichkeit einer Praxis? Mit dieser Frage musste sich das Sächsische Finanzgericht befassen.
Wachsende Arzt- und Zahnarztpraxen beschäftigen heute häufig mehrere angestellte Berufsträger. Damit stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Freiberuflichkeit auch bei zunehmender Praxisgröße erhalten bleibt. Mit dieser Problematik musste sich das Sächsische Finanzgericht in einem aktuellen Urteil befassen.
Hintergrund
Je größer eine Praxis wird und je mehr angestellte Berufsträger beschäftigt werden, desto häufiger stellt sich die Frage nach den Grenzen der Freiberuflichkeit. Im Mittelpunkt steht dabei regelmäßig die Frage, ob die Leistungen weiterhin durch die persönliche Fachkunde und Verantwortung der Praxisinhaber geprägt werden.
Sachverhalt / Urteil
Im Streitfall wurde eine Zahnarztpraxis in der Rechtsform einer GbR von zwei Gesellschaftern geführt. Daneben beschäftigte die Praxis fünf oder sechs angestellte Zahnärzte sowie drei bis 4 Vorbereitungsassistenten.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Praxis aufgrund ihrer Größe und der Vielzahl angestellter Berufsträger nicht mehr freiberuflich tätig sei.
Das Sächsische Finanzgericht widersprach dieser Sichtweise. Nach Auffassung der Richter gibt es weder für Einzel- noch für Gemeinschaftspraxen eine feste Anzahl angestellter Ärzte oder Zahnärzte, deren Überschreitung automatisch zur Gewerblichkeit führt.
Entscheidend sei vielmehr, ob die Praxisinhaber weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Die Leistungen müssten weiterhin den sogenannten „Stempel der Persönlichkeit“ des Freiberuflers tragen.
Im Streitfall waren die Gesellschafter weiterhin selbst in die Patientenbehandlung eingebunden und nahmen maßgeblichen Einfluss auf die fachliche Arbeit der angestellten Zahnärzte. Daher blieb die Freiberuflichkeit erhalten.
Hinweis
Das Urteil zeigt, dass die Anzahl der angestellten Berufsträger allein kein geeignetes Abgrenzungskriterium ist.
Eine größere Steuerberatungskanzlei oder Arztpraxis verliert ihre Freiberuflichkeit daher nicht automatisch, nur weil mehrere Berufsträger beschäftigt werden. Entscheidend bleibt, dass die Inhaber die fachliche Verantwortung tatsächlich wahrnehmen und die berufliche Tätigkeit prägen.
Praxisinhaber dürfen sich nicht nur auf reine Verwaltungs- oder Managementaufgaben beschäftigen. Die fachlichen Verantwortungs- und Entscheidungsstrukturen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Fazit
Das Sächsische Finanzgericht erteilt einer schematischen Betrachtung anhand der Mitarbeiterzahl eine klare Absage. Für die Beurteilung der Freiberuflichkeit kommt es weiterhin auf die tatsächliche leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Praxisinhaber an. Wachstum allein macht aus einer freiberuflichen Praxis noch keinen Gewerbebetrieb.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 24.03.2026, Az. VIII R 30/24
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23.06.2026
6 Minuten
Bewertungszins weiterhin verfassungsgemäß
Ist ein gesetzlicher Zinssatz von 5,5 Prozent in Zeiten jahrelanger Niedrigzinsen noch verfassungsgemäß? Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer befassen.
Ist ein gesetzlicher Zinssatz von 5,5 Prozent in Zeiten jahrelanger Niedrigzinsen noch verfassungsgemäß? Mit dieser Frage musste sich der BFH in einer aktuellen Entscheidung befassen.
Die Antwort der Richter fällt eindeutig aus: Der gesetzliche Bewertungszins von 5,5 Prozent bleibt weiterhin verfassungsgemäß.
Der Streitfall
Onkel Jürgen übertrug seiner Nichte Daniela ein Grundstück. Als Gegenleistung verpflichtete sie sich zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente.
Für die steuerliche Bewertung dieser Rentenverpflichtung wollte Daniela nicht die gesetzlichen Bewertungsregeln anwenden. Stattdessen sollte der im Vertrag vereinbarte Zinssatz von lediglich 0,5 Prozent berücksichtigt werden. Dadurch hätte sich ein höherer Kapitalwert der Rentenverpflichtung ergeben.
Warum der Zinssatz so wichtig ist
Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 Prozent bildet die Grundlage für die Vervielfältiger der Sterbetafeln nach § 14 BewG. Diese werden bei der Bewertung lebenslanger Renten, Nießbrauchsrechte und Wohnrechte herangezogen.
Die Höhe des Zinssatzes beeinflusst damit unmittelbar den steuerlichen Wert der jeweiligen Verpflichtung oder Belastung. Gerade in Zeiten niedriger Marktzinsen wird daher immer wieder die Frage gestellt, ob der gesetzliche Zinssatz noch realitätsgerecht ist.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die bisherige Rechtslage. Nach Auffassung der Richter ist die frühere Niedrigzinsphase kein ausreichender Grund, die gesetzlichen Bewertungsregeln als verfassungswidrig anzusehen.
Die Richter betonen, dass § 14 BewG einen anderen Zweck verfolgt als die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Während dort tatsächliche Zinsvorteile abgeschöpft werden sollen, dient § 14 BewG der typisierenden und langfristigen Bewertung lebenslanger Nutzungen und Leistungen.
Deshalb durfte der Gesetzgeber weiterhin an dem festgelegten Zinssatz von 5,5 Prozent festhalten.
Warum der BFH an den 5,5 Prozent festhält
Nach Auffassung des BFH dient der gesetzliche Bewertungszins nicht dazu, die jeweils aktuelle Marktentwicklung abzubilden.
Vielmehr soll er eine einheitliche und typisierende Bewertung lebenslanger Renten, Nießbrauchs- und Wohnrechte ermöglichen.
Der Gesetzgeber ist dabei nicht verpflichtet, jede Veränderung des Zinsniveaus unmittelbar in das Bewertungsrecht zu übernehmen. Auch die langjährige Niedrigzinsphase führt nach Auffassung der Richter nicht dazu, dass die gesetzliche Typisierung insgesamt realitätsfern oder verfassungswidrig wird.
Entscheidend war für den BFH zudem, dass § 14 BewG einen anderen Regelungszweck verfolgt als Vorschriften, die tatsächliche Zinsvorteile erfassen. Die gesetzlichen Bewertungsregeln sollen vor allem eine praktikable und einheitliche Bewertung wiederkehrender Leistungen gewährleisten.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schafft insbesondere für Gestaltungen gegen Rentenzahlungen sowie unter Vorbehalt von Nießbrauchs- und Wohnrechten Klarheit. Trotz der Diskussionen um das niedrige Zinsniveau bleibt es bei den bekannten Bewertungsgrundsätzen des § 14 BewG.
Wer Vermögen gegen Rentenzahlungen oder unter Vorbehalt von Nießbrauchs- und Wohnrechten übertragen möchte, muss die steuerlichen Folgen weiterhin anhand der gesetzlichen Bewertungsregeln ermitteln.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 14.01.2026, Az. II R 35/23
Ist ein gesetzlicher Zinssatz von 5,5 Prozent in Zeiten jahrelanger Niedrigzinsen noch verfassungsgemäß? Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer befassen.
Ist ein gesetzlicher Zinssatz von 5,5 Prozent in Zeiten jahrelanger Niedrigzinsen noch verfassungsgemäß? Mit dieser Frage musste sich der BFH in einer aktuellen Entscheidung befassen.
Die Antwort der Richter fällt eindeutig aus: Der gesetzliche Bewertungszins von 5,5 Prozent bleibt weiterhin verfassungsgemäß.
Der Streitfall
Onkel Jürgen übertrug seiner Nichte Daniela ein Grundstück. Als Gegenleistung verpflichtete sie sich zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente.
Für die steuerliche Bewertung dieser Rentenverpflichtung wollte Daniela nicht die gesetzlichen Bewertungsregeln anwenden. Stattdessen sollte der im Vertrag vereinbarte Zinssatz von lediglich 0,5 Prozent berücksichtigt werden. Dadurch hätte sich ein höherer Kapitalwert der Rentenverpflichtung ergeben.
Warum der Zinssatz so wichtig ist
Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 Prozent bildet die Grundlage für die Vervielfältiger der Sterbetafeln nach § 14 BewG. Diese werden bei der Bewertung lebenslanger Renten, Nießbrauchsrechte und Wohnrechte herangezogen.
Die Höhe des Zinssatzes beeinflusst damit unmittelbar den steuerlichen Wert der jeweiligen Verpflichtung oder Belastung. Gerade in Zeiten niedriger Marktzinsen wird daher immer wieder die Frage gestellt, ob der gesetzliche Zinssatz noch realitätsgerecht ist.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die bisherige Rechtslage. Nach Auffassung der Richter ist die frühere Niedrigzinsphase kein ausreichender Grund, die gesetzlichen Bewertungsregeln als verfassungswidrig anzusehen.
Die Richter betonen, dass § 14 BewG einen anderen Zweck verfolgt als die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Während dort tatsächliche Zinsvorteile abgeschöpft werden sollen, dient § 14 BewG der typisierenden und langfristigen Bewertung lebenslanger Nutzungen und Leistungen.
Deshalb durfte der Gesetzgeber weiterhin an dem festgelegten Zinssatz von 5,5 Prozent festhalten.
Warum der BFH an den 5,5 Prozent festhält
Nach Auffassung des BFH dient der gesetzliche Bewertungszins nicht dazu, die jeweils aktuelle Marktentwicklung abzubilden.
Vielmehr soll er eine einheitliche und typisierende Bewertung lebenslanger Renten, Nießbrauchs- und Wohnrechte ermöglichen.
Der Gesetzgeber ist dabei nicht verpflichtet, jede Veränderung des Zinsniveaus unmittelbar in das Bewertungsrecht zu übernehmen. Auch die langjährige Niedrigzinsphase führt nach Auffassung der Richter nicht dazu, dass die gesetzliche Typisierung insgesamt realitätsfern oder verfassungswidrig wird.
Entscheidend war für den BFH zudem, dass § 14 BewG einen anderen Regelungszweck verfolgt als Vorschriften, die tatsächliche Zinsvorteile erfassen. Die gesetzlichen Bewertungsregeln sollen vor allem eine praktikable und einheitliche Bewertung wiederkehrender Leistungen gewährleisten.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schafft insbesondere für Gestaltungen gegen Rentenzahlungen sowie unter Vorbehalt von Nießbrauchs- und Wohnrechten Klarheit. Trotz der Diskussionen um das niedrige Zinsniveau bleibt es bei den bekannten Bewertungsgrundsätzen des § 14 BewG.
Wer Vermögen gegen Rentenzahlungen oder unter Vorbehalt von Nießbrauchs- und Wohnrechten übertragen möchte, muss die steuerlichen Folgen weiterhin anhand der gesetzlichen Bewertungsregeln ermitteln.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 14.01.2026, Az. II R 35/23
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16.06.2026
5 Minuten
Arbeitszimmerkosten: Fehlende Aufzeichnungen kosten den Steuerabzug
Wenn Sie Arbeitszimmerkosten für selbständige Mandanten erklären, erfahren Sie hier, warum eine spätere Jahresaufstellung nicht genügt und welche Aufzeichnungen schon unterjährig angelegt werden müssen.
Der Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers scheitert in der Praxis nicht nur an der Frage, ob der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Der BFH rückt eine zweite Hürde in den Fokus: die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG.
Für selbständige Mandanten mit Einnahmen-Überschussrechnung ist die Entscheidung besonders relevant. Wer die Belege im Laufe des Jahres nur sammelt und die Arbeitszimmerkosten erst im Rahmen der Steuererklärung zusammenstellt, riskiert den vollständigen Verlust des Betriebsausgabenabzugs.
Hintergrund
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten der Ausstattung unterfallen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Sind die materiellen Voraussetzungen erfüllt, etwa weil das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, ist der Abzug dem Grunde nach möglich.
Damit ist der Fall aber noch nicht gewonnen. § 4 Abs. 7 EStG verlangt, dass bestimmte Betriebsausgaben einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Dazu gehören auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Der BFH stellt klar: Diese Aufzeichnungspflicht ist keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine materielle Abzugsvoraussetzung. Fehlt die besondere Aufzeichnung, fällt der Abzug bereits dem Grunde nach weg.
Das gilt auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. EÜR-Mandanten brauchen zwar kein gesondertes Buchführungskonto. Sie müssen die betreffenden Aufwendungen aber in vergleichbarer Weise besonders erfassen, etwa in einer eigenen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument.
Sachverhalt
Der Kläger war selbständig tätig und ermittelte seinen Gewinn durch EÜR. Seine Tätigkeit übte er im Dachgeschoss seines Eigenheims aus; zusätzlich nutzte er eine Bibliothek im Erdgeschoss. In der Einkommensteuererklärung machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Darin enthalten waren unter anderem AfA, Schuldzinsen und anteilige Gebäudekosten.
Das FA erkannte die Kosten nur teilweise an. Im Klageverfahren legte der Kläger eine Aufstellung der Gebäudekosten vor. Er hatte die Belege während des Jahres gesammelt und die Aufstellung erst im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung gefertigt.
Das reichte dem BFH nicht. Zwar ging der BFH zugunsten des Klägers davon aus, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Auch die Nutzung mehrerer funktional zusammengehörender Räume stand dem Abzug nicht zwingend entgegen. Entscheidend war aber, dass die Aufwendungen nicht einzeln, getrennt und zeitnah besonders aufgezeichnet worden waren.
Eine bloße Belegsammlung ersetzt keine besondere Aufzeichnung. Auch eine spätere Zusammenstellung im Rahmen der Steuererklärung genügt nicht, wenn sie nicht auf unterjährigen, zeitnahen Einzelaufzeichnungen beruht. Der BFH verlangt eine laufende Dokumentation, aus der die einzelnen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung nachvollziehbar hervorgehen.
Besonders praxisrelevant ist die zeitliche Komponente. Nach der BFH-Rechtsprechung sind solche Aufzeichnungen regelmäßig innerhalb von zehn Tagen vorzunehmen; ausnahmsweise darf höchstens ein Monat zugewartet werden. Werden die Belege erst nach Ablauf des Jahres ausgewertet, ist diese Grenze überschritten.
Die eigentlich streitige Frage, ob die Gebäudekosten nach Wohnfläche oder Nutzfläche aufzuteilen waren, musste der BFH nicht mehr entscheiden. Ohne ordnungsgemäße besondere Aufzeichnung kam es auf die richtige Flächenberechnung nicht mehr an.
Beispiel und Praxishinweis
Bei einem selbständigen Berater mit häuslichem Arbeitszimmer genügt es nicht, Strom-, Versicherungs-, Zins- und Reparaturbelege in einem Ordner abzulegen und am Jahresende den betrieblichen Anteil zu ermitteln. Die Kanzlei sollte für solche Mandate von Beginn an eine eigene Arbeitszimmer-Spalte, eine eigene Kostenstelle oder ein separates digitales Arbeitszimmer-Dokument einrichten.
Erfasst werden sollten insbesondere Datum, Beleg, Kostenart, Gesamtbetrag, Aufteilungsschlüssel, auf das Arbeitszimmer entfallender Anteil und Zahlungsdatum. Bei jährlich feststehenden oder nur schwer laufend exakt bestimmbaren Positionen, etwa AfA oder Finanzierungskosten, sollte zumindest eine unterjährige vorläufige Erfassung erfolgen, die nach Jahresende exakt ergänzt wird.
Für aktuelle Fälle ist außerdem zu prüfen, ob statt tatsächlicher Arbeitszimmerkosten die gesetzliche Pauschalregelung oder die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG in Betracht kommt. Das ersetzt aber nicht die saubere Prüfung, ob bei tatsächlichem Arbeitszimmerabzug § 4 Abs. 7 EStG erfüllt ist.
Fazit
Der BFH verschärft nicht den materiellen Arbeitszimmerbegriff, sondern die formale Umsetzung in der Gewinnermittlung. Gerade deshalb ist die Entscheidung gefährlich: Ein dem Grunde nach begünstigtes Arbeitszimmer kann seinen Betriebsausgabenabzug vollständig verlieren, wenn die erforderlichen Aufzeichnungen fehlen.
Für die Praxis bedeutet das: Arbeitszimmerkosten gehören nicht erst bei Erstellung der Steuererklärung auf den Tisch. Sie müssen bereits unterjährig getrennt, einzeln und zeitnah erfasst werden. Wer das nicht organisiert, verliert den Abzug, bevor über AfA, Schuldzinsen oder Flächenaufteilung überhaupt diskutiert wird.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 24.03.2026 – Az. VIII R 6/24
Wenn Sie Arbeitszimmerkosten für selbständige Mandanten erklären, erfahren Sie hier, warum eine spätere Jahresaufstellung nicht genügt und welche Aufzeichnungen schon unterjährig angelegt werden müssen.
Der Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers scheitert in der Praxis nicht nur an der Frage, ob der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Der BFH rückt eine zweite Hürde in den Fokus: die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG.
Für selbständige Mandanten mit Einnahmen-Überschussrechnung ist die Entscheidung besonders relevant. Wer die Belege im Laufe des Jahres nur sammelt und die Arbeitszimmerkosten erst im Rahmen der Steuererklärung zusammenstellt, riskiert den vollständigen Verlust des Betriebsausgabenabzugs.
Hintergrund
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten der Ausstattung unterfallen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Sind die materiellen Voraussetzungen erfüllt, etwa weil das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, ist der Abzug dem Grunde nach möglich.
Damit ist der Fall aber noch nicht gewonnen. § 4 Abs. 7 EStG verlangt, dass bestimmte Betriebsausgaben einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Dazu gehören auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Der BFH stellt klar: Diese Aufzeichnungspflicht ist keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine materielle Abzugsvoraussetzung. Fehlt die besondere Aufzeichnung, fällt der Abzug bereits dem Grunde nach weg.
Das gilt auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. EÜR-Mandanten brauchen zwar kein gesondertes Buchführungskonto. Sie müssen die betreffenden Aufwendungen aber in vergleichbarer Weise besonders erfassen, etwa in einer eigenen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument.
Sachverhalt
Der Kläger war selbständig tätig und ermittelte seinen Gewinn durch EÜR. Seine Tätigkeit übte er im Dachgeschoss seines Eigenheims aus; zusätzlich nutzte er eine Bibliothek im Erdgeschoss. In der Einkommensteuererklärung machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Darin enthalten waren unter anderem AfA, Schuldzinsen und anteilige Gebäudekosten.
Das FA erkannte die Kosten nur teilweise an. Im Klageverfahren legte der Kläger eine Aufstellung der Gebäudekosten vor. Er hatte die Belege während des Jahres gesammelt und die Aufstellung erst im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung gefertigt.
Das reichte dem BFH nicht. Zwar ging der BFH zugunsten des Klägers davon aus, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Auch die Nutzung mehrerer funktional zusammengehörender Räume stand dem Abzug nicht zwingend entgegen. Entscheidend war aber, dass die Aufwendungen nicht einzeln, getrennt und zeitnah besonders aufgezeichnet worden waren.
Eine bloße Belegsammlung ersetzt keine besondere Aufzeichnung. Auch eine spätere Zusammenstellung im Rahmen der Steuererklärung genügt nicht, wenn sie nicht auf unterjährigen, zeitnahen Einzelaufzeichnungen beruht. Der BFH verlangt eine laufende Dokumentation, aus der die einzelnen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung nachvollziehbar hervorgehen.
Besonders praxisrelevant ist die zeitliche Komponente. Nach der BFH-Rechtsprechung sind solche Aufzeichnungen regelmäßig innerhalb von zehn Tagen vorzunehmen; ausnahmsweise darf höchstens ein Monat zugewartet werden. Werden die Belege erst nach Ablauf des Jahres ausgewertet, ist diese Grenze überschritten.
Die eigentlich streitige Frage, ob die Gebäudekosten nach Wohnfläche oder Nutzfläche aufzuteilen waren, musste der BFH nicht mehr entscheiden. Ohne ordnungsgemäße besondere Aufzeichnung kam es auf die richtige Flächenberechnung nicht mehr an.
Beispiel und Praxishinweis
Bei einem selbständigen Berater mit häuslichem Arbeitszimmer genügt es nicht, Strom-, Versicherungs-, Zins- und Reparaturbelege in einem Ordner abzulegen und am Jahresende den betrieblichen Anteil zu ermitteln. Die Kanzlei sollte für solche Mandate von Beginn an eine eigene Arbeitszimmer-Spalte, eine eigene Kostenstelle oder ein separates digitales Arbeitszimmer-Dokument einrichten.
Erfasst werden sollten insbesondere Datum, Beleg, Kostenart, Gesamtbetrag, Aufteilungsschlüssel, auf das Arbeitszimmer entfallender Anteil und Zahlungsdatum. Bei jährlich feststehenden oder nur schwer laufend exakt bestimmbaren Positionen, etwa AfA oder Finanzierungskosten, sollte zumindest eine unterjährige vorläufige Erfassung erfolgen, die nach Jahresende exakt ergänzt wird.
Für aktuelle Fälle ist außerdem zu prüfen, ob statt tatsächlicher Arbeitszimmerkosten die gesetzliche Pauschalregelung oder die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG in Betracht kommt. Das ersetzt aber nicht die saubere Prüfung, ob bei tatsächlichem Arbeitszimmerabzug § 4 Abs. 7 EStG erfüllt ist.
Fazit
Der BFH verschärft nicht den materiellen Arbeitszimmerbegriff, sondern die formale Umsetzung in der Gewinnermittlung. Gerade deshalb ist die Entscheidung gefährlich: Ein dem Grunde nach begünstigtes Arbeitszimmer kann seinen Betriebsausgabenabzug vollständig verlieren, wenn die erforderlichen Aufzeichnungen fehlen.
Für die Praxis bedeutet das: Arbeitszimmerkosten gehören nicht erst bei Erstellung der Steuererklärung auf den Tisch. Sie müssen bereits unterjährig getrennt, einzeln und zeitnah erfasst werden. Wer das nicht organisiert, verliert den Abzug, bevor über AfA, Schuldzinsen oder Flächenaufteilung überhaupt diskutiert wird.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 24.03.2026 – Az. VIII R 6/24
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09.06.2026
5 Minuten
Gebäude-AfA: leichterer Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer
Wenn Sie Immobilienmandate betreuen, erfahren Sie, wann ein ImmoWertV-Gutachten für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer genügt und wie Sie höhere Gebäude-AfA prüfungssicher vorbereiten.
Die Gebäude-AfA ist in vielen Immobilienmandaten kein statischer Wert. Gerade bei älteren, nur teilweise modernisierten oder wirtschaftlich schwer vermarktbaren Objekten kann sich die Prüfung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer lohnen. Das FG Hamburg stärkt diese Gestaltungsmöglichkeit erneut: Ein Sachverständigengutachten nach der ImmoWertV 2021 kann für den Nachweis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ausreichen, wenn es die individuellen Objektverhältnisse nachvollziehbar berücksichtigt.
Hintergrund
§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG arbeitet bei Gebäuden grundsätzlich mit typisierten AfA-Sätzen. Diese Typisierung ersetzt aber nicht die tatsächliche Betrachtung, wenn der Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen kann. Der BFH hat hierzu bereits klargestellt, dass weder § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG noch § 11c EStDV eine bestimmte Gutachtenmethode zwingend vorschreiben. Entscheidend ist, dass die Schätzung im Einzelfall geeignet ist und die maßgeblichen Determinanten der Nutzungsdauer erfasst.
Zusätzlich hat das BMF sein Schreiben zur Gebäude-AfA nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer vom 22.02.2023 aufgehoben. Damit verliert die bisherige restriktive Verwaltungsauffassung weiter an praktischer Schlagkraft.
Sachverhalt
Im Streitfall vermieteten Eheleute mehrere Eigentumswohnungen in Hamburg. Für die AfA machten sie nicht den typisierten Satz von 2 %, sondern eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer geltend. Grundlage war ein Sachverständigengutachten nach der ImmoWertV 2021. Dieses kam zu Restnutzungsdauern von 21 bzw. 29 Jahren. Bemerkenswert war dabei, dass zwei Wohnungen im selben Gebäude unterschiedlich beurteilt wurden.
Das FG Hamburg erkannte die gutachterliche Ermittlung der Restnutzungsdauer nach § 4 Abs. 3 ImmoWertV 2021 als zulässige Schätzungsmethode an. Nach Auffassung des Gerichts genügt jede sachverständige Methode, die im konkreten Einzelfall geeignet ist, die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer plausibel zu belegen. Ein zwingendes Bausubstanzgutachten ist danach nicht erforderlich. Das Gericht folgte dem Gutachten insbesondere deshalb, weil konkrete Modernisierungen, Lage, Vermietbarkeit und eine Plausibilitätsprüfung einbezogen wurden.
Wichtig ist außerdem: Auch Wohnungen in demselben Gebäude können unterschiedliche Restnutzungsdauern haben. Maßgeblich ist nicht nur das Baujahr des Gebäudes, sondern der konkrete Zustand und Modernisierungsstand der jeweiligen Einheit.
Praxishinweis
Für die Beratungspraxis eröffnet das Urteil einen klaren Prüfauftrag. Bei vermieteten Immobilien und betrieblich genutzten Gebäuden sollte nicht vorschnell mit der typisierten AfA gearbeitet werden. Stattdessen ist zu prüfen, ob Alter, Modernisierungsstand, wirtschaftliche Verwertbarkeit, Lage, Vermietbarkeit oder objektbezogene Besonderheiten eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer tragen.
Ein Gutachten darf sich aber nicht in der bloßen Übernahme einer rechnerischen Restnutzungsdauer erschöpfen. Es sollte objektbezogen begründen, weshalb die Restnutzungsdauer kürzer ist. Sinnvoll sind insbesondere Angaben zu durchgeführten und unterlassenen Modernisierungen, zum Erhaltungszustand, zur wirtschaftlichen Nutzbarkeit, zur Vermietungssituation und zur Plausibilität der abgeleiteten Restnutzungsdauer.
Der Hinweis ist nicht auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschränkt. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt sowohl bei Überschusseinkünften als auch bei Gewinneinkünften. Die Grundsätze können daher auch für betriebliche Gebäude relevant werden.
Fazit
Das FG Hamburg bestätigt die steuerzahlerfreundliche Linie der Rechtsprechung. Die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer bleibt ein praxisrelevantes Instrument, um die Gebäude-AfA zu erhöhen. Entscheidend ist aber ein belastbares, objektbezogenes und plausibles Gutachten. Wer Immobilienmandate betreut, sollte diese Prüfung aktiv in die Veranlagungs- und Gestaltungsberatung aufnehmen.
Fundstelle
FG Hamburg, Urteil vom 03.12.2025, 2 K 86/22
Wenn Sie Immobilienmandate betreuen, erfahren Sie, wann ein ImmoWertV-Gutachten für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer genügt und wie Sie höhere Gebäude-AfA prüfungssicher vorbereiten.
Die Gebäude-AfA ist in vielen Immobilienmandaten kein statischer Wert. Gerade bei älteren, nur teilweise modernisierten oder wirtschaftlich schwer vermarktbaren Objekten kann sich die Prüfung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer lohnen. Das FG Hamburg stärkt diese Gestaltungsmöglichkeit erneut: Ein Sachverständigengutachten nach der ImmoWertV 2021 kann für den Nachweis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ausreichen, wenn es die individuellen Objektverhältnisse nachvollziehbar berücksichtigt.
Hintergrund
§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG arbeitet bei Gebäuden grundsätzlich mit typisierten AfA-Sätzen. Diese Typisierung ersetzt aber nicht die tatsächliche Betrachtung, wenn der Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen kann. Der BFH hat hierzu bereits klargestellt, dass weder § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG noch § 11c EStDV eine bestimmte Gutachtenmethode zwingend vorschreiben. Entscheidend ist, dass die Schätzung im Einzelfall geeignet ist und die maßgeblichen Determinanten der Nutzungsdauer erfasst.
Zusätzlich hat das BMF sein Schreiben zur Gebäude-AfA nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer vom 22.02.2023 aufgehoben. Damit verliert die bisherige restriktive Verwaltungsauffassung weiter an praktischer Schlagkraft.
Sachverhalt
Im Streitfall vermieteten Eheleute mehrere Eigentumswohnungen in Hamburg. Für die AfA machten sie nicht den typisierten Satz von 2 %, sondern eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer geltend. Grundlage war ein Sachverständigengutachten nach der ImmoWertV 2021. Dieses kam zu Restnutzungsdauern von 21 bzw. 29 Jahren. Bemerkenswert war dabei, dass zwei Wohnungen im selben Gebäude unterschiedlich beurteilt wurden.
Das FG Hamburg erkannte die gutachterliche Ermittlung der Restnutzungsdauer nach § 4 Abs. 3 ImmoWertV 2021 als zulässige Schätzungsmethode an. Nach Auffassung des Gerichts genügt jede sachverständige Methode, die im konkreten Einzelfall geeignet ist, die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer plausibel zu belegen. Ein zwingendes Bausubstanzgutachten ist danach nicht erforderlich. Das Gericht folgte dem Gutachten insbesondere deshalb, weil konkrete Modernisierungen, Lage, Vermietbarkeit und eine Plausibilitätsprüfung einbezogen wurden.
Wichtig ist außerdem: Auch Wohnungen in demselben Gebäude können unterschiedliche Restnutzungsdauern haben. Maßgeblich ist nicht nur das Baujahr des Gebäudes, sondern der konkrete Zustand und Modernisierungsstand der jeweiligen Einheit.
Praxishinweis
Für die Beratungspraxis eröffnet das Urteil einen klaren Prüfauftrag. Bei vermieteten Immobilien und betrieblich genutzten Gebäuden sollte nicht vorschnell mit der typisierten AfA gearbeitet werden. Stattdessen ist zu prüfen, ob Alter, Modernisierungsstand, wirtschaftliche Verwertbarkeit, Lage, Vermietbarkeit oder objektbezogene Besonderheiten eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer tragen.
Ein Gutachten darf sich aber nicht in der bloßen Übernahme einer rechnerischen Restnutzungsdauer erschöpfen. Es sollte objektbezogen begründen, weshalb die Restnutzungsdauer kürzer ist. Sinnvoll sind insbesondere Angaben zu durchgeführten und unterlassenen Modernisierungen, zum Erhaltungszustand, zur wirtschaftlichen Nutzbarkeit, zur Vermietungssituation und zur Plausibilität der abgeleiteten Restnutzungsdauer.
Der Hinweis ist nicht auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschränkt. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt sowohl bei Überschusseinkünften als auch bei Gewinneinkünften. Die Grundsätze können daher auch für betriebliche Gebäude relevant werden.
Fazit
Das FG Hamburg bestätigt die steuerzahlerfreundliche Linie der Rechtsprechung. Die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer bleibt ein praxisrelevantes Instrument, um die Gebäude-AfA zu erhöhen. Entscheidend ist aber ein belastbares, objektbezogenes und plausibles Gutachten. Wer Immobilienmandate betreut, sollte diese Prüfung aktiv in die Veranlagungs- und Gestaltungsberatung aufnehmen.
Fundstelle
FG Hamburg, Urteil vom 03.12.2025, 2 K 86/22
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