HAAS Steuernachrichten

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Steuerberatungskosten bei § 17 EStG, Nachweis für Bewirtungskosten, Firmenwagen und Mindestlohn | Steuernachrichten KW51
16.12.2025
6 Minuten
Mindern Steuerberatungskosten den Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG?  Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung nach § 17 EStG als Veräußerungskosten anzuerkennen sind. Wie die Abgrenzung zwischen veräußerungsnahen Aufwendungen und Kosten der steuerlichen Deklaration im Einzelfall vorzunehmen ist, lesen Sie hier. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, der den Veräußerungsgewinn definiert, lässt nur den Abzug von Anschaffungskosten bzw. anschaffungsnahen Aufwendungen i. S. von Abs. 2a sowie den Abzug von Veräußerungskosten zu. Frage: Können Steuerberatungskosten, die bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns nach § 17 EStG anfallen, bei der Veräußerungsgewinnermittlung abgezogen werden? Der Streitfall Susi Sorglos war mit 5,93 Prozent an der XY-AG beteiligt. Im Jahr 2021 verkaufte sie diese im Privatvermögen gehaltene Beteiligung. Mit der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung beauftragte sie ihren Steuerberater Gerd Genau. Die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 17 EStG entstandenen Steuerberatungskosten machte sie als Veräußerungskosten geltend, die das FA nicht anerkannte. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Hessisches FG ließ Abzug zu  Aus Sicht des Hessischen FG standen die Steuerberaterkosten in einem Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung und waren somit als Teil der abzugsfähigen Veräußerungskosten anzusehen. BFH verneint Abzug von Steuerberatungskosten Der BFH sieht die Sache anders und stellt klar: Veräußerungskosten sind Kosten, die durch die Veräußerung veranlasst sind. Es kommt darauf an, dass die Aufwendungen bei wertender Betrachtung ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben und eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften aufweisen. Das auslösende Moment für die Steuerberatungskosten ist aber im Streitfall nicht die Veräußerung an sich, sondern deren Steuerbarkeit. Die Aufwendungen sind Folge der Steuererklärungspflicht der Veräußerung und des hierauf beruhenden Entschlusses von Susi Sorglos, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu beauftragen. Da die Steuerberatungskosten folglich nicht durch die Veräußerung ausgelöst sind, stellen sie keine Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG dar. Hinweis Allein eine gewisse Nähe zur Veräußerung reicht also laut BFH nicht aus, um Steuerberatungskosten steuerlich als Veräußerungskosten abzugsfähig zu machen. Entscheidend ist, dass die Aufwendungen unmittelbar durch den Verkauf veranlasst wurden. Das ist bei Steuerberatungskosten, die Folge der Ermittlung und Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils in der Anlage G sind, regelmäßig nicht der Fall. Fundstelle BFH-Urteil vom 09.09.2025, IX R 12/24
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Stromkostenzuschüsse für Firmenwagen, Update digitale Steuerbescheide, Digitaler Datenaustausch PKV | Steuernachrichten KW50
09.12.2025
6 Minuten
Firmenwagen - Neue Regeln für Stromkostenzuschüsse ab 2026 Das BMF hat seine Vorgaben zum steuerfreien Auslagenersatz für das Aufladen von E-Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause neu gefasst. Was es zu Nachweisen und Pauschalen künftig vorsieht, lesen Sie hier. Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Elektro- oder Hybridelektrofirmenwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten für ein solches Fahrzeug ganz oder zum Teil selbst, kann der Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei als Auslagenersatz übernehmen. Häufig wird der E-Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause aufgeladen. Bisher waren zur Vereinfachung dieses Auslagenersatzes Pauschalen festgelegt, die der Arbeitgeber den Mitarbeitern ohne weitere Nachweise steuerfrei erstatten konnte. Die Pauschale beträgt für reine E-Firmenwagen monatlich 30 EUR (bei Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 EUR (bei Fehlen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber), Rz.24 des BMF-Schreibens vom 29.09.2020, BStBl 2020 I S. 972. BMF schafft steuerfreie Pauschalen ab Diese Pauschalen, die bis zum 31.12.2030 vorgesehen waren, fallen nun ab dem 1.1.2026 weg und können letztmalig für den Monat Dezember 2025 steuerfrei ausgezahlt werden. Ab dem 01.01.2026 muss der Mitarbeiter die Strommenge mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachweisen, wenn er seinen Firmenwagen an einer häuslichen Ladevorrichtung lädt. Der Stromzähler kann z.B. in der Wallbox oder auch im Fahrzeug verbaut sein und muss nicht geeicht sein. Neues Wahlrecht ab 2026 Die Stromkosten können in tatsächlicher Höhe oder in Höhe einer Strompreispauschale angesetzt werden. Dieses Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Mitarbeiters aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten. Entweder: Einzelnachweis…  Als Strompreis ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter maßgebend. Dabei sind der Einkaufspreis der verbrauchten  Kilowattstunde (kWh) Strom und der zu zahlende Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Hat der Arbeitnehmer einen Vertrag mit dynamischen Stromtarif abgeschlossen, sind die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh inklusive anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen. Die so ermittelten Werte dürfen auch angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung nutzt, die auch durch eine private PV-Anlage gespeist wird. Wichtig: Den individuellen Strompreis muss der Arbeitnehmer anhand von Belegen nachweisen. Ein Eigenbeleg durch den Arbeitnehmer wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. …oder Strompreispauschale Zur Berechnung des Auslagenersatzes ab dem 01.01.2026 ist auch die Anwendung einer „Strompreispauschale“ zulässig. Dabei wird die nachgewiesene Strommenge mit einem geschätzten Strompreis multipliziert. Dies gilt unabhängig vom Preis, den der Mitarbeiter für seinen Strom zu zahlen hat, also auch bei einem dynamischen Stromtarif und wenn eine Photovoltaikanlage vorhanden ist. Die Höhe dieser Pauschale wird für jedes Kalenderjahr neu ermittelt. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt sie 0,34 EUR je kWh. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist zulässig. Hinweis Arbeitgeber haben ab 2026 die Wahl zwischen der Erstattung der tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale. Wichtig: Beide Methoden setzen voraus, dass die geladene Strommenge genau erfasst und nachgewiesen wird. Fundstelle BMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013
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Nachweise bei IG-Lieferungen, Ausschlussfrist: Klage gescheitert?, Aktivrentengesetz | Steuernachrichten KW48
25.11.2025
6 Minuten
Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines Kfz ohne Gelangensbestätigung Was gilt, wenn die Gelangensbestätigung für eine IG-Lieferung fehlt? Ein FG-Urteil zeigt, welche Nachweise trotzdem überzeugen können. Voraussetzung einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung i.S.d. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG ist u.a. dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG) und der Abnehmer – sofern er ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer oder juristische Person ist - gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG). Die Voraussetzungen müssen gem. § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein. Wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, ergibt sich aus §§ 17a ff. UStDV. In Abholfällen wird dies regelmäßig durch eine Gelangensbestätigung i.S.d. § 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV erfolgen. Aus der Gesetzesformulierung, dass der durch die Gelangensbestätigung (§ 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV) oder durch die Alternativnachweise des § 17b Abs. 3 UStDV geführte Nachweis als eindeutig und leicht nachprüfbar gilt, folge nach Auffassung des Niedersächsischen FG, dass diese nur eine mögliche Form des Belegnachweises sind und es dem Unternehmer freisteht, den Belegnachweis mit allen geeigneten Belegen zu führen, aus deren Gesamtheit sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt. Kann der Unternehmer die Steuerfreiheit nicht in der vorstehend dargelegten Art und Weise belegmäßig nachweisen, ist er nach dem BFH grundsätzlich berechtigt, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit objektiv nachzuweisen (BFH-Urteil vom 22.4.2015 XI R 43/11, BStBl II 2015, 755, Rn. 34 m. w. N.). Aufgrund der unionsrechtlichen Neutralität der Mehrwertsteuer ist die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige zwar die formellen Anforderungen an den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht oder nicht vollständig erfüllt, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung indes unbestreitbar feststehen. Dem Niedersächsischen Finanzgericht genügten hierfür amtliche Auskünfte über die zeitnahe Zulassung der strittigen Fahrzeuge in den jeweils vereinbarten Bestimmungsländern, dass die betreffenden Liefergegenstände vom Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wurden.  Eine Zulassung in einem anderen Mitgliedsstaat reicht dagegen ebenso wenig wie die bloße Abmeldung des Fahrzeugs in Deutschland. Schließlich kann das Auto ja auch noch ausgeschlachtet und die Einzelteile verkauft worden sein. Im Streitfall meinte der Kläger, dass das Finanzamt ermitteln möge, ob und ggf. wo einzelne strittige Fahrzeuge wieder zugelassen worden seien. Dies kommt jedoch nicht in Betracht. Die Finanzbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Versand oder die Beförderung von Gegenständen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung beginnt, sind nicht verpflichtet, die Behörden des vom Lieferanten angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen (EuGH, Urteil v. 27.9.2007 – C-184/05, BStBl. II 2009, 83; Abschn. 6a.2 Abs. 3 Satz 3 UStAE). Die Vertrauensschutzregel nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG, nach der eine Lieferung als steuerfrei anzusehen ist, wenn der Unternehmer sie als steuerfrei behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, kommt nicht in Betracht, weil nach ständiger BFH-Rechtsprechung hierfür Voraussetzung ist, dass der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV formell vollständig nachgekommen ist (z.B. BFH, Urteil v. 15.7.2004 – V R 1/04, Rn. 50; Abschn. 6a.8 Abs. 1 Satz 3, 5 f. UStAE m.w.N. und Abschn. 6a.8 Abs. 5 Satz 2 UStAE). Denn zu den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns gehört die Erfüllung des Beleg- und Buchnachweises (Abschn. 6a.8 Abs. 5 Satz 1 UStAE). Fazit: Als Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung eines PKW reicht auch der Nachweis über die Zulassung im Bestimmungsstaat. Das Finanzamt ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Vertrauensschutz kommt erst dann in Betracht, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV formell vollständig nachgekommen ist. Fundstelle FG Niedersachsen (Urteil v. 13.05.2025 – 5 K 9/25)
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Keine Sonderabschreibung, Doppelte Haushaltsführung, Bewertungsstichtag | Steuernachrichten KW47
18.11.2025
6 Minuten
Keine Sonderabschreibung für Ersatzneubau Was gilt, wenn ein altes Mietshaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird? Wer auf steuerliche Vergünstigungen nach § 7b EStG hofft, stößt schnell auf enge gesetzliche Grenzen. Der aktuelle BFH-Fall zeigt, wann eine Wohnung wirklich neu ist – und wann nicht.   Nach § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Jahr 2020 geltenden Fassung können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, unter den in § 7b Abs. 2 bis 5 EStG genannten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen werden. Diese Sonderabschreibung kann neben der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden. Die Begünstigung fordert insbesondere, dass durch die Baumaßnahmen "neue, bisher nicht vorhandene" Wohnungen geschaffen werden. Das sanierungsbedürftige, aber zu Wohnzwecken vermietete Einfamilienhaus von Wilma und Fred wurde aus Wirtschaftlichkeitsgründen im Jahr 2020 abgerissen. Nach der Kündigung des Mietverhältnisses entschlossen sich beide, auf dem Grundstück ein neues Einfamilienhaus zu errichten und dieses ebenfalls zu vermieten. Die Baumaßnahme wurde im Dezember 2020 abgeschlossen. Neben der regulären AfA für den Neubau machten sie eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Höhe von ca. 15.000,00 Euro als Werbungskosten im Rahmen der Vermietungseinkünfte geltend. Den Abzug der Sonderabschreibung lehnte das Finanzamt ab. Zur Begründung gab es an, es sei kein neuer Wohnraum geschaffen, sondern bereits bestehender Wohnraum ersetzt worden. Der BFH bestätigte diese Sichtweise. Ziel des Gesetzes ist den vorhandenen Wohnungsbestand durch steuerliche Anreize zu vermehren und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Der Wohnraumknappheit wird nicht entgegengewirkt, wenn eine Wohnung bereits vor der Durchführung einer Baumaßnahme existent war und lediglich durch eine neue und qualitativ bessere Wohnung ersetzt wird. Der BFH hält fest: Eine "neue, bisher nicht vorhandene" Wohnung im Sinne von § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG (i. d. Fassung des Streitjahres 2020) liegt nicht vor, wenn die durch eine Baumaßnahme geschaffene Wohnung zwar "neu" im sprachlichen Sinne ist, hierdurch aber der zuvor vorhandene Bestand an Wohnungen auf dem Grundstück nicht vermehrt wurde. Fundstelle BFH-Urteil v. 12.08.2025 - IX R 24/24
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Private PV abzugsfähig?, Festsetzungsfrist bei Testament, Sozialversicherungsrechengrößen 2026 | Steuernachrichten Update 46/25
11.11.2025
6 Minuten
Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung Wer freiwillig für den Pflegefall vorsorgt, erwartet oft auch steuerliche Vorteile. Doch wie weit reicht die Abzugsfähigkeit solcher Beiträge tatsächlich? Aufwendungen zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind vollständig als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Beiträge für zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherungs-schutz und für sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie beispielsweise die Unfall- oder Haftpflichtversicherung, sind in ihrem Abzug als Sonderausgaben auf einen Höchstbetrag beschränkt (§ 10 Abs. 4 EStG). Dieser Höchstbetrag von 1.900,00 EUR bzw. 2.800,00 EUR wird in der Regel jedoch bereits durch Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft. Ein Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist dann ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ESt i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG). Gitta und Gerd hatten neben ihrer gesetzlichen Pflegeversicherung eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Beiträge als Sonderausgaben geltend. Schließlich würden die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei Weitem nicht ausreichen, um die Kosten einer vollstationären Pflege zu decken. Mit der Zusatzversicherung würde eine Versorgungslücke geschlossen. Das Finanzamt lehnte deren vollständigen Abzug ab und der BFH bestätigte diese Sichtweise. Der gemeinsame Höchstbetrag war bei Gitta und Gerd durch die Zahlung von Beiträgen zur Basisabsicherung bereits ausgeschöpft. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Dies trifft auf ein freiwillige private Pflegezusatzversicherung nicht zu. Zusätzlich gelte das Teilleistungssystem, das heißt, die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nicht alle durch die Pflege entstehenden Kosten ab. Ein Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus. Aufwendungen für eine private Pflegezusatzversicherung sind steuerlich nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags berücksichtigungsfähig. Fundstellen  BFH-Urteil v. 24.07.2025 - X R 10/20 NWB PAAAK-02467
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Über diesen Podcast

Gesetzesänderungen, Rechtsprechung im Steuerrecht und aktuelle Handlungsanweisungen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwälte, Buchhalter und alle, die sich beruflich mit Steuern auseinandersetzen. Ihnen fehlt die Zeit, um sich unsere Steuernachrichten bei YouTube anzusehen? Praktischer wäre es, wenn Sie diese ganz einfach beim Autofahren anhören könnten? Kein Problem! Hier finden Sie laufend die neuesten Steuernachrichten nur für die Ohren. Hören Sie doch mal rein!

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