HAAS Steuernachrichten
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Episoden
16.12.2025
6 Minuten
Mindern Steuerberatungskosten den Veräußerungsgewinn gem. § 17
EStG?
Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob
Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer
Anteilsveräußerung nach § 17 EStG als Veräußerungskosten
anzuerkennen sind. Wie die Abgrenzung zwischen veräußerungsnahen
Aufwendungen und Kosten der steuerlichen Deklaration im
Einzelfall vorzunehmen ist, lesen Sie hier.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 Satz
1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten
fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis
nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten
übersteigt. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, der den Veräußerungsgewinn
definiert, lässt nur den Abzug von Anschaffungskosten bzw.
anschaffungsnahen Aufwendungen i. S. von Abs. 2a sowie den Abzug
von Veräußerungskosten zu.
Frage: Können Steuerberatungskosten, die bei der
Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns nach § 17 EStG anfallen,
bei der Veräußerungsgewinnermittlung abgezogen werden?
Der Streitfall
Susi Sorglos war mit 5,93 Prozent an der XY-AG beteiligt. Im Jahr
2021 verkaufte sie diese im Privatvermögen gehaltene
Beteiligung.
Mit der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung beauftragte sie
ihren Steuerberater Gerd Genau.
Die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 17 EStG
entstandenen Steuerberatungskosten machte sie als
Veräußerungskosten geltend, die das FA nicht anerkannte. Die
hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Hessisches FG ließ Abzug zu
Aus Sicht des Hessischen FG standen die Steuerberaterkosten in
einem Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung und waren
somit als Teil der abzugsfähigen Veräußerungskosten
anzusehen.
BFH verneint Abzug von
Steuerberatungskosten
Der BFH sieht die Sache anders und stellt klar:
Veräußerungskosten sind Kosten, die durch die Veräußerung
veranlasst sind.
Es kommt darauf an, dass die Aufwendungen bei wertender
Betrachtung ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben und
eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften
aufweisen.
Das auslösende Moment für die Steuerberatungskosten ist aber im
Streitfall nicht die Veräußerung an sich, sondern deren
Steuerbarkeit. Die Aufwendungen sind Folge der
Steuererklärungspflicht der Veräußerung und des hierauf
beruhenden Entschlusses von Susi Sorglos, für die Erfüllung ihrer
steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu
beauftragen.
Da die Steuerberatungskosten folglich nicht durch die Veräußerung
ausgelöst sind, stellen sie keine Veräußerungskosten im Sinne von
§ 17 Abs. 2 EStG dar.
Hinweis
Allein eine gewisse Nähe zur Veräußerung reicht also laut BFH
nicht aus, um Steuerberatungskosten steuerlich als
Veräußerungskosten abzugsfähig zu machen.
Entscheidend ist, dass die Aufwendungen unmittelbar durch den
Verkauf veranlasst wurden. Das ist bei Steuerberatungskosten, die
Folge der Ermittlung und Erfassung des Gewinns aus der
Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils in der Anlage G
sind, regelmäßig nicht der Fall.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 09.09.2025, IX R 12/24
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09.12.2025
6 Minuten
Firmenwagen - Neue Regeln für Stromkostenzuschüsse ab 2026
Das BMF hat seine Vorgaben zum steuerfreien Auslagenersatz für
das Aufladen von E-Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause neu
gefasst. Was es zu Nachweisen und Pauschalen künftig vorsieht,
lesen Sie hier.
Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Elektro- oder
Hybridelektrofirmenwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der
Arbeitnehmer die Stromkosten für ein solches Fahrzeug ganz oder
zum Teil selbst, kann der Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei
als Auslagenersatz übernehmen.
Häufig wird der E-Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause
aufgeladen. Bisher waren zur Vereinfachung dieses
Auslagenersatzes Pauschalen festgelegt, die der Arbeitgeber den
Mitarbeitern ohne weitere Nachweise steuerfrei erstatten
konnte.
Die Pauschale beträgt für reine E-Firmenwagen monatlich 30 EUR
(bei Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim
Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 EUR (bei Fehlen einer
Lademöglichkeit beim Arbeitgeber), Rz.24 des BMF-Schreibens vom
29.09.2020, BStBl 2020 I S. 972.
BMF schafft steuerfreie Pauschalen
ab
Diese Pauschalen, die bis zum 31.12.2030 vorgesehen waren, fallen
nun ab dem 1.1.2026 weg und können letztmalig für den Monat
Dezember 2025 steuerfrei ausgezahlt werden.
Ab dem 01.01.2026 muss der Mitarbeiter die Strommenge mit einem
gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachweisen, wenn
er seinen Firmenwagen an einer häuslichen Ladevorrichtung lädt.
Der Stromzähler kann z.B. in der Wallbox oder auch im Fahrzeug
verbaut sein und muss nicht geeicht sein.
Neues Wahlrecht ab 2026
Die Stromkosten können in tatsächlicher Höhe oder in Höhe einer
Strompreispauschale angesetzt werden.
Dieses Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der
Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich
ausgeübt werden (Jahrespauschale).
Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des
Mitarbeiters aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung
abgegolten.
Entweder: Einzelnachweis…
Als Strompreis ist in der Regel der individuelle (feste)
Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem
Stromanbieter maßgebend. Dabei sind der Einkaufspreis der
verbrauchten
Kilowattstunde (kWh) Strom und der zu zahlende Grundpreis
anteilig zu berücksichtigen.
Hat der Arbeitnehmer einen Vertrag mit dynamischen Stromtarif
abgeschlossen, sind die durchschnittlichen monatlichen
Stromkosten je kWh inklusive anteiligem Grundpreis zugrunde zu
legen.
Die so ermittelten Werte dürfen auch angesetzt werden, wenn der
Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung nutzt, die auch durch
eine private PV-Anlage gespeist wird.
Wichtig: Den individuellen Strompreis muss der
Arbeitnehmer anhand von Belegen nachweisen. Ein Eigenbeleg durch
den Arbeitnehmer wird von der Finanzverwaltung nicht
anerkannt.
…oder Strompreispauschale
Zur Berechnung des Auslagenersatzes ab dem 01.01.2026 ist auch
die Anwendung einer „Strompreispauschale“ zulässig. Dabei wird
die nachgewiesene Strommenge mit einem geschätzten Strompreis
multipliziert.
Dies gilt unabhängig vom Preis, den der Mitarbeiter für seinen
Strom zu zahlen hat, also auch bei einem dynamischen Stromtarif
und wenn eine Photovoltaikanlage vorhanden ist.
Die Höhe dieser Pauschale wird für jedes Kalenderjahr neu
ermittelt. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt sie 0,34 EUR je
kWh.
Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen
nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z.
B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist
zulässig.
Hinweis
Arbeitgeber haben ab 2026 die Wahl zwischen der Erstattung der
tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale. Wichtig:
Beide Methoden setzen voraus, dass die geladene Strommenge genau
erfasst und nachgewiesen wird.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013
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25.11.2025
6 Minuten
Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines Kfz ohne
Gelangensbestätigung
Was gilt, wenn die Gelangensbestätigung für eine IG-Lieferung
fehlt? Ein FG-Urteil zeigt, welche Nachweise trotzdem überzeugen
können.
Voraussetzung einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen
Lieferung i.S.d. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG ist u.a. dass der
Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (§ 6a Abs. 1
Nr. 1 UStG) und der Abnehmer – sofern er ein in einem anderen
Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer
oder juristische Person ist - gegenüber dem Unternehmer eine ihm
von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat (§ 6a Abs. 1 Nr.
4 UStG). Die Voraussetzungen müssen gem. § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG
vom Unternehmer nachgewiesen sein.
Wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, ergibt sich aus
§§ 17a ff. UStDV. In Abholfällen wird dies regelmäßig durch eine
Gelangensbestätigung i.S.d. § 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV erfolgen.
Aus der Gesetzesformulierung, dass der durch die
Gelangensbestätigung (§ 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV) oder durch die
Alternativnachweise des § 17b Abs. 3 UStDV geführte Nachweis als
eindeutig und leicht nachprüfbar gilt, folge nach Auffassung des
Niedersächsischen FG, dass diese nur eine mögliche Form des
Belegnachweises sind und es dem Unternehmer freisteht, den
Belegnachweis mit allen geeigneten Belegen zu führen, aus deren
Gesamtheit sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige
Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer
eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.
Kann der Unternehmer die Steuerfreiheit nicht in der vorstehend
dargelegten Art und Weise belegmäßig nachweisen, ist er nach dem
BFH grundsätzlich berechtigt, die Voraussetzungen der
Steuerfreiheit objektiv nachzuweisen (BFH-Urteil vom 22.4.2015 XI
R 43/11, BStBl II 2015, 755, Rn. 34 m. w. N.). Aufgrund der
unionsrechtlichen Neutralität der Mehrwertsteuer ist die
Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige
zwar die formellen Anforderungen an den Nachweis der
innergemeinschaftlichen Lieferung nicht oder nicht vollständig
erfüllt, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen
Lieferung indes unbestreitbar feststehen.
Dem Niedersächsischen Finanzgericht genügten hierfür amtliche
Auskünfte über die zeitnahe Zulassung der strittigen Fahrzeuge in
den jeweils vereinbarten Bestimmungsländern, dass die
betreffenden Liefergegenstände vom Abnehmer in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert wurden.
Eine Zulassung in einem anderen Mitgliedsstaat reicht dagegen
ebenso wenig wie die bloße Abmeldung des Fahrzeugs in
Deutschland. Schließlich kann das Auto ja auch noch
ausgeschlachtet und die Einzelteile verkauft worden sein.
Im Streitfall meinte der Kläger, dass das Finanzamt ermitteln
möge, ob und ggf. wo einzelne strittige Fahrzeuge wieder
zugelassen worden seien. Dies kommt jedoch nicht in Betracht. Die
Finanzbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Versand oder die
Beförderung von Gegenständen im Rahmen einer
innergemeinschaftlichen Lieferung beginnt, sind nicht
verpflichtet, die Behörden des vom Lieferanten angegebenen
Bestimmungsmitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen (EuGH, Urteil
v. 27.9.2007 – C-184/05, BStBl. II 2009, 83; Abschn. 6a.2 Abs. 3
Satz 3 UStAE).
Die Vertrauensschutzregel nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG, nach der
eine Lieferung als steuerfrei anzusehen ist, wenn der Unternehmer
sie als steuerfrei behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach
§ 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, die Inanspruchnahme der
Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und
der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei
Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht
erkennen konnte, kommt nicht in Betracht, weil nach ständiger
BFH-Rechtsprechung hierfür Voraussetzung ist, dass der
Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV
formell vollständig nachgekommen ist (z.B. BFH, Urteil v.
15.7.2004 – V R 1/04, Rn. 50; Abschn. 6a.8 Abs. 1 Satz 3, 5 f.
UStAE m.w.N. und Abschn. 6a.8 Abs. 5 Satz 2 UStAE). Denn zu den
Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns gehört die
Erfüllung des Beleg- und Buchnachweises (Abschn. 6a.8 Abs. 5 Satz
1 UStAE).
Fazit:
Als Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen
Lieferung eines PKW reicht auch der Nachweis über die Zulassung
im Bestimmungsstaat. Das Finanzamt ist nicht zu eigenen
Ermittlungen verpflichtet. Vertrauensschutz kommt erst dann in
Betracht, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§
17a ff. UStDV formell vollständig nachgekommen ist.
Fundstelle
FG Niedersachsen (Urteil v. 13.05.2025 – 5 K 9/25)
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18.11.2025
6 Minuten
Keine Sonderabschreibung für Ersatzneubau
Was gilt, wenn ein altes Mietshaus abgerissen und durch einen
Neubau ersetzt wird?
Wer auf steuerliche Vergünstigungen nach § 7b EStG hofft, stößt
schnell auf enge gesetzliche Grenzen. Der aktuelle BFH-Fall
zeigt, wann eine Wohnung wirklich neu ist – und wann nicht.
Nach § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Jahr 2020 geltenden
Fassung können für die Anschaffung oder Herstellung neuer
Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
belegen sind, unter den in § 7b Abs. 2 bis 5 EStG genannten
Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in
den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5
% der Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen werden.
Diese Sonderabschreibung kann neben der Absetzung für Abnutzung
(AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden.
Die Begünstigung fordert insbesondere, dass durch die
Baumaßnahmen "neue, bisher nicht vorhandene" Wohnungen geschaffen
werden.
Das sanierungsbedürftige, aber zu Wohnzwecken vermietete
Einfamilienhaus von Wilma und Fred wurde aus
Wirtschaftlichkeitsgründen im Jahr 2020 abgerissen. Nach der
Kündigung des Mietverhältnisses entschlossen sich beide, auf dem
Grundstück ein neues Einfamilienhaus zu errichten und dieses
ebenfalls zu vermieten. Die Baumaßnahme wurde im Dezember 2020
abgeschlossen.
Neben der regulären AfA für den Neubau machten sie eine
Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Höhe von ca. 15.000,00 Euro
als Werbungskosten im Rahmen der Vermietungseinkünfte
geltend.
Den Abzug der Sonderabschreibung lehnte das Finanzamt ab. Zur
Begründung gab es an, es sei kein neuer Wohnraum geschaffen,
sondern bereits bestehender Wohnraum ersetzt worden. Der BFH
bestätigte diese Sichtweise.
Ziel des Gesetzes ist den vorhandenen Wohnungsbestand durch
steuerliche Anreize zu vermehren und bezahlbaren Wohnraum zu
schaffen.
Der Wohnraumknappheit wird nicht entgegengewirkt, wenn eine
Wohnung bereits vor der Durchführung einer Baumaßnahme existent
war und lediglich durch eine neue und qualitativ bessere Wohnung
ersetzt wird.
Der BFH hält fest: Eine "neue, bisher nicht vorhandene" Wohnung
im Sinne von § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG (i. d. Fassung des
Streitjahres 2020) liegt nicht vor, wenn die durch eine
Baumaßnahme geschaffene Wohnung zwar "neu" im sprachlichen Sinne
ist, hierdurch aber der zuvor vorhandene Bestand an Wohnungen auf
dem Grundstück nicht vermehrt wurde.
Fundstelle
BFH-Urteil v. 12.08.2025 - IX R 24/24
Mehr
11.11.2025
6 Minuten
Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten
Pflegezusatzversicherung
Wer freiwillig für den Pflegefall vorsorgt, erwartet oft auch
steuerliche Vorteile. Doch wie weit reicht die Abzugsfähigkeit
solcher Beiträge tatsächlich?
Aufwendungen zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen
Pflegeversicherung sind vollständig als Sonderausgaben abziehbar
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Beiträge für zusätzlichen Kranken- oder
Pflegeversicherungs-schutz und für sonstige Vorsorgeaufwendungen,
wie beispielsweise die Unfall- oder Haftpflichtversicherung, sind
in ihrem Abzug als Sonderausgaben auf einen Höchstbetrag
beschränkt (§ 10 Abs. 4 EStG).
Dieser Höchstbetrag von 1.900,00 EUR bzw. 2.800,00 EUR wird in
der Regel jedoch bereits durch Beiträge zur Basisabsicherung
ausgeschöpft. Ein Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist
dann ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ESt i.V.m. § 10 Abs. 4
Satz 4 EStG).
Gitta und Gerd hatten neben ihrer gesetzlichen Pflegeversicherung
eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung
abgeschlossen.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Beiträge als
Sonderausgaben geltend. Schließlich würden die Leistungen der
gesetzlichen Pflegeversicherung bei Weitem nicht ausreichen, um
die Kosten einer vollstationären Pflege zu decken. Mit der
Zusatzversicherung würde eine Versorgungslücke geschlossen.
Das Finanzamt lehnte deren vollständigen Abzug ab und der BFH
bestätigte diese Sichtweise.
Der gemeinsame Höchstbetrag war bei Gitta und Gerd durch die
Zahlung von Beiträgen zur Basisabsicherung bereits
ausgeschöpft.
Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert
lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für
Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der
Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht
über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen.
Dies trifft auf ein freiwillige private Pflegezusatzversicherung
nicht zu.
Zusätzlich gelte das Teilleistungssystem, das heißt, die
gesetzliche Pflegeversicherung deckt nicht alle durch die Pflege
entstehenden Kosten ab.
Ein Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren
Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung
scheidet ebenfalls aus.
Aufwendungen für eine private Pflegezusatzversicherung sind
steuerlich nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags
berücksichtigungsfähig.
Fundstellen
BFH-Urteil v. 24.07.2025 - X R 10/20
NWB PAAAK-02467
Mehr
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Gesetzesänderungen, Rechtsprechung im Steuerrecht und aktuelle
Handlungsanweisungen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
Fachanwälte, Buchhalter und alle, die sich beruflich mit Steuern
auseinandersetzen. Ihnen fehlt die Zeit, um sich unsere
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Sie diese ganz einfach beim Autofahren anhören könnten? Kein
Problem! Hier finden Sie laufend die neuesten Steuernachrichten nur
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