Pflichtteilsverzicht: Abfindung in Raten, Hotelpauschalen: Nur Übernachtung begünstigt, KSK: Jetzt Meldung für 2025 abgeben | Steuernachrichten Update KW 13

Pflichtteilsverzicht: Abfindung in Raten, Hotelpauschalen: Nur Übernachtung begünstigt, KSK: Jetzt Meldung für 2025 abgeben | Steuernachrichten Update KW 13

vor 1 Woche
Abfindung für Pflichtteilsverzicht in Raten unterliegt nicht der Einkommensteuer, Aufteilungsgebot bei Beherbergungsleistungen, Künstlersozialkasse – Meldefrist für das Jahr 2025 endet am 31.03.2025
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Beschreibung

vor 1 Woche

Abfindung für Pflichtteilsverzicht in Raten unterliegt nicht der
Einkommensteuer 





Werden Abfindungen für einen Pflichtteilsverzicht in Raten
gezahlt, stellt sich die Frage nach einem steuerpflichtigen
Zinsanteil. Der BFH widerspricht der bisherigen Auffassung der
Finanzverwaltung und nimmt eine abweichende Einordnung vor.


Sophias Eltern übertrugen mit Verträgen aus den Jahren 2002 und
Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und
Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück auf ihren Bruder
Steffen.



Als Ausgleich verpflichtete sich Steffen gegenüber den Eltern,
Sophia ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld
war in zwei Raten jeweils zum Ende der Jahre 2014 und 2015
fällig. Ein Zins war nicht zu entrichten.



Sophia verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den
Eltern für das an Steffen übertragene Vermögen auf ihre
Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche.



Die Eltern traten ihre Forderung gegen Steffen auf Zahlung des
Gleichstellungsgeldes an Sophia ab.



Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die im Jahr 2015
zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der
Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur
Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 BewG in einen
Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei.



In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem
Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe Sophia gemäß § 20 Abs. 1
Nr. 7 EStG steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.



Der BFH kam zu einem anderen Ergebnis.



Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und
Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter §
12 Abs. 3 BewGfallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem
Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG.



Die Abfindung wurde Sophia außerhalb eines Leistungsaustausches
unentgeltlich zugewendet. Sie ist der Auszahlung eines durch
einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (z.B. Erb- oder
Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen.



Solche Zahlungen können lediglich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG
der Schenkungsteuer unterliegen.



Einkommensteuerrechtlich handelt es sich um einen nicht
steuerbaren Vorgang.



Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und
Pflichtteilsergänzungsverzicht in Raten gezahlt werden,
unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen kein
erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet
werden.



Fundstelle



BFH-Urteil v. 20.01.2026, Az. VIII R 6/23 



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