GiG trotz Fortführung?, Mieter-Rückbaupflicht: Aktivierung?, Aktualisierung der FAQ zur Aktivrente | Steuernachrichten Update KW 18

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vor 2 Tagen
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Beschreibung

vor 2 Tagen

Geschäftsveräußerung trotz verbleibender Infrastruktur bei
Solarpark-Aufteilung?





Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn ein
Unternehmer Teile seines Solarparks an einzelne Erwerber
veräußert und nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine
wirtschaftliche Tätigkeit der Stromeinspeisung fortführt? Der BFH
zieht eine klare Grenze.


Die Sonnenstrahl GmbH & Co. KG betrieb einen Solarpark zur
Erzeugung und Vermarktung von Strom im Rahmen des EEG. Die
Grundstücksflächen hatte sie gepachtet.



Der Solarpark umfasste neben den Solarmodulen und Wechselrichtern
auch die vollständige Infrastruktur wie beispielsweise
Trafostationen, Messeinrichtungen und einem
Datenkommunikationssystem.



Den produzierten Strom speiste die Gesellschaft in das Netz des
Netzbetreibers ein und erhielt dafür die nach dem EEG vorgesehene
Vergütung.



Im Jahr 2014 veräußerte die Sonnenstrahl GmbH & Co. KG ihren
Solarpark jeweils in Teilen an insgesamt zehn
Kommanditgesellschaften (Sub-KGs). Übertragen wurden sämtliche
Solarmodule einschließlich der notwendigen Anlagenteile, die
innerhalb eines für jede Sub-KG bestimmten räumlich umgrenzten
Bereichs installiert waren.



Die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur
verblieb jedoch bei der Sonnenstrahl GmbH & Co. KG und wurde
den Erwerberinnen jeweils zur Nutzung überlassen.



Die Sub-KGs schlossen über ihre jeweils erworbene
Grundstücksfläche einen eigenen Pachtvertrag ab.



Außerdem schlossen die Sonnenstrahl GmbH & Co. KG und die
Sub-KGs jeweils Einspeise- und Abrechnungsverträge untereinander
ab. Danach lieferte die jeweilige Sub-KG den gesamten in ihrem
Solarparkteil erzeugten Strom an die Gesellschaft. Diese wiederum
speiste diesen in das Netz des Netzbetreibers ein, vereinnahmte
die nach dem EEG vorgesehene Vergütung und zahlte sie an die
jeweilige Sub-KG entsprechend der von dieser gelieferten
Strommenge aus.



Nach Ansicht der Veräußerin handelte es sich bei diesem Vorgang
um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1
Abs. 1a UStG.



FG und BFH sind jedoch anderer Meinung.



Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn ein
Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb auf einen
anderen Unternehmer übergeht und der Erwerber die übertragene
wirtschaftliche Tätigkeit fortführen kann.



Der Veräußerer muss hierbei seine gesamte unternehmerische
Tätigkeit zwar nicht zwingend beenden. Erforderlich ist aber,
dass er seine wirtschaftliche Tätigkeit nicht unverändert
beibehält.



Die wirtschaftliche Tätigkeit der Sonnenstrahl GmbH & Co. KG
bestand nach der Veräußerung weiterhin primär in der
Stromeinspeisung gegen eine feste EEG-Vergütung. Der
entscheidende Netzanschluss- und Einspeisevertrag verblieb bei
ihr. Die Erwerberinnen erhielten keine wertbestimmenden
Einspeiserechte.



Die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit wurde von der
Veräußerin fortgeführt. Die einzige Veränderung bestand darin,
dass sie den Strom nun von den neuen Eigentümerinnen der Anlage
kaufte, anstatt ihn selbst zu produzieren.



Es liegt deshalb keine Geschäftsveräußerung im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes vor, mit der Folge, dass die Teilverkäufe
steuerbare und umsatzsteuerpflichtige Vorgänge sind.



Fundstelle



BFH-Urteil vom 13.11.2025, Az. V R 32/24



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