Follow the Rechtsstaat Folge 169

Follow the Rechtsstaat Folge 169

vor 2 Tagen
Ziemlich viel Ärger
49 Minuten
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Beschreibung

vor 2 Tagen
Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting geht es
hauptsächlich um Ärgerliches. Zunächst sprechen wir (00:47) über
das ärgerliche Urteil des VG Karlsruhe (3. Kammer) vom 18.03.2026
(Aktenzeichen 3 K 2355/24), mit dem die Klage auf Zugang zu
Unterlagen aus einem Fachgespräch des BVerfG mit Richtern des EGMR
im Juni 2023 abgewiesen wurde. Zwar ging es um das Thema
Informationsfreiheit, Transparenz wollte das BVerfG jedoch nicht
zeigen. Nun entschied das VG Karlsruhe zwar, dass dieser Austausch
unter den Gerichten nicht als Rechtsprechung einzuordnen sei und
damit der Informationsfreiheit unterliege, dass dem Schutz der
Vertraulichkeit des Austauschs zwischen Gerichten allerdings
Vorrang vor der gebotenen Transparenz von Verwaltungshandeln
einzuräumen sei. Schwer verständlich. Sodann geht es (18:29) um ein
spätes Einlenken des „Hauses der Geschichte“ in Sachen
Schabowski-Zettel: Das Haus der Geschichte wollte keine Angaben zum
Erwerb des historischen Sprechzettels zur Maueröffnung machen und
den Mantel des Schweigens darüber decken, wer dafür 25.000 €
kassiert hatte. Nachdem das VG Köln und das OVG NRW der Klage eines
Reporters stattgegeben hatten, verzichtete das Museum auf den Gang
zum BVerwG und offenbarte, was es lieber verschweigen wollte: Das
(Steuer-)Geld ging ins Umfeld des zwielichtigen Devisenbeschaffers
der DDR, Schalck-Golodkowski. Echt ärgerlich. Die Prozesskosten
trägt übrigens auch der Steuerzahler. Sodann geht es (27:09) um
eine Entscheidung des EuGH (vom 19.3.2026 - C 526/24) zum
Auskunftsanspruch: Im März 2023 abonnierte eine in Österreich
wohnhafte Person den Newsletter eines familiengeführten
Optikerunternehmen mit Sitz in Arnsberg. Dabei gab er seine
personenbezogenen Daten in die Anmeldemaske auf der Website des
Unternehmens ein und willigte in die Verarbeitung dieser Daten ein.
13 Tage später richtete der Betroffene einen Auskunftsantrag nach
Art. 15 DSGVO an den Optiker, der den Auskunftsantrag als
missbräuchlich zurückwies. Der Betroffene verfolgte seinen
Auskunftsantrag weiter und machte darüber hinaus einen
Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO in Höhe von 1 000 Euro
geltend. Ein ärgerlicher Fall. Auf Vorlage des deutschen
Amtsgerichts stellte der EuGH nun klar: Auch ein erster von der
betroffenen Person an den Verantwortlichen gerichteter Antrag nach
Art. 15 DSGVO auf Auskunft über personenbezogene Daten kann als
„exzessiv“ im Sinne dieses Art. 12 Abs. 5 DSGVO angesehen werden
kann, wenn der Verantwortliche nachweist, dass dieser Antrag nicht
gestellt wurde, um sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu
werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sondern in
missbräuchlicher Absicht. Schließlich geht es (38:00) um eine
Entscheidung des VG Dresden (05.11.2025 Aktenzeichen: 6 K 790/23),
mal wieder geht es um die Dokumentation eines Parkverstoßes per
Foto. Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde aus Sachsen teilte dem
Fotografen per Hinweisschreiben die eigene Rechtsauffassung mit,
dass nur bei berechtigtem Interesse wegen eigener Betroffenheit die
Anzeige per Foto gestattet sei (aA VG Ansbach) und kündigte
Sanktionen für den Fall einer Wiederholung an. Die hiergegen
gerichtete Klage hielt das VG Dresden für unzulässig, die Warnung
sei kein Verwaltungsakt, Anfechtungs- und Leistungsklage seien
unzulässig. Auch Art. 78 DSGVO gewähre ein Recht auf Rechtsbehelf
gegen Aufsichtsbehörden nur bei rechtsverbindlichen Beschlüssen.
Ärgerlich.
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