Wehrpflichtgesetz: Wird Deutschland Kriegspartei? | Von Claudia Töpper

Wehrpflichtgesetz: Wird Deutschland Kriegspartei? | Von Claudia Töpper

vor 1 Woche
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Beschreibung

vor 1 Woche

Ein Kommentar von Claudia Töpper.


Am 19. Dezember 2025 stimmte der deutsche Bundesrat der
Neufassung des seit 2011 nicht mehr geänderten Wehrdienstgesetzes
zu. (1) Am 22. Dezember 2025 kam es mit der Unterschrift des
Bundespräsidenten, Frank Walter Steinmeier zur Ausfertigung des
Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes
(Wehrdienst-Modernisierungsgesetz — WDModG). (2)


In der vergangenen Woche machte dieses neue Wehrdienstgesetz, das
offiziell seit dem 01. Januar 2026 gilt, Furore. (3) Besonders
die Paragraphen 2 und 3 stehen hierbei im Mittelpunkt. Diese
beiden Paragraphen sind in dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) unter
dem Abschnitt 1 Wehrpflicht, Unterabschnitt 1, Umfang der
Wehrpflicht zu finden. Unter dem Paragraphen 2 Anwendung des
Gesetzes stehen nach der Neuerung folgende zwei Sätze.
„(2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder
Verteidigungsfall.(3) Außerhalb des Spannungs- oder
Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44
und 45.“ (4)

Der dritte Satz wurde 2025 neu hinzugefügt und gilt seit Januar
2026. In demselben Abschnitt ist auch der genannte Paragraph 3
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht zu finden. Unter diesem
Paragraphen besagen Satz 2 und 3 wörtlich:
„(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des 17.
Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der
Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland
länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die
Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche
gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht
genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen.[…]“ (5)„(3) Die
Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige
das 45. Lebensjahr vollendet.“ (6)

Diese vier Sätze aus den Paragraphen 2 und 3 bedeuten, dass die
Einholung der Erlaubnis für männliche Personen, die länger als 3
Monate die Bundesrepublik Deutschland verlassen wollen, auch im
Friedensfall gilt und nicht nur im Spannungs- oder
Verteidigungsfall. Dies wiederum bedeutet, dass männliche
Personen zwischen 17 und 45 Jahren bereits seit vier Monaten eine
Erlaubnis bei der Bundeswehr einholen müssten.


Ob dies tatsächlich bereits praktiziert wurde, ist eher
unwahrscheinlich, da die Öffentlichkeit offensichtlich nicht
ausreichend über diese Neuerung informiert wurde. Anderenfalls
wäre die Furore, die diese Neuerung in den letzten Tagen
hervorgerufen hat, etwas verspätet. Wie genau sich die
Bundesregierung die Umsetzung dieser Neuregelung vorstellt, ist
unklar. (7) Denn, man kann sich kaum vorstellen, dass an allen
deutschen Grenzen und Flugzeugschaltern eine Überprüfung der
Erlaubnis vorgenommen wird. Dies wäre wahrscheinlich logistisch
kaum möglich. Zumal sich nicht entlang der Grenzen überall
Kontrollpunkte befinden.


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